UV.2007.00516

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Direktion
Laupenstrasse 27, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1965 geborene X.___ war für die Y.___ AG tätig und bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1/001).
1.2     Am 17. August 1998 tat die Versicherte, als sie nach der Arbeit auf das Tram eilte, einen Misstritt und erlitt eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts (Urk. 8/1/001, 8/2/001). Die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ verordneten Physiotherapie und attestierten eine vom 17. bis 30. August 1998 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/2/004, 8/2/008).
1.3     Ab dem 25. Dezember 1998 setzte die Versicherte ihre Arbeit krankheitshalber aus. Bis zum 28. Februar 1999 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. März bis 14. April 1999 eine solche von 50 % attestiert (Urk. 8/1/013, 8/1/024). Vom 15. April bis 6. Mai 1999 hielt sich die Versicherte stationär in der Rehabilitationsklinik A.___ auf; die dort tätigen Ärzte attestierten ihr für die Zeit nach dem Aufenthalt eine aus rheumatologischer Sicht bis mindestens 9. Juni 1999 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/2/009).
1.4     Am 23. Mai 1999 war die Versicherte (trotz der ihr aus rheumatologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %) als Mitfahrerin auf einem von ihrem Ehegatten gelenkten Motorrad in Richtung B.___ unterwegs, als das Motorrad eingangs einer starken Linkskurve ins Schlittern und zu Fall kam, so dass sie ins angrenzende Wiesland geschleudert wurde und verletzt liegenblieb (Urk. 8/3/004, 8/3/005). Mit der Ambulanz wurde die Versicherte ins Kantonsspital C.___ überführt (Urk. 8/3/006), wo eine proximale Oberarmspiralfraktur links sowie eine distale Unterschenkelmehrfragmentfraktur links operativ versorgt wurden (Urk. 8/2/012); am 7. Juni 1999 wurde sie ins Spital D.___ verlegt und blieb dort bis 10. Juni 1999 hospitalisiert (Urk. 8/2/013, 8/2/014, 8/2/018). Danach folgte ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik A.___; zunächst stationär vom 10. Juni bis 27. Juni 1999, daraufhin ambulant bis am 22. Dezember 1999 (Urk. 8/2/024), wobei der Unfallversicherer die Kosten für die Unterkunft in einem neben der Klinik gelegenen Hotel übernahm (Urk. 8/1/017). Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte durch Ärzte der Klinik Z.___ (Urk. 8/2/025). Im Auftrag der Invalidenversicherung erstattete die Klinik Z.___ am 9. Juli 2001 ausserdem ein Gutachten (Urk. 8/2/043). Ein weiteres Gutachten vom 17. Dezember 2001 stammt von Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt Traumatologie an der Allgemeinchirurgischen Klinik des Kantonsspitals F.___ (Urk. 8/2/045). Ein interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ zuhanden der Invalidenversicherung datiert schliesslich vom 14. April 2003 (Urk. 8/2/48).
1.5     Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 stellte der Unfallversicherer die Kostenvergütungen für Pflegeleistungen sowie die Taggeldzahlungen per 31. Dezember 2000 ein, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und sprach der Versicherten eine auf einem Integritätsschaden von 18 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 17'496.-- zu (Urk. 8/1/119).
1.6     Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2004 (Urk. 8/1/124) wurde nach Durchführung einer weiteren interdisziplinären Begutachtung (Urk. 8/2/049: Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 2. August 2007) mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 abgewiesen unter anderem mit dem Hinweis, dass man - obwohl gemäss H.___-Gutachten gar kein Integritätsschaden bestehe - entgegenkommenderweise auf die verfügte Integritätsentschädigung nicht mehr zurückkomme (Urk. 2 [= 8/1/175]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 führte die Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Taggelder und Heilungskosten über den verfügten Einstellungszeitpunkt hinaus, eventuell eine Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 22. Oktober 2007 (Urk. 3/3) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. August 2006 (Urk. 3/4) auflegen.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde; weiter stellte sie den prozessualen Antrag, das mit der Beschwerde aufgelegte neuropsychologische Gutachten von Dr. I.___ sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 7). Mit Replik vom 5. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 11); ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 5. März 2008 (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.1.2   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2.3   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.3.6   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, die Gutachter der Begutachtungsstelle H.___ seien zum Schluss gekommen, bei der Beschwerdeführerin liessen sich weder aus internistischer, rheumatologischer oder neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht Befunde erheben, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Bankangestellten zu begründen vermöchten. Die Gutachter würden den natürlichen Kausalzusammenhang bezüglich der leichten muskulären Restbeschwerden am linken Bein und am linken Arm sowie bezüglich der Ulnaris- und Peronaeussymptomatik links bejahen. Alle anderen Beschwerden, namentlich auch die Somatisierungsstörung, stünden nach gutachterlicher Auffassung nur möglicherweise in einem Zusammenhang mit den Unfallereignissen. Spätestens seit Ende 2000 hätte die Beschwerdeführerin gemäss den H.___-Experten wieder voll arbeiten können, wobei sich ab diesem Zeitpunkt die Somatisierungsstörung entwickelt habe, welche praktisch alle Systeme betreffe. Das Vorliegen eines Integritätsschadens sei verneint worden.
         Weiter wurde erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die beweisrechtliche Validität des H.___-Gutachtens sprechen würden. Die Experten der Medas hätten einleuchtend und schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Lichte der geringen objektivierbaren Befunde aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht voll arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung erweise sich als mit der restlichen Aktenlage konkordant. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden (Somatisierungsstörung) hätten die Gutachter einen Ursache-Wirkung-Zusammenhang mit den Unfällen verneint. Angesichts des Umstands, dass eine psychische Problematik schon vor den zu beurteilenden Unfallereignissen thematisiert worden sei, gebe es keinen Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Schliesslich wurde erwogen, dass selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang diesbezüglich zu bejahen wäre, der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müsste (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ sei mangelhaft, unvollständig und nicht schlüssig. Stattdessen sei auf die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten der Dres. I.___ und J.___ abzustellen, wonach sie aufgrund einer beim versicherten Unfallereignis (vom 23. Mai 1999) erlittenen contusio cerebri sowie einer Halswirbelsäulenabknickverletzung nurmehr beschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 1 und 11).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) zu Recht per 31. Dezember 2000 einstellte und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine (höhere) Integritätsentschädigung verneinte.
3.2
3.2.1   Im Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 2. August 2007 wurde im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung ausgeführt, bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung würden massive Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehen. Im Bereich des linken Beines lasse sich nur eine diskrete Muskelatrophie von 1,5 beziehungsweise 1 cm im Oberschenkel- und Unterschenkelumfang nachweisen, allerdings bei vollkommen frei funktionierenden Gelenken und ungestörter Abrollphase bei Status nach Tibiafraktur durch das Unfallereignis von 1999. Bereits bei früheren Untersuchungen sei von Seiten des Bewegungsapparates nicht erklärbar gewesen, warum die Versicherte immer noch an zwei Unterarmstöcken gehe; das Gangbild sei ohne Stöcke hinkfrei, die Abrollphase ungestört und die Belastbarkeit des linken Beines voll möglich. Auch im Bereich der oberen Extremitäten bestehe bei Status nach osteosynthetisch versorgter Humerusfraktur ein einwandfreies Ergebnis mit vollkommen frei beweglichem Schulter- und Ellbogengelenk links. Auch im Bereich der linken Hand würden nach möglicher Distorsion keine Funktionseinschränkungen bestehen. Vorbestehend sei eine leichte Instabilität der rechten Schulter, allerdings auch ohne Funktionseinschränkung oder Subluxationsereignisse in den letzten Jahren. Die angegebenen Lumbalgien könnten auf eine gewisse Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule zurückgeführt werden, bei allerdings bestehender Überbeweglichkeit der LWS und ohne radiologische Anhaltspunkte für eine Instabilität oder Störung des Alignements. Auch die HWS sei vollkommen frei beweglich und indolent ohne Blockierungen der Kopfgelenke und der sonstigen HWS-Abschnitte und auch ohne radikuläre Ausstrahlungen. Zusammengefasst könnten aus rheumatologischer Sicht lediglich eine leichte muskuläre Atrophie des linken Beins (allerdings ohne klinische Relevanz), eine vorbestehende leichte Tiefstellung der rechten Schulter und ein gewisses lumbales Beschwerdesyndrom objektiviert werden. Die angegebenen Kopfschmerzen seien nicht zervikogenen Ursprungs, sondern am ehesten im Rahmen von Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Von Seiten des Bewegungsapparates bestehe für körperlich angepasste, die oberen Extremitäten nicht massiv überbelastende Tätigkeiten, wie dies für alle Bürotätigkeiten und alle anderen administrativen Tätigkeiten der Fall sei, keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
         Weiter hielten die Gutachter fest, die allgemein-internistische Untersuchung habe eine weitgehend unauffällige 41jährige Frau ergeben; weder klinisch noch laborchemisch liessen sich irgendwelche Pathologien von Krankheitswert erheben, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätten. Der klinisch-internistische Status und auch die kursorische HNO-Untersuchung seien unauffällig, der sehr bunte Beschwerdekomplex mit Symptomen aus praktisch allen Organsystemen sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit funktioneller Natur, wie dies auch bereits früher von verschiedenen behandelnden Ärzten vermutet worden sei. So habe der Gastroenterologe Dr. K.___ bereits im Jahr 1999 die Diagnose eines Colon irritabile gestellt. Die von der Versicherten vermutete unfallbedingte Schwächung ihres Immunsystems sei jedenfalls medizinisch gesehen nicht plausibel.
         Sodann wurde ausgeführt, auch die neurologische Untersuchung habe wenig fassbare Befunde ergeben. Es habe sich lediglich eine Ulnarisreizsymptomatik links ohne funktionell bedeutsame neurologische Ausfallsymptomatik finden lassen. Ein relevantes Nervenkompressionssyndrom sei bereits anderweitig elektroneurographisch ausgeschlossen worden. Weiter bestehe der Verdacht auf eine Peronaeus-Reizsymptomatik links, allerdings ohne funktionell bedeutsame sensomotorische Defizite. Auch diesbezüglich habe bereits elektroneurographisch eine relevante Peronaeusläsion ausgeschlossen werden können. Die angegebenen Kopfschmerzen würden einerseits als Migräne mit Aura, anderseits als chronischer Spannungskopfschmerz imponieren, wobei aufgrund des hohen Analgetikakonsums eine analgetikaunterhaltene Komponente vermutet werden könne. Die auf neurologischem Gebiet zu stellenden Diagnosen würden allerdings nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
         Im Gutachten wurde weiter ausgeführt, bei der psychiatrischen Exploration würden sich keinerlei Hinweise auf Störungen im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit oder Gedächtnis ergeben. In ihren Schilderungen sei die Beschwerdeführerin etwas weitschweifig, fast logorrhoisch und immer wieder eingeengt auf die körperlichen Beschwerden. Sehr deutlich werde die Vorwurfshaltung gegenüber dem Ehemann und anderseits auch eine gewisse Anspruchshaltung an die Versicherung. Ihre Stimmung scheine eher dysphorisch gereizt, bei insgesamt erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und reger Mimik, Gestik und Psychomotorik. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen müsse aus psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer Somatisierungsstörung, wie im ICD-10 mit F45.0 codiert, ausgegangen werden, wobei anzunehmen sei, dass eine gewisse Begehrenshaltung mit bewusstseinsnahen Elementen eine Rolle spielen könnte. Differenzialdiagnostisch müsse zumindest an die Möglichkeit einer Konversionsstörung gedacht werden, wobei die starken Symptomwechsel, die wechselnde Intensität der Beschwerden und auch der Affekt im Rahmen der Untersuchungssituation eher dagegen sprächen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Schliesslich hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde liessen sich bei der Versicherten im Begutachtungszeitpunkt weder aus internistischer, rheumatologischer oder neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht Befunde erheben, die eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit einer Bankangestellten legitimieren würden. Sie sei global gesehen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der angegebenen neurokognitiven Defizite, die sich rein klinisch allerdings nicht hätten objektivieren lassen, sei der Beschwerdeführerin eine arbeitspsychologische testdiagnostische Abklärung vorgeschlagen worden, welche sie aber vehement abgelehnt habe. Somit sei eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung dieser subjektiven Beschwerden nicht möglich (Urk. 8/2/049 S. 45 ff.).
3.2.2   Zur Frage der Kausalität führten die Gutachter aus, als objektivierbare Unfallfolgen würden lediglich leichte muskuläre Restbeschwerden am linken Bein und am linken Arm bestehen, bei sonst uneingeschränkter Funktion der betroffenen Gelenke und Extremitätenabschnitte nach osteosynthetisch versorgter und radiologisch konsolidierter Humerusschaftfraktur sowie Tibiafraktur durch den Motorradunfall von 1999. Weiter finde sich eine Ulnaris- und Peronaeusreizsymptomatik links, allerdings ohne bedeutsame neurologische Defizite. Alle anderen Beschwerden der Versicherten würden nur möglicherweise in Zusammenhang mit den Unfallereignissen stehen.
         Weiter wurde im Gutachten festgehalten, der erste Unfall vom 17. August 1998 sei durch die kongenitale Bandlaxität, welche die Versicherte aufweise, verursacht worden; diese habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin wiederholte Supinationstraumata des rechten OSG erlitten habe. Dazu komme auch noch, dass sie laut einem Bericht von Prof. L.___ ihre Malleolock-Orthese nicht regelmässig getragen habe. Durch die unfallfremden Schulter- und Rückenbeschwerden sei die Ausheilung der OSG-Beschwerden verzögert worden, was dann schliesslich zu einer ersten stationären Rehabilitation in A.___ Anfang 1999 geführt habe. Der Unfall vom 23. Mai 1999 habe wie in solchen Fällen üblich zu einer längeren Rehabilitation geführt, vor allem bedingt durch die Tatsache, dass die Versicherte aufgrund einer gleichzeitigen Verletzung der linken oberen und unteren Extremität für längere Zeit nicht belastbar gewesen sei. Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass sie nach Abschluss ihrer zweiten und sehr langen Rehabilitation in A.___ Anfang 2000 wieder eine Teilzeittätigkeit hätte aufnehmen können, was auch durch die verschiedenen Begutachtungen im Jahr 2001 bestätigt worden sei. Bereits damals sei der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50-70%ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Spätestens Ende 2000 hätte sie wieder voll arbeiten können und hier spiele im Wesentlichen die psychische Problematik eine Rolle, indem die Versicherte eine zunehmende Somatisierungsstörung entwickelt habe, mit immer neu auftretenden Symptomen, nicht nur am Bewegungsapparat, sondern praktisch sämtliche Systeme betreffend. Diese Somatisierungsstörung stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit den Unfallereignissen und müsse demzufolge als unfallfremd beziehungsweise als krankheitsbedingt eingestuft werden. Möglicherweise sei die Somatisierungsstörung durch eine psychische Fehlverarbeitung der erlittenen Unfälle ausgelöst worden. Psychodynamisch sehr ins Auge stechend sei allerdings die offensichtliche Beziehungsproblematik zum Ehemann, deren Anfang bereits mehrere Jahre vor dem Unfall liege, und schliesslich in Schuldzuweisungen bezüglich des Unfallherganges ihre Fortsetzung gefunden habe, sowie auch in einer gewissen Anspruchshaltung gegenüber dem Versicherungswesen und dem Rechtssystem. Wie es typischerweise bei Somatisierungsstörungen der Fall sei, würden subjektive psychische Beeinträchtigungen nicht im Vordergrund stehen, es würden auschliesslich somatische Beschwerden angegeben, für welche aber kein organisch-strukturelles Substrat eruierbar sei (Urk. 8/2/049 S. 48 f.).
3.2.3   Zur Frage des Integritätsschadens hielten die Gutachter fest, dass sie keinen Integritätsschaden als Folge der Unfälle vom 17. August 1998 oder 23. Mai 1999 erkennen könnten (Urk. 8/2/049 S. 50).
3.3
3.3.1   Aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ ergibt sich, dass den noch geklagten Beschwerden kein hinreichendes organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, vermag diese Einschätzung zu überzeugen. Bereits im März 2000 konnte der damals behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. L.___, konsolidierte Frakturen feststellen (Urk. 8/2/026). Anlässlich der folgenden Kontrolluntersuchung vom 19. April 2000 hielt Prof. Dr. L.___ fest, dass die Patientin nun möglichst normal gehen und die Stöcke immer mehr weglassen solle (Urk. 8/2/029). In der Folge beklagte sich die Beschwerdeführerin über linksseitige Armschmerzen sowie Parästhesien im Handbereich. Zum Ausschluss einer Nervenläsion wurde sie von Dr. med. M.___, Allgemeine Medizin FMH, mit Schreiben vom 23. Juni 2000 an Prof. Dr. med. N.___, Chefarzt Neurologie an der Klinik Z.___, überwiesen (Urk. 8/2/030). Nach der ersten Konsultation vom 5. Juli 2000 vermutete Prof. Dr. N.___ eine Kompressions-Neuropathie bei Gebrauch von Stöcken und empfahl aus neurologischer Sicht, die Unterarmstöcke wegzulassen und das Abstützen im Bereich des linken Ellbogens oder ulnar am Handgelenk zu vermeiden, um die reaktiven Überlastungen zu vermindern (Urk. 8/2/032). Anlässlich der zweiten Konsultation vom 3. August 2000 stellte Prof. Dr. N.___ fest, dass nach intermittierendem Weglasssen der Unterarmstöcke und Vermeiden des Abstützens der Ellbogen auf Sessellehnen und dergleichen eine deutliche Regredienz des Sulkus nervus ulnaris-Reizsyndroms bei elektrophysiologisch unauffälligem Nervus ulnaris links eingetreten sei. Er führte sodann aus, diesbezüglich bestehe keine Indikation für zusätzliche Therapiemassnahmen. Bei Sistierung der Krückenbenutzung sei eine rasche und vollständige Besserung zu erwarten. Weiter hielt Prof. Dr. N.___ fest, dass die Peronaeusneurographie und auch die motorische Tibialisneurographie Normalbefunde zeigen würden (Urk. 8/2/036). Nichts anderes ergibt sich aus dem als Gutachten bezeichneten Bericht der Klinik Z.___ vom 9. Juli 2001 (Urk. 8/2/043); auch darin wurde darauf hingewiesen, dass die Unterschenkelfraktur links zwei Jahre postoperativ konsolidiert und belastungsstabil sei und die Patientin die Stöcke nun weglassen und das Bein voll belasten sollte (Urk. 8/2/043 S. 8).
         Die H.___-Gutachter kamen - wie bereits erwähnt (Erw. 3.2.2) - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 eine zunehmende Somatisierungsstörung entwickelt habe, welche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem (natürlichen) Kausalzusammenhang mit den versicherten Unfallereignissen stehe (Urk. 8/2/049 S. 49). Auch diese Einschätzung wird durch die Vorakten gestützt: Bereits vor dem Motorradunfall vom 23. Mai 1999 wurde von Ärzten verschiedener Disziplinen für geklagte somatische Beschwerden psychische Ursachen vermutet. So führte etwa Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Gastroenterologie, in einem Bericht vom 14. Januar 1999 aus, aufgrund der Anamnese der Patientin mit wiederholten labormässigen, sonographischen und endoskopischen Abklärungen, welche allesamt mit Normalbefunden abgeschlossen worden seien, könne bei der Beschwerdeführerin mit hinreichender Sicherheit die Diagnose von funktionellen Abdominalbeschwerden respektive eines Colon irritabiles bestätigt werden (Urk. 8/2/006). Prof. Dr. L.___ berichtete am 2. März 1999, dass die offensichtlich nicht sehr glückliche Patientin seit rund drei Jahren dauernd wegen irgendeines Leidens in Behandlung stehe und nur sehr unregelmässig ihrer Arbeit nachgehe; er hielt sodann dafür, es sei eine ganzheitliche, vor allem aber eine psychologische Abklärung durchzuführen (Urk. 8/2/008). Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 6. Mai 1999 wurde schliesslich festgehalten, dass eine psychologische Abklärung im Vordergrund gestanden wäre, was von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt worden sei (Urk. 8/2/009). Nach der infolge des Unfalls vom 23. Mai 1999 notwendig gewordenen somatischen Rehabilitation wurden von verschiedenen Ärzten bald wieder psychische Ursachen für die vielfältigen geklagten Beschwerden vermutet. Die Orthopäden der Klinik Z.___ hielten bereits im Juli 2001 eine intensive psychologische Betreuung der Patientin für erforderlich (Urk. 8/2/043 S. 10).
         In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin nach Abschluss der stationären und ambulanten Rehabilitation in A.___ Ende 1999 eine Weiterbehandlung in der Klinik Z.___ von der Beschwerdegegnerin nicht verweigert worden war; die in diese Richtung zielenden Vorwürfe der Beschwerdeführerin gehen fehl. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, der protrahierte Verlauf sei mangels ärztlicher Führung entstanden, ist dem entgegenzuhalten, dass der sie behandelnde Prof. Dr. L.___ bereits Ende Januar 2000 empfohlen hatte, im Haus ohne Sarmiento Brace zu gehen und die Stöcke zunehmend wegzulassen. Am 6. März 2000 empfahl er sodann, den Apparat ganz wegzulassen, zu Hause zunächst nur mit einem Stock zu gehen und mit der Vollbelastung im Haus zu beginnen (Urk. 8/2/026). Am 19. April 2000 forderte Prof. Dr. L.___ die Beschwerdeführerin abermals dazu auf, möglichst normal und ohne Brace zu gehen, den Fuss richtig abzurollen und nicht nach aussen zu drehen und auch die Stöcke möglichst wegzulassen (Urk. 8/2/029). Für eine auf den 30. Mai 2000 angesetzte weitere Untersuchung bei Prof. Dr. L.___ hatte sich die Beschwerdeführerin abgemeldet (Urk. 8/2/033). Schliesslich führte Prof. Dr. L.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2000 aus, wie aus seinen früheren Berichten hervorgehe, habe er der Patientin dringend geraten, möglichst ohne Stöcke zu gehen, was sowohl die Normalisierung der zirkulatorischen Verhältnisse und der Knochenstruktur im Fussbereich begünstigt hätte, als "auch imstande gewesen wäre, eine stärkere Irritation des Nervus ulnaris zu vermeiden"; weiter empfahl er eine Gehschulung durch einen Physiotherapeuten (Urk. 8/2/034). Aus den zitierten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Empfehlungen des behandelnden Arztes nicht umsetzte. Bei dieser Sachlage erscheint es verfehlt, für den protrahierten Verlauf eine mangelnde ärztliche Führung verantwortlich zu machen.
         Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft des H.___-Gutachtens erweisen sich sodann als nicht stichhaltig. Da die Beschwerdeführerin trotz korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren einer zusätzlichen medizinischen Abklärung keine Folge leistete (Urk. 8/1/157-167), war der Unfallversicherer befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu verfügen. Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung der Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden war. Die versicherte Person ist zwar befugt, dem Versicherer Arztberichte oder andere Akten einzureichen, von welchen sie glaubt, dass sie für den Entscheid über den Leistungsanspruch von Bedeutung sein könnten. Sie verhält sich jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sie Arztberichte zu den Akten gibt und den Versicherer daran hindert, die darin festgehaltenen Ergebnisse zu überprüfen und seinerseits medizinische Abklärungen anzuordnen. Die Verwaltung oder das Gericht kann deshalb von der versicherten Person selbst veranlasste oder eingereichte Berichte über Tatsachen, die sie wegen fehlender Mitwirkung der versicherten Person nicht überprüfen kann, frei würdigen und allenfalls unberücksichtigt lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2007, I 42/06, Erw. 5). Da sich die Beschwerdeführerin der von den H.___-Gutachtern als notwendig erachteten testdiagnostischen arbeitspsychologischen Untersuchung zum definitiven Ausschluss neurokognitiver Störungen nicht unterzog (Urk. 8/2/049 S. 51), durfte die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten das Leistungsbegehren aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen. Damit geht der Einwand der Beschwerdeführerin, das H.___-Gutachten beruhe auf unvollständigen Untersuchungen und sei deswegen nicht beweiskräftig, aber fehl.
         Im angefochtenen Entscheid wurde ausserdem mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Gutachten vom 21. Dezember 2001 (Urk. 8/2/045) und vom 14. April 2003 (Urk. 8/2/048) für die Belange der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen nicht schlüssig sind (Urk. 2 S. 9 f.). Die mit der Beschwerde aufgelegten Gutachten der Dres. I.___ und J.___ (Urk. 3/3 und 3/4) vermögen ebensowenig zu überzeugen: Die von Dr. I.___ im Rahmen seiner Begutachtung veranlasste Positronen-Emissions-Tomographie (PET) des Hirns eignet sich rechtsprechungsgemäss nicht, um im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 [U 160/98]; ebenso etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007, U 231/06, Erw. 3.2). Damit beruht das Gutachten von Dr. I.___ auf nicht beweisbildenden Untersuchungen. Die fehlende Objektivierbarkeit schliesst zwar eine allfällige milde traumatische Hirnverletzung nicht gänzlich aus, zumal ein Sturz von einem Motorrad grundsätzlich geeignet ist, eine solche zu bewirken. Dass sie für die erst lange nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden ursächlich gewesen sein könnte, kann indes zumindest nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Da das Gutachten von Dr. I.___ nicht beweiskräftig ist, kann schliesslich offenbleiben, ob es nicht - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - aus dem Recht zu weisen wäre. Als nicht schlüssig erweist sich auch das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ vom 19. August 2006; diesem waren die medizinischen Akten über die Behandlungen, welche vor dem Unfallereignis vom 23. Mai 1999 erfolgten, offenbar nicht bekannt, ansonsten er sich mit den darin enthaltenen Hinweisen auf eine vorbestehende psychische Problematik und psychosoziale Schwierigkeiten hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Urk. 3/4 S 13 ff.). Die Einschätzungen von Dr. J.___ beruhen somit auf unvollständigen Akten, weshalb darauf von vornherein nicht abgestellt werden kann.
3.3.2         Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie beim fraglichen Unfall vom 23. Mai 1999 ein HWS-Distorsionstrauma, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hatte. Ein für eine erlittene HWS-Distorsion typisches buntes Beschwerdebild, welches sich innerhalb 72 Stunden nach dem Unfall manifestiert hätte, wird in den ersten ärztlichen Berichten nirgends beschrieben. Von geklagten Kopfschmerzen ist erstmals im Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 17. Juli 2000 die Rede, also mehr als ein Jahr nach dem versicherten Unfallereignis (Urk. 8/2/034). Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Motorrad auf der B.___-strasse von O.___ herkommend Richtung P.___ unterwegs war und auf dem Rücksitz die Beschwerdeführerin mitführte. Als er sich eingangs der starken und unübersichtlichen Q.___-Kurve befunden habe, sei sein Motorrad ins Schlittern geraten. Das Fahrzeug sei dann zu Fall gekommen, sei geradeaus gerutscht, habe die Ausweichstelle überquert und sei auf dem Trottoir zum Stillstand gekommen. Der Fahrzeuglenker und seine Mitfahrerin seien ins angrenzende Wiesland geschleudert worden, wo die Mitfahrerin verletzt liegen geblieben sei (Urk. 8/3/005). Der Augenzeuge R.___ schilderte gegenüber dem einvernehmenden Beamten der Kantonspolizei C.___, er sei mit seinem Motorrad hinter dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin gelenkten Motorrad auf der B.___-strasse von O.___ herkommend Richtung P.___ gefahren. Sie seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 70-80 km/h auf die Linkskurve zugefahren. Er habe gesehen, wie das Heck des voranfahrenden Kollegen unruhig gewesen sei, was bereits bei den früheren Kurven der Fall gewesen sei. Als er abgebremst habe, habe das Heck des Motorrads ziemlich stark geschwankt; durch das Bremsen sei das Hinterrad blockiert worden. Anschliessend sei das Motorrad schräg über die Ausweichstelle bis zum Trottoirrand geruscht, wo es abgehoben habe und ins angrenzende Wiesland gestürzt sei. Der Kollege sei mitsamt seiner Frau ins Wiesland geflogen (Urk. 8/3/001). Dass die Beschwerdeführerin kopfvoran gegen einen hölzernen Pflock geprallt wäre, wie sie dies am 11. Februar 2003 gegenüber dem Neurologen Dr. med. I.___ angab (Urk. 8/2/048B), oder dass sie gegen einen Telefonpfosten katapultiert worden wäre, wie sie gegenüber den H.___-Gutachtern im Jahre 2007 ausführte (Urk. 8/2/049 S. 22), sagte der Augenzeuge anlässlich der Befragung durch die Polizei am Unfalltag nicht aus. Auch sind auf den polizeilichen Aufnahmen der Unfallstelle im Bereich der Sturzspuren weder ein hölzerner Pflock noch ein Telefonpfosten sichtbar (Urk. 8/3/004). Es kann mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin nicht in einen Holzpfosten oder ein Telefonstange geschleudert worden ist. Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen oder die Befragung von Zeugen zum Unfallhergang nicht notwendig. Aus den zahlreichen aktenkundigen medizinischen Unterlagen der Jahre 1999 und 2000 geht sodann nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 23. Mai 1999 eine HWS-Distorsion, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hätte. Es werden in diesen Unterlagen auch keine Symptome beschrieben, die einen Rückschluss auf eine solche Verletzung erlauben würden. Trotz der von den G.___-Gutachtern und insbesondere von Dr. I.___ später gestellten Diagnose ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Entsprechend ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis, sondern nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu beurteilen.
3.3.3   Die Beschwerdeführerin teilt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Ereignis vom 17. August 1998 um einen banalen Unfall handelt, welcher nicht geeignet sei, psychische Beschwerden hervorzurufen (Urk. 11 S. 14).
         Im angefochtenen Entscheid wurde weiter dafür gehalten, dass es sich beim Motorradunfall vom 23. Mai 1999 um ein mittelschweres Ereignis handle, welches weder dem Grenzbereich zu den leichten noch demjenigen zu den schweren Unfällen zuzuordnen sei (Urk. 2 S. 11 f.). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise stattzufinden hat. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1). Vorliegend fuhr die Versicherte als Beifahrerin auf dem Rücksitz des von ihrem Ehemann gelenkten Motorrads mit, wobei dessen Geschwindigkeit nach Aussage des Ehemannes etwa 60 km/h betragen hat (Urk. 8/3/003). In einer Kurve geriet das Motorrad beim Abbremsen ins Schlittern, kam zu Fall, rutschte gerade über eine Ausweichstelle und kam auf dem Trottoir zum Stillstand. Die Versicherte und ihr Ehemann wurden dabei ins angrenzende Wiesland geschleudert, wo die Beschwerdeführerin liegenblieb (Urk. 8/3/004 und 005); anschliessend wurde sie mit der Ambulanz ins Kantonsspital C.___ überführt (Urk. 8/3/006). Die Rechtsprechung hat Unfallereignisse, deren äusserer Ablauf mit dem vorliegenden verglichen werden kann, regelmässig als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (vgl. etwa Urteil [des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG] U 115/05 vom 14. September 2005, welches einen mittelschweren Unfall betraf: Der Versicherte fuhr mit seinem Motorrad auf der Busspur an einer stockenden Kolonne vorbei, als eine Autofahrerin unvermittelt nach links auf die Busspur ausschwenkte, was zum Zusammenstoss mit dem von hinten nahenden Motorradfahrer führte). In den Urteilen des Bundesgerichts vom 17. März 2008 (U 78/07; bei starkem Regen überquerte ein aus einer Nebenstrasse kommender Personenwagen im Rahmen eines Linksabbiegemanövers die Hauptstrasse und schnitt dem Motorradfahrer, welcher auf der Hauptstrasse entgegenkam, den Weg ab, worauf der Motorradfahrer trotz des eingeleiteten Bremsmanövers mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 bis 70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil des Autos prallte) und des EVG vom 24. Dezember 2002 (U 88/01; der Lenker eines Lieferwagens übersah beim Überqueren der Strasse die mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h herannahende Motorradfahrerin und rammte die linke Vorderseite des Motorrades, wodurch dieses umgestossen wurde, unter die Fahrzeugfront des Lieferwagens geriet und samt Lenkerin rund 9,3 Meter weit in eine Nebenstrasse geschoben wurde) wurden ebenfalls mittelschwere Unfälle angenommen. Gleich beurteilt wurde der Fall, dass ein Automobilist mit einem Sport Utility Vehicle des Typs Ford Maverick einem mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h auf der Gegenspur herannahenden Motorradfahrer unter Missachtung von dessen Vortrittsrecht bei einem Abbiegemanöver nach links den Weg abschnitt, worauf dieser beim Versuch auszuweichen stürzte und mit dem Motorrad in den Personenwagen schlitterte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009, 8C_949/2008). Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen, wenn ein einzelnes der relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder wenn mehrere Kriterien erfüllt sind.
         Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde, ist dem Motorradunfall vom 23. Mai 1999 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen; dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können dagegen nicht ausgemacht werden. So ereignete sich der Unfall bei normalem Tageslicht- und guten Strassenverhältnissen (Urk. 8/3/006). Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit beurteilt sich dabei nach einer objektiven Betrachtungsweise; nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Auch die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen (proximale Oberarmspiralfraktur links, distale Unterschenkelmehrfragmentfraktur links) sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen hervorzurufen (vgl. etwa auch Urteil des EVG vom 14. September 2005, U 115/05, Erw. 2.4.2), jedenfalls wenn sie - wie vorliegend - innert nützlicher Frist vollständig konsolidiert sind (vgl. Urk. 8/2/043). Bei dieser Sachlage liegt aber auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung oder eine Fehlbehandlung vor; ebensowenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Aufgrund der unglücklichen Konstellation sowohl mit einer Oberarm- als auch einer Unterschenkelfraktur war der Heilungsverlauf zwar protrahiert und die Versicherte in den ersten Monaten nach dem Unfallereignis bloss rollstuhlmobil. Da nach der ersten operativen Versorgung keine weiteren operativen Eingriffe erforderlich waren, kann jedoch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt bereits zu Beginn des Jahres 2000 empfohlen worden war, die Stöcke zunehmend wegzulassen (Urk. 8/2/026, 8/2/029, 8/2/034, vgl. auch vorne Erw. 3.3.1). Wenn die Beschwerdeführerin diesen ärztlichen Rat befolgt hätte, wäre die Dauer der Behandlung vermutlich wesentlich kürzer gewesen; auch hätte das infolge des Einsatzes der Stöcke aufgetretene Sulkus nervus ulnaris-Reizsyndrom vermieden werden können (vgl. Urk. 8/2/036). Die daraufhin aufgetretene Symptomausweitung ist nicht organischen Ursprungs und im Rahmen einer Beurteilung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien unbeachtlich. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der Dauerbeschwerden; spätestens ab Ende des Jahres 2000 sind diese in Anbetracht der geringen objektivierbaren Befunde wesentlich durch die psychische Problematik bedingt. Nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Prof. L.___ hielt bereits am 19. April 2000 zur Arbeitsfähigkeit fest, dass die Patientin eine sitzende Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt teilweise verrichten könnte, für die angestammte Tätigkeit jedoch noch nicht einsatzfähig sei (Urk. 8/2/029). Da die Beschwerdeführerin vor den Unfallereignissen als Sachbearbeiterin im Portfolio Invest Management indes eine rein sitzende Tätigkeit ausgeübt hatte (Urk. 8/1/038), wäre sie bereits damals für ihre angestammte Tätigkeit teilarbeitsfähig gewesen, was der behandelnde Arzt in offensichtlicher Unkenntnis des Belastungsprofils der angestammten Tätigkeit verkannte. Nach den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der H.___-Gutachter wäre die Beschwerdeführerin Ende 2000 in der angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.
3.3.4   Nach dem Gesagten besteht der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).