UV.2007.00475
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Christoph Gutzwiller
Englischviertelstrasse 57, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ arbeitete seit 30. April 1991 als Rechtsanwältin in der Anwaltskanzlei B.___ und war bei der Alpina (heute "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft) versichert. Am 7. Mai 1991 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, als in Zürich ein Personenwagen seitlich mit dem von ihr gelenkten Auto zusammenstiess (Urk. 11/1, 11/2). Der nachbehandelnde Arzt stellte die Diagnose eines Flexions- und Extensionstraumas der Halswirbelsäule (HWS). Die Versicherte wurde mit Physiotherapie behandelt; sie war bis am 4. Juni 1991 vollständig, danach teilweise arbeitsunfähig (Urk. 11/2 ff.). Die Alpina anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 7. Mai 1991 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 11. März 1996 sprach die Alpina der Versicherten - ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 30 % - mit Wirkung ab 1. Januar 1994 eine Komplementärrente zur seit Mai 1992 ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/61/5) sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 11/23).
1.2 Am 22. Oktober 2003 verunfallte die nunmehr arbeitslose und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte A.___ erneut. Ein Motorradfahrer fuhr ins Heck des von ihr gelenkten und vor einem Fussgängerstreifen zum Stillstand gebrachten Wagens hinein (Urk. 8/19). Gemäss den Angaben der Versicherten gegenüber der SUVA beruhigte jedoch eine Osteopathiebehandlung die in der Folge aufgetretenen Nackenbeschwerden (Urk. 11/13/1).
1.3 Am 5. Juli 2004 wurde die Versicherte erneut Opfer eines Verkehrsunfalls. Der ihr folgende Fahrzeuglenker vermochte nicht mehr rechtzeitig zu bremsen, als die Versicherte ihren Personenwagen wegen einer roten Ampel anhielt, worauf es zur Kollision kam und der unmittelbar nachfolgende Personenwagen den Wagen der Versicherten in das Heck des vor dieser stehenden Personenwagens schob (Urk. 8/1, 8/3). Es wurde ein kranio-zervicales Beschleunigungstrauma diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom Unfallzeitpunkt bis zum 15. August 2004, danach eine solche von 70 % festgelegt (Urk. 8/32/2).
1.4 Am 12. Oktober 2004 stürzte die Versicherte im Rahmen einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebenspartner auf den Rücken und schlug sich den Hinterkopf an (Urk. 9/1, 9/10). Dabei zog sie sich eine Schädelkontusion mit Weichteilverletzung okzipital, eine Fraktur des Olecranons links sowie eine Mikrofraktur im Os sacrum dorsolateral links zu (Urk. 9/7/1). Wiederum wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/7/2).
1.5 Ein weiterer Unfall ereignete sich am 26. April 2005. Beim Rückwärtsmanövrieren stiess die Versicherte als Lenkerin eines Personenwagens mit einem Fahrzeug zusammen, das aus einer Parklücke herausfuhr. Der gleichentags aufgesuchte Arzt diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma, verabreichte Siralud und ordnete die Weiterführung der Physiotherapie an (Urk. 10/3/1). Bis am 31. März 2005 wurde erneut eine vollständige, ab 1. April 2005 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/3/2). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 28. Juni 2007 per 30. Juni 2007 ein (Urk. 10/17/1), da die über dieses Datum hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 5. Juli 2004, vom 12. Oktober 2004 sowie vom 26. April 2005 stünden. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2007 fest (Urk. 2), nachdem die Visana ihre am 5. Juli 2007 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/70/1) bereits am 25. Juli 2007 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 8/77).
2. Am 26. Oktober 2007 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 26. September 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, auch nach dem 1. Juli 2007 die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen beziehungsweise eventualiter eine Komplementär- oder Übergangsrente zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte am 30. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. April 2008 (Urk. 15) beziehungsweise mit Duplik vom 28. Mai 2008 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 3. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Ebenso zutreffend sind die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Sie ist nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103).
1.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 Erw. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 Erw. 6.1 S. 116). Im vorliegenden Fall konnte darauf verzichtet werden, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern, da sie zu keinem anderen Resultat führt als die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung.
2.
2.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin über den 1. Juli 2007 hinaus geklagten Beschwerden noch in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 22. Oktober 2003, vom 5. Juli 2004, vom 12. Oktober 2004 oder vom 26. April 2005 stehen. Für allfällige Folgen aus dem Unfall vom 7. Mai 1991 hat die SUVA nicht einzustehen. Daran ändert nichts, dass die SUVA (gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) Leistungen erbracht hat, ohne zu unterscheiden, ob es sich um Folgen des Unfalls vom 7. Mai 1991 oder der späteren Unfallereignisse handelt.
2.2 Die SUVA hat die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und den bei ihr versicherten Unfallereignissen offen gelassen. Ferner hat sie mit Blick auf die psychische Problematik unter Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen der Beschwerdeführerin und den versicherten Ereignissen verneint. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, die Adäquanz sei fälschlicherweise unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung geprüft und zu Unrecht verneint worden (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Die SUVA hat zunächst erwogen, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Folgen der von ihr versicherten Unfallereignisse mehr bestehen, welche die andauernden Beschwerden zu erklärten vermöchten (Urk. 2 S. 5 ff., 7 S. 7 Ziff. 14). Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten richtig (vgl. unter anderem Urk. 8/65 S. 5, 8/61/2 ff., 8/32) und grundsätzlich auch nicht umstritten (vgl. Urk. 15 S. 12 Ziff. 14 1. Absatz). Von weiteren medizinischen Abklärungen oder vom Beizug weiterer ärztlicher Stellungnahmen kann unter diesen Umständen abgesehen werden, da davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 124 V 90 Erw. 4b S. 94). Demnach hat, anders als bei organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne Weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 134 V 109, Erw. 2.1, S. 112 mit Hinweisen).
3.2 Zum Unfall vom 22. Oktober 2003 (Aufprall eines Motorrads ins Heck des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugs [Urk. 8/19]) liegen weder ein Polizeirapport noch medizinische Berichte vor. Das betreffende Ereignis wird - im Gegensatz zu demjenigen vom 7. Mai 1991 - auch in den späteren ärztlichen Stellungnahmen kaum je erwähnt. Mit der SUVA ist deshalb - nicht zuletzt gestützt auf die Angaben der Versicherten vom 13. Oktober 2004 (Urk. 8/13/1 unten), wonach sich die nach dem Unfall aufgetretenen Nackenbeschwerden dank einer Osteopathiebehandlung beruhigt hätten (Urk. 11/13/1) - davon auszugehen, dass dieses Ereignis nicht zu massgebenden Beeinträchtigungen oder Langzeitfolgen geführt hat (vgl. Urk. 18 S. 1). Somit bestand nach dem 30. Juni 2007 jedenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr aufgrund des Ereignisses vom 22. Oktober 2003.
3.3 Zu prüfen ist im Weiteren eine über den 30. Juni 2007 andauernde Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 12. Oktober 2004. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter anderem folgende Ereignisse aufgrund des Geschehensablaufes (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) den leichten Unfällen zugeordnet: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden (Urteil in Sachen S. vom 21. März 2003, U 367/01); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil in Sachen E. vom 25. Februar 2003, U 78/02); Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes am Boden (Urteil in Sachen C. vom 5. November 2004, U 106/04). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist auch das Ereignis vom 12. Oktober 2004 (Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Hinterkopfs [Urk. 9/1, 9/10]) aufgrund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen den leichten Unfällen zuzuordnen. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, müsste somit angesichts des leichten Unfalles mit der SUVA der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden.
3.4 Die Frage, ob die über den 30. Juni 2007 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu mindestens einem der Unfallereignisse vom 5. Juli 2004 oder vom 26. April 2005 standen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da - wie nachstehende Prüfung ergibt - ein allfälliger Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_42/2007 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). Offen bleiben kann sodann, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den genannten Unfallereignissen tatsächlich ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat beziehungsweise ob allfällige zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer allenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind, da der adäquate Kausalzusammenhang auch dann zu verneinen ist, wenn er nach der - für die versicherte Person in der Regel und jedenfalls hier günstigeren - Schleudertrauma-Praxis beurteilt wird, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.
3.5
3.5.1 Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 5.1.2). Von einem solchen ist mit der SUVA auch bezüglich des Unfallereignisses vom 5. Juli 2004 auszugehen (vgl. dazu auch die biomechanische Kurzbeurteilung vom 17. November 2004 [Urk. 8/21/2]). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin durch den Aufprall in das vor ihr stehende Fahrzeug geschoben wurde, bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 5.1.2). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
3.5.2 Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Etwas anderes kann - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) - auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass ihr damals noch nicht sechsjährige Sohn im Unfallwagen mitfuhr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2009, 8C_368/2009, Erw. 3.3.1). Das Ereignis hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Unbestrittenermassen kann ebenso wenig von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gesprochen werden. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung beziehungsweise der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (gemäss der früheren Schleudertrauma-Praxis). Nach der ambulanten Erstbehandlung am Unfalltag (vgl. Urk. 8/2) wurde die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt medikamentös behandelt und es wurde ambulante Physiotherapie durchgeführt (Urk. 8/5). Angesichts der durchgeführten Massnahmen ist anzunehmen, dass die Behandlung schon bald weitgehend symptomatischen Charakter hatte. Insgesamt handelt es sich daher nicht um eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung beziehungsweise um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (gemäss bisheriger Rechtsprechung; vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2006, U 420/05, sowie vom 14. März 2005, U 82/04). Abgesehen davon ist eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2004, U 330/03 Erw. 2.3.2 mit Hinweis). Zu verneinen sind auch die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006, U 79/05, vom 25. Oktober 2002, U 343/02, sowie vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben.
3.5.3 Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 7. Mai 1991, der diagnostizierten Multiplen Sklerose sowie einer psychischen Störung bereits ab Mai 1992 nur noch als zu 50 % arbeitsfähig erachtet wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. August 2006 [Urk. 8/61/5]). Weiter ist zu beachten, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. April 2005 die Ansicht vertrat, dass mit einem Wiedererreichen der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit (50 %) gerechnet werden könne (Urk. 8/32/2). Unter diesen Umständen ist das Kriterium einer erheblichen (unfallkausalen) Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen beziehungsweise des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (gemäss der bisherigen Rechtsprechung) nicht gegeben. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beziehungsweise der Dauerbeschwerden (nach bisheriger Rechtsprechung) kann zwar als erfüllt betrachtet werden, angesichts der Belastungsabhängigkeit der im Vordergrund stehenden Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 8/32/2 unten, 8/13/2 unten) sowie angesichts des Umstands, dass nicht das gesamte Beschwerdebild unfallkausal ist (vgl. Urk. 8/32/1), liegt es aber nicht in ausgeprägter Weise vor.
3.5.4 Da somit weder ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bezüglich des Unfalls vom 5. Juli 2004 zu verneinen.
3.6 Die Kollision vom 26. April 2005 ist ebenfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu werten (vgl. dazu auch biomechanisches Kurzbeurteilung vom 11. August 2006 [Urk. 10/17/2 ff.]). Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich. In der Folge war keine fortgesetzt spezifische, belastende beziehungsweise ungewöhnlich lange dauernde ärztliche Behandlung notwendig. Weder war der Heilungsverlauf schwierig, noch traten erhebliche Komplikationen auf. In den Akten finden sich auch keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung. Diese vier Kriterien sind somit ohne weiteres zu verneinen. Das Gleiche gilt für das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen beziehungsweise des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (gemäss bisheriger Rechtsprechung; vgl. zu diesem Kriterium Erw. 3.5.3 hiervor). Das Kriterium der erheblichen Beschwerden beziehungsweise der Dauerbeschwerden (nach bisheriger Rechtsprechung) kann - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - als erfüllt gelten (vgl. dazu Erw. 3.5.3 hiervor). Näher zu prüfen wäre sodann, ob die erneute HWS-Distorsion - als dritte unfallbedingte Schädigung der HWS - als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Rechtsprechungsgemäss ist allerdings nicht allein deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen, weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal eine HWS-Distorsion erlitten hat (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_759/2007, Erw. 5.3, und vom 10. Juli 2008, 8C_61/2008, Erw. 7.3.2). Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008, 8C_785/2007, Erw. 4.4). Ob dies für das Ereignis vom 26. April 2005 zutrifft, kann indessen offen bleiben, da auch bei diesem Unfall das Kriterium jedenfalls nicht ausgeprägt gegeben ist und demgemäss als zweites (nicht in ausgeprägter Weise) erfülltes Kriterium nicht ausreichen würde, die Adäquanz des Unfallereignisses vom 26. April 2005 zu bejahen.
3.7 Waren somit die nach dem 30. Juni 2007 anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat durch eines der versicherten Unfallereignisse verursacht, so war die Leistungseinstellung der SUVA auf dieses Datum hin rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Christoph Gutzwiller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).