Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender


Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin K?bler-Zillig

Urteil vom 10. Juni 2009

in Sachen

X.___



Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard
MeyerBernard
Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Z?rich

gegen

''Z?rich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1968, arbeitet seit 7. M?rz 2005 als ?rztebesucherin bei der Y.___ AG (Urk. 7/Z1 Ziff. 1 und 3) und ist dadurch bei der ?Z?rich? Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Z?rich) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert. Am 10. Juni 2006 wurde die Versicherte in ihrer Wohnung Opfer eines Raub?berfalles (Urk. 7/A1 S. 2). Gem?ss Verf?gung der Stadtpolizei Z.___ vom 12. Juni 2006 l?utete der der Versicherten bekannte T?ter um zirka 6.30 Uhr zun?chst an der Wohnungst?r und begab sich danach in den Garten. Dort dr?ckte er die Sitzplatzt?re ein und gelangte so in die Woh?nung, wo er im Wohnzimmer auf die Versicherte traf. Daraufhin kam es zu einem Gerangel, bei welchem der T?ter die Versicherte auf das Sofa dr?ckte, ihr den linken Arm auf dem R?cken fixierte und sie auf das Ges?ss sowie den Oberschenkel schlug. Dabei dr?ckte er sie so stark auf das Sofa, dass sie M?he mit dem Atmen hatte. Anschliessend entwendete der T?ter ein Mobiltelefon sowie eine Filmkamera und fl?chtete in unbekannte Richtung (Urk. 7/A1 S. 3). Gem?ss Unfallmeldung vom 13. Juni 2006 erlitt die Versicherte bei diesem Raub?berfall Verletzungen an H?ftgelenk, Schulter und Oberarm (Urk. 7/Z1 Ziff. 9), wobei der Hausarzt Dr. C.___, welchen die Versicherte gleichentags aufsuchte, eine posttraumatische Diskushernie L4/5 rechts diagnostizierte (Urk. 7/ZM1 Ziff. 1 und 2). In der Folge wurden bei der Versicherten am 30. Juni und 4. Juli 2006 eine Mikrodiskektomie sowie eine Remikrodiskektomie vorgenommen (Urk. 7/ZM5 und ZM6).

Mit Verf?gung vom 15. Februar 2007 stellte die Z?rich ihre Leistungen per 28. Juni 2006 ein (Urk. 7/Z38), wogegen die Versicherte am 15. M?rz 2007 Einsprache erhob (Urk. 7/Z53). Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2007 hiess die Z?rich die erhobene Einsprache dahingehend teilweise gut, als die Leistungen per 31. M?rz 2007 eingestellt wurden (Urk. 7/Z73 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versi?cherte am 19. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, die Z?rich sei auch f?r die Zeit ab 1. April 2007 zur Leistungserbringung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2008 schloss die Z?rich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 21. Januar 2008 der Schriften?wechsel geschlossen wurde (Urk. 8). Am 29. April 2008 2009 reichte die Versi?cherte weitere Arztberichte ein (Urk. 9 = Urk. 11, Urk. 10/1-2 = Urk. 12/1-2), welche der Z?rich am 30. April 2009 zugestellt wurden (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.

1.1 Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi?cherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbe?handlung zugef?gt werden (Abs. 3).

1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin?ne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um?st?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge?treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre?chend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rli?chen Kau?salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei?nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zu?sammen mit anderen Bedingungen die k?r?perliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beein?tr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge?dacht werden kann, ohne dass auch die ein?getretene gesund?heitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesund?heitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang be?steht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Be?schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be?weis?w?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?bli?chen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungs?anspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinwei?sen).

1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?ber?haupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinwei?sen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage han?delt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge?w?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens?erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Er?folges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).

1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorak?ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch?tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich f?r die Leistungseinstellung per 31. M?rz 2007 insbesondere auf das Gutachten von Dr. G.___ sowie den Bericht von Dr. F.___ und ging davon aus, dass ab April 2007 keine organmedizinisch begr?ndbare Arbeitsunf?higkeit im Beruf als Aussendienstmitarbeiterin mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.3). Zudem m?sse ein ad?quater Kausalzu?sammenhang zwischen der nach wie vor aus psychischen Gr?nden bestehenden Arbeitsunf?higkeit und dem Unfall verneint werden (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4 und 5).

2.2 Demgegen?ber machte die Beschwerdef?hrerin geltend, auch nach dem 1. April 2007 sei sie vor allem aus organmedizinischen Gr?nden zu 30 % arbeitsunf?hig gewesen. Gest?tzt auf Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___ sei die organmedizinische, unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit ?ber den 1. April 2007 hinaus ausgewiesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Dass ihre psychischen Leiden einzig auf den Unfall zur?ckzuf?hren seien, werde durch Dr. C.___ sowie med. pract. G.___ ausdr?cklich best?tigt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1). Demgegen?ber sei die Beurteilung durch Dr. G.___ erheblich in Zweifel zu ziehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Nachdem es sich beim Raub?berfall in ihrer eigenen Wohnung um ein besonders dramatisches und eindr?ckliches Ereignis gehandelt habe, sei die Ad?quanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem ?berfall zu bejahen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3).

2.3 Strittig und zu pr?fen ist demnach, ob die Leistungseinstellung per 31. M?rz 2007 zu Recht erfolgte. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen, ob einerseits nach wie vor unfallbedingte organmedizinische Leiden bestehen, und anderer?seits, ob ein ad?quater Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden psychischen Leiden sowie dem ?berfall bestehen.

3.

3.1 Am 20. Juni 2006 wurde in der Privatklinik A.___ eine MRI der Lendenwir?bels?ule (LWS) durchgef?hrt. Dabei wurde eine grosse, rechts mediolaterale Diskushernie auf H?he LWK4/5 mit hochgradiger Einengung des Spinalkanals und Einengung des Recessus lateralis von LWK5, rechtsbetont, festgestellt, wobei eine Nervenwurzelreizung von L5 rechts als wahrscheinlich eingestuft wurde. Zudem bestehe eine kleine mediane Diskushernie auf H?he LWK 3/4 sowie eine mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS (Urk. 7/ZM2).

3.2 Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Neurochirurgie, nannte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/ZM3 S. 1):

posttraumatische Diskushernie L4/5 median paramedian rechts mit begin?nendem Caud?quina-Syndrom und Reithosenan?sthesie


keine Hinweise auf eine Instabilit?t gem?ss MRI vom 20. Juni 2006 und R?ntgen der LWS mit Funktionsaufnahmen vom 29. Juni 2006

Aktuell sei die Beschwerdef?hrerin vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 7/ZM3 S. 1; vgl. auch Urk. 7/ZM4). Der Befund der MRI-Untersuchung sowie die klinischen Symptome w?rden die Indikation zur Mikrodiskektomie L4/5 rechts mit mikro?chirurgischer Technik geben. Wegen der traumatischen Aetiologie sei eine post?operative Instabilit?t nicht ausgeschlossen, welche zu einer Zweitoperation mittels interkorporeller Spondylodese L4/5 f?hren w?rde (Urk. 7/ZM3 S. 2).

3.3 Nach der Operation am 30. Juni 2006 diagnostizierte Dr. B.___ im Operationsbericht vom 3. Juli 2006 eine weit nach oben luxierte Diskushernie posttraumatisch L4/5 median paramedian rechts mit Wurzelkompression L5 rechts und L4 rechts in der Axilla und Caud?quinakompression. Die Beschwer?def?hrerin sei am 10. Juni 2006 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden, wobei durch die brachiale Gewalt des T?ter eine starke Flexion/Extension der Wirbels?ule ausgel?st worden sei. In der Folge habe sie ein Wirbels?ulentrauma mit Progredienz einer Lumboischialgie erlitten. Aufgrund der progressiven Reit?hosenan?sthesie und der Caud?quina?kompression habe die Indikation f?r eine notfallm?ssige Mikrodiskektomie L4/5 rechts bestanden (Urk. 7/ZM5 S. 1).

Nachdem am 3. Juli 2006 ein Rezidiv der Diskushernie median L4/5 festgestellt worden war, wurde am 4. Juli 2006 eine Remikrodiskektomie vorgenommen (Urk. 7/ZM6 S. 1). Im Bericht vom 7. Juli 2006 hielt Dr. B.___ fest, es zeigten sich keine motorischen Ausf?lle, die Reithosenan?sthesie sei wieder regredient und die Beschwerdef?hrerin k?nne spontan und ohne Katheter Was?ser l?sen (Urk. 7/ZM6 S. 3).

3.4 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdef?hrerin am 10. Juni 2006 wegen akuter Schmerzen der Lendenwir?bels?ule behandelt hatte (Urk. 7/ZM1 Ziff. 1 und 3.a) diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2006 eine posttraumatische Diskushernie L4/5 rechts (Urk. 7/ZM1 Ziff. 2) und hielt eine volle Arbeitsunf?higkeit bis zirka Mitte bis Ende September 2006 fest, dann m?sse die Arbeitsf?higkeit neu beurteilt wer?den (Urk. 7/ZM1 Ziff. 6).

3.5 In ihrem Bericht vom 25. Juli 2006 f?hrte Dr. B.___ aus, die Beschwer?def?hrerin sei aus der Rehaklinik D.___ vorzeitig ausgetreten und habe grosse Fortschritte gemacht (Urk. 7/ZM7 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin leide jedoch noch unter starken ?ngsten und habe Panikattacken und Depressi?onen. Das Traumaerlebnis des brutalen ?berfalles habe sie sehr destabilisiert und aus dem Gleichgewicht geworfen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung und erhalte entsprechende Medikamente zur Unterst?tzung. Aus neurochirur?gischer Sicht k?nne man von einem guten Resultat sprechen, die pr?operativen neurologischen Defizite der motorischen Ausf?lle und der Reithosenan?sthesie mit Caudakompression h?tten sich komplett erholt (Urk. 7/ZM7 S. 2). Die volle Arbeitsunf?higkeit bleibe bis Mitte September 2006 bestehen (Urk. 7/ZM7 S. 3).

3.6 Am 24. August 2006 ?usserte sich Dr. B.___ erneut zufrieden mit der Erholung der neurologischen Ausf?lle der Caud?quina-Kompression, es bestehe auch keine residuelle Miktionsst?rung. Da die DIAM-Stabilisation eine dyna?mische Komponente beinhalte, empfehle sie weitere Physiotherapie zur Stabili?sation der LWS (Urk. 7/ZM8 S. 3). Die Beschwerdef?hrerin nehme weiterhin Psychotherapie in Anspruch. Sie erledige zu Hause Arbeiten am PC, gehe jedoch nicht an den Arbeitsplatz. Die Arbeitsunf?higkeit betrage aktuell 100 % (Urk. 7/ZM8 S. 2).

3.7 Bez?glich der Arbeitsf?higkeit attestierte Dr. B.___ am 14. Dezember 2006 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit vom 19. Juni bis 24. September 2006, eine Arbeitsunf?higkeit von 80 % vom 25. September bis 20. November 2006, eine solche von 75 % vom 21. November 2006 bis 14. Januar 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit ab 15. Januar 2007 (Urk. 7/ZM10).

3.8 Am 23. November 2006 erstattete Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirur?gie FMH, sein im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Aktengutachten. Dabei f?hrte er aus, dass es bisher unter experimentellen Bedingungen unter Wahrung von physiologischen Auslenkungen und physiologisch axialen Belas?tungen nicht gelungen sei, durch eine einmalige Einwirkung eine altersgem?ss normale Bandscheibe rupturieren zu lassen. Die Ursache - Wirkung im Zusam?menhang zwischen Unfall und Bandscheibenvorfall sei an sehr hohe Anforde?rungen gekn?pft. Es m?sse eine erhebliche Gewalteinwirkung auf die Wirbel?s?ule stattfinden, die auch geeignet sei, eine gesunde Bandscheibe zu zerreissen. Zudem m?ssten ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang mit sofortigen Beschwerden, eine vollst?ndig unauff?llige pr?traumatische Anamnese und d?rften im ersten Bild nach dem Unfall keine Abn?tzungserscheinungen im betroffenen Segment vorliegen. Diese Voraussetzungen seien praktisch nie erf?llt. Zudem sei festzuhalten, dass ein Unfallereignis mit Traumatisierung einer Bandscheibe zus?tzliche perifokale Verletzungen ausl?sen w?rde und die isolierte Verletzung einer Bandscheibe nur mittels rein axialer Belastung, nicht aber durch Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen habe herbeigef?hrt werden k?nnen (Urk. 7/ZM11 S. 4 f. Ziff. 1). Vorliegend sei sicher ein Vorzustand anzunehmen, auch wenn die Beschwerdef?hrerin diesbez?glich fr?her keine Beschwerden gehabt habe und dieser Vorzustand nicht bekannt gewesen sei (Urk. 7/ZM11 S. 5 Ziff. 2). Da ein mulitsegmentales Geschehen mit breitbasiger Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie einer mittelgradigen Spondylarthrose L4 - S1 vorliege, k?nnten aufgrund der medizinischen Akten degenerative Faktoren festgestellt werden (Urk. 7/ZM11 S. 5 Ziff. 3). Mit ?ber?wiegender Wahrscheinlichkeit m?sse die nat?rliche Kausalit?t verneint werden (Urk. 7/ZM11 S. 5 Ziff. 4), die Unfallkausalit?t der Diskushernie sei nicht ?ber?wiegend wahrscheinlich. Umgekehrt verhalte es sich m?glicherweise betreffend die Kausalit?t in Bezug auf die psychische Reaktion der Beschwerdef?hrerin auf das Ereignis (Urk. 7/ZM11 S. 6).

3.9 Dr. B.___ attestierte in ihrem Bericht vom 21. M?rz 2007 eine Arbeits?unf?higkeit von 50 % vom 15. Januar bis 27. Februar 2007, von 25 % vom 27. Februar bis 21. M?rz 2007, von 40 % vom 21. M?rz bis 30. April 2007 sowie von 30 % ab 30. April 2007. Die n?chste Kontrolle sei f?r zw?lf Monate postoperativ, demnach im Juni 2007, geplant. Bis zu diesem Zeitpunkt gebe es aus neurochirurgischer Sicht keinen Anhaltspunkt, die aktuelle Arbeitsf?higkeit von 70 % zu steigern. Die Beschwerdef?hrerin brauche immer noch zeitweise Pausen w?hrend der Arbeitszeit (Urk. 7/ZM14a).

3.10 Am 25. Mai 2007 ?usserte sich Dr. med. F.___, Facharzt f?r Neurochirur?gie FMH, zum Gutachten von Dr. E.___ und schloss sich dessen Einsch?tzung an, wonach Diskushernien in den seltensten F?llen unfallbedingt entstehen w?rden. Im vorliegenden Fall seien auf den MRI-Bildern vom 20. Juni 2006 auch degenerative Ver?nderungen ersichtlich im Sinne einer Osteochondrose sowie einer Dehydrierung der Bandscheiben. Aufgrund des aus den Akten ersichtlichen Verlaufes m?sse aber mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 10. Juni 2006 als ausl?sen?der Faktor f?r die Symptomatik verantwortlich sei. Da zunehmend neurologi?sche Symptome aufgetreten seien, sei nichts anderes ?briggeblieben, als die Diskushernie zu operieren. Daher sei die Operation vom 30. Juni 2006, nicht aber die Diskushernie als Folge des Ereignisses vom 10. Juni 2006 anzusehen (Urk. 7/ZM13 S. 1). Es sei aber davon auszugehen, dass der unfallbedingte End?zustand sechs Monate nach der zweiten Operation erreicht worden sei (Urk. 7/ZM13 S. 2).

3.11 Am 21. Juni 2007 erstattete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Innere Medi?zin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, gest?tzt auf eine eigene Befragung und Untersuchung am 18. Juni 2007 sowie die ihm vorgelegten Akten und R?ntgenbilder im Auftrag der Beschwerdegeg?nerin ein Gutachten (Urk. 7/ZM14b S. 1). Dabei nannte er folgende Diagnosen (Urk. 7/ZM14b S. 6):

Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts am 30. Juni 2006


Status nach Remikrodiskektomie L4/5 rechts und links wegen Diskusher?nien-Rezidiv mit Implantation einer interspin?sen DIAM-Stabilisation am 4. Juli 2006
m?ssiggradiges diskoprives (L4/5) und degeneratives (L5/S1) lumbover?tebrales Syndrom

Bez?glich der aktuellen Leistungsf?higkeit w?rden neben R?ckenschmerzen ein nicht-erholsamer Schlaf mit im Verlaufe der Alltagsbew?ltigung gesteigert wahrgenommenem M?digkeitsempfinden verbunden mit als Konzentrations?schw?che beschriebener mentaler Erm?dbarkeit sowie gesteigertem Schlaf- und Erholungsbed?rfnis an den Wochenenden genannt. Angesichts der Schwere der subjektiv erlebten Beeintr?chtigung und vor dem Hintergrund existenter reakti?ver Angstsymptomatik in Verbindung mit dem Ereignis vom 10. Juni 2006 seien allerdings erhebliche Zweifel in Bezug auf das Vorliegen eines eigenst?n?digen organmedizinisch erkl?rbaren Leidens angebracht. Es sei davon auszuge?hen, dass die vorliegende Angst- und Ersch?pfungssymptomatik das subjektive Schmerzerleben und -verarbeiten und damit die Heildauer der Diskushernie beeinflusst habe und heute gegen?ber den organmedizinischen Faktoren das Krankheitsgeschehen ganz ?berwiegend bestimme (Urk. 7/ZM14b S. 7). Vom rein somatischen (organmedizinischen) Heilergebnis her bestehe heute keine Arbeitsunf?higkeit in der beruflichen T?tigkeit als Aussendienstmitarbeiterin mehr. In Ber?cksichtigung des gesamtmedizinischen Gesundheitszustandes sei die derzeit realisierte 70%ige Arbeitsf?higkeit durchaus ausgewiesen und die von der Beschwerdef?hrerin ins Auge gefasste zweimonatliche Steigerung um 10 % realistisch. Es sei damit davon auszugehen, dass ab April 2007 keine organmedizinisch begr?ndbare Arbeitsunf?higkeit im Beruf als Aussen?dienstmitarbeiterin mehr bestanden habe. Arbeitsmedizinische Einschr?nkungen betreffend K?rperbelastungen / Verrichtungen / Arbeiten im Beruf als ?rztebe?sucherin gebe es nicht. Der organmedizinische Zustand des R?ckens bed?rfe keiner weiteren medizinischen Behandlungen mehr. Angesichts des gesamtme?dizinischen Gesundheitszustandes werde jedoch die (Wieder-)Betreuung durch einen psychiatrischen Facharzt empfohlen (Urk. 7/ZM14b S. 8).

3.12 In ihrem Bericht vom 28. April 2009 nannte Dr. B.___ zus?tzlich zu den bereits bekannten Diagnosen intermittierende lumboradikul?re Reizungen L4 und L5 rechts (Urk. 10/1 S. 1 = Urk. 12/1 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin habe eine progressive Instabilit?t entwickelt, welche mit dem Trauma vom 10. Juni 2006 in Beziehung stehe. Sie brauche dringend eine Stabilisations-Operation mittels einer Spondylodese L4 bis S1. Eine Zweitmeinung von Dr. H.___ habe eine schwere Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie eine schwere foraminale Stenose mit Wurzelkompression L4 und L5 rechts mit einer absolu?ten Indikation zur mikrochirurgischen Dekompression und Stabilisation best?tigt (Urk. 10/1 S. 2 = Urk. 12/1 S. 2).

4.

4.1 Bei der Beschwerdef?hrerin bestehen seit dem ?berfall am 10. Juni 2006 sowohl k?rperliche Beeintr?chtigungen am R?cken als auch psychische Beschwerden. Bez?glich der Beschwerden im Zusammenhang mit den Diskushernien st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 25. Mai 2007 und das Gutachten von Dr. G.___ vom 21. Juni 2007 (Urk. 2 S. 2 f. lit. II.3). Diese beiden Berichte erf?llen die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumf?nglich, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte.

Insbesondere aus der Beurteilung durch Dr. F.___ ergibt sich, dass degenera?tive Ver?nderungen vorliegen und der ?berfall vom 10. Juni 2006 lediglich als ausl?sendes Moment f?r die in der Folge notwendig gewordenen Operationen zu betrachten ist, nicht jedoch f?r die Diskushernien an sich (Urk. 7/ZM13 S. 1). Diese Einsch?tzung deckt sich sodann auch mit dem Bericht von Dr. E.___, welcher am 23. November 2006 aufgrund der medizinischen Akten degenerative Faktoren festgestellt hatte (Urk. 7/ZM11 S. 5 Ziff. 3) und ebenfalls davon aus?ging, dass sicher ein Vorzustand vorgelegen habe (Urk. 7/ZM11 S. 5 Ziff. 2). Dementsprechend l?ste die w?hrend des Raub?berfalles erlittene Gewalteinwir?kung die Diskushernien zwar aus, es handelte sich dabei aufgrund der festge?stellten degenerativen Ver?nderungen jedoch um eine vor?bergehende Ver?schlimmerung eines bestehenden Vorzustandes. Gest?tzt auf die Berichte von Dr. G.___ und Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass der unfallbe?dingte Endzustand sechs Monate nach der zweiten Operation am 4. Juli 2006 erreicht worden war und ab April 2007 keine organmedizinisch begr?ndbare Arbeitsunf?higkeit mehr bestand, welche auf den ?berfall vom 10. Juni 2006 zur?ckzuf?hren w?re.

An dieser Einsch?tzung verm?gen auch die Berichte von Dr. B.___ nichts zu ?ndern. Dr. B.___ attestierte zwar eine ?ber den 1. April 2007 hinaus bestehende Arbeitsunf?higkeit (Urk. 7/ZM14a), machte jedoch ins?gesamt keine begr?ndeten Ausf?hrungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Raub?berfall am 10. Juni 2006 und den R?ckenbeschwerden und setzte sich insbesondere auch nicht mit den bestehenden degenerativen Ver?nderun?gen auseinander. Insgesamt ergeben sich aus ihren Berichten keine Hinweise darauf, ob die von ihr attestierte Arbeitsunf?higkeit auf den ?berfall oder den degenerativen Vorzustand zur?ckzuf?hren ist, und ihre Berichte erscheinen daher weniger aussagekr?ftig als diejenigen von Dr. G.___, Dr. F.___ und Dr. E.___, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin daher dahingehend beizupflich?ten, dass bez?glich der somatischen Beschwerden ein Kausalzusammenhang zwischen dem ?berfall und den nach dem 1. April 2007 bestehenden Beschwer?den zu verneinen ist.

4.2 Zu pr?fen bleibt damit der Kausalzusammenhang zwischen dem ?berfall am 10. Juni 2006 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin.

F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan?genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver?kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versiche?rungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).

F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu?kn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einer?seits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mitt?lere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

4.3 Beide Parteien gingen ?bereinstimmend und zu Recht davon aus, dass der Raub??berfall im mittleren Bereich einzuordnen ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.2, Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.b). Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusam?menhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:


besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Un?falls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er?fahrungs?gem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
k?rperliche Dauerschmerzen;
?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).

Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen??gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel?cher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite?rium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbe?zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Ver?neinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mit?beg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

4.4 Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, das Kriterium der besonders dramati?schen Eindr?cklichkeit sei vorliegend in derart ausgepr?gter Weise erf?llt, dass der ad?quate Kausalzusammenhang allein schon deshalb zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Der Angriff durch einen der Beschwerdef?hrerin bekannten T?ter in der eigenen Wohnung ist durchaus als eindr?cklich und dramatisch zu wer?ten. Ob jedoch - wie von der Beschwerdef?hrerin geltend gemacht - eine aus?serordentliche Eindr?cklichkeit zu bejahen ist, erscheint fraglich. Gem?ss den Akten der Stadtpolizei Z.___ war der T?ter nicht bewaffnet. Zwar dr?ckte er sie auf das Sofa und setzte sich auf den R?cken der Beschwerdef?hrerin, weshalb sie fast keine Luft bekam. Die Beschwerdef?hrerin erlitt jedoch gem?ss ihren Aussagen anl?sslich der ersten Einvernahme keine Todes?ngste (Urk. 7/A1 S. 9). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, welcher einem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008 zu Grunde lag. Damals waren ver?mummte T?ter in eine Wohnung eingedrungen, schlugen dem Opfer mit Eisenstangen auf den Kopf und nahmen damit skrupellos gravierende Verletzungen in Kauf (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 6. Mai 2008, U 382/06, Erw. 4.3.1). In RKUV Nr. U 440 S. 350 ff. musste sodann ein Sach?verhalt beurteilt werden, bei welchem eine Frau in ihrer Wohnung vom Sohn ihres Partners angegriffen wurde. Dabei warf dieser sie zu Boden, versuchte sie zu erw?rgen, schlug mehrere Male ihren Kopf auf den Boden und versetzte ihr Kniest?sse in R?cken und Nieren (RKUV Nr. U 440 S. 352). Insgesamt ist damit das Kriterium der dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklich?keit zwar als erf?llt zu betrachten, jedoch im Gegensatz zu den erw?hnten Ent?scheiden nicht in derart ausgepr?gter Weise, als dass dies alleine zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges gen?gen w?rde.

4.5 Was die Dauer der ?rztlichen Behandlung betrifft, ist davon auszugehen, dass ab April 2007 keine unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit aufgrund der R?ckenbe?schwerden mehr bestand. Damit war die medizinische Behandlung aufgrund der Unfallfolgen zehn Monate nach dem Raub?berfall abgeschlossen, so dass eine ungew?hnlich lange Dauer zu verneinen ist.

Ebenfalls ohne Weiteres zu verneinen ist das Vorliegen einer ?rztlichen Fehlbe?handlung.

Nachdem bei der Beschwerdef?hrerin degenerative Ver?nderungen festgestellt worden waren und der ?berfall als ausl?sendes Moment f?r die Operationen, nicht aber die Diskushernien an sich zu betrachten sind, ist auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu verneinen.

Ebenso zu verneinen ist sodann ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Aus den Berichten von Dr. B.___ ergibt sich, dass der Heilungsverlauf bei der Beschwerdef?hrerin zufriedenstellend verlief und diese sogar fr?hzeitig aus der Rehaklinik D.___ entlassen werden konnte (Urk. 7/ZM7 S. 1, Urk. 7/ZM8 S. 3).

Was sodann k?rperliche Dauerschmerzen betrifft, klagte die Beschwerdef?hrerin im Juni 2007 nach wie vor ?ber R?ckenschmerzen (Urk. 7/ZM14b S. 7). Nach?dem jedoch gem?ss dem Gutachten von Dr. G.___ vom 21. Juni 2007 aus organmedizinischer Sicht keine Behandlung mehr notwendig war und auch keine Arbeitsunf?higkeit mehr bestand (Urk. 7/ZM14b S. 8), kann dieses Krite?rium nicht als erf?llt betrachtet werden.

4.6 Zu pr?fen bleibt somit das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit. Gem?ss den Berichten von Dr. B.___ bestand zun?chst eine volle Arbeitsunf?higkeit bis 24. September 2006. In der Folge konnte die Arbeitsun?f?higkeit kontinuierlich in Abst?nden von jeweils zirka zwei Monaten auf zun?chst 80 % und 75 % gesenkt werden, bis ab 15. Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit bestand (Urk. 7/ZM10). Vom 27. Februar bis 21. M?rz 2007 betrug die Arbeitsunf?higkeit noch 25 %, stieg jedoch vom 21. M?rz bis 30. April 2007 wieder auf 40 % an und betrug gem?ss den Angaben von Dr. B.___ ab 30. April 2007 noch 30 % (Urk. 7/ZM14a). Insgesamt war die Beschwerdef?hrerin somit aufgrund der nach dem ?berfall notwendig gewordenen Operationen w?hrend mehreren Monaten wesentlich in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt, so dass dieses Kriterium als erf?llt zu betrachten ist.

4.7 Zusammengefasst sind damit zwei Kriterien erf?llt, wenn auch nicht in ?berm?s?sig ausgepr?gter Weise. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Unfall?schwere die Ad?quanz der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch beste?henden Beschwerden zu verneinen ist.

In Ermangelung eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhanges besteht somit ?ber den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 31. M?rz 2007 hinaus keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und es kann offen bleiben, ob ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Somit erweist sich der angefoch?tene Einspracheentscheid vom 17. September 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:


Rechtsanwalt Stephan Bernard
''Z.___'' Versicherungs-Gesellschaft
Bundesamt f?r Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes?gesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu?stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z.___



Der Vorsitzende Die Gerichtssekret?rin



Mosimann K?bler-Zillig


KI/JK/MP versandt