UV.2007.00498

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär MöckliFindex
Urteil vom 29. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1944 geborene X.___ ist Wirtschaftswissenschafter (lic. oec. publ.) und Inhaber der Einzelfirmen (1) Unternehmungsberatung X.___, ___, (2) X.___, ___, sowie (3) X.___,___, und einziger Verwaltungsrat der Firma A.___, ____, AG. Letztere Unternehmung ist mit einem Stammanteil von 50 % an der A.___ GmbH beteiligt; die andere Hälfte der Stammanteile besitzt die Ehefrau Y.___, welche auch als Geschäftsführerin tätig ist. Die Ehefrau ist zudem Inhaberin der Einzelfirma "B.___, Y.___" (Handelsregisterauszüge, Stand 9. April 2009, Urk. 20). Seit 2002 arbeitete X.___ als Allrounder teilzeitlich mit einem Pensum von ca. 50 % in der Einzelfirma "B.____, Y.____" seiner Ehefrau und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Urk. 8/Z-1). Am 22. Februar 2003 erlitt er bei einem Skiunfall eine luxierte subkapitale 3-Fragment-Humerusfraktur links. Gleichentags wurde er im Spital J.___ operiert (offene Reposition, Osteosynthese mittels 4-Loch-Kleeplatte) und nach komplikationslosem intraoperativem Verlauf am 27. Februar 2003 nach Hause entlassen (Bericht vom 27. Februar 2003, Urk. 9/ZM-4). Die "Zürich" erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten, Urk. 8/Z-5/1).
         Bei beginnender Omarthrose nahm Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, "___", am 29. Januar 2004 in der Klinik D.___, "___", einen chirurgischen Eingriff vor (Plattenentfernung und arthrotische Arthrolyse, Bericht vom 30. Januar 2004, Urk. 9/ZM-17). In der Folge stellte sich unter regelmässiger therapeutischer Behandlung ein stabiler Schulterzustand ein, wobei trotz Reduktion der Beschwerden funktionelle Einschränkungen (insb. Kraftminderung, Rotationsbehinderung) verblieben (vgl. Standortbestimmungen von Dr. med. E.___, Privatklinik F.___, vom 23. November 2005 [Urk. 9/ZM-37] und von Dr. C.___, [neu ___] vom 22. Mai 2006 [Urk. 9/ZM-38]). Nachdem Dr. C.___ am 18. September 2006 zu den unfallbedingten Einschränkungen in der Tätigkeit als Allrounder in der Einzelfirma "B.___, Y.___" Stellung genommen hatte (Urk. 9/ZM-43/1), gab die "Zürich" bei Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik H.___, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 9. Februar 2007 erstattete (Urk. 9/ZM-44; nachfolgend: Gutachten G.___). Der Gutachter bezeichnete die Humeruskopf-Nekrose als sichere Folge der Schulterfraktur vom 22. Februar 2003, womit die heute eingeschränkte Funktionalität der linken Schulter in einem klaren Zusammenhang stehe. Weiter wies er auf eine eingeschränkte psychische Leistungsfähigkeit hin, die einer eingehenderen Abklärung bedürfe (Urk. 9/ZM-44 S. 11 Ziff. 5 und S. 15 Ziff. 10). Nachdem sich der Versicherte am 18. März 2007 zum Gutachten geäussert hatte (Urk. 8/Z-86), stellte die "Zürich" ihre Leistungen per 1. Mai 2007 ein. Sie bemass die Integritätseinbusse auf 25 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.-- zu (Verfügung vom 2. Mai 2007, Urk. 8/Z-87). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die "Zürich" verschiedene Berichte über psychiatrische, neurologische und radiologische Abklärungen (Urk. 9/ZM-47, 9/ZM-50, 9/ZM-51) sowie bei der Arbeitgeberin weitere Lohnunterlagen ein (Urk. 9/Z-123). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 wies die "Zürich" die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Eingabe vom 9. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2007 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine angemessene Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Akten über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab Mai 2007 neu entscheide,
 2. es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 1. Mai 2007 hinaus die zur Erhaltung des Status quo an der linken Schulter notwendige Therapie und Heilbehandlung zu bezahlen;
 3. es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Anzeige eines Wohnortwechsels (Urk. 13) verlangte das Gericht aktuelle Unterlagen zur prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Verfügung vom 5. März 2009, Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4     Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Während bei schweren Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen und bei banalen bzw. leichten Unfällen zu verneinen ist (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6), lässt sich die Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen sind besonders dramatische Begleitumstände oder die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Es steht fest und ist unbestritten, dass sich in Folge der beim Skiunfall am 22. Februar 2003 erlittenen Humeruskopf-Luxationsfraktur eine Humeruskopf-Nekrose mit sekundärer Arthrosebildung im Glenohumeralgelenk entwickelte, auf welche die heutigen Schulterbeschwerden zurückzuführen sind (vgl. Gutachten G.___ S. 9 und S. 11). Nach dem vom Gutachter entwickelten Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer den linken Arm maximal bis zur Horizontalen mit einer Belastung nicht über 5 kg und ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen einsetzen. Nicht möglich ist repetitives Anheben von Gewichten. Zudem muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu regelmässigen Lagewechseln und Ruhepausen haben (Gutachten G.___ S. 13). Diese Beurteilung deckt sich weitgehend mit derjenigen von Dr. C.___ im Bericht vom 18. September 2006 (Urk. 9/ZM-43/1 Ziff. 1.1).
2.2
2.2.1   Nebst den beschriebenen physischen Unfallfolgen mit den entsprechenden Einschränkungen macht der Beschwerdeführer auch psychische Beschwerden geltend, die als adäquat-kausale Unfallfolge mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu betrachten seien (Urk. 1 S. 12). Dr. G.___ erwähnt in seinem Gutachten insbesondere Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen, Verlangsamung von intellektuellen Tätigkeiten sowie eine vermehrte Reizbarkeit, die er, wohl im Sinne einer natürlichen Kausalität, als Unfallfolge beurteilte (Urk. 9/ZM-44 S. 15).
2.2.2   Die diesbezüglichen fachärztlichen Abklärungen ergaben Folgendes:
         Laut dem Bericht von Dr. I.___ (Urk. 9/ZM-47) traten 3-4 Monate nach dem Unfall erstmals Schlafstörungen auf, welche bis heute anhalten. 5-6 Monate nach dem Unfall litt der Beschwerdeführer während rund zwei Monaten wiederholt an Schwindel, Hitzegefühl, Benommenheit und Schwarzwerden vor den Augen. Untersuchungen des Hausarztes ergaben keinen Befund, und die Symptomatik verschwand spontan, ohne seither wieder aufzutreten. Ein Jahr nach dem Unfall nahmen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen zu. Der Beschwerdeführer spürte eine zunehmende Gereiztheit, Ungeduld, Unruhe, Nervosität und innere Spannungen, weshalb er nach eigenen Angaben den beruflichen Anforderungen nur noch knapp und unter grossen Anstrengungen genügen konnte (S. 2 oben). Aufgrund dieser Befunde vermutete Dr. I.___ eine depressive Entwicklung, wobei er differentialdiagnostisch auch eine neurologische Ursache in Betracht zog. Wegen dieser Unklarheiten legte sich der Psychiater nicht fest, ob die beschriebene psychische Symptomatik ursächlich mit dem Unfall im Zusammenhang steht. Er hielt dafür, dass für die depressive Entwicklung nicht primär auf den Unfall selbst, sondern auf die Kombination der intrapsychischen Konstitution des Beschwerdeführers und der schicksalshaften Konstellation (Unfall und dessen Folgen) zurückzuführen sei (S. 3).
         In neurologischer Hinsicht ergaben die Abklärungen im Universitätsspital K.__ keine Befunde. Weitere Abklärungen hielten die Ärzte nicht für indiziert (Urk. 9/ZM-50). Der Bericht bestätigt die Vermutung von Dr. I.___, dass als Ursache der psychischen Symptomatik wohl kein neurologisches Problem in Betracht kommt (vgl. (Urk. 9/ZM-47 S. 2 unten). Die vom Beschwerdeführer gegen den neurologischen Bericht vorgebrachten Einwendungen (Urk. 1 S. 7) sind unbehelflich, da ohne Hinweise auf eine neurologische Problematik weitere Abklärungen nicht gerechtfertigt sind.
2.2.3   Nach Ansicht von Dr. I.___ kann die depressive Entwicklung mit den psychischen und physischen Belastungen nach dem Unfall erklärt werden. Er räumt dabei ein, dass seine Auffassung weitgehend spekulativen Charakter hat. Immerhin ist, wie vorstehend erwähnt, auch Dr. G.___ dieser Meinung. Da für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist (vgl. Erw. 1.2), kann unter den gegebenen Umständen der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall nicht zum Vornherein verneint werden. Zu prüfen ist deshalb, ob der kumulativ erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. Erw. 1.3).
2.3     Gemäss Unfallmeldung vom 3. März 2003 fiel der Beschwerdeführer beim Anfahren auf einem steilen Hang auf den Rücken. Dabei wurde der linke Arm nach hinten geschlagen und es kam zur bekannten Schulterfraktur (Urk. 8/Z-1). In der Beschwerdeschrift wird das Ereignis wesentlich anders dargestellt. Danach soll der Beschwerdeführer in einem Steilhang bei der Anfahrt auf eine Kurve die Ski verkantet, das Gleichgewicht verloren und Kopf voran auf die Piste gestürzt sein. Mit dem linken Arm habe er versucht, den Sturz aufzufangen. Trotz Schmerzen sei er danach selbständig ins Tal gefahren und haben den Arzt aufgesucht (Urk. 1 S. 3).
         Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich die Schwere des Unfalles allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wovon die Folgen des Unfalles oder die Begleitumstände zu trennen und gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien (vgl. Erw. 1.4) Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, U 587/06, S. 3 Erw. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Art der erlittenen Verletzung auf einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich schliessen will (Urk. 1 S. 8 unten), ist ihm nicht zu folgen, denn es handelte sich in beiden Versionen des Unfallhergangs um einen einfachen Sturz ohne Drittbeteiligung, wie er beim Skifahren häufig passiert. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Unfall insgesamt zu Recht als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis qualifiziert (Urk. 2 S. 6).
         Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, muss ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden sieben Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder müssen die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (vgl. Erw. 1.4 und BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
2.4    
2.4.1   Beim Unfall vom 22. Februar 2003 kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit gesprochen werden (vgl. Erw. 2.3).
2.4.2   Die erlittenen körperlichen Verletzungen (Humeruskopf-Luxationsfraktur links) waren sodann weder besonders schwer, noch sind sie erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Ausführungen des Psychiaters Dr. I.___ (Urk. 1 S. 9) gehen insofern fehl, als Dr. I.___ gerade nicht den Unfall selbst als Ursache der depressiven Entwicklung betrachtete, sondern die späteren Komplikationen. Dies ist jedoch in einem spezifischen Kriterium (schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen) zu beurteilen (vgl. nachfolgend Erw. 2.4.6).
2.4.3   Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer musste sich zwei Operationen unterziehen (unmittelbar nach dem Unfall am 22. Februar 2003 und Plattenentfernung am 29. Januar 2004). Beide Eingriffe verliefen komplikationslos und erforderten Nachbehandlungen im üblichen Rahmen (vgl. Urk. 9/ZM-4, 9/ZM-7 und 9/ZM-18). Es entwickelte sich indessen eine posttraumatische Humeruskopf-Nekrose, welche grundsätzlich mit dem Einsetzen einer Schulterprothese behoben werden könnte (vgl. Urk. 9/ZM-44 S. 9). Der Beschwerdeführer entschied sich vorderhand aber gegen eine Operation und versucht den status quo mit Physiotherapie aufrechtzuerhalten und einer Verschlechterung entgegenzuwirken. Eine namhafte Besserung des Zustandes ist aber nicht mehr zu erwarten (vgl. Urk. 9/ZM-44 S. 6 und S. 11 unten). Diese im Institut von Dr. E.___ durchgeführte Langzeit-Erhaltungstherapie besteht aus zwei Therapieeinheiten pro Monat, welche primär der Überprüfung und Modifikation des Heimprogramms dienen (vgl. Urk. 9/ZM-37). Eine Behandlung, die lediglich noch der Erhaltung des bestehenden Gesundheitszustandes und nicht der Heilung dient, ist indessen im Rahmen der Adäquanzprüfung grundsätzlich nicht von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M.___ vom 23. November 2006, U 369/05, Erw. 8.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4.4   Laut dem Gutachten G.___ ist der Schulterzustand seit 2 ½ Jahren unverändert. Es besteht kein relevanter Ruheschmerz, und der Nachtschlaf ist zwar eingeschränkt, jedoch nicht aufgrund der Schulterschmerzen. Der Beschwerdeführer benötigt wegen der Schulter auch kein Schmerzmittel (Urk. 9/ZM-44 S. 6). Auch aus dem Bericht von Dr. E.___ geht hervor, dass subjektiv eine signifikante Reduktion der Beschwerden erreicht werden konnte (Urk. 9/ZM-37). Unter diesen Umständen kann von Dauerbeschwerden nicht die Rede sein, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Daran ändert nichts, wenn sich gelegentlich unter Belastung Beschwerden einstellen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 10).
2.4.5   Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt nicht vor, was unbestritten ist.
2.4.6   Der Heilungsverlauf der Fraktur an sich war nicht schwierig und erfolgte im üblichen Rahmen. Die im Dezember 2003 diagnostizierte Humeruskopf-Nekrose (Urk. 9/ZM-11), welche zu einer wesentlichen Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit führte, ist als erhebliche Komplikation zu betrachten, weshalb dieses Kriterium erfüllt ist.
2.4.7   Zu prüfen bleibt das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als Allrounder in der Einzelfirma "B.___, Y.___" der Ehefrau bestand nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil aus Büroarbeiten, Administration und Informatikunterstützung. Daneben musste er gelegentlich kleinere Studiowände, Fotostative oder Beleuchtungskörper aufstellen. Derartige Arbeiten kann er aufgrund der physischen Beeinträchtigung der linken Schulter (vgl. Erw. 2.1) nicht mehr oder nur noch mit Hilfe ausführen (Urk. 8/Z-61). Für die bisherige Tätigkeit in der Einzelfirma "B.___, Y.____" besteht deshalb eine dauerhafte teilweise Arbeitsunfähigkeit. Alle anderen Tätigkeiten (insbesondere Büroarbeiten, auch Auto fahren oder alltägliche Aktivitäten) sind jedoch ohne grössere Einschränkungen möglich (vgl. Urk. 9/ZM-37). Da mit Blick auf das weite Arbeitsspektrum nur für den kleinen Teil der schulterbelastenden Arbeiten eine effektive physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
2.5     Gesamthaft ergibt sich, dass lediglich das Kriterium erhebliche Komplikationen erfüllt ist, wenn auch nicht in auffallender oder ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2003 und den anhaltenden psychischen Beschwerden per 1. Mai 2007 (Leistungseinstellung) zu Recht verneint.

3.       Zu den erwerblichen Auswirkungen der physischen Unfallfolgen hat die Beschwerdegegnerin erwogen, nach Angaben der Arbeitgeberin verdiene der Beschwerdeführer als Allrounder in der Einzelfirma seiner Ehefrau statt monatlich Fr. 2'730.-- vor dem Unfall heute nur noch Fr. 1'530.--, was einer Einkommenseinbusse von 44 % entspreche (Urk. 2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 8/Z-123). Sie wies indessen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die Tätigkeit in der Einzelfirma seiner Ehefrau aufzugeben und eine sowohl der Behinderung wie der Ausbildung angepasste Stelle anzunehmen. Damit könnte er ein Einkommen erzielen, das wesentlich über demjenigen der bisherigen Anstellung in der Modellagentur liegen würde, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen und es kann auf den zutreffenden Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 7). Zu ergänzen ist einzig, dass dem Beschwerdeführer neben einer behinderungangepassten Anstellung (welche aufgrund des Alters schwierig sein dürfte) auch der Ausbau seiner selbständige Tätigkeit als Berater und Informatiker offensteht, weshalb er nicht zwingend auf den freien Arbeitsmarkt angewiesen ist. Wenn er über seine verschiedenen Firmen (vgl. HR-Auszüge, Urk. 20) keine Geschäfte mehr akquirieren kann (vgl. Urk. 8/Z-61), hat dies keine unfallbedingten Gründe.

4.       Es bleibt die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin Heilbehandlungskosten zu übernehmen hat (Rechtsbegehren Ziff. 2, vgl. Urk. 1). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Nach dem Gutachten G.___ besteht "seit sicher einem Jahr" (d.h. seit Februar 2006) ein stabiler Zustand mit nur langsamer Verschlechterungstendenz. Ohne Operation kann von keiner Besserung ausgegangen werden (Urk. 9/ZM-44 S. 12). War demnach von der Fortsetzung der Heilbehandlung im Mai 2007 (Leistungseinstellung) keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, erfolgte die Einstellung der Heilbehandlung zu Recht. Da im Übrigen kein Rentenanspruch besteht, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 UVG zur Gewährung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht erfüllt. Sollte später eine Schulterprothese implantiert werden, hätte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hierfür allenfalls unter dem Aspekt einer Spätfolge zu prüfen (vgl. auch Urk. 8/Z-87 S. 4 Mitte).

5.       Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung, weil die Beschwerdegegnerin nur die Schulterverletzung berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 13). Auf diesen Antrag kann bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens keine höhere Integritätsentschädigung geltend machte (vgl. Urk. 8/Z-89/1) und die Verfügung vom 2. Mai 2007 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Weil ausser den Folgen der Schulterverletzung keine adäquaten Unfallfolgen bestehen, ergibt sich auch materiell kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung.

6.       Im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung verlangte das Gericht mit Verfügung vom 5. März 2009 aktuelle Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und wies ihn zusätzlich darauf hin, dass das gesamte Familieneinkommen detailliert zu belegen sei (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte darauf hin das ausgefüllte "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" ein, worin das eigene Einkommen mit Null und dasjenige seiner Ehefrau mit Fr. 37'081.-- angegeben wird. Die Gemeinde bestätigte für die letzte amtliche Einschätzung des Jahres 2006 ein Einkommen und ein Vermögen von Fr. 0.-- (Urk. 17). Der beigelegten Steuererklärung 2008 ist ein Bruttoeinkommen 2008 von Fr. 100'331.-- zu entnehmen (Urk. 18/25). Das aktuelle Einkommen beträgt nach den vorliegenden Unterlagen somit nur noch etwa ein Drittel des Vorjahreseinkommens, was offensichtlich auf die Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. Urk. 17 Ziff. III/1). Eine Begründung für seine Erwerbsaufgabe oder Angaben darüber, wie der Erwerbsausfall kompensiert wird, lieferte der Beschwerdeführer nicht. Offensichtlich ist, dass mit dem deklarierten Einkommen von Fr. 37'000.-- pro Jahr der Unterhalt einer mehrköpfigen Familie nicht bestritten werden kann, zumal allein die Wohnungsmiete rund Fr. 25'000.-- beträgt. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer zum Einkommen der Ehefrau keine Belege eingereicht und ist damit der entsprechenden Auflage nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit ungenügend substantiiert, was es dem Gericht verunmöglicht, die finanzielle Situation in Hinblick auf die prozessuale Bedürftigkeit zuverlässig zu beurteilen. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb androhungsgemäss abzuweisen (vgl. Urk. 14 Dispositiv Ziff. 2).

Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).