UV.2007.00511
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Z.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, 19.. in I.___ geboren, war seit dem 1. April 2004 als Pflegehelfer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Z.___ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. September 2004 meldete der Versicherte, er sei am 13. Juli 2004 an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen überfallen und zusammengeschlagen worden (Urk. 12/A1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital Z.___, hielt fest, X.___ habe bei einer Schlägerei mit nachfolgender Bewusstlosigkeit eine commotio cerebri und multiple Prellungen erlitten (Urk. 12/M1). Nach problemloser neurologischer Überwachung wurde der Versicherte am 15. Juli 2004 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 12/M4). Am 16. Juli 2004 trat X.___ in die Integrierte Psychiatrie H.___ ein, wo eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) nach Überfall mit Waffengewalt in der eigenen Wohnung, Probleme in Verbindung mit den Wohnbedingungen (ICD-10: Z59), diagnostiziert, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert, eine Arbeitsfähigkeit von versuchsweise 50 % ab dem 2. August 2004 attestiert und der Versicherte schliesslich am 22. Juli 2004 entlassen wurde (vgl. Urk. 12/M2). Nachdem der Versicherte während zweier Monate wieder vollständig arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 12/M8), begab er sich am 9. Februar 2005 wegen lumbaler Rückenschmerzen in die ärztliche Behandlung von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Akupunktur TCM/ASA, (Urk. 12/M6). Bei Austritt aus der nachfolgenden Hospitalisation vom 3. bis zum 24. September 2005 in der B.___, welche nur eine minimale Verbesserung der Schmerzsituation gebracht hatte, empfahlen die Ärzte einen erneuten Arbeitsversuch mit einem Pensum von vorerst 50 % und nachfolgender Steigerung auf 100 % (Urk. 12/M7/3). Am 27. Oktober 2005 suchte X.___ Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, auf (Urk. 12/M7/1), welcher eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit attestierte (Bericht vom 17. Januar 2006, Urk. 12/M8). Nachdem Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, im Gutachten vom 26. September 2006 (Urk. 12/M23) die Veränderungen an der Wirbelsäule als vorbestehend bezeichnet und dafür gehalten hatte, der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. Juli 2004 sei zu verneinen (Urk. 12/M23 S. 7), und Dr. med. dipl. psych. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FA Vertrauensarzt FMH, F.___, die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bestätigt hatte (Gutachten vom 7. Mai 2007, Urk. 12/M25, S. 18), stellte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 19. Juni 2007 ihre Leistungen per 31. Dezember 2004 ein (Urk. 12/A66). Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 (Urk. 2) hielt sie an der Leistungseinstellung fest.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 21. November 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Juli 2004 und den heute noch bestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch nach dem 31. Dezember 2004 zu bejahen, und es seien dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2004 die ihm zustehenden Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Dr. Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/A1-A75, 12/M1-M26) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer am 10. März 2008 (Urk. 13) Belege zu seinem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgelegt hatte (Urk. 14-15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 16) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid bezüglich der Rückenbeschwerden den natürlichen, in Bezug auf die noch bestehenden psychischen Beschwerden den adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Juli 2004 (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort brachte sie ergänzend vor, es sei nicht relevant, ob es sich um ein Schreckereignis gehandelt habe, sei der Unfallbegriff doch als gegeben anerkannt worden (Urk. 11 S. 3). Im Übrigen könne das Ereignis vom 13. Juli 2004 nicht als für die psychischen Beschwerden ursächlich betrachtet werden, habe sich die neu aufgetretene Beeinträchtigung bei fehlenden Brückensymptomen doch erst nach längerer Zeit entwickelt (Urk. 11 S. 6).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, es dürfte unbestritten sein, dass zwischen der heute bestehenden Arbeitsunfähigkeit - welche vor allem auf psychischen Beschwerden beruhe - und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Eine mögliche Restarbeitsfähigkeit in einem angepassten Bereich sei von den Gutachtern sehr zurückhaltend eingeschätzt worden, was zeige, dass eine zumutbare Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden sei, sondern lediglich noch in geschütztem Rahmen bestehe (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht vom Vorliegen eines Schreckereignisses ausgegangen (Urk. 1 S. 5). Wie sich aus dem Gutachten des F.___ ergebe, habe jedoch beim Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabilität (vor-)bestanden (Urk. 1 S. 6), weshalb das Unfallereignis vom 13. Juli 2004 geeignet gewesen sei, langwierige psychische Folgeschäden auszulösen. Die Adäquanz sei daher zu bejahen (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 1. September 2008, 8C_522/2007).
An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Juli 2004 stehen. So fehlen diesbezügliche Hinweise sowohl im Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. Y.___ vom 8. Oktober 2004 (Urk. 12/M1) als auch in der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Spitals Z.___ vom 26. Juli 2004 (Urk. 12/M4). Dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. Januar 2006 (Urk. 12/M6) ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 9. Februar 2005 aufgrund neu aufgetretener Rückenbeschwerden in Behandlung stand. Brachte die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 24. März 2005 einen Status nach Schussverletzung 1995 sowie eine degenerative Diskopathie L4/L5, die Computertomogrammuntersuchung vom 28. Juni 2005 eine Spondyloloyse L5 beidseits, eine diskrete Spondylolisthesis L5 sowie eine Osteochondrose und kleine mediane Diskushernie ohne Nervenkompression L4/5 zur Visualisierung (vgl. Urk. 12/M7/3), so ist die Einschätzung von Dr. D.___, die heute geklagten Rückenbeschwerden stünden nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Juli 2004, liege zwischen dem Unfall und den geklagten Rückenschmerzen doch ein freies Intervall von sieben Monaten und hätten sich im Röntgenbild signifikante degenerative Veränderungen sowie vorbestehende Anomalitäten gezeigt (Urk. 12/M23 S. 9), begründet und nachvollziehbar.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang der noch geklagten Rückenbeschwerden mit dem Ereignis vom 13. Juli 2004 und einen Anspruch auf damit zusammenhängende Leistungen verneint, wogegen der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Einwände erhoben hat.
3.2
3.2.1 Zu klären bleibt, ob die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in natürlichem und adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. Juli 2004 stehen.
3.2.2 Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin noch stillschweigend davon aus, der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2004 ein Schreckereignis erlitten (Urk. 2 S. 3), währenddem sie in der Beschwerdeantwort diese Frage als nicht weiter relevant bezeichnete, sei der Unfallbegriff doch anerkannt worden (Erw. 1.1). Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend, hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung doch richtig fest (vgl. Erw. 2.5), die Prüfung der Adäquanz habe bei Schreckereignissen nach der allgemeinen Formel zu erfolgen (Urk. 2 S. 3), wofür sich die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 nicht eigneten. Demzufolge kann zur Durchführung der Adäquanzprüfung nicht darauf verzichtet werden, das Unfallereignis von einem „gewöhnlichen“ Unfall mit psychischen Folgen abzugrenzen. Eine Qualifizierung erübrigte sich einzig dann, wenn die psychischen Beschwerden keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründeten. Ob bei Leistungseinstellung eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen noch gerechtfertigt war, lässt sich aufgrund der aufliegenden Berichte nicht abschliessend beurteilen, scheint aber zumindest fraglich (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Oktober 2007, Urk. 12/M26).
3.2.3 Damit bleibt vorab zu klären, ob das Ereignis vom 13. Juli 2004 als Schreckereignis zu qualifizieren ist.
Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. Y.___ vom 8. Oktober 2004 ist zu entnehmen, dass - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - eine Schlägerei stattgefunden habe, in deren Verlauf er bewusstlos geworden sei (Urk. 12/M1). In der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 26. Juli 2004 wurde notiert, der Beschwerdeführer habe angegeben, auf der Strasse von einem Unbekannten zusammengeschlagen geworden zu sein. Die Schläge seien durch einen Pistolengriff zugeführt worden und hätten laut Lebensgefährtin zweimal zu einer Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers von wenigen Minuten geführt (Urk. 12/M4). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer bei Eintritt ins Krisenzentrum des H.___, er und seine Ehefrau seien in der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 2004 von drei maskierten Männern in ihrer eigenen Wohnung überfallen und der Beschwerdeführer sei gefesselt worden. In der Folge hätten die Maskierten den Beschwerdeführer mit Gegenständen geschlagen, ihn mit zwei Handfeuerwaffen (am Kopf) bedroht und Wertgegenstände entwendet. Die daraufhin eingeschaltete Polizei habe ein Protokoll erstellt (Urk. 12/M2 S. 2). Da weder die Polizeiakten noch das erwähnte Polizeiprotokoll aufliegen, lässt sich nicht klären, wie sich das Ereignis vom 13. Juli 2004 wirklich zugetragen hat. Zudem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Unfall erst am 10. September 2004 meldete und in der Unfallmeldung ankreuzte, er wünsche keine Untersuchung (Urk. 12/A1 S. 2), beim Psychiater aber den Umstand beklagte, die Täter seien nie eruiert worden (Urk. 12/M25 S. 17).
3.2.4 Lassen die vorliegenden Unterlagen eine Qualifikation des Ereignisses vom 13. Juli 2004 mangels Polizeiakten nicht zu, so erweist sich der Sachverhalt als unvollständig, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird unter Beizug der Polizeiakten zu prüfen haben, was sich ereignet hat und ob dies als Schreckereignis oder als „gewöhnlicher“ Unfall zu qualifizieren ist. Alsdann wird sie abzuklären haben, ob eine allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum genannten Ereignis steht. Endlich wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Sein Gesuch vom 21. November 2007 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).