Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, arbeitete ab 1962 als Gärtner in der Gartenbauunternehmung Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Axa Versicherungen AG) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Aufgrund der Diagnosen eines chronischen zervikalbetonten panvertebralen Syndroms und eines generalisierenden weichteilrheumatischen Syndroms bezog X.___ vom 1. November 1989 bis zum 30. November 1990 und erneut ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % (vgl. das Leistungsblatt der Ausgleichkasse des Kantons Zürich, heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Urk. 15/1 sowie die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. März 1992, Urk. 15/2); teilzeitlich blieb er beim angestammten Arbeitgeber tätig (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. März 2000, Urk. 15/5). Im Jahr 2000 wurde im Revisionsverfahren ein Invaliditätsgrad von 65 % ermittelt und die halbe Rente bestätigt (Verfügung vom 6. November 2000, Urk. 15/9).
1.2 Am 12. Mai 2003 war X.___ von einem Auffahrunfall betroffen; als er mit seinem Wagen vor einem Fussgängerstreifen stand, fuhr ihm ein anderer Wagen ins Heck (Unfallmeldungen UVG vom 15. Mai und vom 17. Dezember 2003, Urk. 11/A2 und Urk. 11/A1). Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den X.___ gleichentags aufsuchte, stellte die Diagnose eines Whip-lash-Traumas der Halswirbelsäule, versorgte den Versicherten mit einem Schanz'schen Kragen, verordnete Schmerzmittel und Physiotherapie und schrieb den Versicherten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ("Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 12. Mai 2003, Urk. 11/M1; Arztzeugnis UVG vom 18. Juni 2003, Urk. 11/M2). Die "Winterthur", die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 12. Mai 2003 grundsätzlich anerkannte, liess eine Besprechung mit dem Versicherten an dessen Wohnort führen (Bericht vom 21. Juli 2003 einschliesslich eines Fragebogens zum Unfallmechanismus, Urk. 11/A3), holte die Berichte der in Praxisgemeinschaft tätigen Ärzte med. pract. B.___ und Dr. A.___ vom 30. Juli und vom 11. August 2003 sowie vom 15. Januar und vom 12. März 2004 ein (Urk. 11/M4, Urk. 11/M3, Urk. 11/M8 und Urk. 11/M9) und liess durch das Spital C.___, wo der Versicherte von Mitte Juli bis Ende September 2003 behandelt wurde, den Bericht vom 11. September 2003 erstellen (Urk. 11/M5 sowie die Berichte des Spitals C.___ an den Hausarzt vom 22. Juli und vom 29. September 2003, Urk. 11/M6a und Urk. 11/M6b). Zudem nahm sie aus den Unterlagen der Invalidenversicherung einen Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. D.___ vom 3. Juli 2000 (Urk. 11/IV1) und einen Bericht von Dr. A.___ vom 24. April 2004 (Urk. 11/IV2) zu ihren Akten. Anschliessend beauftragte sie dipl. Ing. E.___ mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens (Gutachten vom 27. Oktober 2003, Urk. 11/Z1) und liess durch das Orthopädische Forschungsinstitut F.___ ein fachorthopädisches Aktengutachten verfassen (Gutachten vom 27. Mai 2004, Urk. 11/Z2).
1.3 Mit den Verfügungen vom 17. November 2004 sprach die IV-Stelle X.___ nach der Durchführung eines erneuten Revisionsverfahrens ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertels- und ab dem 1. März 2004 - auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 % - eine ganze Rente zu (Urk. 15/38 und Urk. 15/37). Die "Winterthur" nahm daraufhin die Überentschädigungsberechnung vor (vgl. die Korrespondenz hierzu in Urk. 11/24-26). Nachdem die "Winterthur" in der Folge einen weiteren Bericht von Dr. A.___ vom 29. Dezember 2004 (Urk. 11/M10) sowie eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 25. November 2005 eingeholt hatte (Urk. 11/M11), teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 mit, dass ab dem 30. November 2005 die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen nicht mehr gegeben seien, da ab dann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2003 und den noch bestehenden Beschwerden sowie der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 11/A27). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Januar 2006 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihm über den 30. November 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 11/A36). Als neues Beweismittel brachte der Versicherte einen aktuellen Bericht von Dr. A.___ vom 16. Januar 2006 bei (Urk. 11/A35). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 hatte auch die Krankenkasse Z.___ als zuständige Krankenkasse Einsprache erhoben (Urk. 11/A30), hatte diese mit Schreiben vom 6. Januar 2006 jedoch zurückgezogen (Urk. 11/A34).
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 wies die Axa als Rechtsnachfolgerin der "Winterthur" die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/A44).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter mit Eingabe vom 2. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2007 und die Verfügung vom 13. Dezember 2005 seien aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer auch über den 30. November 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Axa, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, liess mit der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (Urk. 15/1-46). In der Replik vom 11. April 2008 (Urk. 19) und in der Duplik vom 24. Juli 2008 (Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 30. November 2005 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt primär mit der Begründung, dass dannzumal der status quo sine beziehungsweise der status quo ante im Sinne der dargelegten Rechtsprechung erreicht gewesen sei und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2003 und den fortbestehenden Beschwerden somit weggefallen sei (Urk. 11/A27 S. 2 f., Urk. 2 S. 4 f., Urk. 10 S. 6 ff., Urk. 24 S. 2 ff.).
Diese Auffassung findet ihre Stütze im Gutachten des Orthopädischen Forschungsinstituts F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 11/Z2), auf das auch Dr. G.___ in seiner beratenden Stellungnahme vom 25. November 2005 (Urk. 11/M11) massgeblich abstellte. Die Gutachter gelangten darin zusammengefasst zur Beurteilung, die im unfallanalytischen Gutachten vom 27. Oktober 2003 ermittelte Kräfteeinwirkung sei auch unter Berücksichtigung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen nicht geeignet gewesen, die diagnostizierte Halswirbelsäulenverletzung herbeizuführen. Insbesondere sei zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich vor dem Unfall vorhandene Kopf- und Nackenschmerzen unfallbedingt kurzfristig verschlimmert hätten, hingegen könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Unfall eine strukturelle morphologische Verletzung der Vorzustände bewirkt habe. Demgemäss wäre selbst dann, wenn eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als Folge des Unfalles vorgelegen hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer folgenlosen Ausheilung spätestens innerhalb des ersten Jahres nach dem Verkehrsunfall auszugehen (Urk. 11/Z2 S. 13 ff.). Allerdings relativierten die Gutachter diese Beurteilung durch den Hinweis darauf, dass das Gutachten nur auf den Akten basiere und dass zu einer exakteren Beurteilung der Unfallfolgen, insbesondere zur Einschätzung der Belastbarkeit der Halswirbelsäule zum Unfallzeitpunkt, eine persönliche Begutachtung mit Vorlage der unfallnahen radiologischen Bildgebung erfolgen müsste (Urk. 11/Z2 S. 15). Insoweit kann den Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7, Urk. 11/A36 S. 5) gefolgt werden. Soweit die Ersteller des fachorthopädischen Gutachtens vom 27. Mai 2004 bereits bezweifelten, dass initial eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorgelegen habe, kann überdies die Diagnostik des langjährigen Hausarztes Dr. A.___, der den Beschwerdeführer noch am Unfalltag untersuchte und die Untersuchungsergebnisse detailliert im entsprechenden Dokumentationsbogen festhielt (Urk. 11/M1), nicht ohne Weiteres durch spätere, rein theoretische Überlegungen widerlegt werden. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Erheblichkeitsgrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Urk. 11/Z1 S. 10, Urk. 11/Z2 S. 11, S. 13 und S. 19 ff.), zumal in der Literatur ein schematisches Abstellen auf eine solche Grenze ebenfalls abgelehnt wird (vgl. im Anhang zu Urk. 11/Z1: Becke/Castro/Hein/Schimmelpfennig "HWS-Schleudertrauma" 2000 - Standortbestimmung und Vorausblick, Sonderdruck aus Heft 6/2000 der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht, S. 235; vgl. auch Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 24).
Dennoch können weitere medizinsche Abklärungen entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 10, Urk. 19 S. 4) unterbleiben, da es - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - ab dem 30. November 2005 an der Adäquanz eines allfällig noch bestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und gewissen fortbestehenden Beschwerden mangelt.
2.3
2.3.1 Als feststehend kann zunächst erachtet werden, dass der Unfall vom 12. Mai 2003 keine organischen Folgen im Sinne von objektiv feststellbaren strukturellen Veränderungen hatte. Dr. A.___ gab in der Dokumentation vom 12. Mai 2003 und im Arztzeugnis UVG vom 18. Juni 2003 an, dass Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule keine traumatischen Läsionen, sondern nur degenerative Veränderungen gezeigt hätten (Urk. 11/M1 und Urk. 11/M2; vgl. auch die Analyse der Röntgenaufnahmen vom 12. Mai 2003 im Bericht des Spitals C.___ vom 22. Juli 2003, Urk. 11/M6a S. 3). Des Weiteren ergaben sich in neurologischer Hinsicht im Rahmen der Untersuchungen im Spital C.___ keine Anhaltspunkte für ein zervikoradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (vgl. Urk. 11/M6a S. 2 und S. 3). Vielmehr stuften die Ärzte die geklagten Beschwerden als myofaszialer Art mit muskulärem Hartspann im gesamten Schultergürtelbereich sowie im Bereich der oberen Brustwirbelsäule ein (Urk. 11/M6a S. 3). Bei myofaszialen Beschwerden handelt es sich indessen nicht um einen organisch nachweisbaren Befund im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Vielmehr steht dieser Begriff für Muskelverspannungen, denen kein oder nur ein sehr unspezifisches pathologisch-anatomisches Substrat zugrunde liegt (vgl. Ettlin/Kaeser, Muskelverspannungen, Ätiologie, Diagnostik und Therapie, Stuttgart/New York 1998, S. 13 und S. 21).
Die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Mai 2003 erlitten hat, ist somit als solche ohne strukturell oder apparativ nachweisbare Funktionsausfälle zu qualifizieren. Die Unfalladäquanz kann daher nicht von vornherein bejaht werden, sondern es sind für deren Beurteilung die von der Rechtsprechung aufgestellten spezifischen Kriterien heranzuziehen.
2.3.2 Das höchste Gericht stuft Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Umstände, welche das vorliegende Ereignis in Abweichung davon als schwerer erscheinen lassen würden, sind entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) nicht gegeben. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dartun liess (Urk. 10 S. 10, Urk. 24 S. 4), gelangte der Ersteller des unfallanalytischen Gutachtens vom 27. Oktober 2003 zum Schluss, dass sich die Anhängerkupplung, mit welcher der Wagen des Beschwerdeführers ausgerüstet war, nicht erhöhend auf die ermittelte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 7,5 bis 10,8 km/h ausgewirkt habe (Urk. 11/Z1 S. 1). Dieser Bereich gilt indessen nach verschiedenen Lehrmeinungen als Harmlosigkeitsgrenze (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle a.a.O., S. 24 f.). Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, die zudem in einem ausgeprägtem Ausmass erfüllt sein müssen.
2.3.3 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles lagen offensichtlich nicht vor.
Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände in Form eines aussergewöhnlichen Unfallhergangs liegen keine vor; wie schon oben dargelegt, vermochte die Anhängerkupplung am Wagen des Beschwerdeführers den Kollisionsmechanismus nicht entscheidend zu beeinflussen, und zudem waren die Störkräfte infolge der Kollision gemäss dem unfallanalytischen Begutachtung nicht so stark, dass eine Drehung des Fahrzeuges erfolgt wäre (Urk. 11/Z1 S. 1). Demgegenüber kommt der Umstand, dass die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers gemäss einhelliger Beurteilung der behandelnden medizinischen Fachpersonen degenerativ vorgeschädigt war (vgl. Dr. A.___ in Urk. 11/M1 und Urk. 11/M8, Dr. B.___ in Urk. 11/M4 und das Spital C.___ in Urk. 11/M6a, Urk. 11/6b und Urk. 11/M5), als eine gewisse Besonderheit mit Einfluss auf das Beschwerdebild in Frage. Denn auch wenn die Ersteller des fachorthopädischen Gutachtens vom 27. Mai 2004 die Auffassung äusserten, eine degenerativ veränderte Halswirbelsäule sei im Falle einer Distorsion nicht per se verletzungsanfälliger (Urk. 11/Z2 S. 10), so wird eine solche Vorschädigung in der Literatur doch immer wieder als prognostisch ungünstiger Faktor beschrieben (Claussen/Dehler/Montazem/Volle, a.a.O., S. 33; Castro/Kügelgen/Ludolph/Schröter [Hrsg.], Das "Schleudertrauma" der Halswirbelsäule, Stuttgart 1998, S. 42). Die Gutachter wiesen denn auch auf solche - kontrovers diskutierten - Lehrmeinungen hin (Urk. 11/Z2 S. 17 ff.).
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann demgegenüber wieder ohne Weiteres verneint werden, denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die medikamentösen und die physiotherapeutischen Behandlungen besonders belastend gewesen wären. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für ärztliche Fehlbehandlungen.
Sodann klagte der Beschwerdeführer zwar über persistierende Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schultern. Derartige Schmerzen waren jedoch anerkanntermassen bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen. So zitierte das Spital C.___ in seinem Bericht vom 22. Juli 2003 einen Bericht aus dem Jahr 1990 mit den Diagnosen einer Fibromyalgie und eines chronischen zervikalen und panvertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 11/M6a S. 2), und Dr. D.___ hatte in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 3. Juli 2000 (Ur. 11/IV 1) als gesundheitliche Hauptproblematik chronische Schultergürtel- und Nackenbeschwerden genannt. Da Dr. D.___ zudem schon damals ausgeführt hatte, es liege ein konstanter Dauerschmerzzustand mit Zunahme der Beschwerden gegen Abend vor, so mag zwar eine gewisse unfallbedingte Schmerzexacerbation, wie Dr. A.___ sie in seinem aktuellsten Bericht vom 16. Januar 2006 (Urk. 11/A35) beschrieb, eingetreten sein, sie kann jedoch nicht so erheblich gewesen sein, dass das entsprechende Adäquanzkriterium der erheblichen (unfallbedingten) Beschwerden zu bejahen wäre. Und was in diesem Zusammenhang die weiteren, von Dr. A.___ aufgezählten Symptome wie Depressivität, Schlafstörungen, Brennen in den Augen mit "Nebelsehen", Schwindel und Müdigkeit mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen betrifft, so hatte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Spitals C.___ vom 22. Juli 2003 ebenfalls schon vor dem Unfall an verschiedenen funktionellen Beschwerden und Somatisierungen gelitten (Urk. 11/M6a S. 2). In Bezug auf die genannten weiteren Beschwerden ist somit eine Zunahme rechtserheblichen Ausmasses ebenfalls nicht gegeben. Dementsprechend kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen im Sinne dieses weiteren Adäquanzkriteriums gesprochen werden.
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, so schrieben die Ärzte des Spitals C.___ den Beschwerdeführer ab dem 15. September 2003 wieder für ein Pensum von zwei Stunden im Tag arbeitsfähig (50 % der vor dem Unfall verrichteten 50 %) und der Beschwerdeführer realisierte einen entsprechenden Arbeitsversuch, sodass die Ärzte für die Zeit ab Mitte Oktober 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für das angestammte, vor dem Unfall praktizierten Pensum von 50 % postulierten (vgl. Urk. 11/M6b sowie den Bericht des Spitals C.___ zuhanden der IV-Stelle vom 12. Oktober 2004, Urk. 15/33). Diese Steigerung konnte später zwar nicht erreicht werden, sondern der Arbeitsversuch wurde gemäss den Angaben von Dr. A.___ im Bericht vom 16. Januar 2006 im Gegenteil sogar abgebrochen (Urk. 11/A35). Da die Beschwerdebilder vor und nach dem Unfall indessen nach dem Gesagten im Wesentlichen miteinander vergleichbar sind und der Unfall lediglich zu einer gewissen Verstärkung geführt hat, kann von der Aufgabe des bisherigen 50%igen Arbeitspensums nicht ohne weiteres auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gleichen Ausmasses geschlossen werden. Dementsprechend ging auch die IV-Stelle - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 10 S. 10) - bei der Ermittlung des 75%igen, zu einer ganzen Rente berechtigenden Invaliditätsgrades von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit aus (vgl. die Begründung zu den Verfügungen vom 17. November 2004, Urk. 15/36). Damit ist das Kriterium der Dauer und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit höchstens in leichter Ausprägung erfüllt.
2.3.4 Sind demnach nur die Kriterien der besonderen Art der Verletzung und der Arbeitsunfähigkeit erfüllt und das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit zudem in eher untergeordneter Ausprägung, so ist die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Mai 2003 und den ab dem 30. November 2005 noch fortbestehenden Beschwerden zu verneinen.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).