UV.2007.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 19. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1942, strauchelte an einem unbekannten Tag im Frühjahr 2004 und stürzte beinahe, konnte sich jedoch mit der rechten Hand gerade noch halten, wobei durch den massiven Zug am rechten Arm bewegungsabhängige Schmerzen entstanden. Da X.___ zum fraglichen Zeitpunkt arbeitslos war, war sie obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen vom 30. August 2004, Urk. 13/1).
1.2     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, ___, diagnostizierte eine therapieresistente posttraumatische Schulterperiarthropathie rechts bei Verdacht auf Impingementsymptomatik, eventuell Rotatorenruptur und AC-Arthrose. Er verordnete lokale Antiphlogistika und eine einmalige subacromiale Kortisoninfiltration sowie ambulante Physiotherapie. Da die Schmerzen vorab nachts anhielten, überwies Dr. Y.___ X.___ zur weiteren Abklärung mittels MRI an das Spital Uster (Arztzeugnis UVG vom 6. Oktober 2004, Urk. 13/3). Das MRI ergab eine massive hypertrophe reaktivierte AC-Gelenksarthrose mit konsekutiv ausgeprägter Einengung des Subakromialraums, einen langstreckigen Riss der Rotatorenmanschette sowie deutliche Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur und den Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne (MRI-Befund vom 18. Oktober 2004, Urk. 13/7).
1.3     Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ___, untersuchte X.___ am 8. März 2006 und fertigte mangels Auffindens der früheren MRI-Bilder nochmals neue Arthro-MRI-Bilder an. Gestützt auf den Befund kam er zum Schluss, die Rotatorenmanschette lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Allerdings finde sich erstaunlicherweise eine volle Funktion mit nur leichter Krafteinbusse (Bericht vom 28. März 2006, Urk. 13/25). Demgegenüber befürwortete Dr. med. A.___, Co-Chefarzt Chirurgie am Spital ___, eine Operation, da sich die klinische Situation nicht verbessern und die bereits vorhandene Muskelatrophie noch weiter zunehmen werde. Allerdings konnte er einen sicheren Rotatorenmanschettenverschluss nicht garantieren. Auch er fand eine aktiv erstaunlich gute, fast vollständige Schulterbeweglichkeit rechts (Elevation und Abduktion ca. 170°, Nackengriff gut möglich, Schürzengriff mit Daumen bis ca. L3). Die Kraft für Abduktion und Aussenrotation war deutlich, aber nicht massiv herabgesetzt, die Kraft für Innenrotation etwas weniger (Bericht vom 18. Mai 2006, Urk. 13/26). Die Versicherte konnte sich aber nicht zu einem Eingriff entschliessen (a.a.O; vgl. auch Urk. 13/10, 13/12).
1.4     Am 23. Mai 2006 mandatierte X.___ Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als ihre Rechtsvertreterin und liess die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 13/27 und 13/29).
1.5     Am 18. August 2006 fand eine Abschluss-Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ statt. Er kam zum Schluss, eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Einschränkungen bezüglich dem Heben von Lasten und repetitiv weit ausreichenden Tätigkeiten sei X.___ trotz der ausgedehnten Rotatorenmanschettenruptur den ganzen Tag zumutbar (Bericht vom 18. August 2006, Urk. 13/32). Den Integritätsschaden schätzte er auf 5 % (Bericht vom 22. August 2006, Urk. 13/33).
1.6     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 sprach die SUVA X.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 13/38).
1.7         Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 22. Januar 2007 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Rente von mindestens 50 % beantragen (Urk. 13/41). Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 reichte sie zudem einen Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juni 2007 ein, den sie zum integrierenden Bestandteil ihrer Einsprache erklärte (Urk. 13/48 und 13/47).
1.8     Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 ab (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen erhob X.___ vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, am 22. November 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

 "       1.       Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.9.2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von mindestens 15 % auszurichten.
         2.       Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen.
         3.       Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
                Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne mit Fr. 49'877.-- zu hoch angesetzt, liege dieses doch um beinahe Fr. 2'000.-- höher als das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin während Jahren habe erzielen können. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sei aber das Invalideneinkommen verhältnismässig niedriger anzusetzen, wenn das Valideneinkommen bereits unterdurchschnittlich gewesen sei. Dies treffe hier zu, sei es doch um 4 % tiefer gewesen als das durchschnittliche Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung. Es sei daher auf maximal Fr. 48'100.-- festzulegen, wobei noch ein Invalidenabzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei, dies auch in Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkung, die sich aus der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Berufskrankheit (Handekzem) ergebe.
2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Sie brachte insbesondere vor, das bei der Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende Handekzem zeige seit Erlass der Nichteignungsverfügung einen für diese Krankheit typischen wellenartigen Verlauf. Bei entsprechenden Schutzmassnahmen und unter Meidung allergieauslösender Stoffe sei die Beschwerdeführerin in einem trockenen Arbeitsumfeld aber voll arbeitsfähig. Als Restfolgen des Unfalles vom Februar / März 2004 würden gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung ihres Kreisarztes, dessen Feststellungen mit denjenigen der Dres. Z.___ und A.___ übereinstimmten, Beschwerden an der rechten Schulter, vor allem bei Bewegungen, bestehen. Die Beschwerdeführerin könne damit leichte bis mittelschwere Arbeiten den ganzen Tag mit gewissen Einschränkungen in Bezug auf die Überkopftätigkeit ausüben. Ausgehend davon sei das hypothetische Invalideneinkommen unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auf der Basis der Tabellenlöhne richtig ermittelt worden. Ein höherer Invalidenabzug rechtfertige sich nicht, zumal die Beschwerdeführerin seit nun mehr 30 Jahren in der Schweiz lebe, weshalb sie mit den Gepflogenheiten der Schweiz bestens vertraut sei, so dass sie gegenüber anderen ausländischen Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt bevorteilt sei, womit sie einer Ausländerkategorie angehöre, für welche der monatliche Bruttolohn mit Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liege. Schliesslich seien die Ausführungen von Dr. Y.___ nicht geeignet, die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.___ in Frage zu stellen, nehme er doch zur Arbeits- und Erwerbstätigkeit gar nicht Stellung.
2.3     Mit Verfügung vom 17. März 2008 lehnte das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 17).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.         Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Restfolgen des Unfalles vom Februar / März 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
2.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.3.3   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.4     Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten auf den Abschlussbericht ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 18. August 2006. Darin kam der SUVA-Arzt nach Untersuchung der Versicherten zum Schluss, es sei ihr eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Dabei seien dauernde Überkopfarbeiten unter Belastung nicht mehr möglich, hingegen seien sporadische Überkopfarbeiten unbelastet zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 kg, bis Brusthöhe auf 5 kg limitiert. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität seien zu vermeiden. Er begründete dies insbesondere damit, dass unter Berücksichtigung der ausgedehnten Rotatorenmanschettenruptur und bei inspektorisch festgestelltem Schulterhochstand rechts bei seitengleicher Schultertrophik unbelastet noch eine erstaunlich gute Schulterfunktion bestehe. Die rohe Kraftentwicklung gemessen mit dem Jamar-Gerät sei annähernd seitengleich, ebenso weise die Trophik an den oberen Extremitäten keinen erheblichen Unterschied auf (Urk. 13/32).
         Bereits im März 2006 hatte Dr. Z.___ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz ausgedehnter irreparabler Rotatorenmanschettenruptur mit Humeruskopfhochstand rechts klinisch erstaunlicherweise eine volle Funktion mit nur leichter Krafteinbusse aufweise (Bericht vom 28. März 2006, Urk. 13/25). Diese Feststellung wurde durch Dr. A.___ bestätigt, welcher in seinem Schreiben vom 18. Mai 2006 eine aktiv erstaunlich gute, fast vollständige Schulterbeweglichkeit rechts (Elevation und Abduktion ca. 170°, Nackengriff gut möglich, Schürzengriff mit Daumen bis ca. L3) fand. Die Beschwerdeführerin gebe ihm gegenüber relativ wenig Beschwerden an, sie nehme auch keine Analgetika. Bei Haushaltarbeiten sei sie eingeschränkt, nachts könne sie nicht gut rechts liegen (Urk. 13/26). Weder Dr. Z.___ noch Dr. A.___ äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit. Dies tat hingegen der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___, erstmals in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 13/12), in welchem er die theoretische Arbeitsfähigkeit der arbeitslosen Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit der Schulter) mit "weiterhin 50 %" bezifferte. In der Folge blieb er bei dieser Einschätzung - auch in Bezug auf die Tätigkeit als Hausfrau und als Fabrikarbeiterin (vgl. Urk. 13/13, 13/16, 13/30) -, präzisierte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und legte diesen auf das (fiktive) Unfalldatum 1. März 2004. Zudem nahm er zur Frage der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 13. Januar 2006 (Urk. 13/19) nach der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Stellung. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der C.___ AG, ___, aufgrund einer Nichteignungsverfügung der Beschwerdegegnerin wegen eines Berufsekzems anfangs 2003 aufgegeben habe, worauf sie arbeitslos gewesen sei. Die Chance, auf dem Arbeitsmarkt einen wesentlichen Erwerb erzielen zu können, schätzte er als praktisch inexistent ein, da die Versicherte mit 63 1/2 Jahren, körperlicher Behinderung und reduzierten Deutschkenntnissen kaum eine angepasste Arbeit finden werde (Brief vom 23. Januar 2006, Urk. 13/19.1).
3.2     Aus den zitierten Akten geht hervor, dass die medizinische Beurteilung der unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die verschiedenen Ärzte weitgehend übereinstimmt. Abweichend sind - so überhaupt vorgenommen - lediglich die Einschätzungen der daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit. Dabei fällt auf, dass die vom Hausarzt vorgenommene Schätzung, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit postuliert, als vom Kreisarzt vorgesehen, weitgehend durch soziale Überlegungen geleitet ist und nicht durch medizinische. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Demgegenüber begründet der Kreisarzt seine Beurteilung nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der Vorakten unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden gezielt (nur) mit Blick auf die unfallbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Unfallfremde Faktoren wie das Alter, Schulbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, Nationalität flossen dabei richtigerweise nicht ein. Es kann daher auf diese Beurteilung abgestützt werden.
         Daran vermag auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 10. Juni 2007 nichts zu ändern, zumal die auf 50 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit einzig mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung sowie Ruheschmerzen unabhängig von der Tätigkeit begründet wird. Weshalb die Beschwerdeführerin zudem wegen der Schulterbeschwerden Arbeiten mit wechselnder Haltung (sitzend, stehend, gehend) ausüben solle, entbehrt jeglicher Grundlage. Schliesslich werden erneut im Anforderungsprofil invaliditätsfremde Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 13/47).
3.3     Damit ist mit dem Kreisarzt Dr. B.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit mit den von ihm aufgezählten Einschränkungen bezüglich Überkopfarbeiten, Heben von Gewichten und repetitiven weit ausreichenden Tätigkeiten des rechten Armes zumutbar ist.
3.4     Was die geltend gemachte zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Berufskrankheit (Handekzem) betrifft, so kann mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom 12. März 2008, Urk. 12 S. 4 f. Ziff. 10.1.c) auf den dort zitierten Bericht der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 10. Mai 2007 (Urk. 14/113) verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ohne Kontakt zu den bekannten allergieauslösenden Stoffen und mit trockenen Händen voll arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht erforderlich, dass sie die Arbeiten mit Handschuhen verrichte (vgl. a.a.O. Ziff. 2.2).
3.5     Ohne Unfall hätte die Beschwerdeführerin laut Auskunft ihrer langjährigen Arbeitgeberin C.___ AG im Jahre 2006 einen (auf 100 % umgerechneten) Monatslohn von Fr. 3'700.-- x 13 erzielt (Urk. 13/37), was ein Valideneinkommen von Fr. 48'100.-- ergeben würde. Diesem stellte die Beschwerdegegnerin ein gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2004 (Frauen im privaten Sektor im tiefsten Anforderungsniveau 4 = einfache und repetitive Tätigkeiten) ermitteltes Einkommen (umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit 2006 von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung von durchschnittlich 1,1 % im Jahr 2005 und 1,3 % im Jahr 2006) von Fr. 4'156.-- im Monat bzw. Fr. 49'877.-- im Jahr gegenüber, welches sie um einen leidensbedingten Abzug von 7,5 % kürzte. Damit ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 46'136.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3a).
3.6     Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits, dass das derart ermittelte Valideneinkommen tiefer sei, als das von der Beschwerdegegnerin errechnete (ungekürzte) Invalideneinkommen von Fr. 49'877.--. Weiter verlangt sie einen höheren behinderungsbedingten Abzug (vgl. Beschwerde vom 22. November 2007, Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2).
3.7     Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten, dass es nicht angeht, von einem zumutbaren Einkommen trotz Behinderung auszugehen, welches höher liegt als dasjenige Einkommen, welches die Versicherte ohne Behinderung erzielen könnte. Es hat daher eine Parallelisierung der Einkommen zu erfolgen. Gemäss der Praxis kann dies einerseits auf der Seite des Valideneinkommens durch die Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen. Vorliegend rechtfertigt es sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mit gewissen Einschränkungen noch dieselben Tätigkeiten ausüben kann, welche sie bereits vor dem Unfall ausübte, beim möglichen Valideneinkommen ebenfalls von dem anhand der Tabelle TA1 der LSE 2004 ermittelten Einkommen für einfache und repetitive Arbeiten von Fr. 49'877.-- im Jahr 2006 auszugehen. Dies auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Unfalls im Frühjahr 2004 nicht mehr bei der C.___ AG angestellt, sondern arbeitslos war (Urk. 13/1). Die Berechnung des Invaliditätsgrades ergibt sich damit aus der Höhe des leidensbedingten Abzuges.
         Nachdem mit dieser Vorgehensweise alle invaliditätsfremden Gründe bis auf die behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Belastbarkeit der rechten Schulter ohnehin bereits berücksichtigt sind (zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor vollzeitlich arbeitsfähig wäre), erscheint ein Abzug von 5 % als angemessen. Da der Invaliditätsgrad selbst bei einem Abzug von 7,5 % noch kleiner als 10 % wäre, besteht gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG jedenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.8     Da der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und von weiteren Gutachten keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind, besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

4.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2     Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem ebenfalls pensionierten Ehemann und einem ihrer erwachsenen Kinder zusammen. Die Einkünfte aus den AHV-Renten der beiden Ehegatten, der BVG-Rente des Ehemannes sowie der Invalidenrente des Sohnes reichen neben der Deckung der laufenden Lebenskosten nicht zur Bezahlung eines Anwalts (vgl. Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/2-16), weshalb die Bedürftigkeit zu bejahen ist.
5.3     Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2007 (Urk. 1 S. 2) um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher zu bewilligen, zumal der Prozess nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Vertretung angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Rechtsunkenntnis der Beschwerdeführerin geboten erschien (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der von Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 15. Januar 2009 (Urk. 19) geltend gemachte Aufwand (6,83 Std./ Fr. 69.70 Barauslagen) erscheint als angemessen, weshalb sie mit Fr. 1'544.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn sie in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1'544.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).