UV.2007.00518

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
M.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren am 11. November 1976, erlitt im Jahre 1997 einen Reitunfall. Dabei zog sie sich verschiedene Verletzungen wie Schleudertrauma, Hirnerschütterung sowie gebrochene Rippen zu und war gemäss eigenen Angaben danach während ca. einem Jahr arbeitsunfähig (Urk. 2/5/29, Urk. 2/5/169, vgl. auch Urk. 2/5/44 i.V.m. Urk. 2/5/51).
         Ab 19. November 2001 arbeitete M.___ bei der Firma A.___ als kaufmännische Angestellte und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 28. Dezember 2001 verunfallte sie erneut, als sie in einer Steigung die Beherrschung über ihren Personenwagen verlor, welcher in der Folge über den rechten Fahrbahnrand geriet, das Bord in den Wald hinunter rutschte und in einem Bach auf dem Dach zu liegen kam (Urk. 2/5/1, Urk. 2/5/3. Urk. 2/5/10 S. 3). Tags darauf begab sie sich in das Spital B.___, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Urk. 2/5/4). Bis zum 24. Februar 2002 war sie arbeitsunfähig. Danach nahm sie die Arbeitstätigkeit zu 25 % auf, steigerte dieses Pensum graduell und arbeitete ab 2. September 2002 wieder zu 100 % (Urk. 2/5/8, Urk. 2/5/9, Urk. 2/5/14, Urk. 2/5/16, Urk. 2/5/18). Infolge einer Schmerzexazerbation trat vom 3. Januar bis zum 7. Februar 2003 eine erneute Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 2/5/18), wobei die Versicherte seit 1. Januar 2003 arbeitslos war (Urk. 2/5/29). Ab 1. August 2003 fand sie wieder eine Arbeitsstelle bei der Firma C.___ (Urk. 2/5/29).
         Am 12. Oktober 2003 war die Versicherte als angegurtete Beifahrerin in einem Personenwagen unerwartet einer Vollbremsung ausgesetzt. Dies führte zu einer Zunahme der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Sie war deswegen vom 13. Oktober bis 2. November 2003 arbeitsunfähig (Urk. 2/5/23, Urk. 2/5/31). Ab 3. November 2003 wurde ihr zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Allerdings erwies sich die Arbeitsfähigkeit danach als schwankend und betrug zwischen 0 und 50 % (Urk. 2/5/31, Urk. 2/5/95-96). Ab Januar 2005 bestand keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 2/5/158 S. 2, Urk. 2/5/189).
         Von der Firma C.___ wurde der Versicherten per 10. Februar 2004 gekündigt (Urk. 2/5/29, vgl. auch Urk. 2/5/21). In der Folge bezog die Versicherte zunächst Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittelbarkeit von 50 % (Urk. 2/5/29). Ab Mai 2004 war sie bei der E.___ in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 2/5/42, Urk. 2/5/74 S. 2), welches Pensum sie jedoch gesundheitsbedingt nur eingeschränkt wahrnehmen konnte (Urk. 2/5/74 S. 2, Urk. Urk. 2/5/78, Urk. 2/5/94, Urk. 2/5/122). Vom 29. August bis 8. Oktober 2004 befand sie sich zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 2/5/74). Per 1. Juni 2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit der E.___ aufgelöst (Urk. 2/5/135). Vom 13. bis 22. Juni 2005 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik F.___. Diesen brach die Versicherte frühzeitig ab (Urk. 2/5/158). Es folgten berufliche Reintegrationsbemühungen mit Hilfe der von der SUVA beauftragten Stellenvermittlungsfirma G.___, welche per Ende September 2005 erfolglos eingestellt wurden (Urk. 2/5/167, Urk. 2/5/173).
         Mit Verfügung vom 15. November 2005 teilte die SUVA der Versicherten die Einstellung der seit dem 28. Dezember 2001 erbrachten Leistungen per 31. Dezember 2005 mit und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädigung verneinte die SUVA (Urk. 2/5/192). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2005 und deren Ergänzung vom 4. Januar 2006 Einsprache (Urk. 2/5/195, Urk. 2/5/200). Dieser Einsprache schloss sich die X.___ als Krankenversicherer von M.___ am 2. Februar 2006 an (Urk. 2/5/205). Mit Entscheid vom 3. Juli 2006 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest (Urk. 2/2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, am 3. Oktober 2006 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben - unter Beilage eines Berichts von Dr. med. I.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 14. Juli 2006 (Urk. 2/3/19) - und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen. Zudem liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 2/1 = Urk. 2/3/1). In der Vernehmlassung vom 1. Februar 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/3/10). Mit Beschluss vom 21. November 2007 überwies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Sache zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und in Bewilligung des Armengesuchs Rechtsanwalt Matthias Horschik zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
         Die SUVA hielt im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort fest, strukturelle Verletzungen als Ursachen der Beschwerden könnten ausgeschlossen werden. Sodann leide die Beschwerdeführerin nicht an den typischen Folgen eines Schleudertraumas, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 2001 und den Beschwerden zu verneinen sei. Selbst für den Fall einer Bejahung der natürlichen Kausalität vertrat sie die Meinung, dass ihre Leistungspflicht für die über den 31. Dezember 2005 hinaus geklagten Beschwerden mangels Adäquanz entfalle. Dabei ging sie davon aus, dass die am 12. Oktober 2003 erlittene Vollbremsung keinen Unfall darstelle, und liess die in der Folge bestehenden Beschwerden bei der Prüfung der Adäquanz ausser Betracht (Urk. 2/2, Urk. 2/3/10).
         Demgegenüber behauptete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde das Vorliegen somatischer Unfallfolgen und hielt die natürliche und adäquate Kausalität für die nach Einstellung der Leistungen noch bestehenden Beschwerden auf jeden Fall für gegeben (Urk. 1).

3.
3.1     Zu Art und Verlauf der nach dem Unfall vom 28. Dezember 2001 eingetretenen Beschwerden ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2     Am auf den Unfall folgenden Tag begab sich die Beschwerdeführerin erstmals in ärztliche Behandlung ins Spital B.___. Dort wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und festgestellt, dass die Halswirbelsäule in allen Richtungen schmerzhaft deutlich eingeschränkt sei. Zudem bestand ein Muskelhartspann im Bereich der Halswirbelsäule sowie ein Druckschmerz im Bereich der unteren Kalotte. Ein Röntgenbild der Halswirbelsäule zeigte keine strukturellen Verletzungen (Urk. 2/5/4).
         In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie. Seine Diagnose lautete ebenfalls auf ein HWS-Distorsionstrauma. Am 26. März 2002 berichtete er, unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung sei es zu einer zunehmenden Lockerung der Myogelose gekommen. Die Funktion der Halswirbelsäule sei anlässlich der Kontrolle vom 6. März mehr oder weniger vollständig gewesen (Urk. 2/5/8). Im Bericht vom 25. Juni 2002 erwähnte er, neu seien zunehmende Schmerzen und Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule aufgetreten (Urk. 2/5/11). Während die HWS-Beschwerden im weiteren Verlauf sukzessive abnahmen, persistierten die distalen, thorakalen und lumbalen myogelotischen Beschwerden infolge der Kettentendinose (Urk. 2/5/14). Ab Dezember 2002 traten sodann migräneforme Kopfschmerzen beziehungsweise Spannungskopfschmerzen auf. Diese konnten durch die Physiotherapie nicht vollumfänglich erfolgreich therapiert werden. Im weiteren Verlauf kam es zu Seh- und Schlafstörungen. Ab April 2003 waren keine regelmässigen Nachkontrollen bei Dr. J.___ mehr vorgesehen (Urk. 2/5/16+18).
         Dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2003 als Beifahrerin bei Seitwärtsblick eine Vollbremsung miterlebte. Er führte aus, bis dahin habe sie wieder voll gearbeitet. Zwar hätten noch Restbeschwerden bestanden, welche aber medikamentös hätten stabilisiert werden können. An Befunden notierte er anlässlich der Untersuchung vom 22. Oktober 2003 Schmerzen und Druckdolenzen im Bereich des Nackens und der Brustwirbelsäule (Urk. 2/5/23). Ab 3. November 2003 attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche er am 9. Januar 2004 bestätigte, wobei er auf Probleme mit dem Arbeitgeber hinwies und aufgrund dieser psychosomatischen Belastungssituation eine Therapie mit Surmontil einleitete (Urk. 2/5/23, Urk. 2/5/55).
         Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 30. April 2004, die Beschwerdeführerin habe im Herbst unter ziehenden Schmerzen zerviko-okzipital und zerviko-thorakal sowie unter Seh- und Schlafstörungen bei einem Status nach HWS-Distorsion am 28. Dezember 2001 gelitten. Am 12. Oktober 2003 habe sie ein erneutes HWS-Distorsionstrauma erlitten. Dies habe zur Reaktivierung der vorbestandenen Restsymptomatik geführt. Ab Dezember 2003 sei es sodann zu einer Symptomausweitung auf die Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen (Urk. 2/5/31).
         Kreisarzt Dr. med. L.___ hielt in einer Aktennotiz vom 21. Mai 2004 eine erneute Schädigung der Halswirbelsäule nach einer Vollbremsung nicht für möglich und empfahl im Hinblick auf die psychosomatische Situation eine stationäre Rehabilitation (Urk. 2/5/35). In der Folge veranlasste die SUVA einen Aufenthalt in der Klinik D.___ vom 29. August bis 8. Oktober 2004. Dem entsprechenden Bericht vom 25. Oktober 2004 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, gelegentliche Sehstörungen in Form von unscharfem Sehen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Zittern, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen, Parästhesien an den Händen und rezidivierende depressive Episoden klagte. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen eines Zustands nach HWS-Distorsionstrauma am 28. Dezember 2001 und 12. Oktober 2003 mit chronifiziertem zerviko-zephalem und lumbalem Schmerzsyndrom im Sinne einer Somatisierungsstörung und mit episodenhafter reaktiver Depression, eines Status nach Reitunfall 1997 mit möglichem HWS-Distorsionstrauma und nachfolgendem chronischem zervikalem Schmerzsyndrom und eines okulären Siccasyndroms und rezidivierenden Kopfschmerzattacken mit vegetativen Begleiterscheinungen. Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungen konnten kognitive Defizite ausgeschlossen werden. Die augenärztliche, die neurologische und die ORL-Untersuchungen ergaben keine wesentlichen Auffälligkeiten. Ebenfalls zeigten die Röntgenbilder des Thorax keine Pathologien. Den von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel interpretierten die Ärzte der Klinik D.___ vor dem Hintergrund der Somatisierungsstörung (Urk. 2/5/66 S. 2). Zusammenfassend gingen sie davon aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer langjährigen chronifizierten Schmerzkrankheit. Anamnestisch seien zahlreiche Chronifizierungsfaktoren nachweisbar. Die Schonhaltung habe bis zum Austritt nur gering durchbrochen werden können. So habe man bei der Abschlussuntersuchung noch eine deutliche Schonhaltung mit fast immobiler Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt. Deshalb habe man der Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Betreuung nebst der Fortsetzung der Physiotherapie empfohlen (Urk. 2/5/74, vgl. auch Urk. 2/5/65).
         Dr. K.___ hielt am 14. Dezember 2004 fest, trotz der Hospitalisation in der Klinik D.___ bestehe eine unveränderte Persistenz der täglichen Kopfschmerzen, der Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich sowie der Konzentrations- und Gedächtnisdefizite. Unverändert sei auch die erhebliche Schonhaltung mit der fast immobilen Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 2/5/79). Am 18. Februar 2005 berichtete Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, er habe die Beschwerdeführerin erstmals im Januar 2005 wegen einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes untersucht. Die Ursache hiefür habe er nicht spezifisch differenzieren können. Die aktuelle Schmerzaktivierung sei Anlass gewesen, die von der Klinik D.___ empfohlene psychotherapeutische Behandlung einzuleiten (Urk. 2/5/108). Da es im April 2005 zu einer erneuten Schmerzexazerbation kam, die zu einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule führte, wobei keine Hinweise auf eine Reiz- oder Ausfallsymptomatik bestanden, empfahl Dr. N.___ eine MRI-Untersuchung (Bericht vom 14. April 2005, Urk. 2/5/116). Diese fand am 20. April 2005 statt. Dabei zeigten sich wenig auffällige Untersuchungsbefunde. Insbesondere war kein Nachweis einer wesentlichen Bandscheibendegeneration, einer Diskushernie oder einer Neurokompression möglich (Urk. 2/5/149).
         Vom 13. bis 22. Juni 2005 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer stationären Rehabilitation in der Klinik F.___. Diagnostisch hielten die Ärzte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. Dezember 2001 und 12. Oktober 2003 fest. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Sehstörungen und Einschlafgefühl in beiden Händen geklagt. Sie habe zudem darauf hingewiesen, seit Januar 2005 hätten sich die Schmerzen soweit ausgeweitet, dass es auch zu einer lumbalen Problematik gekommen sei. In der Eintrittsuntersuchung sei eine deutliche Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule für alle Ebenen sowie eine zum Teil hypertone Muskulatur paravertebral und vor allem auch im Bereich der Schulter-/Nackenmuskulatur festgestellt worden. Trotz motivierter und aktiver Teilnahme im Kraft- und Ausdauertraining habe keine Steigerung der Belastbarkeit erreicht werden können. Man gehe deshalb von einer langjährig chronifizierten Schmerzkrankheit aus. Die Schonhaltung habe man während des stationären Aufenthalts trotz der psychosomatischen Mitbetreuung nicht durchbrechen können. Hinweise auf eine schwere Depression habe man in einem einmaligen Gespräch nicht gefunden. Es sei aber ein Verdacht auf Dysthymia geäussert worden. Allerdings habe die Beschwerdeführerin weitere Termine in der psychosomatischen Abteilung verweigert. Bezüglich der reduzierten Belastbarkeit vertraten die Ärzte die Auffassung, diese sei nicht alleine durch die Funktionsstörung der Wirbelsäule erklärbar. Die beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche einer leichten Arbeitsbelastung. Aufgrund der beobachteten Inkonsistenzen im Rahmen von Leistungsfähigkeitstests wie auch der Tendenz zur Selbstlimitierung müsse man jedoch annehmen, dass die tatsächliche körperliche Leistungsfähigkeit höher liege. Man beurteilte die Beschwerdeführerin deshalb ab 23. Juni 2005 für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der grundsätzlich nur minimalen Trainingsbelastung und der Aussage der Beschwerdeführerin dazu, intensivere Belastungen würden zu zusätzlichen Beschwerden führen, sowie der Erfahrungen des letzten Aufenthalts in D.___ wurde der vorzeitige Abbruch der Rehabilitation beschlossen (Urk. 2/5/158).
         Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit 9. März 2005 in Behandlung stand, führte im Bericht vom 15. September 2005 aus, die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben bereits nach dem Reitunfall im Jahre 1997 unter Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen gelitten. Als sie die Arbeit nach einem Auslandaufenthalt wieder aufgenommen habe, habe sie sich jeweils durchgebissen und mit Schmerzmitteln über Wasser gehalten. Aus der Befunderhebung von Dr. O.___ geht hervor, dass das Altgedächtnis anamnestisch vermindert ist, ebenso die Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Hingegen wirke die Beschwerdeführerin im Gespräch hinsichtlich Intelligenz, Aufmerksamkeit und Auffassung unauffällig. Das Denken sei zwar zentriert auf ihre Problematik, jedoch nicht fixiert und formal unauffällig. Eine Ich-Störung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar deprimiert, eine Depression liege aber nicht vor. Die Frage, inwiefern eine psychogene Überlagerung der Schmerzen vorliege, musste Dr. O.___ offen lassen (Urk. 2/5/169).
         Am 14. Juli 2006 berichtete Dr. med. I.___ über seine audio-neurootologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er ging davon aus, dass die zerviko-zephalgischen und zerviko-brachialgischen Beschwerden sowie die migräneartigen Kopfschmerzen hauptsächlich durch den ersten Unfall, also den Reitunfall, bedingt seien. Der zweite und dritte Unfall hätten diesbezüglich verstärkend und zur Chronifizierung beitragend gewirkt. Die Schwindelbeschwerden sowie die begleitenden visuellen Beschwerden seien hingegen auf den zweiten und dritten Unfall zurückzuführen. Dr. I.___ erklärte sodann, die Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden sowie die visuelle Begleitsymptomatik liessen sich anhand der heutigen neuro-otologischen und aequilibriometrischen Befunde objektiven. Es handle sich in erster Linie um eine visuo-oculomotorische Funktionsstörung in Ergänzung zu einer visuo-vestibulären Integrationsstörung sowie einer zerviko-proprio-nociceptiver Funktionsstörung. Bei einer solchen Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems bestehe immer ein dringender Verdacht auf Läsionen der zervikalen Facettengelenke und der tiefen Muskulatur. Um diesen Verdacht objektiv zu festigen, empfahl Dr. I.___ eine Durchführung des diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach N. Bogduk (Urk. 2/3/19).

4.       Strukturelle Verletzungen als Ursache der von Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden liessen sich weder mittels Röntgenbildern und MRI noch neurologisch nachweisen (Urk. 2/5/4, Urk. 2/5/74 S. 3, Urk. 2/5/149). Dr. I.___ objektivierte zwar die Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden als Funktionsstörungen innerhalb des posturalen Kontrollsystems (Urk. 2/3/19). Diese Objektivierung kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1) nicht als Nachweis organischer Befunde verstanden werden, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Klassifikation der bestehenden Funktionsstörung. Weiter sind von der von Dr. I.___ empfohlenen Durchführung eines diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach N. Bogduk zur Klärung des von ihm geäusserten Verdachts auf Läsionen der zervikalen Facettengelenke und der tiefen Muskulatur keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Zwar lassen sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren, doch können daraus keine direkten Schlüsse zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität gezogen werden. Abgesehen davon handelt es sich beim Verfahren nach N. Bogduk um eine (noch) nicht validierte Untersuchungsmethode (Urteile des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts in Sachen A. vom 20. Juli 2005, U 34/05, Erw. 4.2, und in Sachen T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.2).

5.
5.1     Gemäss übereinstimmenden Beurteilungen der Klinik D.___ und der Klinik F.___ leidet die Beschwerdeführerin unfallrelevant an einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Folge dieses chronifizierten zerviko-zephalen und lumbalen Schmerzsyndroms sind Nacken- und Hinterkopfschmerzen, eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in alle Richtungen, Schmerzen im Bereich der oberen Brust- und Lendenwirbelsäule, Sehstörungen und Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Zittern, Gefühlsstörungen in den Händen beidseits, verminderte allgemeine Belastbarkeit, Angeschlagenheit, Müdigkeit, Schlafstörungen sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Ursache des chronifizierten Schmerzsyndroms sind gemäss ärztlicher Einschätzung die Ereignisse vom 28. Dezember 2001 und 12. Oktober 2003.
5.2     Es ist zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf den Unfall vom 28. Dezember 2001 von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ausgegangen werden kann. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletzungen typischen Beschwerdebildes. Dazu gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit oder Wesensveränderungen usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Wirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75; RKUV 2000 Nr. U 259 S. 29 Urteil in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007).
         Anlässlich der Erstuntersuchung am 29. Dezember 2001 im Spital B.___ klagte die Beschwerdeführerin einzig über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Es konnten eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie ein Muskelhartspann in diesem Bereich festgestellt werden (Urk. 2/5/4). In der Folge besserten sich diese Beschwerden. Am 6. März 2002 waren die Funktionen der Halswirbelsäule weitgehend wieder vollständig. Es bestand noch eine leichte Schonhaltung und eine Verspannung zervikal (Urk. 2/5/8). Während die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule weiter abnahmen, traten ca. ab Mai 2002 neu zunehmend Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule auf (Kettentendinose; Urk. 2/5/11). Erst ab Dezember 2002 litt die Beschwerdeführerin sodann unter migräneformen Kopfschmerzen beziehungsweise Spannungskopfschmerzen (Urk. 2/5/16). Am 1. April 2003 berichtete Dr. J.___ zudem über zusätzliche Phasen mit Seh- und Schlafstörungen (Urk. 2/5/18). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der geforderten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden an Beschwerden in der Halsregion litt, diese klangen jedoch später wieder weitgehend ab. Zusätzliche Beschwerden traten erst ca. ein halbes Jahr später in Form von Kettentendinosen auf. Diese gehören aber nicht zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas. Danach kam es zu weiteren Beschwerden, dies jedoch erst nach rund einem Jahr nach dem Unfall. Mit Blick auf diese Entwicklung kann nicht davon ausgegangen werden, zu den initialen Nacken- und Kopfschmerzen seien weitere Teile des typischen Beschwerdebilds hinzugekommen, weshalb beim Unfall vom 28. Dezember 2001 nicht von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ausgegangen werden kann.
         Das am 12. Oktober 2003 bei der Vollbremsung als Beifahrerin erlittene Flexionstrauma führte zur Reaktivierung der vorbestehenden Restsymptomatik und anschliessend zu einer Symptomausweitung. Bei Eintritt in die Rehaklinik D.___ am 29. August 2004 lag schliesslich ein für eine Schleudertraumaverletzung typisches Beschwerdebild vor. Der zeitliche Verlauf der Beschwerden geht aus den Akten nicht klar hervor, so dass keine völlige Klarheit darüber besteht, inwiefern sie auf das Ereignis vom 12. Oktober 2003 zurückzuführen sind. Dies ist jedoch nicht weiter von Belang, zumal es bei der Vollbremsung vom 12. Oktober 2003 zu keiner Kollision kam und deswegen in rechtlicher Hinsicht kein Unfall vorliegt. Dies deshalb, weil ein unerwartetes Abbremsen bei Autofahrten nicht aussergewöhnlich ist. Auch wenn der Körper möglicherweise stark belastet wird, ist darin nichts Ungewöhnliches zu erblicken, sofern nichts Besonderes, wie zum Beispiel ein Zusammenstoss, hinzutritt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. November 2005, K 90/03, Erw. 3.3, und in Sachen M. vom 25. März 2004, U 131/03, Erw. 3.4). In einem solchen Fall besteht für den Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses als solches keine Leistungspflicht. Dies blieb zwischen den Parteien denn auch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2).
5.3     Nach dem Unfallereignis vom 28. Dezember 2001 kam es zu einer weitgehenden Restitution. Da es durch das Ereignis vom 12. Oktober 2003 zu einer Reaktivierung und anschliessend zu einer Ausweitung der Beschwerden kam, ist dieses als Rückfall zu betrachten. Sämtliche mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte führten die in der Folge vorhandenen Beschwerden denn auch auf diese beiden Ereignisse zurück (Urk. 2/3/19, Urk. 2/5/23, Urk. 2/5/31, Urk. 2/5/55, Urk. 2/5/74, Urk. 2/5/107, Urk. 2/158, Urk. 2/5/169). Teilweise erachteten sie zusätzlich den Reitunfall von 1997 für das Beschwerdebild ursächlich (Urk. 2/3/19, Urk. 2/5/169). Auf jeden Fall kommt dem Unfall vom 28. Dezember 2001 Bedeutung im Sinne einer Teilursache für die nach Einstellung der Leistungen noch vorhandenen Beschwerden zu, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 i.f., 117 V 360 Erw. 4b).

6.
6.1     Liegt kein hinreichend nachgewiesenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (oder äquivalente Verletzung) vor, welches als Ursache für die verschiedenen Beschwerden in Frage kommt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. Dezember 2001 nach BGE 115 V 133 ff. zu prüfen (Erw. 1.3.2 hievor).
         Nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung gelten psychische Beeinträchtigungen nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
6.2     Gemäss Polizeirapport fuhr die Beschwerdeführerin auf einer mit Schneematsch bedeckten Strasse. Dabei habe die Geschwindigkeit nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 60 - 70 km/h betragen. In einer Steigung habe sie die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, welches über den rechten Fahrbahnrand geraten, das steile Bord in den Wald hinunter gerutscht und in einem Bach auf dem Dach zu liegen gekommen sei. Das Fahrzeug habe einen Totalschaden erlitten (Urk. 2/5/10). Gegenüber der Polizei gab die Beschwerdeführerin an, das Fahrzeug habe sich erst zuunterst überschlagen und sei auf dem Dach liegen geblieben (Urk. 2/10/5 S. 4). Gegenüber der SUVA erklärte sie jedoch, das Fahrzeug habe sich ca. zwei- bis dreimal überschlagen (Urk. 2/5/3). In diversen Arztberichten ist ebenfalls von mehrfachem Überschlagen die Rede (Urk. 2/5/4, Urk. 2/5/11, Urk. 2/5/74 S. 2). Wie es sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bei folgenden Geschehensabläufen einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen: Herausschleudern eines PW-Lenkers durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss, wobei der Versicherte mit einem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten PW eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991, U 47/90; Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 Erw. 3.4.1 [U 458/04] publizierten Kasuistik); Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen auf das Dach (RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2 [U 161/01], nicht in BGE 129 V 323); Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers, wobei die Versicherte Kontusionen an Thorax, Schultern und Halswirbelsäule erlitt (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992, U 68/91; Sachverhaltszusammenfassung in der in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325 Erw. 3.4.1 [U 458/04] publizierten Kasuistik). Demgegenüber wurde folgender Verkehrsunfall nicht als schwererer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert: Ins Schleudern geratenes Fahrzeug kam von der Strasse ab und überschlug sich eine Grasböschung hinab, was beim Versicherten mehrere Rippenfrakturen rechts und eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Beckenschaufel sowie einen Schlüsselbeinbruch zur Folge hatte (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 29. Oktober 1991, U 62/90; Sachverhaltszusammenfassung in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2 [U 161/01], nicht in BGE 129 V 323; Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen F. vom 16. Mai 2007, U 492/06, Erw. 4.2).
         Diese Gegenüberstellung der relevanten Präjudizien zeigt, dass der Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2001 näher bei der letztgenannten Kategorie der nicht besonders qualifizierten mittelschweren Unfälle liegt. Wohl überschlug sich auch der Personenwagen der Beschwerdeführerin ein oder mehrere Male bei einer von ihr mit ca. 60 - 70 km/h angegebenen Geschwindigkeit und blieb schliesslich mit Totalschaden in einem Bach liegen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht aus dem Fahrzeug geschleudert, es erfolgte keine Sekundärkollision mit anderen Fahrzeugen und die Beschwerdeführerin wurde weder im Fahrzeug eingeklemmt noch erlitt sie lebensbedrohliche Verletzungen. Die Vorinstanz hat daher das Unfallereignis vom 28. Dezember 2001 zu Recht als mittelschwer, weder mit Tendenz zu leicht noch zu schwer, qualifiziert, sodass mehrere der massgebenden Adäquanzkriterien oder eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssten, damit der adäquate Kausalzusammenhang für den bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Gesundheitsschaden bejaht werden könnte.
         Der Unfall vom 28. Dezember 2001 weist zwar durch das ein- oder mehrmalige Überschlagen eine gewisse Eindrücklichkeit auf. Jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Eindrücklichkeit objektiv besonderes ausgeprägt ist (vgl. in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 205 zitierte Urteile, in denen eine besondere Eindrücklichkeit trotz anderthalbmaligen Überschlagens eines Lastwagens verneint wurde). Im Übrigen findet die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe bei diesem Unfallereignis unter Todesangst gelitten, welche sie heute noch quäle (Urk. 1), in den Akten keine Stütze.
         Die erlittenen Verletzungen (initial nur Druckdolenzen im Bereich der Halswirbelsäule) als solche waren nicht besonders schwer und damit erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ein Hinweis auf eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt das Argument der Beschwerdeführerin nicht, sie sei in der Klinik F.___ gezwungen worden, während eines halben Jahres einen Halskragen zu tragen, was eine fehlerhafte Heilbehandlung darstelle (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin befand sich lediglich zwei Wochen in dieser Klinik. Den Akten lässt sich kein Hinweis finden, dass sie für die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik angehalten worden wäre, einen Halskragen zu tragen (vgl. Urk. 2/5/158).
         Nach dem Unfall vom 28. Dezember 2001 klangen die Beschwerden relativ schnell ab. Bereits am 6. März 2002 hatte sich die Beschwerdeführerin wieder weitgehend erholt. Danach bestanden zwar noch Restbeschwerden, die jedoch medikamentös stabilisiert werden konnten (Urk. 2/5/8, Urk. 2/5/23). Nach dem durch die Vollbremsung verursachten Rückfall trat wieder eine Behandlungsbedürftigkeit ein. Diese beschränkte sich nebst Psychotherapien auf medikamentöse Schmerzbehandlung und Physiotherapie. Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 5. August 2005 wurden alsdann keine weiteren spezifischen somatisch-orientierten Therapien mehr empfohlen (Urk. 2/5/158). Die ärztliche Behandlung überstieg somit nicht das, was bei Schleudertraumen und vergleichbaren Beschwerdebildern üblich ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 25. September 2005, U 186/05, Erw. 3.2, und in Sachen H. vom 30. Mai 2003, U 353/02, Erw. 3.3). Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, zumal bei der Behandlung keine erheblichen Komplikationen auftraten, welche den weiteren Verlauf massgeblich beeinträchtigt hätten.
         Demgegenüber ist das Kriterium der Dauerbeschwerden zu bejahen. Zum einen blieben nach der weitgehenden Genesung nach dem Unfall vom 28. Dezember 2001 Restbeschwerden bestehen. Zum anderen kam es nach dem Ereignis vom 12. Oktober 2003 zu einem progredienten Verlauf der Beschwerden. Jedoch waren sie, wie aus dem Bericht der Klinik D.___ vom 25. Oktober 2004 hervorgeht und in der Folge von Dr. N.___ bestätigt wurde (Urk. 2/5/74, Urk. 2/5/108), zunehmend auf psychische Faktoren zurückzuführen, weshalb dieses Kriterium lediglich in einem geringen Mass als erfüllt gelten kann. Ebenso verhält es sich mit dem Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Zwar konnte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 28. Dezember 2001 die Arbeit bereits am 25. Februar 2002 wieder zu 25 % aufnehmen und war nachfolgend in der Lage, diese sukzessive zu steigern, bis am 2. September 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Nach dem Rückfall bestand jedoch nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in jeweils variierendem Umfang, wobei die Beschwerdeführerin diese offenbar meist nur ungenügend wahrnehmen konnte (Urk. 2/5/74 S. 2, Urk. 2/5/78, Urk. 2/5/94, Urk. 2/5/122). Es ist allerdings auch diesbezüglich davon auszugehen, dass hiefür zunehmend die disfunktionale Beschwerdenverarbeitung bestimmend war, die in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen ist (RKUV 1003 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführerin schliesslich von der Klinik F.___ aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 2/5/158).
         Zusammengefasst sind zwei der sieben möglichen Kriterien gegeben. Keines der beiden in besonderes ausgeprägter Weise, so dass sie angesichts der Qualifikation als mittlerer Unfall nicht ausreichen, um die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu begründen. Die Vorinstanz hat daher ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 28. Dezember 2001 hinsichtlich des Zeitraums nach Dezember 2005 zu Recht verneint. Zu erwähnen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin als gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstossend qualifizierte Protokollnotiz der zuständigen SUVA-Mitarbeiterin vom 9. November 2004 (Urk. 2/5/75) für das vorliegende Verfahren gänzlich unwesentlich ist (vgl. Urk. 1). Ausführungen hierzu entbehren sich deshalb.

7.       Mit Honorarnote vom 27. Februar 2008 hat Rechtsanwalt Matthias Horschik einen Aufwand von 10,25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 61.00 geltend gemacht (Urk. 6), was als angemessen erscheint. Er ist daher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'271.45 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, wird mit Fr. 2'271.45 (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Bundesamt für Gesundheit
- Progrès Versicherungen AG
sowie an
-   die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).