UV.2007.00466

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1    A.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt von 1990 bis Januar 2007 bei der B.___ AG, Z.___-Flughafen, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3, Urk. 8/61/3 oben). Am 8. Februar 2003 zog er sich beim Versuch, zwei verklemmte Frachteinheiten zu lösen, eine Biszepssehnenruptur zu, welche am 10. Juni 2003 rekonstruiert wurde (Urk. 8/1 Ziff. 6, Urk. 8/4).
         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Mai 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/20).
1.2     Am 2. August 2005 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Rückfall zum Unfall vom 8. Februar 2003 (Urk. 8/25).
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Invalidenrente von 19 % zu (Urk. 8/80). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2007 Einsprache (Urk. 8/83), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. September 2007 abwies (Urk. 8/85 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von 40 % zuzusprechen (urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 schloss die SUVA unter Hinweis auf die Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 (Urk. 8/61/1-6, Urk. 8/64) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 10. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Rentenanspruch und Invaliditätsbemessung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 8 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff.). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Invalidenrente von 19 % sei korrekt ermittelt worden (Urk. 2 S. 6 unten f.). Der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, vom 19. Juni 2007 sei der Beschwerdegegnerin nie zugestellt worden, obwohl am Schluss des Berichts eine Kopiezustellung erwähnt worden sei (Urk. 7 S. 4 Ziff. 5). Zudem würde auch die Berücksichtigung des genannten Berichts nichts an der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ändern (Urk. 7 S. 5 oben). Dr. D.___ habe eine Resektion der Verkalkung um die Bizepssehne als indiziert erachtet. Dies sei für die anderen behandelnden Ärzte nie ein Thema gewesen. Weiter habe sich Dr. D.___ auch nicht mit den anderen medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt (Urk. 7 S. 5 Mitte). Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht mit der Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt; daher sei davon auszugehen, dass er sich mit dieser einverstanden erklärt (Urk. 7 S. 5 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sehr starke Schmerzen am rechten Arm und insbesondere im rechten Schulterbereich sowie am Hinterkopf. Nach der operativen Entfernung der Sehnen im rechten Bein seien auch in diesem Bereich anhaltende Schmerzen aufgetreten (Urk. 1 S. 2 oben). Weiter sei der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Behandlung. Die psychischen Beschwerden seien auch als Unfallfolge zu betrachten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Ferner zeige der Bericht von Dr. D.___ klar, dass der verletzte rechte Arm aufgrund der Schmerzen nicht mehr einsetzbar sei (Urk. 1 S. 3 oben).
2.3     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente hat als die Beschwerdegegnerin ihm im angefochtenen Entscheid und in der zugrunde liegenden Verfügung zugesprochen hat.

3.
3.1     Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2005 führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im gleichentags erstellten Bericht aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck, dass er im rechten Arm weniger Kraft habe als vor dem Unfall. Wenn er den ganzen Tag schwer arbeiten müsse, habe er Schmerzen im rechten Oberarm. Der Beschwerdeführer habe weiter festgehalten, dass er seit 13 Jahren bei der B.___ AG arbeite; eine Berufsausbildung habe er keine (Urk. 8/18 S. 1 oben). In der Beurteilung führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 3. November 2004 zu 100 % wieder aufgenommen. Bei der Untersuchung habe er einen reizlosen rechten Ellenbogen mit einer etwas unschönen Narbe gefunden. Extension und Flexion seien rechts und links seitengleich. Die Supination des rechten Armes sei im Vergleich zum linken minimst eingeschränkt. Es sei allgemein bekannt, dass nach Abriss der distalen Bizepssehne eine Krafteinbusse von circa 20 % bestehe. Der Fall könne abgeschlossen werden (Ur. 8/18 S. 2 oben).
3.2     Kreisarzt Dr. C.___ führte nach durchgeführter Untersuchung in seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach Reinsertion der Bizepssehne im Ellbogen bei veralterter Ruptur. Es habe ein Sehnentransplantat eingesetzt werden müssen. Im Sommer 2005 seien zunehmende Schmerzen in der Ellenbeuge mit Ausstrahlung in den Daumen aufgetreten, worauf der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass eine weitere Abklärung erfolge; anscheinend sei eine Kompressionssymptomatik des Medianus nachgewiesen worden. Eine operative Neurolyse sei im Februar 2006 geplant (vgl. Urk. 8/30 = Urk. 8/34). Der kausale Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Bizepssehnenausriss distal sei evident. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, arbeite jedoch zu 100 % aus Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Entsprechend attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/28 S. 2 unten).
3.3     In einem weiteren Bericht vom 15. September 2006 hielt Dr. C.___ fest, die Neurolyse im Februar 2006 habe nicht zum erhofften Resultat, sondern zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt (Urk. 8/47 S. 3 unten). Dr. C.___ werde den Beschwerdeführer zu einer erneuten neurologischen Evaluation bei der Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, anmelden. Weiter klage der Beschwerdeführer über Beschwerden am rechten Knie und bringe dies in Zusammenhang mit der Entnahme der Semitendinosussehne. Das Knie sei zumindest unter Ablenkung frei beweglich, die Muskulatur heute symmetrisch, ein Reizzustand im Gelenk bestehe nicht. Die Diagnose und die Tragweite des Beschwerdebildes sei im Moment nicht klar. Ferner klage der Beschwerdeführer über häufiges Übertreten des rechten Fusses; eine Evaluation deswegen sei in der Universitätsklinik H.___ anfangs Oktober 2006 vorgesehen. Zudem befinde sich im Längsgewölbe des rechten Fusses ein Tumor, der etwas druckempfindlich sei. Ein Morbus Ledderhose sei angesichts des Befundes nicht wahrscheinlich; Auskunft über die Natur des Tumors werde erst die Exzision geben. Aller Voraussicht nach sei dies ein unfallfremdes Ereignis. Aktuell sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Der ganze Komplex müsse noch weiter aufgearbeitet werden, bevor eine abschliessende Stellungnahme möglich sei (Urk. 8/47 S. 4 oben).
3.4     Am 22. Dezember 2006 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer ein weiteres Mal (Urk. 8/61/1-6). Im gleichentags erstellten Bericht hielt er fest, dem Beschwerdeführer sei auf den 31. Januar 2007 gekündigt worden und dieser wisse nicht, wie es beruflich weitergehen solle (Urk. 8/61/3 oben). In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dem Eingriff vom 6. Februar 2006 sei nur ein Teilerfolg beschieden gewesen. Die ausstrahlenden Schmerzen in die Hand seien behoben worden, die lokale Empfindlichkeit in der Ellenbeuge sei geblieben. Eine nochmalige neurologische Evaluation habe keine Hinweise für eine persistierende Madianusreizung ergeben. Die Beschwerden werden klar der distalen Bizepssehne zugeordnet. Griffige therapeutische Möglichkeiten würden nicht zur Verfügung stehen; die einzige Möglichkeit sei die Belastung des rechten Armes zu limitieren. Angesichts der nach wie vor kräftigen Muskulatur sei ein erhebliches Potenzial vorhanden. Im Verlaufe des Jahres 2006 machte der Beschwerdeführer auch zunehmend Beschwerden im Bereich des rechten Knies geltend, wo seinerzeit eine Sehne entnommen worden sei; In der Untersuchung vom 23. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer dies noch nicht vorgebracht (Urk. 8/61/5 Mitte).
         Die Abklärung im März 2006 mittels Magnetresonanztomographie (MRI) habe ein kleines Meniskusganglion medial ergeben, welches jedoch für die Symptomatik nicht verantwortlich gemacht werden könne. Heute sei die Druckdolenz im Bereich des Pes anserinus und geringer an der medialen Kondylenwange; im September 2006 sei die Druckdolenz am Tibiakopf lateral gewesen. Damals war die volle Beugung des rechten Kniegelenks nur mit Mühe möglich gewesen, was heute wieder gut gelinge. Ein klinisch fassbarer Reizzustand im Gelenk bestehe heute nicht und habe auch früher nicht bestanden. Hinweise auf eine Binnenpathologie würden ebenso fehlen. Die Muskulatur sei kräftig, der Quadrizeps etwas verkürzt (Urk. 8/61/5 Mitte). Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, habe bereits vorgeschlagen,  diese Problematik therapeutisch anzugehen. Eine Serie Physiotherapiesitzungen werde genügen, um den Beschwerdeführer in Dehnungsgymnastik zu instruieren. Alle Befunde rechtfertigten es aber nicht, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Knies anzunehmen. Dass sich die Konsequenzen der Semitendinosusentnahme erst drei Jahre nach der Operation in störenden Ausmass auwirkten, widerspreche der medizinischen Erfahrung. Derartige Sehnenentnahmen würden in aller Regel gut toleriert. Bis Ende des Jahres 2005 sei dies auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen.
         Weiter machte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2006 auch Beschwerden im rechten Sprunggelenk geltend, in welchem er im Jahre 1997 eine Distorsion erlitten habe. Die Universitätsklinik Balgrist habe diese Problematik eingehend abgeklärt und habe keine wesentliche Pathologie gefunden; ein Behandlungsbedarf bestehe nicht. Ferner bestehe rechts medial eine Fibrom, welches in keinem Zusammenhang mit den Unfallereignis stehe (Urk. 8/61/5 unten).
         Zusammengefasst lasse sich eine wesentliche Beeinträchtigung weder am Knie noch am Fuss nachweisen. Die Gelenksfunktionen seien gut, Reizzustände würden fehlen. Die Muskulatur und Sohlenbeschwielung seien kräftig, so dass das Bein voll belastbar sei. Das Fibrom medial an der Fusssohle sei unfallfremd und begründe heute keine wesentliche Einschränkung. Was übrig bleibe, sei eine verminderte Flexionskraft im rechten Ellbogen. Weiter werde sich Dr. C.___ nach Eingang der neuen Röntgenbilder ergänzend äussern und sodann auch die Arbeitsfähigkeit beurteilen (Urk. 8/61/6 oben).
3.5     In Ergänzung zum Bericht vom 22. Dezember 2006 hielt Dr. C.___ im Bericht vom 12. Januar 2007 fest, aufgrund der neuen Röntgenbilder vom 3. Januar 2007 würden sich einige Verkalkungen in den Weichteilen finden, welche nicht völlig scharf begrenzt und leicht inhomogen in der Dichte seien (Urk. 8/64 oben). Diese Verkalkungen seien als Residuen der Sehnenreinsertion mit Augmentation zu qualifizieren. Theoretisch könne an eine Szintigraphie gedacht werden, um abzuschätzen, ob diese Verkalkungen einem aktiven Prozess entsprechen. Aufgrund der Klinik - fehlende Überwärmung, fehlende Rötung - wie auch des radiologischen Befundes sei dies wenig wahrscheinlich und bliebe therapeutisch zudem ohne Konsequenzen.
         Zusammen mit der Klinik dürfe weiterhin von einer zwar guten, nach oben aber doch limitierten Belastbarkeit des rechten Ellbogens ausgegangen werden. Gewichte über 20 kg sollten mit dem rechten Arm nicht gehoben werden. Auch starke auf den Ellbogen wirkende Schläge und Vibrationen und ebenso sehr flinke Streck- und Beugebewegungen seien zu vermeiden. Bei Beachtung dieser Belastungsgrenze dürfe von einem ganztägigen Arbeitseinsatz ausgegangen werden. Weiter sei die doch als morbide zu bezeichnende Adipositas mit einem BMI von 41 ein ungünstiger Faktor, dies ohne Zusammenhang zum Unfallereignis (Urk. 8/64 Mitte).
3.6     In seinem Bericht vom 19. Juni 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine Verkalkung um die Tuberositas radii bei Status nach Rekonstruktion der Bizepssehne infolge Ausriss distal am 8. Februar 2003 (Urk. 3 unten). Er führte aus, klinisch stehe fest, dass der Verlauf der „neo“ Bizepssehne sowie die Beugefalte des Ellbogens sehr dolent seien. Die Flexion sei erhalten, die Extension mit -5° knapp verändert. Die Prono-Supination sowie der Grobgriff seien schwach; Sensibilitätsstörungen würden allerdings keine vorliegen (Urk. 3 oben). Radiologisch sei eine eindeutige, weit verbreitete Verkalkung um die Bizepssehne festzustellen. Diese Verkalkung erkläre ohne weiteres die Schmerzen und die Schwäche, insbesondere bei der Pronosupination. Eine Resektion dieser Verkalkung wäre sicherlich nötig. Dazu könnte man die Bizepssehne ablösen und in die Weichteile oder auf die Ulna verlegen. Das Argument des Kraftverlustes dürfte eine untergeordnete Rolle spielen, da die Schmerzfreiheit eine nützliche Kraft versichere (Urk. 3 unten).

4.      
4.1     Es ist unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 8. Februar 2003 eine Bizepssehnenruptur zugezogen hat.
4.2     Vorweg ist festzuhalten, dass der medizinische Verlauf und die damit zusammenhängenden Evaluationen durch Fachärzte von einer umfassenden und sorgfältigen medizinischen Abklärung der Beschwerdegegnerin zeugen (vgl. Erw. 3). Alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden wurden, zum Teil mehrmals, eingehend abgeklärt und beurteilt. Damit steht fest, dass die medizinischen Akten ein genügend klares Bild bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
4.3     In Würdigung der medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte vom 22. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 von Dr. C.___ (Urk. 8/61/1-6, Urk. 8/64) abgestellt. Diese Berichte vermögen den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte vollumfänglich zu genügen. Sie sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen auseinander. Schliesslich wurden die Berichte in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die medizinischen Berichte erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2006 ergibt sich, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Knies und des Fusses nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/61/6). Im September 2006 sei die volle Beugung des rechten Kniegelenks nur mit Mühe möglich gewesen. Bereits im Dezember 2006 sei dies kein Problem mehr gewesen. Wie bereits von Dr. I.___ vorgeschlagen worden sei, könne der Beschwerdeführer durch eine Serie Physiotherapiesitzungen in Sachen Dehnungsgymnastik instruiert werden. Ferner bestehe heute kein fassbarer Reizzustand im Gelenk; dies sei auch früher nicht der Fall gewesen. Auch an Hinweise auf eine Binnenpathologie fehle es. Dass sich Konsequenzen einer Semitendinosusentnahme erst nach drei Jahren in störendem Ausmass auswirkten, widerspreche der medizinischen Erfahrung. Derartige Sehnenentnahmen würden in der Regel gut toleriert. Bis Ende 2005 seien auch beim Beschwerdeführer keine Probleme aufgetaucht. Die geltend gemachten Beschwerden im rechten Fussgelenk seien in der Universitätsklinik Balgrist eingehend abgeklärt worden und es fehle an einer Pathologie; daher bestehe auch kein Behandlungsbedarf. Ferner bestehe rechts medial ein Fibrom, welches jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe (Urk. 8/61/5 unten). Damit finde sich eine Einschränkung nur im rechten Ellbogen, wo eine verminderte Flexionskraft ausgewiesen sei (Urk. 8/61/6).
4.4     Im ergänzenden Bericht vom 12. Januar 2007 hielt Dr. C.___ fest, dass aufgrund der Röntgenbilder vom 3. Januar 2007 einige Verkalkungen in den Weichteilen festgestellt worden seien, welche nicht völlig scharf begrenzt und leicht inhomogen in der Dichte seien (Urk. 8/64 oben). Diese Verkalkungen seien Residuen der Sehnenreinsertion mit Augmentation. Aufgrund der Klinik - fehlende Überwärmung, fehlende Rötung - wie auch des radiologischen Befundes sei ein aktiver Prozess wenig wahrscheinlich und bliebe zudem therapeutisch ohne Konsequenzen. Daher sei auch eine Szintigraphie nicht durchzuführen.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass eine Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 20 kg mit dem rechten Arm und ohne starke auf den Ellbogen wirkende Schläge und Vibrationen sowie ohne sehr flinke Streck- und Beugebewegungen zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/64 Mitte).
4.5     Die Einwände des Beschwerdeführers, welcher vor allem auf den Bericht vom 19. Juni 2007 von Dr. D.___ verweist (Urk. 3), vermögen nicht zu überzeugen. Dr. D.___ führte nicht aus, wieso die Schmerzen des Beschwerdeführers auf die Verkalkung um die Bizepssehne zurückzuführen seien. Weiter setzte sich Dr. D.___ nicht mit den anderen medizinischen Berichten auseinander. Zudem äusserte er sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden liegen keinerlei medizinische Akten vor, die belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befindet beziehungsweise dass er an psychischen Beschwerden leidet.
4.6     Zusammenfassend ist sachverhaltsmässig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 20 kg mit dem rechten Arm und ohne starke, auf den Ellbogen wirkende Schläge und Vibrationen sowie ohne sehr flinke Streck- und Beugebewegungen zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf ein Valideneinkommen von Fr. 72’834.-- ab (vgl. Urk. 8/69-71, Urk. 8/76). Die Berechnung des Valideneinkommens ist unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden.
5.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
         Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 8/80) und dem Einspracheentscheid vom 19. September 2007 (Urk. 2) sechs DAP-Profile zu Grunde gelegt, was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde. Bei den sechs ausgewiesenen Arbeitsplätzen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, nämlich als Thermostatmontagemitarbeiter, Vorarbeiter (Überwachung, Qualitätskontrolle), Montagemitarbeiter, Waagenausrüster, Entgrater oder Abpacker (Urk. 8/78), die dem durch Dr. C.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil entsprechen (Urk. 8/64 Mitte, vgl. Erw. 4.6). Die Dokumentation beinhaltet sechs konkrete Arbeitsplätze, wobei für jede Stelle ein Tätigkeitsbeschrieb und Angaben über den Durchschnitts- sowie den Höchst- und Tiefstlohn angegeben sind. Die Dokumentation genügt damit den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2), weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 58’855.-- abzustellen ist. Damit erweist sich die Zusprache einer Rente ab 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % als rechtens.
5.3     Das Abstellen auf die DAP-Profile wirkt sich insofern zugunsten des Beschwerdeführers aus, als die Heranziehung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu einem höheren Invalideneinkommen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 14. April 2008, 8C 191/2007, Erw. 2.3.2). Nimmt man zum Vergleich die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens nach den LSE vor, so ergibt sich Folgendes:
         Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
        
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4     Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- pro Monat (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 59'197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 3/2009 S. 95 Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- (Fr. 59'197.-- x 1.016).
         Was den behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die einzige medizinisch ausgewiesene Behinderung des Beschwerdeführers im Einsatz des rechten Armes besteht (vgl. vorstehend Erw. 4.6), was bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen dürfte. Mithin schränkt diese Behinderung den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Damit rechtfertigt sich vorliegend kein behinderungsbedingter Abzug vom errechneten hypothetischen Invalideneinkommen.
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72’834.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 60’144.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 12’690.--. Dies entspricht einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet 17 % (BGE 130 V 121). Aus der Vergleichsberechnung anhand LSE-Daten resultiert somit ein geringerer Erwerbsunfähigkeitsgrad als der von der Beschwerdegegnerin angenommene in Höhe von 19 %.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 % nicht zu beanstanden ist und sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2007 als rechtens erweist.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).