Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00454[8C_836/2009]
UV.2007.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete seit dem 1. November 1988 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG in Z.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 8. Oktober 2005 von ihrem Fahrrad stürzte und sich dabei im Gesicht verletzte (Urk. 7/1).
         Dr. med. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/9) Prellungen, Rissquetsch- und Schnittwunden im Gesicht sowie eine HWS-Distorsion. Als Befund erwähnte Dr. A.___ weiter eine Schulterprellung links. Zudem musste sich die Versicherte infolge des erlittenen Unfalls in zahnärztliche Behandlung begeben (vgl. Urk. 7/3-8).
1.2     Mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 7/11) wurde der SUVA zur Kenntnis gebracht, dass sich die Versicherte an ihrer rechten Schulter verletzt habe, als sie am 10. September 2006 bei einem Stadtrundgang stehen geblieben sei, ihr Ehemann dies nicht bemerkt habe und in sie hereingestolpert sei. Die medizinische Erstversorgung fand ab 24. Oktober 2006 bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, statt (Urk. 7/13). Am 27. Dezember 2006 wurde eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt (Urk. 7/16). Am 23. April 2007 reichte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/12).
1.3     Am 20. Juni 2007 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet mit Arbeitsunfähigkeit ab 22. Juni 2007 (Urk. 7/17). Die Versicherte wurde am 22. Juni 2007 an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/18). Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 29. Juni 2007 zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 7/19).
1.4     Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 7/24) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht hinsichtlich der als Rückfall zum Unfall vom 8. Oktober 2005 gemeldeten Schulterbeschwerden mit der Begründung, dass zwischen dem Unfall und den geklagten Schulterbeschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 25. Juli 2007 mündlich Einsprache (Urk. 7/25). Mit Entscheid vom 21. September 2007 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und unter andern Muskelrisse und -zerrungen, Sehnenrisse und Bandläsionen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___, wonach die Beschwerden an der rechten Schulter nicht unfallbedingt seien, sondern ein krankhafter Zustand vorliege (Urk. 2). Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass nicht echtzeitlich dokumentiert sei, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 8. Oktober 2005 die rechte Schulter verletzt habe. Es sei lediglich von einer Prellung der linken Schulter die Rede gewesen. Selbst wenn insoweit ein Irrtum vorgelegen hätte, änderte sich im Ergebnis nichts. Aus den medizinischen Akten gehe nämlich hervor, dass ein krankheitsbedingter Befund vorliege. Das MRI der rechten Schulter belege die degenerativen Veränderungen. Des Weiteren liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, denn zum einen liege eindeutig ein krankheitsbedingter Befund vor und zum anderen fehle es auch an einem „sinnfälligen Ereignis“ im Sinne der Rechtsprechung (Urk. 6).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der zweite Unfall Verletzungen verursacht habe, die ohne den ersten Unfall nicht in diesem Ausmass entstanden wären. Der Bericht von Dr. A.___ sei fehlerhaft; nicht ihre linke, sondern die rechte Schulter sei betroffen gewesen. Die Einschätzung von Dr. D.___ und der Entscheid der SUVA basierten auf diesem unzutreffenden Bericht von Dr. A.___ und seien deshalb ebenfalls fehlerhaft. Die Schulterverletzung vom 8. Oktober 2005 sei heute noch sichtbar. Zudem sei es noch zum Unfall vom 10. September 2006 gekommen: Ihr Mann sei auf sie geprallt. Um zu verhindern, dass sie auf die Strasse falle, habe er sie reflexartig an beiden Oberarmen zurückgerissen. In diesem Moment habe sie einen stechenden, elektrisierenden Schmerz von der rechten Schulter bis zum Handgelenk verspürt (Urk. 1).

3.
3.1     Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass sowohl das Ereignis vom 8. Oktober 2005 und als auch dasjenige vom 10. September 2006 den Unfallbegriff erfüllen. Die Frage nach dem Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung stellt sich daher nicht. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter unfallbedingt sind.
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, äusserte sich in seinem Bericht vom 28. Dezember 2006 (Urk. 7/16) über die Ergebnisse der durchgeführten MRI-Untersuchung folgendermassen: „Ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenmanschette und Supraspinatussehne. Mediale Luxation der langen Bizepssehne und ansatznahe Tendinopathie der Subscapularissehne. Leichte AC-Arthrose und beginnende Omarthrose.“
         Dr. B.___ erklärte in seinem Bericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 3/3), dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2005 bei einem Fahrradunfall auf die rechte Schulter gestürzt sei. Im September 2006 sei es zu einer erneuten Kontusion der Schulter gekommen. Seither hätten die Schmerzen, vor allem bei Bewegung, deutlich zugenommen.
         Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 3/4) eine Rotatorenmanschettenruptur rechts. Die Beschwerden gingen auf einen Fahrradunfall vom Oktober 2005 zurück und hätten sich in letzter Zeit unter physiotherapeutischer Behandlung deutlich gebessert. Nach der Primärverletzung sei die Schulter im Sommer 2006 erneut leicht traumatisiert worden, mit vorübergehender Schmerzakzentuierung.
         Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 23. April 2007 (Urk. 7/12) aus, dass die Beschwerden an der rechten Schulter in letzter Zeit nicht wesentlich nachgelassen hätten; sie seien insgesamt störend und nicht akzeptabel. Sämtliche Tätigkeiten, die mit einem Kraftaufwand verbunden seien, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Es seien zwar keine Ruheschmerzen vorhanden, dafür aber morgendliche Anlaufschmerzen. Aufgrund der persistierenden Schmerzsituation wünsche die Beschwerdeführerin nun doch eine operative Behandlung.
         Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. September 2006 ab 24. Oktober 2006 behandelte, hielt in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 7/13) fest, dass die rechte Schulter schmerzhaft sei, und diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter.
         Kreisarzt Dr. D.___ erklärte am 29. Juni 2007, dass beim Fahrradunfall vom 8. Oktober 2005 keine Schulterverletzung benannt worden sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es zu einer solchen gekommen sei. Im MRI hätten sich ausgedehnte degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes gezeigt, und zwar eine ausgedehnte Totalruptur der Rotatorenmanschette mit Atrophie der Supraspinatussehne sowie eine leichte AC-Arthrose und eine beginnende Omarthrose. Er halte es aus medizinischer Sicht nicht für möglich, dass eine Verletzung, die bei der Primärbehandlung nicht aufgefallen sei, derartig schwere destruktive Veränderungen verursacht haben könnte. Auch ein gewisses Stossen des Ehegatten anlässlich des Ereignisses vom 10. September 2006 halte er nicht für geeignet, um den entsprechenden Befund innerhalb dieses kurzen Zeitraumes bis zum 28. Dezember 2006 auszulösen. Hier liege seiner Ansicht nach ein erkrankungsbedingter Zustand vor (Urk. 7/19; vgl. auch Urk. 7/28).
3.3     Wie bereits ausgeführt, erwähnte Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/9) eine Schulterprellung links. Von einer Verletzung der rechten Schulter war nicht die Rede. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass dies auf einem Versehen von Dr. A.___ beruhe, die die linke mit der rechten Schulter verwechselt habe (Urk. 1 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die übrigen echtzeitlichen Akten (Urk. 7/1-3, 7/6-8) enthalten überhaupt keine Hinweise auf eine Schulterverletzung und in der Unfallmeldung (Urk. 7/1) fehlen Angaben dazu, welche Körperhälfte vom Sturz überhaupt betroffen war.
         Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Unfalls vom 8. Oktober 2005 die rechte Schulter geprellt hätte, fällt jedoch auf, dass - soweit aus den Akten ersichtlich - initial neben den Rissquetsch- und Schnittwunden vor allem die erlittenen Zahnschäden, nicht aber die Schulter behandelt wurden (vgl. Urk. 7/3-8). Wenn nun Kreisarzt Dr. D.___ es aus medizinischer Sicht nicht für möglich hält, dass eine Verletzung, die bei der Primärbehandlung nicht beziehungsweise kaum aufgefallen sei, so starke destruktive Veränderungen, wie sie sich im MRI vom 28. Dezember 2006 gezeigt hätten, verursachen könne, so erscheint dies als nachvollziehbar und einleuchtend. Auch seine Aussage, dass der zweite Unfall vom 10. September 2006 nicht geeignet sei, innerhalb des kurzen Zeitraumes bis zum 28. Dezember 2006 einen entsprechenden Befund auszulösen, leuchtet ein. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Dres. B.___ und C.___, wonach die Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 8. Oktober 2005 zurückzuführen seien, weniger überzeugend, weil eine Begründung fehlt und namentlich Dr. B.___, nachdem ihm die Sachlage von Kreisarzt Dr. D.___ geschildert worden war, einräumte, dass er nunmehr die Position des Kreisarztes verstehe und ihm nicht alle Aspekte des Falles bekannt gewesen seien (vgl. Urk. 7/28).
         Nach Abwägung aller Umstände erscheint die Auffassung von Kreisarzt Dr. D.___, der sich auf die gesamten Akten (insbesondere auch auf die durchgeführte MRI-Untersuchung) stützen konnte, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustand an der rechten Schulter nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur sei, einleuchtend und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).