UV.2007.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
I.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich

gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1972, arbeitete ab dem 1. Januar 2000 als Chauffeur bei X.___ und war in dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 17. Januar 2001 erlitt I.___ als Autofahrer einen Selbstunfall, bei dem er auf dem Glatteis ins Schleudern geriet und in eine Mauer prallte (Unfallmeldung UVG vom 19. Januar 2001, Urk. 14/Z1). Aufgrund einer diagnostizierten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (vgl. die medizinischen Unterlagen in Urk. 14/ZM1-ZM41) erbrachte die "Zürich" die gesetzlichen Leistungen.
         Am 21. Juni 2007 unterbreitete die "Zürich" dem Versicherten einen Entwurf der vorgesehenen Verfügung mit dem Inhalt der Einstellung sämtlicher Leistungen per Ende Juni 2007 und gab ihm Gelegenheit, dazu bis zum 25. Juli 2007 Einwendungen zu erheben (Urk. 14/Z134). Diese Gelegenheit liess I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 30. August 2007 wahrnehmen (Urk. 14/Z140). Mit Verfügung vom 7. September 2007 entschied die "Zürich" daraufhin im beabsichtigten Sinn und stellte ihre Leistungen per Ende Juni 2007 mangels rechtlich relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein (Urk. 14/Z142). I.___ liess dagegen mit Eingabe vom 11. September 2007 Einsprache erheben (Urk. 14/Z143) und - in identischer Formulierung wie in der Eingabe vom 30. August 2007 - insbesondere beantragen, die "Zürich" sei zur Erbringung weiterer Leistungen ab dem 1. Juli 2007 zu verpflichten und der "Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen" (Urk. 14/Z143 S. 2). Die "Zürich" eröffnete dem Versicherten daraufhin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2 = Urk. 14/Z147), dass seiner "Einsprache vom 11.09.2007 ... rückwirkend die aufschiebende Wirkung entzogen" werde (Urk. 2 S. 2 = Urk. 14/Z147 S. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess I.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.       Die Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei der Einsprache vom 11. September 2007 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin entsprechend zu verpflichten, ihre Leistungen aus dem UVG weiterhin zu erbringen, dies bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die per Ende Juni 2007 eingestellten UVG-Leistungen dem Beschwerdeführer wieder zu entrichten.
        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.       Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.       Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Schreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2008 geschlossen wurde (Urk. 15).
         Unterdessen hatte die "Zürich" die Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 7. September 2007 mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde dagegen wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 14/Z149). I.___ liess gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 22. Januar 2008 ebenfalls Beschwerde erheben, in prozessualer Hinsicht erneut mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens. Jene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2008.00026.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit der Verfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 2), die im vorliegenden Verfahren angefochten ist, hat die Beschwerdegegnerin über ihre einstweilige Leistungspflicht bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend die leistungseinstellende Verfügung vom 7. September 2007 (Urk. 14/Z142) befunden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin die einstweilige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im begrenzten Zeitraum bis zum Erlass des - unterdessen ergangenen - Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2007 zu beurteilen. Die einstweilige Leistungspflicht für die Zeit nach dessen Erlass ist demgegenüber Gegenstand des Prozess Nr. UV.2008.00026. Daher rechtfertigt sich - entgegen den Anträgen der Parteien im Prozess Nr. UV.2008.00026 (Urk. 1 S. 2 und S. 4 des Prozesses Nr. UV.2008.00026, Urk. 7 S. 2 des Prozesses Nr. UV.2008.00026) - eine Vereinigung dieser beiden Verfahren nicht. Vielmehr ist das vorliegende Verfahren mit Urteil von heute abzuschliessen, währenddem im - noch nicht spruchreifen - Prozess Nr. UV.2008.00026 mit Zwischenentscheid ebenfalls von heute über die einstweilige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin während der Dauer des dortigen Beschwerdeverfahrens zu befinden ist.
         Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2007 handelt es sich um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 2. Halbsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die ohne vorangehendes Einspracheverfahren unmittelbar mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1     Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b) oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wobei über diesen Antrag unverzüglich zu entscheiden ist. Darüber hinaus hat der Versicherer kraft ausdehnender Auslegung von Art. 11 ATSV beziehungsweise kraft der Verweisung in Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch die Kompetenz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 56 VwVG).
2.2
2.2.1   Damit ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben kann, muss der angefochtene Entscheid sogenannt positiven Charakter aufweisen, was nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall ist, wenn damit der versicherten Person eine zunächst gewährte Leistung auf dem Weg der Revision wieder entzogen wird. Soweit ein Entscheid demgegenüber ausschliesslich negativen Charakter hat, also eine bestimmte Leistung von vornherein verweigert, fällt eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausser Betracht und die vorsorgliche Ausrichtung der anbegehrten Leistung kann nur auf dem Weg einer positiven vorsorglichen Massnahme angeordnet werden (vgl. BGE 124 V 84 f. Erw. 1a; Scartazzini, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, SZS 1993, S. 327 ff.).
2.2.2   Was den Charakter der Einstellung von bis anhin gewährten Taggeldern (und Heilbehandlungskosten) der Unfallversicherung betrifft, so diskutieren die Rechtsprechung und die Lehre zwei Betrachtungsweisen. Die eine geht davon aus, dass der Entscheid über die Ausrichtung von Taggeldern fortdauernde Wirkung hat, und betrachtet demgemäss einen Entscheid über die Einstellung dieser Taggelder als positive, der aufschiebenden Wirkung zugängliche Anordnung. Die zweite basiert auf dem Standpunkt, dass die Taggeldzusprechung im Rahmen von aufeinanderfolgenden, auf die vom Arzt jeweils angegebene Zeitdauer beschränkten Verfügungen erfolgt, und hält es daher für ausgeschlossen, dass einer Beschwerde gegen die Taggeldeinstellung aufschiebende Wirkung zukommt (Scartazzini, a.a.O., S. 333 f.). In einem Grundsatzentscheid vom 29. November 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Taggeldern der Unfallversicherung nun den Dauerleistungscharakter abgesprochen und sie als vorübergehende Leistung eingestuft (BGE 133 V 57). Dies spricht im Zusammenhang mit dem einstweiligen Rechtsschutz für die negative Natur der Taggeldeinstellung und damit dafür, dass Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung haben können. Gegenläufig dazu hat das höchste Gericht indessen in einem noch aktuelleren, ebenfalls in Fünferbesetzung ergangenen Entscheid die Taggeldeinstellung mit der revisionsweisen Aufhebung einer laufenden Rente verglichen und den Rechtsmitteln dagegen aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06).
2.2.3   Das höchste Gericht hat allerdings in Anbetracht dessen, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung und für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die gleichen Grundsätze massgebend sind (vgl. BGE 117 V 191 Erw. 2b; Scartazzini, a. a. O, S. 334 f.), auch schon entschieden, dass die sofortige Einstellung von Taggeldern im Rechtsmittelverfahren sowohl unter dem Titel der aufschiebenden Wirkung als auch unter dem Titel der vorsorglichen Massnahmen zu schützen sei, ohne einer der beiden Betrachtungsweisen den Vorzug zu geben (RKUV 2003 Nr. U 479 S. 188 ff.). Dies gilt - wie zu zeigen ist - auch im vorliegenden Fall. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2008 zu Recht für den negativen, der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglichen Charakter der leistungseinstellenden Verfügung vom 7. September 2007 ausgesprochen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 in einen Entscheid betreffend Ablehnung einer vorsorglichen Massnahme uminterpretiert hat (vgl. Urk. 13 S. 3).
2.3
2.3.1   Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen oder bei der Beurteilung, ob dem Rechtsmittel gegen einen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise zu entziehen ist, hat die darüber zu befindende Behörde nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit des Entscheids sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, wobei sie im allgemeinen ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen wird, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können rechtsprechungsgemäss auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, wenn sie eindeutig sind (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a und 117 V 191 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Bei Verfügungen, mit denen eine laufende Rente im Revisionsverfahren herabgesetzt oder aufgehoben wird, schützt das höchste Gericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung regelmässig und gewichtet dabei das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen der Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 20. Januar 2005, I 4/05, E. 4.2, mit den Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3 und AHI 2000 S. 185 E. 5). Im gleichen Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch im bereits zitierten Entscheid betreffend die Einstellung von Taggeldern der Unfallversicherung entschieden (RKUV 2003 S. 194 f. Erw. 7.3 und S. 196 Erw. 8.3).
2.3.2         Vorliegend lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen, auch wenn der Beschwerdeführer aus seiner Sicht "beachtenswerte Gründe" für eine rechtlich adäquate Kausalität zwischen dem erlittenen Unfall und dem fortbestehenden Beschwerdebild anführt (vgl. Urk. 1 S. 5), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Einspracheverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers prognostizieren. Im Weiteren geht aus den Akten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, es ist ihnen jedoch auch zu entnehmen, dass die Taggeldleistungen der Unfallversicherung beziehungsweise allfällige daran anschliessende Rentenleistungen nicht seine einzige Einkommensquelle sind, sondern dass ihm seit dem 1. April 2003 auch eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht (vgl. die Verfügung vom 15. Oktober 2004, Urk. 14/Z92, sowie die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 8) und er damit auch Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie Leistungen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen kann. Des Weiteren fällt nach dem Wegfallen der Taggeldleistungen der Unfallversicherung auch eine Rente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Betracht (vgl. Art. 23 ff. BVG und Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
         Die Einstellung der Leistungen für die Heilbehandlung sodann hat nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens für die entsprechenden Kosten selber aufkommen musste; vielmehr ist diesbezüglich auf die gesetzliche Vorleistungspflicht der Krankenkasse gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG hinzuweisen. Der Beschwerdeführer liess zwar geltend machen, die psychotherapeutische Behandlung durch den Psychologen A.___ sei keine Pflichtleistung des Krankenversicherungsrechts (Urk. 1 S. 5 f.; vgl. auch das Schreiben von A.___ vom 30. Oktober 2007, Urk. 3/5). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Psychotherapie, die von nichtärztlichen Psychotherapeuten und -therapeutinnen durchgeführt wird, dann eine Pflichtleistung darstellt, wenn ein Anstellungsverhältnis zu einem Arzt (oder einer Ärztin) besteht und die Behandlung in dessen Praxisräumen und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit erfolgt (vgl. BGE 125 V 444 Erw. 2c+d). In den Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Psychologe A.___ in diesem Sinne mit einem Arzt zusammenarbeiten könnte (vgl. das Gutachten des B.___ vom 1. März 2005, Urk. 14/ZM36 S. 30). Aber selbst wenn diese Zusammenarbeit nicht den Charakter einer Anstellung im Sinne der Rechtsprechung hätte und die Behandlungen durch A.___ somit tatsächlich keine Pflichtleistungen wären, so wurde im Gutachten des B.___ neben der psychologischen auch eine psychiatrische Behandlung als indiziert erachtet (Urk. 14/ZM36 S. 30). Der Wechsel zu einem Psychiater oder zu einem Psychologen, der bei einem Psychiater angestellt ist und unter dessen Aufsicht arbeitet, erscheint unter diesen Umständen als zumutbar.
         Schliesslich ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens in der Lage wäre, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.
2.4
2.4.1   Damit ist dem Interesse der Beschwerdegegnerin, ihre Leistungen während der Dauer des Einspracheverfahrens einstweilen nicht mehr erbringen zu müssen, ein grösseres Gewicht einzuräumen als dem Interesse des Beschwerdeführers, diese Leistungen einstweilen zu beziehen.
         Die sofortige Leistungseinstellung während der Dauer des Einspracheverfahrens erweist sich damit als korrekt.
2.4.2   Die mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2007 angeordnete sofortige Leistungseinstellung beschränkt sich allerdings nicht auf die Dauer des Einspracheverfahrens, sondern setzt bereits am 1. Juli 2007 ein. In Anbetracht dessen, dass die Einstellung von Taggeldern der Unfallversicherung im schon angeführten höchstrichterlichen Entscheid in die Nähe einer revisionsweisen Aufhebung einer laufenden Rente gerückt worden ist (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, Erw. 6.3), erscheint eine sofortige, vorsorgliche Leistungseinstellung bereits vor Verfügungserlass nicht von vornherein als problemlos, denn im Revisionsverfahren billigt das höchste Gericht die vorsorgliche Leistungsaufhebung vor dem Erlass einer Verfügung nicht ohne weiteres (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen L. vom 2. Februar 2005, U 411/04, Erw. 2.3), und es hat diese Rechtsprechung auch schon auf die Einstellung von Taggeldern der Unfallversicherung angewendet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 30. März 2007, U 238/06, Erw. 3.2). In den gerade zitierten Fällen stand allerdings eine vorsorgliche Leistungseinstellung zu einem Zeitpunkt zur Diskussion, zu dem der Verfügungserlass noch nicht absehbar war, weil der Versicherer vorerst ausgedehnte Abklärungen in Aussicht genommen hatte. So verhält es sich vorliegendenfalls nicht; vielmehr diente der Bescheid vom 21. Juni 2007, welcher der Verfügung vom 7. September 2007 vorausging, nur noch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und die Einwendungen des Beschwerdeführers hierzu führten nicht zur Wiederaufnahme von Abklärungen von unbestimmter Dauer.
         Damit ist auch die sofortige Leistungseinstellung, soweit sie den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. September 2007 umfasst, als korrekt zu beurteilen.
2.5     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

3.       Das Begehren um die einstweilige Weiterausrichtung von Leistungen während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sodann ist aus denselben Gründen, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2007 angeführt worden sind, ebenfalls abzuweisen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren.
4.2     Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegen (BGE 108 V 269 Erw. 4). Als aussichtslos sind Prozessbegehren rechtsprechungsgemäss dann einzustufen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Dezember 2004, I 341/04, Erw. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.3         Aufgrund dessen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nach dem Gesagten (Erw. 2.3.1) in Fällen wie dem Vorliegenden, wo sich in der Hauptsache nicht bereits mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Ausgang des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers prognostizieren lässt (vgl. Erw. 2.3.2), den Entzug der aufschiebenden Wirkung konstantermassen schützt, erweist sich der Prozess als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung noch näher einzugehen wäre.

Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch des Beschwerdeführers um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.
2.         Das Gesuch des Beschwerdeführers um die Weiterausrichtung von Leistungen während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse C.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).