UV.2007.00471

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1980 geborene X.___ war neben seinem Studium der Pädagogik an der Universität H.___ mit einem Pensum von 30 % als Modeberater in einer Filiale der Y.___ AG tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. März 2005 rutschte er auf einer Treppe im Hauptbahnhof Zürich aus und zog sich beim Sturz eine Prellung am Rücken links zu (Urk. 10/1+2). Zur Erstbehandlung suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin und Manuelle Medizin, auf (Urk. 10/3; Urk. 10/28). Zunächst bestand keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/1); erst am 18. November 2005 setzte der Versicherte die Arbeit aus (Urk. 10/2). Am 1. Juni 2006 nahm der Versicherte die Tätigkeit als Modeberater wieder auf, ab 23. Juni 2006 im selben Pensum wie früher (Urk. 10/28). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus.
1.2     Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 verneinte die SUVA den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. März 2005 und den noch geklagten Beschwerden und stellte die Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum ein (Urk. 10/39).
1.3     Der Krankenversicherer zog die von ihm am 13. Juni 2007 erhobene Einsprache (Urk. 10/41) nach Prüfung der Akten am 27. Juli 2007 zurück (Urk. 10/45).
1.4     Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 10/43). Die SUVA wies diese mit Entscheid vom 26. September 2007 ab (Urk. 2 [= 10/46]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Unfallkausalität seiner Beschwerden sei anzuerkennen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 28. April 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter einen Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. März 2008 (Urk. 16) auflegen und folgende Anträge stellen (Urk. 15):
"1.   In Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen und diese zu verpflichten, dem Versicherten auch über das Verfügungsdatum des 4. Juni 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen wie namentlich Taggeld und Aufwendungen für Therapiekosten zu erbringen.
2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, abzuklären, ob, dass und wie weit ein Anspruch auf eine Rente sowie auf die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung besteht.
3.   Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, die Abklärungskosten bei Dr. A.___ inklusive derjenigen für die Erstellung eines CT zu übernehmen bzw. zu erstatten.
4.   Unter gesetzlicher Entschädigungsfolge."
         Mit Duplik vom 3. Juni 2008 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.1.2   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.2.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.2.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, durch die erfolgten medizinischen Abklärungen hätten keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Ereignisses vom 26. März 2006 (richtig: 2005) festgestellt werden können. Die Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 13. Juli 2005 zeigten vor allem eine muskulär bedingte Streckhaltung; eine solche sei völlig unspezifisch und nicht beweisend für einen organischen Schaden an der HWS. Das MRI der HWS vom 22. Juli 2005 habe weder eine Diskushernie noch degenerative Veränderungen noch eine Myelopathie ergeben. Ebensowenig habe das CT der HWS vom 23. November 2005 einen organischen Befund gezeigt. Der Versicherte sei umfassend abgeklärt worden, unter anderem im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung am 10. Februar 2006, eines stationären Aufenthalts in der Klinik B.___ vom 5. März bis 13. April 2006 und einer neurootologischen Untersuchung vom 9. März 2007. Organische Beeinträchtigungen seien nicht (mehr) nachweisbar gewesen. Weitere Behandlungsmassnahmen und medizinische Aklärungen seien wegen der Folgen des Unfalls vom 26. März 2006 (richtig: 2005) nicht notwendig. Die geltend gemachten Beschwerden seien lediglich klinisch fassbar; organisch könnten sie jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden. Da es sich beim zu beurteilenden Unfall um ein banales beziehungsweise leichtes Ereignis handle, müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen des Versicherten verneint werden. Entsprechend sei die SUVA für diese Beschwerden nicht leistungspflichtig (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, aus dem Bericht von Dr. A.___ gehe hervor, dass eindeutige Unfallfolgen vorliegen würden und zwar im Sinne einer schmerzbedingten muskulären Dysbalance und wahrscheinlichen Vernarbung im Bereich extracranieller Weichteile links suboccipital. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein organisches Korrelat vorliege, das nicht nur ursächlich für die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Einschränkungen sei, sondern auch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöse. Bei dieser Sachlage sei eine Adäquanzprüfung nicht erforderlich. Falls eine solche gleichwohl vorgenommen werden müsste, könne nicht von einem Bagatellereignis ausgegangen werden. Es sei vielmehr erstellt, dass es durch das Unfallereignis zu einer inneren Verletzung sowie einer nach wie vor nachweisbaren Vernarbung gekommen sei. Verschiedene Kriterien, aufgrund derer die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen sei, seien gegeben: so liege ein langwieriger Heilungsverlauf mit steten Schmerzen vor; der Versicherte habe zudem die Stelle verloren und habe eine berufliche Umstellung vornehmen müssen; die Prognose sei unsicher und es sei im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik B.___ zu medizinischen Komplikationen gekommen, als sich wegen des therapeutischen Badmintonspielens eine Epikondylitis lateral rechts eingestellt habe (Urk. 15).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen verneinte, da nur noch Beschwerden ohne hinreichendes organisches Korrelat vorliegen würden, bezüglich derer die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben sei.
3.2
3.2.1   Dr. Z.___ überwies den Beschwerdeführer am 20. September 2005 zur Abklärung allfälliger segmentaler Instabilitäten der Halswirbelsäule an die Klinik C.___. Zur Anamnese hielt er fest, dass der Patient im Juni 2003 einen Gokart-Unfall mit möglichem Schleudertrauma erlitten habe. Die anschliessende Behandlung habe innert Monaten eine befriedigende Besserung gebracht. Im Winter 2004/2005 habe sich jedoch eine sekundäre Verschlechterung mit komplexen Myotendinosen/-gelosen der Nacken- und Halsmuskulatur sowie häufigen Spannungskopfschmerzen eingestellt. Sodann bestehe ein Status nach Treppensturz am 26. März 2005 mit weitgehend gebesserten Schulterschmerzen links und Pandorsalgie. Weiter führte Dr. Z.___ im Überweisungsbericht aus, trotz länger dauernder, wiederholter Physiotherapie, lokalen steroidfreien Infiltrationen, systemischer und topischer NSAR bestehe eine Therapieresistenz. Diese gestalte sich vor allem in Form von Rückfällen nach jeder anhaltenden Belastung. Die Röntgenaufnahmen der HWS vom 13. Juli 2005 würden vor allem eine muskulär bedingte Streckhaltung zeigen; das MRI der HWS vom 22. Juli 2005 zeige weder eine Diskushernie, noch degenerative Veränderungen, noch eine Myelopathie. Es gehe jetzt vor allem noch darum, segmentale Instabilitäten auszuschliessen (Urk. 10/3).
         Am 26. September 2005 berichtete Dr. Z.___ gegenüber der SUVA, der Patient sei am 26. März 2005 in seiner Praxis erschienen und habe über anhaltende, bewegungsabhängige Schmerzen im thorakalen und auch im lumbalen Bereich sowie im Bereich der linken Schulter nach einem erlittenen Treppensturz geklagt. Zuerst habe der Patient auf eine spontane Besserung gehofft, habe aber dann seit rund einem Monat eine zunehmende Verschlechterung der Schmerzsituation erlebt. Bei zahlreichen Muskeln liege ein Hartspann mit Periostosen vor; Druckdolenzen würden bei LWK 5 und den untersten Dornfortsätzen bestehen. Der Patient klage weiter über Schmerz bei Aussenrotation des linken Armes. Die Blockierungen im Bereich der HWS seien manuell nicht lösbar. Im Verlauf habe sich schliesslich eine relative Therapieresistenz bei fortlaufenden Therapieaufwänden ergeben (Urk. 10/4).
3.2.2         Anlässlich der Untersuchung vom 18. Oktober 2005 stellten die Rheumatologen der Klinik C.___ einen leichten Schulterschiefstand, einen muskulären Hartspann der Nackenmuskulatur links, eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie palpatorisch eine Irritationszone C1/2 links mehr als rechts fest. Die untersuchenden Rheumatologen schlossen auf ein chronisches cervicovertebrales Syndrom und eine C1/C2 Dysfunktion bei einem Status nach Treppensturz im März 2005 (Urk. 10/9).
         Die am 15. November 2005 in der Klinik C.___ durchgeführten Röntgenaufnahmen des Atlas einschliesslich Funktionsaufnahmen mit Seitneigung nach rechts zeigten keine morphologischen Auffälligkeiten der oberen HWS; die zuvor vermuteten segmentalen Dysfunktionen konnten nicht festgestellt werden (Urk. 10/5).
3.2.3   Ein in der Klinik D.___ am 23. November 2005 angefertigtes CT der HWS zeigte eine altersentsprechende und unauffällige Darstellung der oberen und mittleren HWS ohne nachweisbare posttraumatische Läsionen (Urk. 10/7).
3.2.4   Dr. Z.___ führte am 7. Februar 2006 aus, es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Therapieresistenz; es imponiere eine radiologisch nicht darstellbare segmentale Dysfunktion C1/C2. Die Arbeitsunfähigkeit betrage immer noch 100 %. Ein kurzer Arbeitsversuch Mitte Dezember sei wegen Schmerzexacerbation noch im Laufe des Tages abgebrochen worden (Urk. 10/11).
3.2.5   Am 10. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. med. E.___ untersucht. Im Bericht führte dieser aus, die nach dem Gokart-Unfall 2003 aufgetretenen Beschwerden seien vor dem Unfall vom 26. März 2005 vollständig abgeklungen gewesen. Der Versicherte sei an jenem Tag auf einer glitschigen Treppe rückwärts gestürzt und mit dem Hinterkopf und der linken Schultergegend aufgeprallt. Noch am Unfalltag sei eine erste ärztliche Kontrolle durch Dr. Z.___ wegen bewegungsabhängigen Schmerzen im Rücken und im Bereich der linken Schulter erfolgt, wie dem Bericht von Dr. Z.___ vom 26. September 2005 entnommen werden könne. Dr. Z.___ habe Hartspannphänomene verschiedener Muskeln, eine Druckempfindlichkeit von L5, eine Palpationsempfindlichkeit unter anderem auch des Levator scapulae links und Blockierungen im HWS-Bereich, aber keine Hinweise für ein Impingement gefunden. Wegen ungenügender Besserung unter lege artis durchgeführter Therapie sei dann eine Überweisung an die Rheumatologische Abteilung der Klinik C.___ erfolgt, wo die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms bei Dysfunktion C1/C2 gestellt worden sei, wobei aber bei der HWS-Untersuchung unter bildgebenden Verfahren keine segmentalen Dysfunktionen hätten festgestellt werden können, wie aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 15. November 2005 entnommen werden könne. Ein ergänzend noch durchgeführtes Dünnschicht-CT der HWS habe unauffällige Befunde gezeigt, ohne nachweisbaren posttraumatischen Schaden. Die konventionellen HWS-Aufnahmen seien ebenfalls unauffällig gewesen und die durchgeführten Röntgenaufnahmen des Atlas ap und in Seitneigung nach beiden Seiten hätten eine ausreichend weite Gelenkspalte bei unauffälliger Wirbelkörperpositionierung erkennen lassen. Zusammenfassend liessen diese Abklärungsresultate den Schluss zu, dass der Unfall an der HWS keinen strukturellen Schaden hinterlassen habe, was auch die Therapieresistenz bezüglich der bisherigen, auf das organische ausgerichteten therapeutischen Massnahmen erklären könne (Urk. 10/15).
         Der Kreisarzt führte weiter aus, der Versicherte klage auch über Kopfschmerzen bis zu den Augen, über Schwindelbeschwerden, die allerdings deutlich nachgelassen hätten, sowie über Beschwerden im neuropsychologischen und im psychiatrischen Bereich, die ihn nach seinen Angaben in der Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund sei eine interdisziplinäre Beurteilung angezeigt. Der Versicherte werde zu einem stationären Abklärungs- und Behandlungsaufenthalt in der Klinik B.___ angemeldet (Urk. 10/15).
3.2.6   Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge vom 5. März bis 13. April 2006 zur stationären Rehabilitation in der Klinik B.___ auf. Im Austrittsbericht vom 23. Mai 2006 wurde ein Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Treppensturz am 26. März 2005 mit chronischem zerviko-zephalem Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf Somatisierungsstörung als Diagnose aufgeführt (Urk. 10/25).
3.2.7   Der in der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA tätige Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, hielt in seinem Bericht über die neurootologische Untersuchung vom 9. März 2007 fest, der Versicherte habe vor rund zwei Jahren bei einem Sturz auf regennasser Treppe Verletzungen an Rücken und Kopf erlitten. Es sei die Diagnose eines cerviko-zephalen Syndroms gestellt worden. Anfänglich seien nirgends Schwindelbeschwerden explizit erwähnt worden, im weiteren Verlauf hätten solche jedoch ohne direktere Spezifikation gefunden werden können. Eine orthostatische Funktionsstörung sei mittels Schellong-Test ausgeschlossen worden. Bei der Befragung sei zu erfahren, dass der Versicherte aktuell nicht mehr an Schwindelbeschwerden leide. Auch berichte er, dass diese Beschwerden für ihn nie allzu sehr im Vordergrund gestanden und offensichtlich mehr einem Schwankschwindel entsprochen hätten. Dr. F.___ führte weiter aus, aufgrund der durchgehend normalen Resultate im Rahmen der neurootologischen Untersuchung könne festgestellt werden, dass eine Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems sicher nicht mehr bestehe (Urk. 10/37).
3.3
3.3.1   Aus den vorstehend zitierten Arztberichten ergibt sich, dass den noch geklagten Beschwerden kein fassbares, organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Mehrere bildgebende Abklärungen zeigten keine traumatisch bedingten Läsionen (Urk. 10/3, 10/5, 10/7). Auch dem Bericht der Klinik B.___ können keine Hinweise auf klar fassbare, unfallbedingte organische Befunde entnommen werden (Urk. 10/25). Was die klinisch festgestellten Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen (vgl. Urk. 10/4, 10/9, 10/11, 10/15, 10/25) betrifft, vermögen diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3).
         Die Ergebnisse der konsiliarischen Untersuchung vom 21. Februar 2008 durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zwar konnte Dr. A.___ im Bereich der suboccipitalen Region links, ausserhalb der Kalotte und im Bereich der Muskelfascie/Sehnenansätze eine ungefähr 7 mm grosse leicht hyperdense rundliche Struktur, ohne entsprechende Struktur auf der rechten Seite feststellen; diesbezüglich formulierte er allerdings bloss einen Verdacht auf eine unfallbedingte Vernarbung (Urk. 16 S. 5 f.). Damit ist aber ein unfallbedingtes organisches Substrat nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da die früheren bildgebenden Untersuchungen die erwähnte Struktur nicht zeigten, ist ohnehin fraglich, ob sie nicht erst später entstanden ist.
3.3.2   Der Beschwerdeführer suchte seinen Hausarzt Dr. Z.___ wegen anhaltenden bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie in der linken Schulter auf (Urk. 10/4). Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein HWS-Distorsionstrauma, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hätte, lassen sich in den ersten Berichten jedoch nicht finden. Ein für eine erlittene HWS-Distorsion typisches buntes Beschwerdebild wird in den ersten ärztlichen Berichten nirgends beschrieben. Erst im Bericht von Dr. med. G.___ vom 8. Februar 2006 wird von einem atypischen Beschleunigungstrauma nach einem Treppensturz gesprochen (Urk. 10/10); eine Häufung von typischen Symptomen wird gar erst im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai 2006 erwähnt (Urk. 10/25). Trotz der von Dr. G.___ und der Klinik B.___ gestellten Diagnose ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Versicherte anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirn-Trauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis, sondern nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu beurteilen.
3.3.3   Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass es sich beim versicherten Unfallereignis vom 26. März 2005 um einen banalen beziehungsweise leichten Unfall handle. Ein gewöhnlicher Sturz oder ein Ausrutschen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (vgl. vorne Erw. 1.2.3). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Betroffene aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden fiel und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt. Als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde ein Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit der Folge einer Calcaneusfraktur qualifiziert; gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte sowie Distorsion des rechten Knies, der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter, der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri, der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung sowie ein Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. November 2004 in Sachen E., U 300/03, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Ein mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vergleichbarer Sturz wurde schliesslich als leichter Fall qualifiziert: Jene Versicherte fiel beim Inlineskaten auf den Rücken und den Kopf, wobei sie sich keine sichtbaren ossären oder ligamentären Läsionen zuzog und nach dem Sturz mit den Inlineskates weiterfuhr (Urteil des EVG vom 18. Oktober 2005, U 345/04, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit rechtfertigt es sich, den vorliegenden Treppensturz als leichten Unfall zu qualifizieren, womit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den noch geklagten, nicht auf einem klar fassbaren organischen Substrat beruhenden Beschwerden zu verneinen ist.
         Selbst wenn der Treppensturz als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten zu qualifizieren wäre, wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben: Dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können nicht ausgemacht werden. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art; von einer ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Nicht ersichtlich ist sodann eine Fehlbehandlung. Da eine Arbeitsunfähigkeit erst mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis attestiert worden war, ist auch das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nach den medizinischen Akten ebenfalls zu verneinen; der aktenkundige Verdacht auf eine Sehnenscheidenentzündung nach einem therapeutischen Federballspiel kann jedenfalls bei der in jenem Zusammenhang erwähnten Aggravationstendenz (Urk. 25 S. 2) nicht als erhebliche Komplikation gewertet werden. Schliesslich ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht in der erforderlichen Ausprägung gegeben.
3.3.4   Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht über den 4. Juni 2007 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Da die vom Beschwerdeführer veranlasste Untersuchung durch Dr. A.___ vom 21. Februar 2008 für die Beurteilung der Beschwerde nicht notwendig war, kann dem mit der Replik gestellten Antrag auf Kostenvergütung (Urk. 15) nicht entsprochen werden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).