UV.2007.00481
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit 17. August 2006 bei der Y.___ AG, Z.___, als Bauarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Oktober 2006 stürzte er auf der Baustelle in ein Loch und zog sich gemäss Unfallmeldung vom 14. November 2006 eine Schürfung am Bauch zu (Urk. 6/1 Ziff. 3-4, Ziff. 9 sowie Beiblatt). Anlässlich der Erstbehandlung vom 21. Oktober 2006 wurde eine Kontusion der lateralen Thoraxwand und der Hüfte diagnostiziert (Urk. 6/4 S. 1). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Vom 14. bis 23. März 2007 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 6/36 S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 (Urk. 6/41) stellte die SUVA die Taggelder per 30. April 2007 und die Übernahme von Heilbehandlungsleistungen per 1. Juni 2007 ein. Dagegen erhob der Krankenversicherer am 6. Juni 2007 (Urk. 6/42) Einsprache, zog diese aber am 14. Juni 2007 zurück (Urk. 6/44). Die Einsprache des Versicherten vom 17. Juni 2007 (Urk. 6/47) wies die SUVA mit Entscheid vom 27. September 2007 ab (Urk. 6/52 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Invalidenrente, Integritätsentschädigung; Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum natürlichen und zum adäquaten Kausalzusammenhang sowie zum Anspruch der versicherten Person auf Behandlung der Unfallfolgen und Ausrichtung von Taggeldern (Art. 10 und Art. 16 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 30. April 2007 beziehungsweise den 1. Juni 2007 hinaus.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, dass der Unfall zu einer vorübergehenden, temporären Verschlimmerung des Vorzustandes, nämlich der degenerativen Veränderungen, geführt habe, wobei sich kein unfallspezifischer objektivierbarer Befund habe nachweisen lassen. Aus ärztlicher Sicht seien die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur (Urk. 2 S. 4). Soweit eine Diskushernie vorliege, sei diese nicht Folge des Unfalls. Dasselbe gelte für die festgestellte Chondrose (Urk. 5 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Rückenbeschwerden, die Diskushernie sowie die Chondrosen seien unfallkausal. Vor dem Unfall vom 20. Oktober 2006 habe er nicht unter Rückenbeschwerden gelitten und sei sogar für schwere Arbeiten auf dem Bau voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Assistenzärztin Chirurgie am Spital C.___, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Oktober 2006 (Urk. 6/4) einen Sturz mit Kontusion der lateralen Thoraxwand und der Hüfte. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer auf dem Bauplatz ein nicht gekennzeichnetes, 2 Meter tiefes Loch übersehen und sei hinein gestürzt. Den Kopf habe er nicht angeschlagen. Im Verlauf habe er nach ein paar Stunden zunehmend atemabhängige Schmerzen thorakal rechts verspürt (Urk. 6/4 S. 1).
Am Oberkörper fänden sich Kontusionsmarken, zudem Abschürfungen über dem rechten Rippenbogen, der rechten Flanke und der rechten Hüfte. Am rechten Oberbauch bestehe eine Druckdolenz. Die Röntgenbilder von Becken, Brustkorb, Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) hätten keine Verletzungen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden (Urk. 6/4 S. 1).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/2 S. 2), hielt mit Schreiben vom 21. November 2006 (Urk. 6/7) fest, der Beschwerdeführer sei am 20. Oktober 2006 in eine Baugrube gestürzt und mit dem rechten Hemithorax und dem Rücken aufgeschlagen. Er habe am 26. Oktober 2006 die Praxis aufgesucht und über lumbale Rückenschmerzen und ein lumbosakrales Blockierungsgefühl geklagt. Unter neun Sitzungen Physiotherapie habe sich nichts verändert; er sei noch immer nicht arbeitsfähig. Es sei ein stationärer Reha-Aufenthalt zu prüfen (Urk. 6/7).
Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. November 2006 ergab keinen Nachweis einer allfälligen Fraktur, hingegen fortgeschrittene Chondrosen L3/4 und L4/5 sowie auf letzter Höhe eine kleine paramediane Diskushernie rechts. Eindeutige Nervenwurzelkompressionen lägen jedoch nicht vor. Weiter fänden sich Spondylarthrosen der unteren LWS (Urk. 6/12).
3.3 Kreisarzt Dr. med. E.___ hielt mit Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 6/13) fest, anamnestisch sei der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006 etwa zwei Meter tief in einen Kanalisationsgraben gestürzt und habe sich eine Kontusion der rechten lateralen Thoraxseite zugezogen. Er sei auf das Gesäss gestürzt und habe sich dieses geprellt, weiter habe er Schürfungen des ventralen linken Unterschenkels und der rechten Flanke erlitten. Es gehe ihm gemäss eigenen Angaben besser, er erwähne jedoch paralumbale beidseitige Beschwerden ohne Ausstrahlung. Er habe beim Aufrichten und beim längeren Sitzen Beschwerden und gelegentlich ein Blockadegefühl in der linken Flankengegend (Urk. 6/13 S. 1).
Der Befund habe eine minime paralumbale beidseitige Druckempfindlichkeit mit leichter Verspannung der Muskulatur sowie eine deutliche Verkürzung der Hamstrings ergeben. Bei Status nach Kontusion der rechten Thoraxseite und der beidseitigen Beckengegend bestehe heute ein lumbovertebrales beziehungsweise myofasziales Schmerzsyndrom mit leichtem lumbalem Bewegungsdefizit und einem subjektiven gelegentlichen Blockadegefühl. Die Probleme seien muskulärer Natur, jedoch nicht Folge der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich (Urk. 6/13 S. 2 f.).
Die Unfallkausalität sei gegeben. In Erwartung weiterer Besserung sei die Wiederaufnahme der Arbeit ab 1. Januar 2007 besprochen und festgelegt worden. Man könne eine folgenlose Ausheilung erhoffen, zumal rein strukturell nach diesem eher bagatellären Trauma auch bildgebend und neurologisch keine objektivierbaren, wesentlichen unfallspezifischen Befunde hätten festgestellt werden können (Urk. 6/13 S. 3).
3.4 Chiropraktor Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. Januar 2007 (Urk. 6/25) ein posttraumatisches Lumbalsyndrom bei Diskushernie L3/4 und L4/5. Eine LWS mit diesem Befund sei vermindert belastbar. Entsprechend sei zu erwarten, dass schwere körperliche Arbeit wiederholt zu Rezidiven führen werde. Die weitere Arbeit auf dem Bau werde dem Beschwerdeführer wahrscheinlich Schwierigkeiten bereiten (Urk. 6/25 Ziff. 1, Ziff. 4).
3.5 Vom 14. bis 23. März 2007 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik A.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 6/36) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/36 S. 1):
A. Am 20. Oktober 2006 Sturz in den Kanalisationsgraben etwa 2 Meter tief mit
- Kontusion der rechten Thoraxseite lateral, Sturz aufs Gesäss mit Prellung, Schürfungen Unterschenkel ventral links und rechte Flanke
- MRI LWS vom 24. 11. 2006: Linksbetont sakralisierter LWK5. Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der unteren LWS, kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression.
A1 Protrahiertes Lumbovertebralsyndrom
B. Rezidivierende zervikozephale Beschwerden (unfallfremd, vorbestehend).
Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 6/36 S. 1 f.).
Aktuell sei eine Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter nicht zumutbar. Für eine andere, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig, solange diese wechselbelastend sei und er nicht länger dauernd vorgeneigt oder verdreht arbeiten müsse (Urk. 6/36 S. 2).
Gesamthaft müsse von der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit entsprechend eingeschränkter Funktion des Rumpfes ausgegangen werden. Als begünstigend seien die bildgebend nachgewiesenen, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit lumbosakraler Übergangsanomalie (linksbetont sakralisierter LWK5) anzunehmen, wobei das nun zu beobachtende Schonverhalten und die fehlenden Coping-Strategien das Schmerzgeschehen zusätzlich begünstigen dürften (Urk. 6/36 S. 2).
Im Ergonomie-Trainingsprogramm sei die Leistungsbereitschaft im Wesentlichen als fraglich beurteilt worden. Schon zu Beginn habe der Beschwerdeführer zu Selbstlimitierung tendiert. Im weiteren Verlauf sei er nicht bereit gewesen, die Leistungen im Trainingsprogramm sukzessive zu steigern und an den Belastungslimiten zu arbeiten. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei mässig gewesen und es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 6/36 S. 2).
3.6 Die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 6/51) eine Diskopathie im Rahmen einer Chondrose L3/4 und L4/5 mit Lumboischialgien (Urk. 6/51 S. 1). In den MRI-Bildern sei keine Radikulopathie nachweisbar, so dass sicherlich keine chirurgischen Massnahmen ergriffen werden müssten. Weiter sei ein Funktions-MRI nicht notwendig, da dies keine weiteren Ergebnisse erbringen würde. Es sei weiterhin intensive Physiotherapie sowie Analgesie nach Massgabe der Beschwerden empfehlenswert (Urk. 6/51 S. 2).
4.
4.1 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.2 Anlässlich der Erstbehandlung vom 21. Oktober 2006 im Spital C.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass er in ein nicht gekennzeichnetes, 2 Meter tiefes Loch gefallen sei und in der Folge zunehmend atemabhängige thorakale Schmerzen verspürt habe. Diagnostiziert wurden einzig Kontusionen der Hüfte und der seitlichen Thoraxwand; ossäre Läsionen konnten ausgeschlossen werden (Urk. 6/4 S. 1).
Gestützt auf diese erste Darstellung und unter Berücksichtigung der tatsächlich festgestellten, geringfügigen Verletzungen ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober 2006 lediglich auf die rechte Seite gefallen ist. Den in zeitlich grösserem Abstand zum Unfallereignis ergangenen Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er mit dem Rücken oder dem Gesäss aufgeprallt sei und sich zusätzlich Schürfungen am linken Unterschenkel zugezogen habe (vgl. Urk. 6/7; Urk. 6/13 S. 1; Urk. 6/36 S. 1), kommt nach dem vorstehend Gesagten beweisrechtlich weniger Gewicht zu. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass versicherungstechnische Überlegungen in die spätere Beschreibung des Unfallgeschehens und der erlittenen Verletzungen mit eingeflossen sind. Die im weiteren Verlauf erstellten Arztberichte enthalten denn auch mehrheitlich eine nicht korrekte und insoweit unbeachtliche Anamnese und Diagnose: So ging Dr. D.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser sich beim Unfall auch am Rücken verletzt habe. Geklagt würden lumbale Rückenschmerzen und ein lumbosakrales Blockierungsgefühl (vgl. Urk. 6/7). Kreisarzt Dr. E.___ nahm ebenfalls eine Gesässprellung sowie einen Status nach Kontusion des Thorax und der beidseitigen Beckengegend an (Urk. 6/13 S. 3). Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ erwähnten nebst der Thoraxkontusion einen Sturz aufs Gesäss (Urk. 6/36 S. 1).
4.3 Bildgebend wurden am 24. November 2006 fortgeschrittene Chondrosen L3/4 und L4/5 sowie Spondylarthrosen der unteren LWS festgestellt (Urk. 6/12). Dabei handelt es sich um degenerative Erscheinungen, die über einen längeren Zeitraum entstehen. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 20. Oktober 2006 diese fünf Wochen später festgestellten Degenerationen ausgelöst hat, zumal - wie vorstehend dargelegt - der Rücken des Beschwerdeführers nicht betroffen war und er anlässlich der Erstbehandlung vom 21. Oktober 2006 keinerlei Rückenschmerzen erwähnte (vgl. Urk. 6/4 S. 1). Diesbezüglich ist somit von einem krankhaften Vorzustand auszugehen.
Selbst wenn jedoch ein Rückenaufprall stattgefunden hätte, wäre eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustands zu verneinen: Eine solche müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Strukturelle Verletzungen konnten jedoch ausgeschlossen werden (Urk. 6/4 S. 1; Urk. 6/12). Handelt es sich - wie vorliegend - um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2008, 8C_17/2007, Erw. 3.2). Kreisarzt Dr. E.___ führte die Rückenbeschwerden denn auch auf muskuläre Probleme und nicht auf die Degenerationen zurück (vgl. Urk. 6/13 S. 3).
4.4 Im MRI vom 24. November 2006 wurde zudem eine kleine paramediane Diskushernie rechts ohne Nervenwurzelkompression festgestellt (Urk. 6/12).
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, in Sachen S. vom 12. April 2001, U 243/98, in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00, in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, und in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 154 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen).
Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis stürzte der Beschwerdeführer auf die rechte Seite in eine Baugrube, wobei der Rücken nicht betroffen war (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Dass dieser Sturz eine Diskushernie verursacht hätte, ist somit bereits aufgrund des Unfallgeschehens nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere aber wurde weder unverzüglich nach dem Unfall noch im weiteren Verlauf ein radikuläres Reizsyndrom festgestellt (vgl. die Angaben von Dr. B.___, Spital C.___, vom 21. Oktober 2006; Urk. 6/4, sowie ausdrücklich verneinend die Ärzte der Universitätsklinik G.___; Urk. 6/51 S. 2). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie des Beschwerdeführers anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober 2006 verursacht wurde.
4.5 Die Ärzte der Rehaklinik A.___, deren Bericht - abgesehen von der teilweise unrichtigen Anamnese - den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) genügt, legten schlüssig dar, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich, mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden, den bildgebenden Abklärungen und den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lasse (Urk. 6/36 S. 1 f.). Es wurden zudem drei von fünf Waddell-Zeichen positiv festgestellt (vgl. Urk. 6/36 S. 5). Dass der Beschwerdeführer einzig bei seiner schweren Tätigkeit als Bauarbeiter eingeschränkt ist (Urk. 6/36 S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr. F.___; Urk. 6/25), erscheint aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zwar als nachvollziehbar, ist aber nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Beeinträchtigungen erst nach dem Unfallereignis eingetreten sind und der Beschwerdeführer zuvor als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 1 S. 2), keine Unfallkausalität zu begründen: Dies liefe auf die unfallversicherungsrechtlich unzulässige Annahme hinaus, wonach die gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (Formel „post hoc, ergo propter hoc“).
5. Nach dem Gesagten können einzig eine - abgeheilte - Kontusion der Hüfte und der rechten Thoraxseite des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Wirbelsäulendegenerationen und Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückgeführt werden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2007 beziehungsweise 1. Juni 2007 einstellte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).