Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 10. Juli 2009
in Sachen
1. Y.___
2. X.___
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1932, war zuletzt von 1958 bis zu seiner Pensionierung 1993 bei der Z.___ , O.___, beschäftigt und durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Maschinenschlosser von 1958 bis 1975 kam er bei der Montage von Auspuffrohren mit Asbest in Kontakt (Urk. 9/4 S. 1).
2. Wegen Atembeschwerden suchte er am 11. Januar 2005 seine Hausärztin Dr. med. A.___, Allgemein Medizin FMH, auf (vgl. Urk. 9/11). Anlässlich der in der Folge durchgeführten medizinischen Abklärungen wurde am 10. Februar 2005 ein Pleuramesotheliom links diagnostiziert (vgl. unter anderem Urk. 9/1/6).
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie im Hinblick auf einen allfälligen späteren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Vorschuss in der Höhe von 40 % ausrichten werde, was einem Betrag von Fr. 42'720.-- entspreche (Urk. 9/17 S. 1).
Nachdem der Versicherte am 7. November 2005 verstorben war (Urk. 9/36), teilte die Suva den beiden Söhnen - und somit Erben - des Verstorbenen, Y.___ und X.___, am 19. Januar 2006 mit, die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruches auf die definitive Integritätsentschädigung und damit auf Ausrichtung der restlichen 40 % seien nicht erfüllt (Urk. 9/44 S. 2). Nachdem die Erben eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatten (Urk. 9/53 S. 2), verneinte die Suva mit Verfügung vom 8. Mai 2006 den Anspruch auf die restliche Integritätsentschädigung (Urk. 9/54). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 9. Juni 2006 (Urk. 9/55) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2007 ab (Urk. 9/61 = Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2007 (Urk. 2) erhoben Y.___ und X.___ am 5. November 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten die Zusprechung einer vollen Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2008 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 28. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms litt, welches im Februar 2005 erstmals diagnostiziert wurde und für dessen Folgen die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die Erben des Verstorbenen einen Anspruch auf die restliche Integritätsentschädigung haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, sie übe bezüglich der Problematik der Integritätsentschädigung bei asbestbedingten Malignomen seit dem 1. Juli 2005 - mit einer Anpassung seit 24. Oktober 2005 - die Praxis aus, dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 80 % anerkannt werde, sofern eine versicherte Person 18 Monate nach Ausbruch der Krankheit noch lebe. Sechs Monate nach Ausbruch der Krankheit werde ein Vorschuss auf eine allenfalls zu erwartende Integritätsentschädigung ausgerichtet. Berufskrankheiten gälten nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedürfe oder arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2). Da der Beschwerdeführer nach dem 24. Oktober 2005 verstorben sei, komme die genannte Praxis zur Anwendung (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3a). Dieser habe erstmals am 11. Januar 2005 wegen Atemnot ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, es sei deshalb davon auszugehen, dass die Berufskrankheit am 11. Januar 2005 ausgebrochen sei. Da der Beschwerdeführer am 7. November 2005 verstorben sei, bestehe aufgrund der Suva-Praxis kein Anspruch auf eine weitere Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c-d).
Es sei davon auszugehen, dass die Behandlung bis zum 9. Juni 2005 in kurativer Absicht erfolgt sei, diese habe denn auch einen gewissen kurativen Erfolg gehabt, indem das Wachstum des Pleuramesothelioms habe gestoppt und sogar eine Grössenabnahme habe festgestellt werden können. Die Phase der rein palliativen Behandlung habe somit bis zum Tod lediglich fünf Monate gedauert. Auch wenn man die Behandlung ab dem 11. Januar 2005 als palliativ betrachten würde, hätte diese bis zum Eintritt des Todes nur 10 Monate gedauert (Urk. 2 S. 6 lit. 5b). Vorliegend sei ein Anspruch auf Integritätsentschädigung deshalb weder bei Anwendung der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Praxis der SUVA noch bei Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen (Urk. 8 S. 3 Ziff. 5). Bei konsequenter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Verstorbene gar nie Anspruch auf Auszahlung eines Vorschusses im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung gehabt und müsste deshalb den entsprechenden Betrag wieder zurückerstatten (Urk. 8 S. 4 Ziff. 7.2).
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die geltend gemachte Integritätsentschädigung 100 % statt - die Dauerhaftigkeit des Leidens vorausgesetzt - 80 % gemäss Suva-Tabelle 10 betragen solle (Urk. 8 S. 6 oben).
2.3 Die Beschwerdeführer brachten dagegen vor, der Verstorbene habe die Hausärztin am 11. Januar 2005 wegen Atembeschwerden aufgesucht. Die Beschwerdegegnerin habe keine weiteren Abklärungen darüber getroffen, ob sich der Verstorbene bereits früher in medizinische Behandlung begeben habe. Dies sei nicht auszuschliessen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sei, so dürfe einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn dieser sich erst zu einem relativ späten Zeitpunkt in medizinische Behandlung begeben habe. Zweifellos sei der Verstorbene seit längerer Zeit an einem Pleuramesotheliom erkrankt gewesen. So habe er aktenkundig bereits im Sommer 2004 unter Atembeschwerden gelitten. Die Krankheit sei folglich zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ausgebrochen, als dies die Beschwerdegegnerin annehme (Urk. 1 S. 20). Überdies sei die Behandlung von Beginn an palliativ gewesen. Die Voraussetzung einer einjährigen palliativen Behandlung und somit der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens sei folglich erfüllt, weshalb den Beschwerdeführern eine volle Integritätsentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 21). Bei Vorliegen eines Pleuramesothelioms werde in der Praxis regelmässig gestützt auf die Suva-Tabelle 10 eine Integritätsentschädigung von 80 % ausgerichtet. Gestützt auf ein neueres Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau werde die Beschwerdegegnerin nun vermehrt auch Integritätsentschädigungen gestützt auf einen Integritätsschaden von 100 % ausrichten müssen, zumal eine Vielzahl der an einem Pleuramesotheliom Erkrankten zusätzlich zu den somatischen auch psychische Beschwerden entwickeln würden (Urk. 1 S. 18 Ziff. 2.2.4.2.4).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, Kantonsspital C.___ (C.___), hielt in seinem Bericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 9/1/9 = Urk. 9/9/12) nach der Thorakoskopie links vom 10. Februar 2009 fest, Indikation für die Untersuchung sei eine beim Versicherten neu seit Anfang 2005 aufgetretene Anstrengungsdyspnoe gewesen, es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf Vorliegen eines Pleuramesothelioms (Urk. 9/1/9 oben).
Aufgrund des visuellen Aspektes handle es sich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit um einen malignen pleuralen Tumor. Der Befund sei gut vereinbar mit einem Pleuramesotheliom nach stattgehabter Asbestexposition. Die Schnellschnittuntersuchung könne die Diagnose leider nicht definitiv bestätigen. Es sei aber zu erwarten, dass die definitiven multiplen Biopsien die makroskopische Beurteilung unterstützen werden (Urk. 9/1/9 S. 2 Mitte).
3.2 Im Bericht vom 17. Februar 2005 (Urk. 9/1/7 = Urk. 9/9/11) nannten Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, C.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/1/7 S. 1):
- sanguinolenter Pleuraerguss links bei Status nach Asbestexposition
- thorakoskopisch (10. Februar 2005) dringender Verdacht auf Pleuramesotheliom
- Talkpleurodese (Slurry) am 11. Februar 2005
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika
- leichte Adipositas
- anamnestisch Hyperurikämie
Als Nebendiagnose nannten sie einen Status nach frühinvasivem Karzinom der Helix links im Dezember 2001 nach Exzision im Januar 2002 (Urk. 9/1/7 Mitte).
Die Thorakoskopie vom 10. Februar 2005 habe massive Verwachsungen, Schwarten sowie Pleuraplaques gezeigt, was bei diesem sanguinolenten Pleuraerguss den dringenden Verdacht auf ein Mesotheliom ergebe. Die Ergusszytologie habe keine malignen Zellen gezeigt, die Histologien seien noch ausstehend (Urk. 9/1/7 S. 1).
In seinem Schreiben vom 2. März 2005 (Urk. 9/1/6 = Urk. 9/9/9) führte Dr. B.___, C.___, aus, der Versicherte habe sich vom 9. bis 17. Februar 2005 stationär auf der Medizinischen Klinik aufgehalten. Mittels thorakoskopischer Biopsie vom 10. Februar 2005 hätte die Diagnose eines histologisch eindeutig gesicherten Pleuramesothelioms links gestellt werden müssen. Der Status nach Asbest-Exposition werde bestätigt durch die thorakoskopisch festgestellten typischen Pleuraplaques (Urk. 9/1/6).
3.3 Im Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 9/1/3 = Urk. 9/9/10) nannte Dr. B.___, C.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/1/3):
- Pleuramesotheliom links (T2 N0 M0 / Stadium II, Butchard Stadium I)
- biphasischer Typ
- Status nach beruflicher Asbest-Exposition
- Status nach diagnostischer Thorakoskopie am 10. Februar 2005 und Talk-Pleurodese am 11. Februar 2005
- aktuell weitgehende Beschwerdefreiheit
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2, orale Antidiabetika
- leichte Adipositas
- anamnestisch Hyperurikämie
- Status nach frühinvasivem Karzinom der Helix links im Dezember 2001
- Exzision 2001/2002
Bei gutem Allgemeinzustand, fehlenden Thoraxschmerzen, unauffälliger Hämatologie und nicht erhöhter LDH seien die prognostischen Parameter relativ gut. Der Tumor beschränke sich auf die linksseitige Thoraxhöhle, sei hier relativ ausgedehnt, es seien gemäss Computertomografie keine Lymphknoten-Metastasen vorhanden und - soweit beurteilbar - liege keine Invasion transdiaphragmal vor, wobei diesbezüglich keine Evaluation mittels MRT oder PET erfolgt sei. Die Histologie mit biphasischem Muster sei als mässig günstig zu klassieren. Trotz gutem Allgemeinzustand und fehlender relevanter Komorbidität sei aufgrund des Alters von 73 Jahren beim Versicherten eine trimodale Therapie kaum in Betracht zu ziehen. Es bestehe somit die Option einer rein expektativ-palliativen Betreuung oder des Versuchs einer Chemotherapie mit Alimta in Form einer Monotherapie oder gemäss üblichem Schema als Kombinationstherapie, vermutlich am ehesten mit Carboplatin. Gemeinsam mit seiner Hausärztin habe der Versicherte sich klar für eine Chemotherapie entschieden (Urk. 9/1/3 S. 2 unten).
Zur Vermeidung von Implantations-Metastasen nach der Thorakoskopie werde eine prophylaktische Bestrahlung der Inzisionsstellen durchgeführt. Der Versicherte sei für zwei Bestrahlungssitzungen auf der Radiotherapie angemeldet (Urk. 9/1/3 unten).
3.4 Im Kurzaustrittsbericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/9/3; entspricht Bericht vom 4. August 2005, Urk. 9/23) nannten Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, C.___, folgenden Diagnosen (Urk. 9/9/3 S. 1):
- Pleuramesotheliom links, T2 N0 M0, Erstdiagnose Februar 2005
- biphasischer Typ
- Status nach diagnostischer Thorakoskopie am 10. Februar 2005
- Status nach 3 Zyklen Chemotherapie mit Carboplatin und Alimta
- Status nach Asbestexposition als Maschinenschlosser vor 40 Jahren
- Status nach sanguinolentem Pleuraerguss links mit Talkpleurodese (Slurry) am 11. Februar 2005
- Aktuell: nicht progredienter Pleuraerguss links
- schwere Niereninsuffizienz mit nephrotischem Syndrom
- wahrscheinlich medikamentös bei Status nach Chemotherapie und Kontrastmittelgabe, differentialdiagnostisch membranöse Glomerulonephritis paraneoplastisch
- Proteinuri 9g/d; Hypalbuminämie
- Kreatinin-Clearance am 13. Juni 2005 sowie am 22. Juni 2005
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1990
- unter oralen Antidiabetika seit 2003
- keine periphere Polyneuropathie
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2, unter oralen Antidiabetika
- leichte Adipositas
- anamnestisch Hyperurikämie
- Status nach frühinvasivem Karzinom der Helix links im Dezember 2001, Exzision Januar 2002
Die stationäre Zuweisung sei aufgrund zunehmender peripherer Ödembildung im Sinne einer Anasarka erfolgt. Der Versicherte sei bisher im Universitätsspital P.___ (P.___) während drei Chemotherapiezyklen im April und Mai 2005 mit Carboplatin und Alimta behandelt worden. In der auswärtigen Computertomographie sei ein relativ gutes Ansprechen des Tumors beschrieben worden. Konventionell radiologisch sei der Befund im linken Hemithorax in etwa stationär zur hausärztlichen Voraufnahme vom 13. Juni 2005. Klinisch bestehe keine zwingende Indikation zur sofortigen Weiterführung der Chemotherapie. Eine erneute Therapie mit Alimta sei nicht mehr zu empfehlen. Nach Erholung der Niereninsuffizienz würde eine Zweitlinientherapie beispielsweise mit Gemzar in Frage kommen (Urk. 9/9/3 S. 1 f.).
3.5 Im Bericht vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/13) nannten Dr. med. H.___, Assistenzarzt, PD Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Medizinische Onkologie, und Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, P.___, die bisherigen Diagnosen (Urk. 9/13).
Beim Versicherten sei im Februar 2005 ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert worden. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Komorbiditäten hätten sie mit einer Chemotherapie mit Carboplatin (statt Cisplatin) und Alimta begonnen. Es seien zunächst drei Zyklen durchgeführt worden. In der anschliessenden Thorax-Computertomografie habe sich ein stationärer bis leicht regredienter Befund gezeigt. Nach gemeinsamer Besprechung mit den Kollegen der Thoraxchirurgie und Radio-Onkologie sei beschlossen worden, keine operative Entfernung beziehungsweise keine Radiotherapie durchzuführen. Stattdessen würden sie eine Weiterführung der schon begonnen Chemotherapie mit Carboplatin und Pernetrexed (Alimta) von nun an in klar palliativer Intention empfehlen. Zunächst seien drei weitere Zyklen dieser Chemotherapie geplant, im Anschluss daran sollte ein Zwischenstaging erfolgen (Urk. 9/13 S. 2).
3.6 Im Bericht vom 5. September 2005 (Urk. 9/28) bestätigten K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, Alters- und Pflegezentrum M.___, die bisherigen Diagnosen (Urk. 9/28 S. 1).
Der Versicherte sei von der Medizinischen Klinik des C.___ auf die Überbrückungsstation im Alters- und Pflegezentrum M.___ gekommen (Urk. 9/28 S. 1). Aktuell stehe bezüglich der weiteren palliativen Therapiemöglichkeiten nochmals eine Kontaktaufnahme mit dem C.___ aus (Urk. 9/28 S. 2).
3.7 Im Bericht vom 8. September 2005 (Urk. 9/32/2) bestätigten Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, und Dr. B.___, C.___, die bisherigen Diagnosen (Urk. 9/32/2 S. 1). Mit dem Versicherten sei besprochen worden, dass eine Chemotherapie aufgrund der nephrotoxischen Wirkung derzeit nicht in Frage komme. Ebenfalls würde eine solche vermutlich keine Auswirkung auf das Ausmass der Armschwellung haben. Sofern im weiteren Verlauf Schmerzen aufträten, könnte eine palliative Chemotherapie mit Gemzar immer noch in Betracht gezogen werden. Da der Versicherte sich eine Rückkehr nach Hause nicht vorstellen könne, werde eine weitere Versorgung im Pflegeheim organisiert (Urk. 9/32/2 S. 2).
In seinem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 9/29) bestätigte Dr. B.___, C.___, die bisher genannten Diagnosen (Urk. 9/29 S. 1). Überraschenderweise sei die radiologische Situation seit Juni 2005 stabil geblieben, es müsse keine Tumorprogression verzeichnet werden (Urk. 9/29 S. 2). Eine Schmerzproblematik sei zwischenzeitlich nicht aufgetreten, eine Modifikation der Medikation erübrige sich (Urk. 9/29 S. 3).
3.8 Die weiteren sich in den Akten befindenden Arztberichte (Urk. 9/1/8, Urk. 9/1/5 = Urk. 9/14, Urk. 9/1/2 = Urk. 9/8, Urk. 9/1/5 = Urk. 9/9/14, Urk. 9/9/4, Urk. 9/9/6, Urk. 9/9/13, Urk. 9/9/15, Urk. 9/31, Urk. 9/34, Urk. 9/40, Urk. 9/41) enthalten keine für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevanten Angaben.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, wann die Berufskrankheit beim Verstorbenen ausbrach. Gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG gelten Berufskrankheiten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (vgl. auch vorstehende Erw. 1.1).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Verstorbene wegen Atembeschwerden am 11. Januar 2005 die Hausärztin Dr. A.___ aufgesucht hatte. Die Beschwerdeführer brachten vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht weiter abgeklärt, ob sich der Versicherte wegen der Atemproblematik nicht allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 1 S. 20).
In den Akten finden sich indes keinerlei Anhaltspunkte hierfür. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte sich bei Atemproblemen an seine Hausärztin Dr. A.___ gewandt hatte, wie er dies am 11. Januar 2005 auch tat. Hätte er seine Hausärztin - oder einen anderen Arzt - bereits zu einem früheren Zeitpunkt deswegen aufgesucht, hätte Dr. A.___ diesen Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem ihrer Arztberichte erwähnt. In den Berichten der behandelnden Ärztin fehlen indes Hinweise darauf, dass der Verstorbene bereits vor dem 11. Januar 2005 wegen Atembeschwerden einen Arzt oder eine Ärztin aufgesucht hatte. Vielmehr hielt Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin gegenüber ausdrücklich fest, der Verstorbene habe sie wegen seiner Atemprobleme erstmals am 11. Januar 2005 aufgesucht (Urk. 9/11). Dasselbe hatte im Übrigen auch der Verstorbene selber anlässlich der Besprechung vom 20. April 2005 mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin angegeben. Dieser führte damals aus, im Sommer 2004 während eines Spazierganges beim leichten bergauf Laufen auf einmal Atemnot verspürt zu haben, die aber so plötzlich wieder verschwunden sei, wie sie aufgetreten sei. Das nächste Mal sei eine solche Atemnot am 9. Januar 2005 aufgetreten, als er mit seinem Sohn einen Spaziergang gemacht habe und beim Laufen vor Anstrengung plötzlich nicht mehr habe sprechen können. Deshalb habe er am 11. Januar 2005 seine Hausärztin aufgesucht (Urk. 9/4 S. 2 Mitte).
Aus den Akten ergeben sich folglich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene sich bereits vor dem 11. Januar 2005 wegen seiner Atemprobleme in medizinische Behandlung begeben hatte. Somit besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklärungen. Aufgrund der Akten ist vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Verstorbene am 11. Januar 2005 erstmals wegen seiner Atembeschwerden in ärztliche Behandlung begeben hatte. Somit ist, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 UVG, von einem Ausbruch der Berufskrankheit am 11. Januar 2005 auszugehen.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend die Kriterien für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung erfüllt sind.
Die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) bezweckt - wie die Genugtuung - den Ausgleich immaterieller Unbill. Versicherte, die durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität erleiden, sollen den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe der Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Diss. Freiburg, 1995, S. 79 f.). Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers in einem restriktiven Sinn auszulegen (BGE 124 V 38, Erw. 4b/cc).
Eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes kann bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose von der Natur der Sache her, die sich wesentlich von Unfallfolgen unterscheidet, nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.4). Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung widersprechen, den Erben eine Entschädigung allein dafür zuzusprechen, dass ihr Angehöriger sich für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand befand, der jede Verbesserung ausschloss. Bricht eine Berufskrankheit mit infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber vorübergehend ein stationärer Gesundheitszustand erreicht werden und der Betroffene noch längere Zeit überleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2005 in Sachen I., S., C. und A., U 257/04, Erw. 3.1). In BGE 133 V 224 hat das Bundesgericht eine Präzisierung seiner Rechtsprechung im Sinne einer regelbildenden Gerichtspraxis vorgenommen. Danach bewirkt eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung eines Versicherten dann keinen dauernden Integritätsschaden, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr verspricht, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate liegen (BGE 133 V 224 Erw. 5.4 S. 231, vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007 in Sachen R. und T., U 341/06, Erw. 2, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2007 in Sachen M., B. und H., U 81/07, Erw. 3).
4.3 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 17. März 2005 lässt sich entnehmen, dass beim Verstorbenen nach der Diagnosestellung als Behandlungsoptionen eine rein expektativ-palliative Betreuung oder der Versuch einer Chemotherapie mit Alimta in Form einer Monotherapie oder als Kombinationstherapie mit Carboplatin diskutiert wurden, wobei sich der Verstorbene in Absprache mit seiner Hausärztin klar für die Durchführung einer Chemotherapie entschieden hatte (Urk. 9/1/3 S. 2 unten). In der Folge wurden im April und Mai 2005 im P.___ drei Chemotherapiezyklen mit Carboplatin und Alimta durchgeführt (Urk. 9/9/3 S. 1), wobei sich in der anschliessenden Thorax-Computertomographie ein stationärer bis leicht regredienter Verlauf gezeigt hatte (Urk. 9/13 S. 2).
Im Bericht vom 5. Juli 2005 hielten die Ärzte des P.___dann fest, es sei beschlossen worden, keine operative Entfernung oder Radiotherapie durchzuführen. Sie würden vielmehr eine Weiterführung der bereits begonnenen Chemotherapie mit Alimta und Carboplatin empfehlen, von nun an aber in klar palliativer Absicht (Urk. 9/13 S. 2). Auch im Bericht der Ärzte des Alters- und Pflegezentrums M.___ vom 5. September 2005 wurde die Behandlung mittels palliativer Therapie erwähnt (Urk. 9/28 S. 2). Dem Bericht von Dr. Q.___ und Dr. B.___ vom 8. September 2005 lässt sich sodann entnehmen, dass aufgrund der nephrotoxischen Wirkung eine Chemotherapie derzeit nicht in Frage komme. Sofern im weiteren Verlauf Schmerzen aufträten, könne eine palliative Chemotherapie mit Gemzar in Betracht gezogen werden (Urk. 9/32/2 S. 2).
Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass beim Verstorbenen anfänglich eine kurative Behandlung mittels Chemotherapie durchgeführt wurde. Nachdem der Verstorbene infolge der ersten drei Chemotherapiezyklen eine Niereninsuffizienz erlitten hatte, wurde anfangs Juni 2005 beschlossen, von nun an eine klar palliative Behandlung durchzuführen.
4.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis wird bei einer Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung für die Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens eine einjährige Phase palliativer Behandlung als Minimaldauer vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2007 in Sachen R. und T., U 341/06, Erw. 2. sowie vorstehende Erw. 4.2).
Es steht fest, dass der Verstorbene an einer im Februar 2005 diagnostizierten Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms litt. Die Würdigung der Akten ergibt weiter, dass die Behandlung zunächst mittels kurativer Chemotherapie erfolgte, bis zur Umstellung auf eine klar palliative Behandlung im Juni 2005. Nachdem der Versicherte am 7. November 2005 verstorben war und die palliative Behandlung somit lediglich rund fünf Monate gedauert hatte, ist vorliegend das Erfordernis eines mindestens einjährigen stationären Zustandes im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt und folglich ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ausgewiesen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Verstorbenen davon ausgehen würde, dass die Behandlung von Beginn an palliativer Natur gewesen sei, wären vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Da das Pleuramesotheliom des Verstorbenen Anfang Februar 2005 diagnostiziert und in der Folge behandelt wurde, der Versicherte aber bereits am 7. November 2005 und damit innert zehn Monaten nach der ersten Konsultation vom 11. Januar 2005 und innert neun Monaten seit der Diagnosestellung verstarb, ist die erforderliche Voraussetzung einer einjährigen Dauerhaftigkeit eines therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden Gesundheitszustandes nicht erfüllt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass - sofern die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären - eine Integritätsentschädigung von 80 % gemäss Suva-Tabelle 10 auszurichten gewesen wäre und nicht, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, eine solche von 100 %, da sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für allfällige psychische Beschwerden des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Auftreten seiner Berufskrankheit finden.
4.5 Betreffend die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu einer allfälligen Rückforderung des bereits geleisteten 40%igen Vorschusses gilt es anzumerken, dass die Frage einer entsprechenden Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung des Vorschusses ausdrücklich auf eine spätere Rückforderung verzichtet (vgl. Urk. 9/17 S. 2).
4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).