UV.2007.00463
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ arbeitete im Altersheim Y.___ als Pflegehelferin und war über den Arbeitgeber bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen Unfälle versichert, als sie sich am 11. Dezember 2003 beim Versuch, mit Hilfe eines Messers eine Flasche zu öffnen, in den linken Daumen schnitt und sich dabei auf Höhe des MP-Gelenkes eine 80%ige Extensor pollicis longus (EPL)-Sehnenläsion zuzog (Urk. 9/1, Urk. 9/4, Urk. 9/M1 S. 3, Urk. 9/M3, Urk. 9/M11). Gleichentags erfolgte im Z.___ die operative Versorgung mit Naht der Sehne (Urk. 9/11/1, Urk. 9/43/1-3, Urk. 9/M2). Der Heilungsverlauf gestaltete sich schleppend und es verblieb eine Dysfunktion der aktiven Streck- und Beugefähigkeit des Daumens (Urk. 9/M11, Urk. 10/68 S. 10). Die Unfallversicherung Stadt Zürich, welche bis anhin die Versicherungsleistungen erbracht hatte (Urk. 9/42), sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1. September 2005 (Urk. 9/M11) mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von ebenfalls 20 % zu (Urk. 9/37). Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9/40, Urk. 9/43), zog die Unfallversicherung Stadt Zürich das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene (Urk. 10/55) interdisziplinäre Gutachten der MEDAS des B.___ vom 8. September 2006 (Urk. 10/68) bei und stellte der Versicherten eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten in Aussicht, verbunden mit der Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 9/48). Da die Versicherte an ihrem Standpunkt festhielt, erliess die Unfallversicherung Stadt Zürich den Einspracheentscheid vom 19. September 2007, mit welchem sie der Versicherten neu nur noch eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zugestand und feststellte, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 30 % (Urk. 1 S. 2 und 17). Im Rahmen von Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) abgewiesen und gleichzeitig der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 35).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Streit steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 8).
2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall-versicherung [UVG]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2007 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie Urk. 2 S. 3).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (BGE 115 V 134 mit Hinweis).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.3
2.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau-ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens-tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha-dens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi-gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer (Ziff. 2).
2.3.3 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Verneinung eines Rentenanspruchs wurde von der Unfallversicherung Stadt Zürich im angefochtenen Einspracheentscheid damit begründet, dass einzig die Dysfunktion des linken Daumens Unfallfolge sei und die MEDAS-Gutachter auch unter Berücksichtigung dieser Problematik von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeit beziehungsweise in einer Tätigkeit, welche der Funktionsstörung am Daumen der linken, nicht dominanten Hand angepasst sei, ausgingen. Sämtliche von dieser Einschätzung abweichenden medizinischen Stellungnahmen würden entweder aus einem früheren Zeitraum datieren oder die unfallfremde Schmerzsymptomatik mitberücksichtigen. Zur Festsetzung des Integritätsschadens auf 10 % führte die Unfallversicherung Stadt Zürich an, dass die Gutachter der MEDAS diesen Wert in Absprache mit dem behandelnden Handchirurgen ermittelt hätten (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 20).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die beantragten Leistungen seien ihr auszurichten, da sie aufgrund ihrer Daumenverletzung mit unglücklichem Heilungsverlauf ein komplexes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Auf das MEDAS-Gutachten dürfe mangels Schlüssigkeit und hinreichendem Beweiswert nicht abgestellt werden. Der Vertrauensarzt ihrer Pensionskasse habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die MEDAS-Beurteilung ganz wesentliche Aspekte des klinischen Beschwerdebildes und ihres Gesundheitszustandes unberücksichtigt gelassen habe. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich sei ebenfalls mangelhaft, da diese eine ihr noch zumutbare Verweisungstätigkeit nicht konkret bezeichnet habe und auch keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen habe. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren stehe ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 30 % zu (Urk. 1, Urk. 17).
4.
4.1 Wegen einer zervikalen Diskushernie C5/6 mit radikulärer Ausfallsymptomatik erfolgte bei der Beschwerdeführerin am 19. September 2003 in der C.___ ein operativer Eingriff (Implantation einer Bandscheibenprothese). Nach der Operation wurde ihr ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2003 bescheinigt (Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Vertrauensarzt der Pensionskasse der Versicherten, vom 22. Dezember 2003 und vom 16. Juli 2004; Urk. 8/3, Urk. 10/17).
4.2 Am 11. Dezember 2003 schnitt sich die Beschwerdeführerin mit einem Messer in den linken Daumen und erlitt eine 80%ige EPL-Sehnenläsion, welche gleichentags im Z.___ genäht wurde (Urk. 9/11/1, Urk. 9/43/1). Nach vierwöchiger Ruhigstellung des Daumens fiel eine komplette Bewegungsunfähigkeit des Daumens, verbunden mit starken Schmerzen, auf. Bei Verdacht auf Sudeck-Dystrophie führten die behandelnden Ärzte eine medikamentöse Therapie durch. Auch im weiteren Verlauf besserte sich die Funktion des Daumens trotz intensiver Handtherapie nicht. Am 20. Juli 2004 erfolgte eine elektroneurographische Untersuchung, welche bei Stimulation des Nervus medianus und des Nervus ulnaris kräftige Muskelkontraktionen, insbesondere auch der Fingerbeuger sowie des Daumenendgliedes, ergab. Aufgrund der Elektroneurographie kam es Ende Juli/Anfang August 2004 zusätzlich zu einem phlegmonösen Infekt im Bereich des ganzen Vorderarmes linksseitig, welcher mittels Ruhigstellung sowie Antibiotikum-Gabe therapiert wurde. Am 20. August 2004 ergab eine MRI-Untersuchung des linken Vorderarmes und Handgelenkes bis auf ein leichtgradiges Muskelödem der distalen Muskelanteile des Musculus flexor pollicis longus einen unauffälligen Befund. Acht Monate nach der operativen Sehnennaht konnte die Beschwerdeführerin den Daumen im Interphalangealgelenk weiterhin nicht beugen. Eine Opposition des Daumens war dagegen nun möglich. Nach einer Verlaufskontrolle vom 14. September 2004 konnten sich die Ärzte des E.___ die vorgefundene Bewegungseinschränkung nicht erklären und vereinbarten deshalb - mangels alternativer therapeutischer Optionen - einen dreimonatigen Therapiestopp (Urk. 9/M1-3, Urk. 10/43/3, Urk. 10/47).
4.3 Am 29. Oktober und am 4. November 2004 untersuchte Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, die Beschwerdeführerin und fand eine passiv perfekte Beweglichkeit sämtlicher Daumengelenke vor. Eine aktive Flexion des Interphalangealgelenkes des Daumens konnte von der Beschwerdeführerin aber nicht bewerkstelligt werden, wobei sie auch grosse Mühe bekundete, das distale Interphalangealgelenk des linken Zeigefingers zu beugen. Die Beschwerdeführerin gab Dr. F.___ an, auch nach der Implantation einer Bandscheibenprothese im Jahr 2003 seitens dieser Problematik nie ganz beschwerdefrei gewesen zu sein. Laut Dr. F.___ war deshalb fraglich, ob auf die zervikale Problematik zurückgehende Innervationsstörungen im Bereich des linken Armes die Rehabilitation der Daumenverletzung verzögert hätten. Da er auch noch weitere neurologische Ursachen für die Beschwerdesymptomatik nicht ausschliessen konnte, empfahl Dr. F.___ die Veranlassung einer exakten neurologischen Abklärung mit Einbezug der zervikalen Problematik (Urk. 9/M6).
Am 9. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Auch bei ihm war eine aktive Bewegung des linken Daumens praktisch unmöglich, mit Ausnahme einer geringen Opposition. Elektroneurographische und -myographische Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf ein neurologisches Problem, insbesondere konnte auch eine zervikale Radikulopathie der Wurzel C6 mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Laut Dr. G.___ liess ihn die vorgefundene Funktionsbeeinträchtigung an ein Pronator-Teres-Syndrom des Nervus medianus denken, allerdings scheine das Problem komplexer zu sein. Die Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck, dass sie es quasi verlernt habe, den linken Daumen korrekt zu bewegen, denn sie versuche ihn durch Innervation vollständig anderer Muskeln des gesamten linken Armes zu bewegen. Die einzige therapeutische Möglichkeit zur Erreichung einer Besserung sei wohl eine geschickte Ergotherapie, wobei der Erfolg ungewiss sei (Urk. 9/M7).
4.4 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der Unfallversicherung Stadt Zürich gutachterlich und erstattete seine Expertise am 1. September 2005. Seine klinische Untersuchung ergab nach wie vor die Unmöglichkeit einer aktiven Flexion des linken Daumens. Demgegenüber waren im Sattelgelenk Oppositionsbewegungen möglich. Dr. A.___ bejahte das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Sehnenverletzung, der postoperativen sudeckschen Dystrophie und dem aktuell vorgefundenen Befund, wies aber darauf hin, dass der aktuelle Funktionszustand nur schwer zu verstehen sei, da keine neurologische Erkrankung beziehungsweise kein Problem der Nervenleitung bestehe. Der postoperative Verlauf habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Daumenmuskulatur willentlich nicht mehr innervieren könne. Solche Zustände würden bei Handverletzungen immer wieder beobachtet. Wenn sie einmal verfestigt seien, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, könne man therapeutisch nicht mehr dagegen angehen. Zumutbar seien sämtliche Arbeiten, welche ohne den linken Daumen ausgeführt werden könnten. Aufgrund des vollständigen Funktionsverlustes des linken Daumens sei von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen (Urk. 9/M11).
4.5 Das MEDAS-Gutachten vom 8. September 2006 stützt sich auf eine orthopädische Untersuchung vom 14. Juni, eine neurologische Beurteilung vom 21. Juni, ein psychiatrisches Konsilium vom 11. Juli sowie eine rheumatologische Abklärung vom 2. August 2006, wobei sich die beteiligten Fachärzte auf die im Gutachten enthaltenen interdisziplinären Schlussfolgerungen einigten. Den Gutachtern zeigte sich die bekannte Situation mit aktiv weder beuge- noch streckfähigem linkem Daumen. Eine einseitige Minderung der Beschwielung der linken Hand oder der Bemuskelung des linken Armes als Folge von langer Minderfunktion und langem Mindergebrauch der linken Hand konnte demgegenüber nicht ausgemacht werden. Auch konnten weder orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch noch psychiatrisch pathologische Befunde objektiviert werden, welche die Situation erklären könnten. Die Gutachter stellten im Wesentlichen die Diagnose eines Status nach Schnittverletzung des linken Daumens mit kompliziertem Verlauf bei interkurrentem Morbus Sudeck mit verbleibender Dysfunktion im Sinne einer aktiven Streck- und Beugeunfähigkeit des 1. Fingers. Sie kamen zum Schluss, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Aufgrund der geringen Selbsteinschätzung der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei mit einem stationären Beschwerdebild zu rechnen. Im Rahmen einer telefonischen Besprechung zwischen dem orthopädischen Teilgutachter und dem Handchirurgen Dr. F.___ vom 15. Juni 2006 habe Dr. F.___ bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Daumens ohne Schmerzen oder sekundäre mentale Belastung einhergehe. Auch die MEDAS-Gutachter schlossen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich, wobei im rheumatologischen Teilgutachten präzisierend festgehalten wird, uneingeschränkt möglich sei nur eine Arbeit ohne Tätigkeiten, welche einen kräftigen Faustschluss der adominanten linken Hand voraussetzen. Der Integritätsschaden sei aufgrund des Ausfalls der Beuge- und Streckfähigkeit und gleichzeitiger sensibler Dysfunktion in Absprache mit Dr. F.___ auf 10 % zu schätzen (vgl. Urk. 10/65-68).
5.
5.1 Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass zwischen der Halswirbelsäulenproblematik im Segment C5/6 und allfälligen Folgebeschwerden nach der Operation vom 19. September 2003 (Implantation einer Bandscheibenprothese) und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2003 keinerlei Kausalzusammenhang besteht, weshalb Unfallversicherungsleistungen diesbezüglich nicht in Frage kommen. Aufgrund der Stellungnahme von Dr. A.___ (Urk. 9/M11) ist der für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Sehnenverletzung im linken Daumen sowie der postoperativen Sudeckschen Dystrophie und dem Unfallereignis erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings einen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im linken Daumen und den Beschwerden im Bereich des ganzen Oberkörpers im Sinne einer Symptomausweitung suggeriert, liefern die medizinischen Akten keine genügenden Anhaltspunkte für eine solche Kausalität. Insbesondere stellte auch der Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. D.___ in seinen Berichten vom 16. Juli 2004 (Urk. 9/M12) und vom 8. Oktober 2007 (Urk. 3/13) keine solche Verbindung her, und der behandelnde Rheumatologe Dr. med. H.___, welcher in seinen Verlaufsberichten vom 22. Februar und 1. Juli 2005 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin noch einen solchen Zusammenhang annahm (Urk. 9/M9-10), führte die Schmerz- und Symptomausweitung in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 ganz klar auf die Halswirbelsäulenproblematik zurück (vgl. Urk. 9/M13). Deshalb scheidet eine Leistungspflicht der Unfallversicherung der Stadt Zürich für diese Beschwerden ebenfalls aus. Zu prüfen ist daher einzig, wie sich die unfallkausale Verletzung im linken Daumen entwickelt hat und ob dies einen Anspruch auf die beantragten Unfallversicherungsleistungen (Rente und Integritätsentschädigung) begründet.
5.2 Das Gutachten der MEDAS beruht auf medizinischen Untersuchungen von vier Fachrichtungen (Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie), ist in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausgefertigt worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt damit sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 2.4). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zu Recht haben die Gutachter einzelne Aspekte des klinischen Beschwerdebildes mangels Objektivierbarkeit trotz umfassender medizinischer Abklärung bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich der vorliegend einzig interessierenden Einschränkungen im Bereich des linken Daumens vermag allerdings der Einwand von Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2007, das Fehlen eines mit den heutigen medizinischen Untersuchungsmethoden objektivierbaren Substrats für die geklagten Beschwerden bedeute noch nicht, dass diese Beschwerden nicht tatsächlich bestünden (Urk. 3/13 S. 5 f.), an der Nachvollziehbarkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Die MEDAS-Gutachter haben die Bewegungseinschränkung im linken Daumen bei der Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens nämlich berücksichtigt (Urk. 10/68 S. 10 ff.). Auch leuchtet ein, dass eine partielle Bewegungseinschränkung des Daumens der linken adominanten Hand und die daraus gemäss rheumatologischem Teilgutachter resultierende Unmöglichkeit, Tätigkeiten auszuführen (Urk. 10/65 S. 3), welche einen kräftigen Faustschluss der adominanten linken Hand voraussetzen, zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegehelferin zu führen vermag. Diese Einschätzung wurde im Übrigen auch vom Handchirurgen Dr. F.___ auf Anfrage der MEDAS-Gutachter bestätigt (Urk. 10/68 S. 11). Dagegen berücksichtigte Dr. D.___, welcher von einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % ausging, auch die von der Beschwerdeführerin geklagten und ebenfalls nicht objektivierbaren umfangreichen Weichteilbeschwerden, welche aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers fallen (Urk. 3/13 S. 3 ff.).
Auch die weiteren gegen das Gutachten gerichteten Einwände sind nicht stichhaltig. Nach den umfangreichen spezialärztlichen Abklärungen der Dres. F.___ und G.___, welche von den MEDAS-Gutachtern berücksichtigt wurden, und der Tatsache, dass nebst den Dres. F.___ und G.___ auch die MEDAS-Ärzte nach umfassenden Untersuchungen keine objektiven pathologischen Befunde zur Erklärung der Bewegungseinschränkung des linken Daumens fanden, kann keine Rede davon sein, dass die Ärzte den von der Beschwerdeführerin möglicherweise durchgemachten Morbus Sudeck und die weiteren Komplikationen nicht berücksichtigt hätten (vgl. Urk. 17 S. 2), zumal diese Probleme im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden. Dafür, dass die Aussagen von Dr. F.___ im Rahmen seines Telefongesprächs mit den MEDAS-Gutachtern im Gutachten falsch wiedergegeben worden seien oder dass es dabei zu einem Missverständnis gekommen sei, ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte (vgl. Urk. 1 S. 11). Auch trifft es nicht zu, dass die Nichtberücksichtigung der Berichte des E.___ vom 11. Dezember 2003 (Urk. 9/11/1, Urk. 9/43/1), vom 1. September 2004 (Urk. 9/M2) sowie vom 11. November 2004 (Urk. 9/43/3) den Beweiswert des Gutachtens schmälert (vgl. Urk. 17 S. 3), da die Befunde in den erwähnten Berichten ausnahmslos in anderen, von den Gutachtern berücksichtigten medizinischen Berichten, enthalten sind (vgl. insbesondere Urk. 9/M3).
5.3 Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Daumenleidens eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/68 S. 12). Unter diesen Umständen entfällt mangels Erwerbsunfähigkeit und invaliditätsbedingter Einkommenseinbusse ein Rentenanspruch von vornherein, und es braucht kein Einkommensvergleich vorgenommen zu werden. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Einkommensvergleich braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
5.4 Umstritten ist auch die Höhe des aufgrund der Daumenproblematik resultierenden Integritätsschadens.
Gemäss der Skala im Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Daumens von einem Integritätsschaden von 20 % auszugehen. Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV wird die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt, der Integritätsschaden bei lediglich teilweiser Gebrauchsunfähigkeit aber entsprechend geringer. In Tabelle 3 der SUVA-Tabellen betreffend Integritätsschäden wird entsprechend der Regelung im Anhang 3 zur UVV für den vollständigen Verlust des Daumens ein Integritätsschaden von 20 % angenommen; ist einzig das erste Glied des Daumens verloren, reduziert sich der Integritätsschaden auf 5 %.
Während Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 1. September 2005 festhielt, der Zustand des Daumens entspreche einem vollständigen Funktionsverlust, was dem vollständigen Verlust gleichkomme und gemäss der SUVA-Tabelle 3 einen Integritätsschaden von 20 % ausmache (Urk. 9/M11 S. 2), gingen die MEDAS-Gutachter nach Rücksprache mit Dr. F.___ von einem Integritätsschaden von 10 % aus (Urk. 10/65 S. 3, Urk. 10/68 S. 12).
Die Forderung der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 30 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 17), ist mit Blick Anhang 3 der UVV sowie SUVA-Tabelle 3 unbegründet, da für den vollständigen Verlust des Daumens höchstens ein Integritätsschaden von 20 % anerkannt wird. Zu berücksichtigen ist aber, dass sogar Dr. A.___, welcher von einem Integritätsschaden von 20 % ausgegangen war, wie bereits vor ihm die Ärzte des E.___ am 14. September 2004 (Urk. 10/47 S. 1) sowie Dr. G.___ am 9. Dezember 2004 (Urk. 9/M7) die Beobachtung machte, dass eine aktive Beweglichkeit der MP- und IP-Gelenke zwar nicht möglich war, eine solche des Sattelgelenks aber schon (Urk. 9/M11 S. 1; vgl. auch Urk. 10/65 S. 2). Einerseits betrifft die Bewegungseinschränkung mehr als nur das Endglied des linken Daumens, was für einen Integritätsschaden von mehr als 5 % spricht. Andererseits sind aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit des Daumensattelgelenks Oppositionsbewegungen des Daumens (Gegenüberstellung des Daumens gegen die anderen Finger), welche die wichtigste Werkzeugfunktion der Hand bilden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1213), nach wie vor möglich. Unter diesen Umständen erscheint der von den MEDAS-Gutachtern in Absprache mit dem Handchirurgen Dr. F.___ anerkannte Integritätsschaden von 10 % als vertretbar und angemessen.
5.5 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mangels einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Sodann ist die von der Unfallversicherung Stadt Zürich ausgerichtete Integritätsentschädigung von 10 % rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).