UV.2007.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Dezember 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1969, war bei der A.___ AG als Montagemitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juni 2005 erlitt sie einen Arbeitsunfall und zog sich dabei Verletzungen am rechten Zeigefinger zu (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2 lit. A). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Versicherungsleistungen, bis sie diese mit Verfügung vom 4. September 2006 per 1. Dezember 2006 einstellte (Urk. 3). Die dagegen am 25. September 2006 erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 20. September 2007 abgewiesen (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2007 erhob die Versicherte am 22. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache der zustehenden gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, nachdem eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ zur ärztlichen Beurteilung durch die SUVA Versicherungsmedizin noch ausstehend sei (Urk. 1 S. 7).
         Mit Eingabe vom 29. November 2007 beantragte die SUVA sodann die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Stellungnahme durch Dr. C.___ (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1     Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Oktober 2007 ist eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ zur ärztlichen Beurteilung durch die SUVA Versicherungsmedizin ausstehend (Urk. 1 S. 7). Dieser habe ein ganz erhebliches Schmerzsyndrom festgestellt, welches als CRPS Typ II definiert werde, und massgeblich für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei (Urk. 1 S. 6 f.). Es fehle bisher jede nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb Dr. C.___ nicht fähig sein solle, ein CRPS Typ II als Folge eines Traumas zu diagnostizieren. Aus diesem Grund sei die von der Beschwerdegegnerin beigelegte Beurteilung vom 31. August 2007 Dr. C.___ zur Stellungnahme unterbreitet worden (Urk. 1 S. 7).
2.2     Die Beschwerdegegnerin sodann ging in ihrer Eingabe vom 29. November 2007 davon aus, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Stellungnahme neue Erkenntnisse bezüglich des medizinischen Sachverhaltes ergeben könnten und beantragte eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Stellungnahme von Dr. C.___. Es sei davon auszugehen, dass diese Stellungnahme auch der SUVA Versicherungsmedizin noch vorgelegt werden müsse (Urk. 7).
2.3     Insgesamt ist gestützt auf die Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass ärztliche Berichte ausstehend sind, welche für die Feststellung des medizinischen Sachverhalts erheblich sind. Der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt erscheint somit ungenügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollständig. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach der abschliessenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

3.       Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Masse des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).