Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00453
UV.2007.00453

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 5. Mai 2008
in Sachen
1.   P.___
 

2.   Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse:
Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 8/17) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. September 2007 (Urk. 2) - einen Zusammenhang zwischen den ihr von P.___ am 31. Januar 2007 gemeldeten Beschwerden an der linken Schulter (SLAP-Läsion Typ II) und den Ereignissen vom 19. beziehungsweise 22. Dezember 2006 - und damit auch einen Anspruch auf Versicherungsleistungen - verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerdeschriften von P.___ vom 17. Oktober 2007 (Urk. 1; Prozessnummer UV.2007.00458) beziehungsweise von dessen Krankenkasse, Helsana Versicherungen AG, vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/1; vormals Prozessnummer UV.2007.00458), mit welchen die Beschwerdeführenden (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragt haben, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 9. Januar 2008 (Urk. 7) sowie in die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 16. Januar 2008 (Urk. 10), mit der die beiden Verfahren vereinigt und unter der Prozessnummer UV.2007.00453 weitergeführt wurden, wobei der Prozess Nr. UV.2007.00458 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde,
nach Einsicht in die Replik der Helsana Versicherungen AG vom 19. Februar 2008 (Urk. 12), mit der sie an den gestellten Anträgen festhielt, sowie in die Stellungnahme der SUVA vom 7. April 2008 (Urk. 16), in der diese unter Hinweis auf die versicherungsinterne medizinische Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie (Urk. 17), ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterbeschwerden anerkannte und um Abschreibung des Verfahrens ersuchte, da die SLAP-Läsion Typ II eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) darstelle und das Ereignis vom 22. Dezember 2006 als sinnfällig zu qualifizieren sei,

in Erwägung,
dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch die SUVA für die linksseitigen Schulterbeschwerden von P.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Dezember 2006 im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht und den Anträgen der Beschwerdeführenden voll entspricht,
dass deshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2007 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und festzustellen ist, dass P.___ Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat für die linksseitigen Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Dezember 2006;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. September 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass P.___ für die linksseitigen Schulterbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Dezember 2006 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Helsana Versicherungen AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).