UV.2007.00479
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Laubscher
Greifengasse 1, Postfach 172, 4001 Basel
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. November 1994 bei der Y.___ (seit 1. März 2001 in der Funktion als Projektleiterin Marketingprojekte im Kultursponsoring [vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. Juli 2005, Urk. 8/K53] mit Direktorenstatus) und war damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: National) gegen Unfälle versichert. Am 11. Oktober 2001 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als sie auf der Überholspur auf der Autobahn fahrend abbremsen musste, da vor ihr ein Lenker mit geringer Geschwindigkeit auf die Überholspur wechselte und das unmittelbar vor ihr befindliche Fahrzeug ebenfalls bremste; der hinter ihr fahrende Lenker prallte mit seinem Fahrzeug ihrem Auto ins Heck und schob es in das davor stehende Fahrzeug (Unfallmeldung vom 30. Oktober 2001 [Urk. 8/M2] und Polizeiakten [Urk. 8/P4]). Dabei zog sich die Versicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Auf den gleichentags am Kantonsspital Z.___ angefertigten Röntgenbildern waren keine ossären Läsionen zu sehen, indes litt die Versicherte unter Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer Sensibilitätsstörung in der rechten Hand und wurde arbeitsunfähig geschrieben (Berichte des Kantonsspitals Z.___ sowie des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, je vom November 2001, Urk. 8/M3-5). Die National trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Wegen peramanent vorhandenen Nackenschmerzen überwies der Hausarzt die Versicherte in der Folge an Dr. med. B.___, Neurologie FMH, welcher einen Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung äusserte und auf einen Arbeitsversuch am 13. Mai 2002 im Ausmass von zwei halben Tagen pro Woche verwies, was indes zu deutlich verstärkten Schmerzen geführt habe (Bericht vom 17. Mai 2002, Urk. 8/M9). Ab dem 22. Mai 2002 begab sich X.___ bei dipl.-psych. C.___, Psychotherapeutin SBV/ASP, in Behandlung. Diese diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (Bericht vom 23. September 2002, Urk. 8/M10). Am 9. November 2002 (Urk. 8/M13) berichtete der Hausarzt über einen gebesserten Verlauf und attestierte abnehmende Arbeitsunfähigkeiten. Nach einem Aufenthalt der Versicherten in einem Ayurveda-Kurzentrum auf Sri Lanka vom 29. September bis 24. Oktober 2003 (Urk. 8/M22) berichtete Dr. D.___, Chiropraktor, am 17. März 2004 (Urk. 8/M23) über den Verlauf mit nach wie vor bestehenden Schmerzen und mässigen Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich. Ein mittels einer 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie sowie einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestelltes Wirbelkörperhämangiom (Bericht der Klinik J.___ vom 15. Juli 2004, Urk. 8/M30) beurteilte er als nicht unfallbedingt (Bericht vom 31. August 2004, Urk. 8/M27). Nach Eintritt einer Verschlechterung der Situation (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 18. Mai 2004, Urk. 8/M24) wurde X.___ vom 20. Juli bis 17. August 2004 in der RehaClinic E.___ behandelt, was jedoch subjektiv keine Besserung brachte (Austrittsbericht vom 12. November 2004, Urk. 8/M32).
1.3 Am 25. September 2004 erlitt X.___ erneut einen Autounfall als der Wagen, in welchem sie als Beifahrerin sass im südfranzösischen F.___ auf eine Kreuzung zufuhr und nach links abbiegen wollte; ein von rechts kommendes Auto kollidierte dabei vorne rechts mit dem Fahrzeug (vgl. rheumatologisches Gutachten des G.___ vom 21. März 2006, Urk. 8/M48 S. 7 f.). Dabei klagte sie über eine Verschlechterung der HWS-Funktionen, eine vermehrte Dolenz im Bereich der oberen HWS sowie vermehrte lumbale Schmerzen. Dr. B.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine Kontusion der rechten Schulter und attestierte ab 1. November 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 21. März 2005, Urk. 8/M33). Am 21. März 2005 (Urk. 8/M35) verwies Dr. B.___ auf Beschwerden im Bereich der LWS und bezifferte die Verstärkung (der bereits vorbestehenden Schmerzen) durch den Unfall mit 50 %, wobei er von einer teilweise unfallbedingten Genese ausging.
In der Folge veranlasste die National eine Begutachtung der Versicherten am G.___, wobei ein neurologisches (vom 15. Dezember 2005, Urk. 8/M47) und ein rheumatologisches (vom 21. März 2006, Urk. 8/M48) Teilgutachten erstellt wurden. Anlässlich der interdisziplinären Stellungnahme vom 6. November 2006 (Urk. 8/M54) erachteten die Gutachter die noch bestehenden Beschwerden (Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf, paravertebral rechtsseitige Schmerzen, lumbale Schmerzen, Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen) als Folgen des Unfalls. Sie erwarteten von weiteren Heilmassnahmen keine Besserung und attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche aktuell umgesetzt werde.
1.4 Nach gleichlautender Mitteilung vom 21. Dezember 2006 (Urk. 8/K68) im Rahmen des rechtlichen Gehörs verneinte die National mit Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/K74) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den andauernden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2001 und stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 ein unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung sowie Rentenleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/K78) wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Advokat Sebastian Laubscher am 30. Oktober 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2007 respektive die Verfügung vom 6. Februar 2007 aufzuheben und der "Einsprecherin" Leistungen nach UVG zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die National am 7. Januar 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Die nach dem Unfall erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ schilderten eine am Unfallort leicht verwirrte Beschwerdeführerin, welche über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie über eine leichte Sensibilitätsstörung klage. Bei Druckdolenzen auf Höhe C1/2 und C6/7 war auf den angefertigten Röntgenbildern des Dens und der HWS keine Fraktur zu erkennen. Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion sowie eine fragliche Commotio cerebri, veranlassten nebst Analgesiegabe eine Physiotherapie und verwiesen die Beschwerdeführerin für die Weiterbehandlung an den Hausarzt bei einem Arbeitsunfähigkeitsattest von einigen Tagen (Bericht vom 20. November 2001, Urk. 8/M5). Mit Austrittsbericht vom 17./18. Oktober 2001 (Urk. 8/M11) über die zweitägige Hospitalisation verwiesen sie sodann auf eine anterograde Amnesie sowie eine unauffällige neurologische Situation.
2.2 Der Neurologe Dr. B.___ berichtete am 17. Mai 2002 (Urk. 8/M9) über permanent vorhandene Nackenschmerzen im Bereich der oberen Partien des Nackens sowie Kopfschmerzen. Es bestehe eine deutliche Lärmempfindlichkeit im Rahmen dieser Schmerzen. Der eigene Antrieb und die Energie seien seit dem Unfall verringert, die Beschwerdeführerin fühle sich verlangsamt, habe Probleme mit parallelen Abläufen, eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein schlechter gewordenes Namensgedächtnis. Vorbestehende Kreuzschmerzen hätten sich ebenfalls verstärkt. Sie sei seit dem Unfall auch vermehrt müde (S. 2).
Dr. B.___ schilderte eine Druckdolenz vom kraniozervikalen Übergang bis über den Prozessus spinosus C5, über den Prozessus transversi C3 und C4 links sowie rechtsseitig vom kraniozervikalen Übergang bis zum Prozessus transversus C5. Druckdolenzen gebe es auch über der paravertebralen Muskulatur, welche links einen leicht, rechts einen mässig erhöhten Tonus aufweise. Bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit hätten die radiologischen Untersuchungen einen unauffälligen Befund ohne Frakturen, traumatische Hernie oder Stellungsanomalien gezeigt, abgesehen von degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren LWS in Form von Spondylarthrosen (S. 3 und Bericht der Imamed Radiologie Nordwest vom 26. Oktober 2001, Urk. 8/M8).
Der Neurologe äusserte schliesslich einen Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung (aufgrund einer kurzen Amnesie, Verwirrt- und Desorientiertheit) und berichtete von einem begonnenen Arbeitsversuch (verstärkte Nacken-/Kopfschmerzen bei Arbeitsaufnahme an zwei halben Tagen pro Woche, S. 4 f.).
2.3 Am 9. November 2002 (Urk. 8/M13) berichtete Dr. A.___ über einen insgesamt wesentlich gebesserten Verlauf, wobei immer noch fast täglich ständige Kopfschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung, allgemeine Anlaufschwierigkeiten und Konzentrationsstörungen vorlägen. Die Nackenschmerzen seien indes verschwunden und auch der Schlaf sei gut. Er attestierte Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: 100 % bis 12. Mai 2002, 80 % bis 30. Juni 2002, 70 % bis 31. August 2002, 60 % bis 6. Oktober 2002, 50 % ab 7. Oktober 2002 bis auf weiteres. Am 26. Februar 2003 (Urk. 8/M16) ergänzte er seine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 50 % bis 1. Januar 2003, 40 % bis 16. Februar 2003, seit dem 17. Februar 2003 leider wieder 50 %. Er führte aus, bei moderater Besserung seien keine Nackenbeschwerden mehr aufgetreten bei nur noch diskret eingeschränkter HWS-Beweglichkeit. Anderseits klage die Beschwerdeführerin über fast tägliche Kopfschmerzen, mehr und stärker als vor dem Unfall.
2.4 Die Ärzte der RehaClinic E.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 12. November 2004 (Urk. 8/M32) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. Juli bis 17. August 2004 ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 11. Oktober 2001 sowie einen Verdacht auf Schmerzausweitung. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine Verstärkung der Kopfschmerzen seit April 2004 berichtet, zudem seien vegetative Symptome mit Darmschmerzen und anhaltender leichter Übelkeit hinzugekommen. Sodann hätten sich die Schmerzen ins rechts Bein ausgeweitet, teilweise mit Ausstrahlung bis in die rechte Fusssohle.
Bei Druckdolenzen im Bereich der unteren HWS sowie der paravertebralen Muskulatur wurde eine intensive Physio- und Ergotherapie angewandt, welche indes subjektiv zu keiner Besserung führte. Die Beschwerdeführerin habe aber gelernt, besser mit den Beschwerden umzugehen. In neuropsychologischer Hinsicht zeigte sich insgesamt ein sehr gutes intellektuelles Leistungsprofil, wobei lediglich minim verlangsamte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeiten aufgefallen seien. Die Ärzte attestierten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit und empfahlen, diese langsam zu steigern.
2.5
2.5.1 Im neurologischen Gutachten des G.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/M47) verwies Oberarzt PD Dr. med. H.___ auf die geklagten Beschwerden (Kopf- und rechtsbetonte Nacken- und Schulterschmerzen mit Phonophobie und Unwohlsein, Verstärkung vorbestehender Lumbalgien, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Durchschlafstörungen [S. 6]).
Er hielt fest, in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall seien die Beschwerden sehr wahrscheinliche Folge einer mechanischen Irritation der HWS und LWS sowie der darin verlaufenden Hirnhäute und Nervenstrukturen gewesen. Für das darauffolgende chronische Stadium sei der Kausalzusammenhang der zu diesem Zeitpunkt persistierenden Beschwerden mit dem Unfall - allerdings bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle Schädigung der Wirbelsäule und der darin verlaufenden Nervenstrukturen und somit fehlenden Belegen für eine persistierende somatische neurologische Störung - allenfalls möglich. Es sei denkbar, dass die Beschwerden Resultate einer ungünstigen Interaktion zwischen den durch das Trauma ausgelösten Schmerzen, den konsekutiv aufgetretenen neuropsychologischen und psychischen Symptomen (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Durchschlafstörungen) seien (S. 7).
Dr. H.___ attestierte unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und unter Betrachtung der rein organischen Unfallfolgen eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit ausübe, die bereits ergonomisch an die Erfordernisse des Schleudertraumas angepasst sei. Mithin gebe es keine Tätigkeit, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 8).
2.5.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 21. März 2006 (Urk. 9/M48) berichtete Klinikdirektor Prof. Dr. med. I.___ von aktuell geklagten Dauerschmerzen im Kopf und Nacken, ausstrahlend gegen die rechte Schulter, sowie Schmerzen im Kreuz und im rechten Bein. Bewegungen würden die Schmerzen jeweils etwas lindern. Die Schmerzen nähmen gegen Mittag zu und reduzierten sich durch Übungen und Bewegen. Am Mittag müsse sie sich zur Entspannung 20 Minuten hinlegen. Sitzen sei maximal eine Stunde möglich. Sodann bestünden wechselnde Ein- und Durchschlafstörungen sowie nach wie vor eine Lärmempfindlichkeit (S. 19).
Befundmässig verwies der Gutachter auf einen guten Allgemeinzustand, eine abgeflachte obere Brustwirbelsäule bei betonter Kyphose des thorakozervikalen Überganges, eine tieflumbal bestehende Lordose, eine mittelgradig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie einen rechtsbetonten parazervikalen muskulären Hartspann mit Myogelosen und Druckdolenzen. Auch im Bereich der Nacken-/Schultermuskulatur sowie im Bereich der BWS fänden sich stärkere Myogelosen bei Muskelhartspann rechtsbetont. Die lumbale Beweglichkeit sei zu 1/3 eingeschränkt mit Endphasenschmerzen bei nur leichtem Muskelhartspann. Druckdolenzen bestünden interspinal bei L5/S1 sowie bei L4/5. Die Bildgebung dokumentiere eine Streckhaltung mit Skoliosierung der HWS mit beginnender Spondylose des Halswirbelkörpers 5, eine tieflumbal betonte Lordose bei erhaltenen Intervertebralräumen sowie diskreten bis leichten degenerativen Veränderungen (Protrusion L4/5, beginnende Arthrose der mittleren und unteren LWS, S. 20).
Prof. Dr. I.___ diagnostizierte (1) ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei Status nach HWS-Distorsion am 11. Oktober 2001 sowie bei Fehlhaltung der HWS, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenerativen Veränderungen, bei betonter Lordose der unteren lumbalen Wirbelsäule sowie bei Status nach Exazerbation, (3) chronische Kopfschmerzen, (4) einen Status nach Distorsion der HWS mit 17 Jahren (Velounfall, ausgeheilt), (5) einen Status nach Distorsion der HWS am 25. September 2004 (Autounfall, vorübergehende Nackenschmerzen, S. 20 f.).
Er erachtete die Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in adäquatem Zusammenhang zu den klinischen Befunden stehend und führte aus, Letztere äusserten sich vorwiegend weichteilbedingt, während die Bildgebung nur sehr leichte Veränderungen dokumentiere. Die mit dem Unfall vom 11. Oktober 2001 aufgetretenen bzw. verstärkten Beschwerden hätten zu einer verminderten Belastbarkeit und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % geführt. Die erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden im rechten Bein seien indes unfallfremd. Von einer weiteren Behandlung erwartete er keine Verbesserung des Zustandes (S. 21 f.).
2.5.3 In ihrer interdisziplinären Stellungnahme vom 6. November 2006 (Urk. 8/M54) beurteilten beide Gutachter die noch bestehenden Beschwerden als Folgen des Unfalls, da sie ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (S. 2). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen rein organischen Unfallfolgen
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte im angefochtenen Einspracheentscheid den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Restbeschwerden und dem Unfall vom 11. Oktober 2001 (Urk. 2 S. 11). Dies ist nicht zu beanstanden.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstuntersuchung im Kantonsspital Z.___ über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen klagte (Urk. 8/M4-5). In der Folge kamen weitere einschlägige Beschwerden hinzu (Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsstörungen [Urk. 8/M13], vegetative Symptome mit Übelkeit [Urk. 8/M32], Gedächtnisstörungen, Durchschlafstörungen [Urk. 8/M47 S. 6], psychische Probleme [Urk. 8/M10]).
3.4 Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und sie später auch weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Damit ist - bei der entsprechenden ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion - die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Oktober 2001 ohne weiteres gegeben.
4.
4.1
4.1.1 Auf den im Anschluss an den Unfall gefertigten Röntgenbildern waren keine Befunde zu ersehen, welche auf eine unfallbedingte Skelettschädigung schliessen lassen würden. Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ verneinten eine Fraktur ausdrücklich (Urk. 8/M5). Auch eine Aufnahme der HWS vom 25. November 2003 zeigte bloss eine rechtskonvexe Skoliosierung, eine Streckhaltung mit leichter Kyphosierung (Maximum C5/6) sowie eine beginnende Spondylose des Halswirbelkörpers 5 kaudal, was als degenerativ bedingt zu werten ist. Die Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie vom 15. Juli 2004 ergab einen unauffälligen Befund. Aufnahmen nach dem zweiten Unfall in Frankreich zeigten sodann eine starke Skoliosierung der HWS nebst der bekannten Streckhaltung und leichten Kyphosierung C5/6 mit beginnender Spondylose (Urk. 8/M48 S. 16 f.). Aus den bildgebenden Aufnahmen der LWS, auf welchen zuletzt eine beginnende Arthrose sowie eine leichte Protrusion L4/5 ohne neurale Kompression zu sehen waren, ist ebenfalls nicht auf eine unfallbedingte Schädigung der Wirbelsäule zu schliessen. So beklagte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 11. Oktober 2001 keine lumbalen Schmerzen und traten diese erst später (verstärkt) hinzu, nachdem sie bereits vor dem Unfall unter derartigen Beschwerden gelitten hatte.
In objektiver Hinsicht sind während des gesamten Behandlungsverlaufs und mithin auch anlässlich der Begutachtung am G.___ einzig Muskelverspannungen, Myogelosen und eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ohne organisches Substrat dokumentiert, wobei Letztere nur mässiggradig war (Urk. 8/M48 S. 20). In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Gutachter des G.___ eine Arbeitsunfähigkeit wegen "rein organischen" Unfallfolgen (Urk. 8/M54 S. 3 Ziff. 10a) begründen, denn solche liegen eben gerade nicht vor. Im Gegenteil stützten sich die Gutachter in ihren Ausführungen hauptsächlich auf die - als kohärent gewerteten - Schmerzklagen der Beschwerdeführerin.
Bei dieser medizinischen Aktenlage und Befunden, an welchen auch eine Vielzahl von "gesunden" Menschen leiden, kann kein organisches Substrat für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gefunden werden. Auch für das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, begründete doch Dr. B.___ seinen Verdacht bloss mit der geschilderten kurzen Amnesie, Verwirrt- und Desorientiertheit nach dem Unfall (Urk. 8/M9). Damit liegt jedenfalls kein Glasgow-Coma-Wert von unter 13 vor, was nach der bundesgerichtlichten Rechtsprechung indes Voraussetzung für eine solche Annahme wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.1).
Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerden in der LWS mit dem Unfall nicht in Zusammenhang gebracht werden können und eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin von vornherein nicht gegeben ist.
4.1.2 Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach über fünf Jahren noch bestanden haben. In diesem Sinne äusserte sich denn auch der Gutachter Dr. H.___ (Urk. 8/M47 S. 7).
4.1.3 Festzuhalten ist ferner, dass die Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Demgemäss kann aus den Ausführungen der Gutachter des G.___, welche auf den Eintritt der Nackenschmerzen erst im Zusammenhang mit dem Unfall schlossen (Urk. 8/54 S. 2), nicht auf eine Kausalität geschlossen werden.
4.1.4 Zusammenfassend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Weiter diagnostizierten die Ärzte keine initial im Vordergrund stehende psychische Erkrankung. Die entsprechende Behandlung bei dipl.-psych. C.___ (Urk. 8/M14) setzte erst über ein halbes Jahr nach dem Unfall ein und förderte keine erheblichen psychiatrischen Diagnosen zu Tage, aufgrund welcher zu schliessen wäre, dass der Krankheitsverlauf aufgrund der psychischen Situation einen derart negativen Verlauf genommen hat. Demgemäss gelangt die oben in Erw. 1.3.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 Erw. 10.2 f. weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2
4.2.1 Die Parteien sind sich einig, dass es sich vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich handelt. Die Beschwerdeführerin verwarf indes die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass von einem Unfall mit Tendenz gegen leicht auszugehen sei (Urk. 1 S. 5).
4.2.2 Aufgrund der Polizeiakten ist erstellt, dass als Schaden am Alfa Romeo der Beschwerdeführerin am Heck ein beschädigter Kotflügel und eine weggerissene Stossstange, an der Front/Fahrerseite eine defekte Motorhaube sowie Kotflügel, defekte Lampen, eine defekte Stossstange sowie eine beschädigte Türe links resultierten. Sodann war das Chassis gestaucht. Der Schaden belief sich auf Fr. 10'000.-- (Urk. 8/P10). Indessen ist zu berücksichtigen, dass an der Unfallstelle eine 40 Meter lange Bremsspur desjenigen Fahrzeuges zu sehen war, welches in dasjenige der Beschwerdeführerin hineinprallte (Urk. 8/P5). Sodann war die Beschwerdeführerin auf den Aufprall vorbereitet, sah sie doch das hintere Fahrzeug im Rückspiegel (Urk. 8/P10).
Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf ist das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. H. vom 19. Mai 2004, U 330/03, mit welchem bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn die Annahme eines mittelschweren Unfalles durch die Vorinstanz geschützt wurde, enthält keine Angaben über den genauen Unfallhergang und kann deshalb nicht herangezogen werden. Vorliegend ist erstellt, dass der hintere Fahrer sein Fahrzeug stark abbremste und nicht mit voller Wucht in die Beschwerdeführerin hineinfuhr.
4.2.3 Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Der Unfall vom 11. Oktober 2001 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Auch wenn sich ein erheblicher Sachschaden ergab, war doch die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht eingeklemmt und auch sonst nicht besonders schlimm betroffen. Bloss aufgrund einer Verwirrtheit nach dem Unfall und einer nicht näher beschriebenen Amnesie (Urk. 1 S. 6) kann jedenfalls nicht auf einen aussergewöhnlichen Unfall geschlossen werden.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf Muskelverspannungen, druckdolente Myogelosen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit.
4.3.3 Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztlichen Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Die Beschwerdeführerin wurde jederzeit adäquat behandelt, und es wurden seitens des Hausarztes die notwendigen Zuweisungen gemacht sowie eine rehabilitative Hospitalisation vorgenommen, ohne dass diese als aussergewöhnlich oder belastend empfunden wurden.
4.3.4 Zur Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde und ab dem 13. Mai 2002 langsam steigernd ihre Arbeit wieder aufnahm bis zu einem Pensum von 60 % ab 1. Januar 2003, welches per 17. Februar 2003 indes wieder auf 50 % reduziert werden musste. Abgesehen von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung pendelte sich die ärztlich bestätigte Arbeitsfähigkeit bei 50 % ein. Damit ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin wohl während längerer Dauer arbeitsunfähig war und immer noch ist, jedoch bloss teilweise.
4.3.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall an Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen litt (Urk. 8/M5). Bis im November 2002 waren dann die Nackenschmerzen verschwunden und beklagte die Beschwerdeführerin nurmehr tägliche Kopfschmerzen (Urk. 8/M13). Erst im neurologischen Gutachten des G.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 8/M47 S. 6) ist die Rückkehr von Nackenschmerzen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin gab an, jeweils bereits am Morgen früh an Kopfschmerzen zu leiden (Stufe 6 bei einer Skala bis 10), welche sich bis zum Mittag auf Stufe 7 1/2 bis 8 erhöhten, wobei diese durch Übungen und Bewegen wieder auf Stufe 6 reduziert werden könnten (Urk. 8/M48 S. 19). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - welche im Übrigen allen Therapievorschlägen folgte - an dauernden Schmerzen litt, indes nur an Kopf- und nicht an Nackenschmerzen, und diese durch das Verhalten beeinflussbar waren. Immerhin war es der Beschwerdeführerin möglich, körperliche Therapien zu machen.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien zwei gegeben sind (Arbeitsunfähigkeit und Dauerschmerzen), diese jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Auch kann nicht von in gehäufter oder in auffallender Weise erfüllten Kriterien gesprochen werden.
Damit sind die von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Januar 2007 geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal zum Unfallereignis vom 11. Oktober 2001. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht ihre Leistungen per 31. Januar 2007 - und damit nach über fünf Jahren - eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Laubscher
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).