UV.2007.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1962, arbeitete als Diamantbohrer bei der B.___, als er am 1. Oktober 2003 beim Tragen einer 15 kg schweren Fräse auf einer Öllache ausrutschte und beinahe stürzte. Dabei spürte er einen heftigen Schlag in den Rücken (Urk. 10/1 und Urk. 10/20). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 26. November 2003 (Urk. 10/2) ein posttraumatisches inkomplettes Cauda equina-Syndrom. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Am 5. Oktober 2003 wurden in der D.___ bei einem diagnostizierten akuten kompletten Cauda equina-Syndrom bei Diskushernie L5/S1 eine notfallmässige Dekompression L5/S1 beidseits, eine Luxatentfernung von rechts sowie eine Diskotomie von links vorgenommen (Operationsbericht vom 7. Oktober 2003, Urk. 10/18). Nachdem der Versicherte vom 6. bis 31. Oktober 2003 im Paraplegikerzentrum der D.___ hospitalisiert gewesen war, diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht vom 4. November 2003 (Urk. 10/17) ein inkomplettes Cauda equina-Syndrom, eine grosse mediale Diskushernie L5/S1 mit Kompression des Myelons sowie einen Status nach Dekompression auf Höhe L5/S1. Sie attestierten dem Versicherten bei Austritt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten vier Wochen und gingen davon aus, dass er danach wieder voll arbeitsfähig sei.
1.3     Da A.___ aber weiter unter lumbalen Schmerzen mit radikulärer Symptomatik litt (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 30. März 2004, Urk. 10/25), veranlasste Dr. C.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule, welches laut Bericht von Dr. med. E.___ des F.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 10/24) ein mittelgrosses links mediolateral gelegenes Diskusluxat auf Höhe L5/S1 mit wahrscheinlicher Nervenwurzelreizung ergab. Nachdem die Ärzte der D.___ nach am 7. September 2004 durchgeführter elektrophysiologischer Abklärung, welche keine Progredienz der Befunde gezeigt hatte, im Arztbericht vom 13. September 2004 (Urk. 10/39) eine stationäre Rehabilitation empfohlen hatten, hielt sich der Versicherte vom 27. Oktober bis 1. Dezember 2004 in der G.___ auf. Deren Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2004 (Urk. 10/48) eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik S1 rechts und eine leichte radikuläre Reizsymptomatik ungefähr auf Höhe S1 links (anamnestisch neu seit 09/2004) bei MR-tomographisch weiterhin Diskushernienluxat mediolateral Höhe L5/S1 links (7.6.2004, 15.10.2004) sowie bei einer persistierenden Sexualfunktionsstörung (Erektionsstörung) und eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F 43.2).
1.4     Laut Bericht der Neurochirurgischen Klinik des H.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 10/54) war die lumbo-radikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsymptomatik S1 rechts regredient. Dr. med. I.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, erachtete in ihrem Bericht vom 25. März 2005 (Urk. 10/59) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die psychische Beeinträchtigung für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht als ausschlaggebend.
1.5     Vom 28. September bis 9. November 2005 weilte der Versicherte nochmals in der G.___. Deren Ärzte kamen im Austrittsbericht vom 16. November 2005 (Urk. 10/65) zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei, weshalb die SUVA die Einstellung der Taggeldzahlungen ab 1. April 2006 in Aussicht stellte (Schreiben vom 14. Februar 2006, Urk. 10/76). Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 sprach sie A.___ mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Invalidenrente von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 10/80). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 8. März 2006 (Urk. 10/85; Einspracheergänzung vom 21. März 2006, Urk. 10/88) beziehungsweise 13. April 2006 (Urk. 10/90; Einspracheergänzung vom 24. Juli 2006, Urk. 10/91) wies die SUVA mit Entscheid vom 24. September 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"   1.  Der Einsprache-Entscheid vom 24.9.07 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeits-Grades von 52 % mit Wirkung ab 1.4.06 zu leisten.
  2. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung von 45 % zuzusprechen.
  3. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten."
         Unter anderem legte er der Beschwerde den Arztbericht des H.___, Neurochirurgische Klinik, vom 11. Oktober 2004 (Urk. 3/8) bei. In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2008 schloss die SUVA auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen sei. Im Übrigen beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere    ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1     Laut Operationsbericht der D.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 10/18), wo am 5. Oktober 2003 eine Dekompression L5/S1 beidseits, eine Luxatentfernung von rechts sowie eine Diskotomie von links durchgeführt wurden, hatte der Beschwerdeführer bereits am 4. Oktober 2003 derart Rückenschmerzen, verbunden mit der Unmöglichkeit der Miktion und Defäkation, dass er sich am 5. Oktober 2003 ins J.___ begeben habe, wo ihm ein Blasenkatheter gelegt worden sei. Er sei mit der Diagnose eines Cauda equina-Syndroms in die D.___ eingewiesen worden. Im notfallmässig angefertigten MRI habe sich eine grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 gezeigt, weshalb die Indikation zur notfallmässigen Dekompression gegeben gewesen sei. Bei Eintritt habe der Sphinctertonus gefehlt.
2.2     Im Austrittsbericht des Paraplegikerzentrums der D.___ vom 4. November 2003 (Urk. 10/17), wo der Beschwerdeführer nach der Operation bis zum 31. Oktober 2003 hospitalisiert gewesen war, wurden ein inkomplettes Cauda equina-Syndrom, eine grosse mediale Diskushernie L5/S1 mit Kompression des Myelons sowie ein Status nach Dekompression auf Höhe L5/S1 diagnostiziert. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bereits kurz nach der Operation schmerzfrei gewesen. Es habe keine Entzündung bestanden. Die Mobilisation habe rasch vorgenommen werden können. Es habe sich gezeigt, dass auch die Beschwerdesymptomatik in Bezug auf die Motorik und Sensibilität postoperativ deutlich besser gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Physiotherapie rasch eine vollständige Gang- und Standfunktion erreichen können. Die durchgeführte Elektroneurographie habe eine inkomplette sakral betonte Cauda equina-Affektion gezeigt, jedoch mit guter Prognose.
         In der Cystomanometrie(CMG)-Untersuchung habe sich eine normokapazitäre, normosensible und leicht hypokontraktile Harnblase gezeigt. Diese Läsion sei vereinbar mit einer inkompletten Läsion vom Typ unteres motorisches Neuron.
         Bei Austritt sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig gewesen, ab vier Wochen nach Spitalaustritt wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert.
2.3     Da der Beschwerdeführer weiterhin Probleme mit dem rechten Bein und Fuss hatte (vgl. Urk. 10/20), wurde am 7. Juni 2004 ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Hierbei wurde gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 10/24) ein mittelgrosses, links mediolateral gelegenes Diskusluxat auf Höhe L5/S1, das kranial mehr links mediolateral sowie mit Kompression der Nervenwurzel von S1 und caudal eher zentral gelegen sei, gefunden. In den posterioren Weichteilen auf Höhe des Prozessus spinosus sei eine Flüssigkeitsansammlung von 2 x 3 cm Grösse, in erster Linie ein postoperatives Serom, auszumachen. Eine Nervenwurzelreizung von S1 sei wahrscheinlich.
2.4     Laut Bericht der Ärzte des Paraplegikerzentrums der D.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 10/31) hat der letzte Vorstellungstermin Ende März stattgefunden. Damals habe der Beschwerdeführer über Sensibilitätsstörungen und Schmerzen geklagt. Um ein Rezidiv auszuschliessen, sei eine neurophysiologische Untersuchung durch den internen leitenden Neurologen durchgeführt worden, welche keine Veränderung im Vergleich zum Vorbefund gezeigt habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer in der urologischen Abklärung beschwerdefrei gewesen. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung attestiert worden.
2.5     Am 13. August 2004 stellte sich der Beschwerdeführer in der Orthopädie der D.___ vor. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 20. August 2004 (Urk. 10/37) einen Verdacht auf intraduralen Sequester sowie ein Diskushernienrezidiv mediolateral links L5/S1 bei einem Status nach inkomplettem Cauda equina-Syndrom L5/S1 mit Dekompression. Der Beschwerdeführer habe über im Mai/Juni neu aufgetretene radikuläre Schmerzen ins rechte Bein geklagt. Die Ärzte veranlassten daher eine erneute elektrophysiologische Abklärung.
2.6     Am 13. September 2004 berichteten die Ärzte der D.___, Orthopädie, (Urk. 10/39) die elektrophysiologischen Untersuchungen hätten keine Progredienz der Befunde gezeigt. Es bestehe zur Zeit keine erneute Operationsindikation. Sie empfahlen die Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen und gegebenenfalls eine stationäre Rehabilitation.
2.7     Nachdem am 15. Oktober 2004 erneut ein MRI der LWS durchgeführt worden war, berichtete Dr. E.___, der Befund sei im Vergleich zu demjenigen vom 7. Juni 2004 konstant. Eine Nervenwurzelreizung von L5 und S1 links, eventuell von S1 rechts, sei möglich. Die Grösse der postoperativen Flüssigkeitsansammlung lumbosakral sei konstant (Urk. 10/43).
2.8     Laut Bericht des H.___, Neurochirurgische Klinik, vom 11. Oktober 2004 (Urk. 3/8) war das postoperative Resultat funktionell sehr gut. Blasen- und Darmentleerungsstörungen bestünden keine mehr. Was den übrigen neurologischen Befund betreffe, sei festzustellen, dass eine Hyposensibilität im S1- uns S2-Bereich, eine Fusssenkerparese und lumboradikuläre Schmerzen rechts vorlägen. Der Beschwerdeführer beschreibe auch zeitweise aufgetretene Impotenz und Erektionsschmerzen. Sollten erneut Blasen- und Darmentleerungsstörungen auftreten, sei eine notfallmässige Operation notwendig. Bleibe der Neurostatus jedoch stabil, könne die Therapie symptomatisch weitergeführt werden.
2.9     Im Austrittsbericht der G.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 10/48), wo der Beschwerdeführer vom 27. Oktober bis 1. Dezember 2004 in stationärer Behandlung war, beschrieben die Ärzte als aktuelle Probleme eine lumboradikuläre Ausfallsymptomatik S1 rechts, eine leichte radikuläre Reizsymptomatik ungefähr auf Höhe S1 links (anamnestisch neu seit September 2004) bei MR-tomographisch weiterhin ersichtlichem Diskushernienluxat mediolateral auf Höhe L5/S1 links (07. Juni 2004, 15. Oktober 2004), persistierende Sexualfunktionsstörungen (Erektionsstörungen) und eine Anpassungsstörung (ICD10: F43.2) mit längerer depressiver Reaktion. Aufgrund der unfallbedingten neurologischen Restausfallsymptomatik mit organischem Korrelat im MRI der LWS vom 15. Oktober 2004 bestehe weiterhin keine verwertbare Leistungsfähigkeit. Eine Zumutbarkeitsbeurteilung sei zurzeit nicht möglich. Zudem seien die medizinischen Massnahmen noch nicht abgeschlossen.
2.10   Laut Bericht des H.___, Neurochirurgische Klinik, vom 22. Februar 2005 (Urk. 10/54) bestand noch eine residuelle, insgesamt seit 2003 jedoch regrediente lumbo-radikuläre Schmerz- und sensible Ausfallsymptomatik S1 rechts. Die sensiblen Ausfälle hätten sich deutlich zurückgebildet, eine funktionell relevante motorische Ausfallsymptomatik sei nicht mehr vorhanden. Die sexuelle Funktion habe sich unter Viagra ebenfalls deutlich verbessert. Bei insgesamt regredienter klinischer Symptomatik und neuroradiologisch unverändertem Befund bestehe aktuell keine Indikation für einen weiteren chirurgischen Eingriff.
2.11   Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2005 (Urk. 10/59) zu Händen der Invalidenversicherung Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit Angst und innerer Spannung (ICD-10: F32.1). Im Vordergrund des psychischen Geschehens stehe der Verlust des Vertrauens in den Körper als ein zuverlässiges Instrument des Umgangs mit der Welt, insbesondere bezüglich der Arbeit, aber auch in sozialer Hinsicht. Die Potenzstörungen beeinträchtigten die Selbstachtung, das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen massiv. Als Mann sehe sich der Beschwerdeführer als Versager. Es sei nur folgerichtig, dass seine Stimmung depressiv, hoffnungslos und verzweifelt sei. Es bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Solange aber der körperlicher Zustand derart desolat sei, sei die psychische Verfassung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend.
2.12   Vom 28. September bis 9. November 2005 war der Beschwerdeführer erneut in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 16. November 2005 (Urk. 10/65) nennen die Ärzte als aktuelle Probleme ein residuelles lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts ohne funktionell relevante motorische Ausfälle (1), eine leichte radikuläre Reizsymptomatik S1 links (2), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bei gekündigter Arbeitsstelle (3) sowie eine persistierende Sexualfunktionsstörung (Erektions- und Ejakulationsstörung), unter Viagra leicht gebessert (4).
         Das arbeitsrelevante Problem aus unfallkausaler Sicht betreffe noch eine residuelle lumboradikuläre Schmerz- und Hyposensibilitätsproblematik S1 rechts sowie auch zum Teil weniger ausgedehnt eine Hypo- bis Asensibilität im Sinne einer leichten radikulären Reizsymptomatik S1 links als Folge des medialen Massenprolapses. Motorische arbeitsrelevante Ausfälle bestünden keine, wobei ein Kraftdefizit des rechten Beines körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten limitiere. Klinisch und auch radiologisch bestehe ein unveränderter Befund, die Indikationen für einen weiteren chirurgischen Eingriff seien bei insgesamt seit Oktober 2003 persistenter bzw. leicht regredienter Klinik nicht gegeben. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sowie der Resultate von ergonomischen Tests seien aus somatischer Sicht leichte, nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zusätzlich eine mindestens minime Leistungsminderung.
         Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung des Zustandbildes zu erwarten, weshalb die Einleitung des Fallabschlusses zu empfehlen sei.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf den Austrittsbericht der G.___ vom 16. November 2005 (Urk. 10/65), in welchem dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten, nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten attestiert wurde. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützten sich die Ärzte auf die klinischen und radiologischen Befunde sowie die Resultate von ergonomischen Tests. Als arbeitsrelevantes Problem erachteten sie die noch residuelle lumboradikuläre Schmerz- und Hyposensibilität S1 rechts und die teilweise weniger ausgedehnte Hypo- bis Asensiblität im Sinne einer leichten radikulären Reizsymptomatik S1 links als Folge des medialen Massenprolapses im Oktober 2003.
3.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es habe nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, ein inkomplettes Cauda equina-Syndrom bestanden, sondern es könne dem Bericht der G.___ vom 16. November 2005 entnommen werden, dass ein komplettes Cauda equina-Syndrom bestanden habe, welches bei ihm zu Darm-, Blasenentleerungs- und Sexualfunktionsstörungen geführt habe, welche typisch für ein (komplettes) Cauda equina-Syndrom seien.
         Auf Darmentleerungsschwierigkeiten wird nur im Operationsbericht der D.___, Orthopädie, vom 7. Oktober 2003 (Urk. 10/18) hingewiesen, indem die Ärzte zur Operationsindikation erwähnten, dass der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen mit der Unmöglichkeit der Miktion und Defäkation leide. Bereits im Austrittsbericht des Paraplegikerzentrums der D.___ vom 4. November 2003 (Urk. 10/17) finden Probleme bei der Defäkation keine Erwähnung mehr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese schon nach der Operation nicht mehr vorhanden waren. Bezüglich der Blasensymptomatik berichteten die Ärzte, dass präoperativ ein Harnverhalt bestanden und sich in einer postoperativ durchgeführten CMG-Untersuchung eine normokapazitäre normosensible und leicht hypokontraktile Harnblase gezeigt habe. Anlässlich einer Untersuchung Ende März 2004 in der Urologie der D.___ war der Beschwerdeführer laut Bericht vom 13. Juli 2004 (Urk. 10/31) beschwerdefrei. Die Ärzte der Neurochirurgischen Klinik des H.___ berichteten am 11. Oktober 2004 (Urk. 3/8), dass keine Blasen- und Darmentleerungsstörungen bestünden. Sie wiesen aber darauf hin, dass eine notfallmässige Operation notwendig sei, sollten erneut Blasen- und Darmentleerungsstörungen auftreten. Wenn nun im Austrittsbericht der G.___ vom 16. November 2005 erwähnt wird, es habe nach dem Unfall vom 1. Oktober 2003 ein komplettes Cauda equina-Syndrom vorgelegen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aktuell weder an Blasen- noch Darmentleerungsstörungen leidet, die ihn bei der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Dass solche in der Zwischenzeit aufgetreten wären, macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Im Übrigen ist nicht die Bezeichnung einer Diagnose für die Rentenfrage ausschlaggebend, sondern die Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Wie oben unter Erw. 3.1 erwähnt, wirken sich diese insofern auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, als er keine schweren, sondern nur noch leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollzeitlich ausüben kann.
3.3     Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Beurteilung seines Hausarztes Dr. C.___ bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit von 30 bis 50 %. Eine Begründung, weshalb Dr. C.___ von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der G.___ abweicht, liegt nicht vor. Insbesondere aber hat Dr. C.___ die von der G.___ ab 10. November 2005 attestierte Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren, womit eine leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit gemeint ist, laufend bestätigt (vgl. Urk. 10/90/4). Aus diesen Gründen vermag die Einschätzung von Dr. C.___ die Beurteilung der Ärzte der G.___ nicht zu entkräften.
3.4     Zusammenfassend steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer leichten bis nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
        
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die in der Folge des Unfalles aufgetretenen psychischen Beschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis sind, verneint aber die Adäquanz.
4.2    
4.2.1   Offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 1. Oktober 2003 um einen solchen höchstens im mittleren Bereich handelt. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien - die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen - erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. Erw. 1.3.3).
4.2.2   Der Unfallhergang, wie er vom Beschwerdeführer am 15. März 2004 geschildert wurde (vgl. Urk. 10/20), war weder besonders eindrücklich, noch war er von dramatischen Umständen begleitet, rutschte doch der Beschwerdeführer lediglich auf einem Ölfleck aus und fiel dabei nicht einmal hin. Er war nach dem Ereignis noch in der Lage, die ca. 15 kg schwere Maschine, die er beim Ausrutschen trug, in den Lieferwagen zu laden. Erst drei Tage später begab er sich in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 10/20).
4.2.3   Der Beschwerdeführer erlitt eine grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1, welche einen operativen Eingriff, nämlich eine Dekompression L5/S1 beidseits, eine Luxatentfernung von rechts sowie eine Diskotomie von links notwendig machte (Urk. 10/18). Eine solche Verletzung ist erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
4.2.4   Vom Unfalltag (1. Oktober 2003) bis zum Ende des zweiten stationären Aufenthalts in der G.___ (9. November 2005), anlässlich welchem festgestellt wurde, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung des Zustandes erwartet werden kann (vgl. Urk. 10/65), war der Beschwerdeführer während zwei Jahren in ärztlicher Behandlung, was nicht als übermässig lange Dauer interpretiert werden kann. Zudem fanden in dieser Zeit vor allem Kontrolluntersuchungen statt und beschränkten sich die Behandlungen auf Physiotherapie und die Einnahme von Medikamenten.
4.2.5   Der Beschwerdeführer leidet nach wir vor an einer residuellen lumboradikulären Schmerz- und Hyposensibilitätsproblematik S1 rechts sowie auch zum Teil weniger ausgedehnt an Hypo- bis Asensibilität im Sinne einer leichten radikulären Reizsymptomatik S1 links. Körperliche Dauerschmerzen sind somit gegeben, wenn auch nicht in besonders ausgeprägtem Masse. Dennoch erachteten ihn die Ärzte der G.___ in einer leichten bis nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit als voll arbeitsfähig.
         Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor. Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos (Urk. 10/17). Zwar klagte der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach der Operation noch über Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Dennoch wurde ihm durch die Ärzte des Paraplegikerzentrums der D.___ bereits seit März 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung attestiert (Urk. 10/31). Ein Jahr später berichteten die Ärzte des H.___, Neurochirurgische Klinik, dass sich die sensiblen Ausfälle deutlich zurückgebildet hätten und eine funktionell relevante Ausfallsymptomatik nicht mehr vorhanden sei (Urk. 10/54). Damit ist erstellt, dass die ärztliche Behandlung komplikationslos verlief.
4.3     Nach dem Dargelegten kommt dem Unfall vom 1. Oktober 2003 keine massgebende Bedeutung für die Entstehung einer aus psychiatrischer Sicht minimen Leistungsminderung (vgl. Urk. 10/65) zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden muss. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Zu prüfen bleibt, welche Einkommenseinbusse dem Beschwerdeführer bei der von den Unfallfolgen her als zumutbar erachteten vollzeitlichen Tätigkeit erwächst.

5.
5.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
5.2     Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100  Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
5.3     Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschädigung für das Jahr 2006 mit Fr. 54'000.-- (Urk. 10/71 und Urk. 10/77), welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und durch die Akten ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/52a S. 2 und Urk. 7/70).
6.2     Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf der Grundlage der DAP-Unterlagen (Urk. 10/77-78) einen Durchschnitt der Löhne und damit einen Invalidenlohn für das Jahr 2006 von gerundet Fr. 46'280.-- (Urk. 10/77 S. 2). Verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 54'000.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von 14,3 %.
6.3     Die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 14 % zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Rentenbeginn und dem angefochtenen Einspracheentscheid eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachtende erhebliche Veränderung einer der beiden hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, besteht im Übrigen kein Grund für eine Rentenanpassung (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. H., I 208/03, Erw. 1 mit Hinweisen).

7.
7.1     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
7.2     Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.3     Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.4     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

8.
8.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Integritätsschadens auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. K.___ vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/68). Dieser verwies in seinem Bericht vorweg auf die bekannten verbleibenden Beeinträchtigungen: Residuen in Form eines lumboradikulären Schmerz- und eines sensiblen Ausfallssyndroms S1 rechts mit leichter radikulärer Irritation S1 links und persistierender Sexualfunktionsstörung, jedoch keine funktionell relevanten motorischen Ausfälle.
         Dr. K.___ ermittelte einen Integritätsschaden von 20 % und führte aus, dass die Schätzung auf Tabelle 7 der einschlägigen Publikation der SUVA basiere. Die Restbeschwerden könnten entsprechend der Schmerzfunktionsskala im unteren Bereich der Stufe ++ angesiedelt werden. Aufgrund der radiologischen, klinischen und ergonomischen Befunde und Abklärungsresultate seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Diese Zumutbarkeit könne mit der Definition ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) korreliert werden. Angesichts der Zumutbarkeit sei eher der untere Bereich der Bandbreite für diesen Schweregrad in der Schmerzfunktionsskala zu wählen. Dagegen sei diese Einschätzung aufgrund des Status nach Laminektomie mit bleibenden neurologischen Ausfällen um 10 % zu erhöhen, woraus sich der Gesamtwert von 20 % ergebe. Eine wesentliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule müsse nicht berücksichtigt werden, da die Wirbelsäule bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 5 cm bewegt werden könne. Die psychische Alteration sei in dieser Schätzung nicht berücksichtigt.
         Im Vergleich mit einem gesetzlich vorgesehenen Referenzwert dürfte diese Schätzung adäquat sein. Der Zustand sei bei erhaltener Gehfähigkeit und Wirbelsäulenfunktion, bei erhaltener Integrität der Morphe und der Gelenksfunktionen an den unteren Extremitäten und bei mässig betroffener Sensibilität sowie bei intakter Funktion der kranialen Körperhälfte analog einem Wert einzustufen, der ca. 1/5 einer vollständigen Paraplegie entspreche, welche gesetzlich mit 90 % taxiert werde.
8.2     Der mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingereichten ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. L.___ vom 20. November 2007 (Urk. 9) kann entnommen werden, dass Kreisarzt Dr. K.___ die diagnostizierte Sexualfunktionsstörung, welche auf Viagra gebessert habe und deren Unfallkausalität unbestritten sei, noch nicht berücksichtigt habe. Deswegen sei nach Tabelle 22 B 2 eine zusätzliche 10%ige Entschädigung gerechtfertigt. Die gesamte körperliche Integritätsentschädigung betrage somit 30 %.

9.
9.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. K.___ habe bei der Beurteilung der Integritätsentschädigung die Blasenentleerungs- und Sexualfunktionsstörungen sowie die psychische Beeinträchtigung ausser Betracht gelassen.
9.2     Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass beim Beschwerdeführer keine Blasenfunktionsstörungen mehr vorliegen (vgl. oben Erw. 3.2), weshalb eine Integritätsentschädigung hierfür von vornherein entfällt.
9.3     Der Beschwerdeführer leidet gemäss Austrittsbericht der G.___ vom 16. November 2005 (Urk. 10/65) an einer persistierenden Sexualfunktionsstörung (Erektions- und Ejakulationsstörung), die unter Viagra leicht bessere. Die SUVA-Tabelle 22 sieht bei einer erektilen Dysfunktion, die auf orale Medikamente anspricht, eine Integritätsentschädigung von 10 % vor. Eine solche erscheint unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt und entspricht einerseits dem Begehren des Beschwerdeführers und andererseits dem Antrag der Beschwerdegegnerin.
9.4     Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es sei bei der Festlegung des Integritätsschadens für den Rückenschaden der psychischen Problematik in dem Sinne Rechnung zu tragen, als von den oberen Grenzwerten auszugehen sei, nämlich von 35 %, ist dem entgegenzuhalten, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis sind (vgl. oben Erw. 4). Aus diesem Grund erscheint die Festlegung der Integritätsentschädigung für den Rückenschaden von 20 % als gerechtfertigt.
9.5     Insgesamt resultiert eine Integritätsentschädigung von 30 %. Diese rechtfertigt sich auch im Vergleich mit anderen Geschädigtengruppen.

10.     Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2007 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine Integritätsentschädigung von 30 %. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens - Abweisung des Antrags um Erhöhung des Invaliditätsgrades von 14 % auf 52 %, und teilweise Gutheissung des Antrages um Erhöhung der Integritätsentschädigung - hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gekürzte Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

        
Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2007 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).