Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil
Nachdem die Basler Versicherungs-Gesellschaft die Weiterausrichtung der X.___ seit dem Unfall vom 28. September 2004 ausgerichteten Taggeldleistungen mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/5.4) bis zum Abschluss des gegen den Versicherten eingeleiteten Strafverfahrens sistiert und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/5.5) mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 27. November 2007 (Urk. 1), mit welcher X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Oktober 2007 (Urk. 2) erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 sowie die Verfügung vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die ihm zustehenden Taggelder der Unfallversicherung auszurichten.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder einzuräumen.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Dezember 2007 (Urk. 7)
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer - obwohl er ausdrücklich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen liess - die ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 (Urk. 10; vgl. auch Urk. 11) angesetzte Frist zur Erstattung einer Replik unbenützt verstreichen liess;
in Erwägung, dass
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht einstweilen eingestellt hat, weil erhebliche Zweifel vorliegen, dass der Beschwerdeführer (noch) Anspruch auf derartige Leistungen hat,
sich die einstweilige Einstellung von Taggeldleistungen grundsätzlich auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) stützen kann (vgl. dazu Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., S. 216 ff.),
die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat,
dabei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt,
mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt,
bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa die Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.2, vom 3. April 2003 in Sachen M. [I 57/03] Erw. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 in Sachen B. [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2], je mit Hinweisen),
bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen dem Interesse der Unfallversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber steht, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird, als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 in Sachen S. [8C_110/2008] Erw. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S. [I 426/05] Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 Erw. 3, AHI 2000 S. 185 Erw. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 Erw. 4.1, mit dortigen Hinweisen),
der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen sei, und aus diesem Grunde weitere medizinische Abklärungen angeordnet und zudem in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2007 ausdrücklich ihre weitere Leistungspflicht betreffend Heilbehandlung anerkannt habe (Urk. 1 S. 8),
er weiter vorbringen liess, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei und demzufolge bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafsache die Unschuldsvermutung zu gelten habe (Urk. 1 S. 8),
ungeachtet dessen nach Lage der Akten ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum steht beziehungsweise sich zumindest Anhaltspunkte für eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht ergeben (vgl. dazu etwa die Eingabe der Beschwerdegegnerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vom 22. November 2007 und die Visitenkarte des Beschwerdeführers mit der Aufschrift Y.___ Reinigung; Herr X.___, Geschäftsführer [Urk. 8/8]),
der Beschwerdeführer - wie ebenfalls aus den Akten ersichtlich ist - im Rahmen dieses Strafverfahrens verhaftet und anschliessend für eine gewisse Zeit in Untersuchungshaft versetzt wurde (vgl. Urk. 8/K64a), mithin auch die Strafuntersuchungsbehörden und der Haftrichter von einem dringenden Tatverdacht ausgingen,
im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) folgende Sachverhaltsschilderung enthalten ist:
Vorliegend hat die Observation in der Zeit vom 11.12.2005 bis zum 21.05.2006 ergeben, dass der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachging, obwohl er zu dieser Zeit 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Es handelte sich grösstenteils um Putzarbeiten in einem Restaurant, wobei er links- und rechtshändig Überkopf-Reinigungsarbeiten auf einer Aluleiter ausführte. Die Aluleitern und Reinigungsutensilien wurden vom Einsprecher selber in den PW ein- und ausgeladen. Zudem trug er schwere Lasten über weite Strecken. Auch Wischarbeiten, wobei ein Laubbläser benutzt wurde, konnten ohne ersichtliche Einschränkung durchgeführt werden. Bei all den Verrichtungen des Versicherten konnten die Observanten niemals irgendwelche Bewegungseinschränkungen am rechten Arm beobachten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Anzeichen von Schmerzen konnten - auch unter körperlicher Belastung - nicht festgestellt werden.
der Beschwerdeführer diese nicht bestreiten liess, sondern - wie bereits ausgeführt - diesbezüglich einzig auf die Unschuldsvermutung und auf die medizinischen Akten verweisen liess,
die medizinische Aktenlage allerdings nichts am (unbestritten gebliebenen) Umstand ändert, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm ärztlicherseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, wiederholt (wenn auch nicht regelmässig) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und er offensichtlich sogar über entsprechende Geschäfts-Visitenkarten verfügt,
der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen definitiv zu verneinen ist, sondern lediglich darum, ob die einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gerechtfertigt ist,
nach dem Gesagten die für die einstweilige Sistierung der Taggeldleistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist,
im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 7) gesprochen werden kann, um so mehr als im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, bei der weder der Sachverhalt endgültig festgestellt noch die Rechtsfragen definitiv geklärt werden muss (vgl. auch Schlauri; a.a.O., S. 219),
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete (Haupt-) Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird, wobei allerdings in Kauf genommen werden muss, dass die Durchführung des Strafverfahrens möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).