UV.2007.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 6. Februar 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 9. Oktober 2006 ihre Leistungen aus dem Unfallereignis vom 25. Juni 2005 per 30. September 2006 eingestellt (Urk. 8/K22) und mit Einspracheentscheid vom 18. September 2007 die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren weitere Unfallversicherungsleistungen ab dem 30. September 2006 ablehnenden Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ vom 24. August 2006 / 20. Juli 2006 (Urk. 8/M15 [neurologisches Teilgutachten und Zusammenfassung von PD Dr. med. A.___, Neurologie FMH, Zürich] und Urk. 8/M15/1 [psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich]), sei zweifelhaft, ob die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, was aber offen gelassen werden könne, da der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5),
dass der Versicherungsträger den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang eine Tatfrage und als solche primär eine medizinische Frage ist, zu deren Beantwortung die rechtsanwendenden Behörden (Gerichte und Verwaltung) auf zuverlässige ärztliche Angaben angewiesen sind,
dass das interdisziplinäre Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstützt, nicht nur psychische Beschwerden, sondern auch ein cervicocephales Syndrom mit einem organischen Korrelat ausweist, welches vom neurologischen Gutachter Dr. A.___ als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge angesehen wurde (Urk. 8/M15 S. 12 Antwort auf Frage 5) und nach seiner Beurteilung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung im Umfang von 20 % einschränkte (Urk. 8/M15 S. 14 Antwort auf Frage 6),
dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid die gutachterlich als somatisch bezeichneten Unfallfolgen, deren Adäquanz nicht nach BGE 115 V 133 zu beurteilen wären, ausser Acht gelassen hat, weshalb ihr Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist,
dass die Sachlage es nicht zulässt, dass das Sozialversicherungsgericht selber einen Sachentscheid fällt, weil einerseits nach gutachterlicher Auffassung noch kein Endzustand erreicht ist (Urk. 8/M15 S. 14 ff. Antworten auf Fragen 7 und 8),
dass andererseits aber auch die gutachterliche Feststellung, wonach es sich beim cervicocephalen Syndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein somatisches Residuum des Unfalls vom 25. Juni 2005 handle, insofern nicht zu überzeugen vermag, als der neurologische Gutachter Dr. A.___ offenbar zu dieser Einschätzung gelangte, weil seiner Ansicht nach kein Vorzustand zu berücksichtigen war (Urk. 8/M15 S. 12 Antwort auf Frage 5),
dass diese Beurteilung in unvollständiger Berücksichtigung der Vorakten erfolgte, da dem Gutachter Dr. A.___ offenbar der - nicht aktenkundige, aber im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte (vgl. Urk. 8/M15/1 S. 4) - Verlaufsbericht des Dr. med. C.___ an die D.___ vom 4. Januar 2006 mit Hinweis auf ein chronisches Zervikokranialsydrom Mitte Oktober 2004 nicht vorlag oder jedenfalls aus dem Gutachtensteil Dr. A.___s nicht hervorgeht, weshalb dieser Bericht für die neurologische Beurteilung nicht relevant war (vgl. Urk. 8/M15 S. 3, Titel vor Nachweis der berücksichtigten Vorakten, und S. 3 ff., Liste der berücksichtigten Vorakten),
dass daran auch das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2008 (Urk. 9) eingereichte Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 1. Dezember 2007 (Urk. 10) nichts ändert,
dass sich somit der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erweist, weshalb die Streitsache zur Aktenergänzung (Beizug der IV-Akten sowie Akten der D.___) und einer anschliessenden rheumatologischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die von der Beschwerdegegnerin anzuordnende rheumatologische Beurteilung die Frage eines allfälligen organischen Vorzustandes genauer abzuklären und die Frage nach dem Endzustand hinsichtlich somatischer Unfallfolgen im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. dem Status quo ante in Hinsicht auf einen allfälligen Vorzustand zu beantworten hat,
dass die Beschwerdegegnerin ferner die Auswirkung der rheumatologischen Beurteilungen auf die Antwort 3.2.3 im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 8/M15/1 S. 14) zu berücksichtigen hat,
dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Prozesses gegenüber der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig wird (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), wobei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin diese bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und hierfür von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'886.50 entschädigt wurde (vgl. Urk. 2 Ziff. 7), eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren durch die für das Beschwerdeverfahren zuzusprechende Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Zirngast unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Helsana Versicherungen AG unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).