UV.2007.00507
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 10. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Oktober 2004 als Bauhandlanger für Y.___ tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 28. April 2006 stürzte der Versicherte während der Arbeit von einer Treppe auf einen Betonboden, wobei er mit dem Rücken und dem Kopf aufprallte (Urk. 9/1, Urk. 9/3). Mit der Ambulanz wurde er ins Spital Z.___ gebracht, wo er bildgebend untersucht wurde und sich bis zum 30. April 2006 aufhielt. Diagnostiziert wurden eine Commotio cerebri und eine Rippenkontusion beidseits, wobei die GCS(Glasgow Coma Scale)-Überwachung stets unauffällig war (Urk. 9/7, Urk. 9/10). Die weitere Betreuung erfolgte durch den Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher eine stationäre Abklärung empfahl und eine physiotherapeutische Behandlung anordnete (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/15, Urk. 9/17, Urk. 9/21). Aufgrund persistierender Beschwerden hielt sich der Versicherte vom 30. August bis zum 28. September 2006 in der Klinik B.___ auf. Im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2006 wurden als Probleme eine Anpassungsstörung im Rahmen einer komplizierten Familiensituation sowie Kopf-, Knie- und lumbale Schmerzen aufgeführt. Der Versicherte sei rein somatisch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/22, vgl. auch Urk. 9/18, das psychosomatische Konsilium vom 12. September 2006, Urk. 9/23 sowie den neuropsychologischen Bericht vom 11. September 2006, Urk. 9/26). Abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch (Urk. 9/21, Urk. 9/37 S. 2) nahm der Versicherte seine Tätigkeit als Bauhandlanger nicht mehr auf. Per 10. Dezember 2006 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/19). In der Zwischenzeit erlitt der Versicherte am 15. Oktober 2006 eine Kontusion des linken Vorfusses durch ein Kantholz (vgl. Urk. 9/37 S. 1 und S. 3 f.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 teilte ihm die SUVA bezüglich des Unfalls vom 28. April 2006 mit, die Versicherungsleistungen würden per 31. Dezember 2006 eingestellt. Zur Begründung führte sie aus, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Zudem sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 9/25). Gegen diese Verfügung erhob der obligatorische Krankenpflegeversicherer, die CSS Versicherung, am 29. Dezember 2006 Einsprache (Urk. 9/29), welche sie am 15. Januar 2007 zurückzog (Urk. 9/34). Der Versicherte erhob am 1. Januar 2007 Einsprache (Urk. 9/28). Nachdem am 13. März 2007 eine kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur Beurteilung der Folgen der Fussverletzung durchgeführt worden war (Urk. 9/37), wies die SUVA die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007 ab (Urk. 2). Nachdem im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs die Rechtsvertreterin vom Einspracheentscheid Kenntnis genommen hatte und Nachforschungen danach bei der Post ergeben hatten, dass der Einspracheentscheid bei der Post verloren gegangen war (vgl. Urk. 9/48), wurde er dem Versicherten am 23. November 2007 nochmals zugestellt (Urk. 9/50).
2. Der Versicherte liess gegen den Einspracheentscheid am 15. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte sie das Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 28. November 2007 ein (Urk. 8). Nachdem mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), hielten die Parteien mit Replik vom 21. April 2008 (Urk. 14) und Duplik vom 25. April 2008 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. April 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter oder sich infolge eines organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschadens ergebender Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychischen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die SUVA hielt fest, es hätten keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können. Auch anlässlich des Arbeitsassessments im Spital D.___ hätten lediglich die bekannten unspezifischen Befunde erhoben werden können. Die Schleudertrauma-Praxis komme nicht zur Anwendung, da nur eine leichte Gehirnerschütterung diagnostiziert worden sei. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 seien sodann zu verneinen, weshalb nach dem 31. Dezember 2006 keine weiteren Leistungen geschuldet seien. Es seien keine weiteren Abklärungen nötig (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 17).
Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand sei in ungenügender Weise abgeklärt worden. Insbesondere sei die neuropsychologische Abklärung zu wiederholen. Angesichts der unvollständigen Akten sei die Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht möglich (Urk. 1, Urk. 14).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der medizinische Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2006 Anspruch auf Leistungen der SUVA hat.
3.
3.1 Im Anschluss an den Unfall vom 28. April 2006 wurde der Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital Z.___ gebracht, wo er sich bis zum 30. April 2006 aufhielt. Dort wurden eine Commotio cerebri und eine Rippenkontusion beidseits diagnostiziert. Es habe sich sonographisch keine freie Flüssigkeit sowie keine intraabdominale Läsion gezeigt. Aufgrund des Sturzes und des radiologischen Verdachts auf eine Doppelruptur der Aorta sowie nicht konklusiver Beurteilung der Halswirbelsäule (HWS) sei eine Computertomographie durchgeführt worden, welche thorako-abdominal keine Pathologien gezeigt habe, insbesondere keine Aortendissektion oder Ruptur sowie keine ossären Läsionen der HWS. Die nachfolgende GCS-Überwachung sei stets unauffällig gewesen. Der Versicherte sei in rechtem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Austrittsbericht vom 9. Mai 2006, Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/7).
Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 19. Oktober 2006 wurde die Diagnose eines Sturzes am 28. April 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung und Rippenkontusion beidseits gestellt. Als aktuelle Beschwerden wurden eine Anpassungsstörung im Rahmen einer komplizierten Familiensituation, diffuse Kopfschmerzen, lumbale Schmerzen und vorbestehende Knieschmerzen aufgeführt. Rein somatisch sei der Versicherte beim Austritt zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung von Krankheitswert. Es handle sich um eine lange ungünstige psychische Entwicklung, die wegen der Labilisierung dazu führe, dass sich der Versicherte schnell missgünstig angegangen fühle und allenfalls brüsk und situativ verfehlt reagiere. Die innere Labilisierung und das beobachtbare erhöhte emotionale Erregungsniveau würden sich ungünstig auf die verschiedenen unspezifischen Beschwerden auswirken. Vom Schweregrad sei die psychische Auslenkung jedoch nicht derart, dass sie die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen herabsetze. Vielmehr würde der Versicherte von einer Fortsetzung der Arbeit im Sinne einer Stabilisierung profitieren. Eine ausgedehnte neuropsychologische Abklärung sei wegen ungenügender Anstrengungsbereitschaft nicht durchführbar gewesen. Ein kurzes Screening der planerisch und räumlich-konstruktiven Funktionen habe jedoch keine Hinweise für eine Störung ergeben. Aus neuropsychologischer Sicht sei ein direkter Zusammenhang der ausgeprägten kognitiven Schwierigkeiten mit der durchgemachten leichten traumatischen Hirnverletzung fraglich. Im Vorderund stehe höchstwahrscheinlich die Schmerzproblematik. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Symptomen, der inkonstanten Leistungsfähigkeit während der neuropsychologischen Untersuchung sowie des berufsorientierten Trainings. Die Fahrtauglichkeit sei aufgrund der inkonstanten Leistungsfähigkeit in der neuropsychologischen Untersuchung nicht gegeben (Urk. 9/22; vgl. auch das psychosomatische Konsilium vom 12. September 2006, Urk. 9/23; sowie den neuropsychologischen Bericht vom 11. September 2006, Urk. 9/26).
Am 15. Oktober 2006 fiel dem Versicherten ein Kantholz auf den linken Vorfuss. Dabei erlitt er eine Metatarsale-I-Trümmerfraktur ohne wesentliche Dislokation. SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 13. März 2007 im Bezug auf den linken Vorfuss fest, die Fraktur sei bei unproblematischem Verlauf konsolidiert. Aufgrund subjektiver Schmerzangaben, Schwellung und Belastungsintoleranz seien passive Physiotherapiemassnahmen durchgeführt worden, welche eine leichte Verbesserung gebracht hätten. Eine Schuhversorgung sei nicht vorgenommen worden. Es bestünden zum Zeitpunkt der Untersuchung völlig unauffällige trophische Verhältnisse mit einer minimalen Druckdolenz, ohne Schwellung. In den angrenzenden Gelenken liege eine freie Beweglichkeit vor. Die leichten Restbeschwerden würden sich in den nächsten Wochen ergeben. Die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei nicht erreicht. Für den linken Fuss sei bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Dies sei nicht mehr gerechtfertigt, allerdings sei die optimale Unterstützung durch die Schuhversorgung abzuwarten. Daher sei der Versicherte bis zum 1. April 2007 mit zugerichteten Arbeitsschuhen zu versorgen. Zur Angewöhnung sei vom 1. bis zum 15. April 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar und ab dem 15. April 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf allfällige Folgen des Sturzes vom 28. April 2006 geht aus dem Bericht hervor, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs im Sessel sitzend eine freie Sitzposition eingenommen. Das Ausziehen der Kleider sei symmetrisch und rasch erfolgt. Unbeobachtet bestehe ein völlig freier Bewegungsumfang im Bereich der Wirbelsäule. Bei den Gehversuchen habe er sich auf den linken Fuss konzentriert. In den oberen Körperregionen sei ein völlig unauffälliges Bewegungsmuster zu beobachten gewesen. Die gesamte Wirbelsäule sei klopf- und druckindolent, ebenso die paravertebrale Muskulatur. Der Bewegungsumfang der HWS sei in allen Richtungen frei. Die Untersuchung habe sehr diskrete Befunde ergeben im Sinne einer leichten paravertebralen Verspannung der Muskulatur lumbovertebral und einer verminderten aktiven und vorsichtigen Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Aufgrund der klinischen Befunde bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37).
3.2 Vorweg festzuhalten ist, dass das vorliegende Verfahren den Unfall vom 15. Oktober 2006, welcher zu einer Verletzung des linken Vorfusses führte, nicht umfasst, zumal die Verfügung vom 4. Dezember 2006 ausschliesslich den Unfall vom 28. April 2006 betraf (Urk. 9/25) und auch der Einspracheentscheid vom 17. April 2007 nur die Unfallnummer des Ereignisses vom 28. April 2006 trägt. Zudem wird auf den oben aufgeführten Bericht Dr. C.___s nur in Bezug auf allfällige mit dem Sturz vom 28. April 2006 zusammenhängende Beschwerden Bezug genommen (Urk. 9/37). Allfällige mit dem linken Vorfuss zusammenhängende Beschwerden können demzufolge im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Es ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den Akten, dass die geklagten Kniebeschwerden nicht mit dem Unfall vom 28. April 2006 zusammenhängen. Diese hatten nämlich bereits vor dem Unfall vom 28. April 2006 bestanden (Urk. 1, Urk. 9/9, Urk. 9/22).
Ausserdem sind, da der massgebliche, zu beachtende Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 17. April 2007 (Urk. 2) dauert, das Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 28. November 2007 sowie die darin aufgeführten Diagnosen nicht zu berücksichtigen (Urk. 8).
3.3 Für die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geklagten Kopf- und Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/21 S. 1, Urk. 9/22 S. 1) sind keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. So ergaben die bildgebenden Untersuchungen des Abdomens und der HWS im Spital Z.___ normale Befunde. Auch die GCS-Überwachung war stets unauffällig (Austrittsbericht vom 9. Mai 2006, Urk. 9/10, vgl. auch Urk. 9/7). Anhand der vom Hausarzt Dr. A.___ veranlassten Bilder der Lendenwirbelsäule konnte ferner eine Querfortsatzfraktur ausgeschlossen werden (Urk. 9/11). Weiter ergaben die in der Klinik B.___ durchgeführten radiologischen Abklärungen keine Hinweise für ossäre Läsionen, degenerative Veränderungen und ein seitengleich normales Iliosakralgelenk (Urk. 9/22 S. 2 und S. 6). Anlässlich der neurologischen Untersuchung an der Klinik B.___ konnten sodann keine Befunde erhoben werden (Urk. 9/22 S. 5 f.). Schliesslich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 14) - auch davon auszugehen, dass aus neuropsychologischer Sicht keine Befunde vorliegen. Zwar konnte anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung keine Diagnose gestellt werden (Urk. 9/22 S. 2, Urk. 9/26). Dies lag jedoch nicht an einer mangelhaften Untersuchung, sondern an der vom Beschwerdeführer gezeigten minimalen geistigen Leistungsfähigkeit bei ausgeprägter Schmerzproblematik. Insbesondere ergab ein kurzes Screening der planerischen und räumlich-konstruktiven Funktionen - trotz gegenteiligem Verhalten des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für eine Störung in den kognitiven Funktionen (Urk. 9/26). Auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2007 ergaben sich keine Hinweise für neuropsychologische Störungen (Urk. 9/37). Ferner kann in diesem Zusammenhang trotzdem auf das Arbeitsassessment vom 28. November 2007 hingewiesen werden. Auch dort verlief die neurologisch kursorische Untersuchung unauffällig. Ausserdem sind dem Bericht keine Hinweise auf neuropsychologische Beeinträchtigungen zu entnehmen (Urk. 8 S. 6). Angesichts dieser übereinstimmenden Angaben erübrigt sich die Vornahme weiterer Abklärungen. Denn es ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 14) - nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen hievon abweichende Einschätzungen ergäben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Ausserdem ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ausreichender Weise dokumentiert und untersucht wurden (vgl. Urk. 1, Urk. 14).
Festzuhalten ist schliesslich, dass anlässlich des Aufenthalts in der Klinik B.___ beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden konnte (Urk. 9/22-23). Dabei sind auch den Berichten von Dr. A.___ und von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu entnehmen (Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/21, Urk. 9/37). Die im Arbeitsassessment der Rheumaklinik des Spitals D.___ erwähnten Diagnosen betreffen - wie bereits oben erwähnt - den massgeblichen Zeitraum nicht (Urk. 8 S. 1).
3.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 28. April 2006 ein Schädel-Hirntrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung zuzog. Dabei reicht eine leichte Gehirnerschütterung hierfür nicht aus. Vielmehr müsste der Fall mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003 in Sachen K., U 6/03, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007 in Sachen R., U 588/06, Erw. 4.2). Ausserdem erfordert die Rechtsprechung nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletzungen typischen Beschwerdebildes. Dazu gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 109). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Wirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75; RKUV 2000 Nr. U 259 S. 29; Urteil in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007).
Anlässlich des Spitalaufenthalts im Spital Z.___ wurden eine Commotio cerebri und eine Rippenkontusion diagnostiziert, wobei die GCS-Überwachung stets unauffällig war und weder Übelkeit noch Erbrechen erwähnt wurden. Die Anamnese sei erschwert gewesen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr habe erinnern können. Seine Kollegen hätten aber berichtet, er sei ansprechbar gewesen (Urk. 9/7, Urk. 9/10). Aus der Physiotherapieverordnung von Dr. A.___ vom 20. Mai 2006 geht hervor, es bestehe als Folge der Gehirnerschütterung ein Schwindel (Urk. 9/15). Im Bericht vom 10. Juli 2006 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide an Schwindel, Kopfschmerzen bifrontal, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie an einer Wärmeunverträglichkeit. Dem Bericht Dr. A.___s vom 24. Juli 2006 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ausgesprochen lumbale Dolenzen der mittleren Lendenwirbelsäule klagte (Urk. 9/11). Ähnliche Beschwerden wurden anlässlich der Untersuchung vom 2. Oktober 2006 festgehalten (Urk. 9/21). Über diffuse Kopf- und lumbale Schmerzen klagte der Versicherte schliesslich anlässlich des Aufenthalts in der Klinik B.___ (Urk. 9/22 S. 1 f.).
Angesichts dieser medizinischen Ausführungen und Einschätzungen erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 28. April 2006 kein im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigendes Schädel-Hirntrauma und keine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung. Zwar wurde im Spital Z.___ eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 9/10). Diese wurde in der Klinik B.___ aber nur noch als leichte traumatische Hirnverletzung bezeichnet, wobei selbst diese Diagnose in Frage gestellt wurde (Urk. 9/22 S. 1 f.). Dies insbesondere weil kein Erbrechen und keine fokal-neurologischen Ausfälle erhoben werden konnten. Ausserdem war auch die GCS-Überwachung im Spital Z.___ stets unauffällig (Urk. 9/10). Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Schwere des Traumas, denn gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung müsste der Fall mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen. Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Verlauf geklagten diffusen Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Wärmeunverträglichkeit nichts an dieser Auffassung zu ändern. Denn der Schwindel wurde erst knapp einen Monat nach dem Unfall dokumentiert, die weiteren Beschwerden über zweieinhalb Monate später. Damit können sie nicht berücksichtigt werden.
3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung massgebenden Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als nicht mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt. Aufgrund des Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).