UV.2007.00521

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 22. Juli 2009
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1970, war als Reinigerin bei der B.___ tätig und als solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 31. Mai 2000 kollidierte sie mit ihrem Wagen mit der Leitplanke und verletzte sich dabei die rechte Schulter (Urk. 8/III/1, 8/III/2). Anlässlich einer Untersuchung am C.___ vom 13. Dezember 2002 wurde die Diagnose eines Cervicalsyndroms rechts bei Status nach HWS-Distorsionstrauma gestellt (Urk. 8/III/17.1). Der SUVA Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, äusserte in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 den Verdacht auf eine massive psycho-soziale Problematik, weshalb er weitere Abklärungen als indiziert erachtete (Urk. 8/III/25.3). Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. November 2003 die Leistungen per Verfügungsdatum ein (Urk. 8/III/30.4). Am 7. Oktober 2003 brach sich die Versicherte das Steissbein, als sie beim Treppenreinigen stürzte (Urk. 8/II/1). Die C.___ attestierte ihr daraufhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 17. Oktober 2003 und ordnete eine stationäre Aufnahme vom 8. bis 13. Oktober 2003 zur Mobilisation und Analgesie an (Bericht vom 31. Oktober 2003, Urk. 8/II/3). Wegen persistierender Schmerzen erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ vom 3. bis 23. Dezember 2003. Dr. med. F.___ diagnostizierte in seinem Austrittsbericht vom 24. Dezember 2003 eine therapierefraktäre invalidisierende Schmerzsymptomatik mit vertebralen Beschwerden und Lumobischialgien (Urk. 8/II/12). Am 11. Februar 2004 erlitt A.___ bei einem Autounfall Nackenverletzungen (Urk. 8/I/1). Die am 14. Dezember 2004 und am 6. Juli 2005 durch Dr. med. G.___, Neurologie, durchgeführten neurologischen Untersuchungen ergaben normale Befunde (Bericht vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/I/13.1; Bericht vom 8. Juni 2005, Urk. 8/I/34.1). Die Psychiater des H.___ hielten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2005 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest (Urk. 8/I/35.1). Nach einer Hospitalisation vom 24. August bis 28. September 2005 in der I.___ wurden im Austrittsbericht ein HWS-Trauma, ein vorbestehendes zervikales Schmerzsyndrom und Schmerzen im rechten Sternoklavikulargelenk, eine dislozierte Os coccygis Fraktur, eine Thoraxkontusion und eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (Urk. 8/II/49.1). Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. September 2006 schloss sich Dr. med. J.___ den Diagnosen der I.___ an (Urk. 8/I/61.3). Gestützt darauf verfügte die SUVA die Einstellung der Leistungen für die Unfälle im Jahr 2003 und 2004 auf den 31. Mai 2007, da die geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und die adäquate Kausalität zu verneinen sei (Urk. 8/I/68.1). Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 bestätigte die SUVA sowohl die Verfügung vom 6. November 2003 wie auch die vom 4. Mai 2007 (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess A.___, vertreten durch Miloslav Milovanic, Beratungsstelle für Ausländer, das Rechtsbegehren stellen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung (Urk. 7). Im Nachgang der Beschwerde wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Urk. 10) ein Arztbericht des Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 24. Dezember 2007 (Urk. 11), eingereicht. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung (Urk. 14). Am 13. Mai 2009 wurde ein Anwaltswechsel mitgeteilt und mit Schreiben vom 24. April 2009 wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 16, 18), die der Beschwerdegegnerin zu Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.               
         Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).     
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Auch bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
-  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe drei schwere Unfälle erlitten. Dr. K.___ gehe von enormen Verletzungen aus, weshalb sie arbeitsunfähig sei. Auch das H.___ gehe von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Berichte der I.___ seien veraltet und seien als Grundlage für den Einspracheentscheid ungeeignet. Die psychischen Beschwerden seien unfallkausal, da die Adäquanzkriterien erfüllt seien, denn es handle sich um dramatische Unfallereignisse und eine langjährige erfolglose ärztliche Behandlung von somatischen Beschwerden (Urk. 1). Ferner werde auf die SUVA-Verfügung vom 30. März 2009 verwiesen, worin diese einen Rückfall verneine (Urk. 18).
2.2         Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei der Beschwerdeführerin liege kein unfallkausales klar fassbares organisches Korrelat vor (Urk. 7). Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei die adäquate Kausalität nicht gegeben (Urk. 1).
3.      
3.1         Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sind keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen. Nach dem ersten Unfall vom 31. Mai 2000 bestätigten sämtliche bildgebenden Abklärungen die ursprüngliche Beurteilung durch das L.___ vom 22. November 2001, es bestehe kein Nachweis für posttraumatische Läsionen (Urk. 8/III/10). Sodann schilderten auch die Ärzte Dres. M.___ und N.___, C.___, in ihrem Bericht vom 11. Februar 2003 normale Verhältnisse im HWS Bereich (Urk. 8/III/19.2). Kurz nach dem zweiten Unfall vom 7. Oktober 2003, bei welchem sich die Versicherte eine Fraktur des Os coccygis zuzog, fand ein Rehabilitationsaufenthalt vom 3. bis 23. Dezember 2003 in der E.___ statt. Dr. F.___ schilderte im Bericht vom 24. Dezember 2003 eine Diskrepanz zwischen mangelnden objektivierbaren Befunden und grotesker Schmerzsymptomatik (Urk. 8/III/31.2). Der behandelnde Arzt Dr. K.___ veranlasste nach dem dritten Unfall vom 11. Februar 2004 die Einweisung der Versicherten in das H.___ (Urk. 8/III/33.1). Den Berichten des Dr. med. G.___, Neurologie, vom 16. Dezember 2004 und vom 8. Juni 2005 sind ebenfalls blande Befunde zu entnehmen (Urk. 8/I/13.1, Urk. 8/I/34.2). Im Austrittsbericht der I.___ vom 7. Oktober 2005 attestierten ihr die Ärzte eine aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Urk. 8/III/40). Hingegen wurde eine fehlende Belastbarkeit mit einer psychischen Fehlentwicklung in Zusammenhang gebracht (Urk. 8/III/40.2). Die Rüge, es handle sich bei den Ärzten der I.___ um Mitarbeiter der SUVA, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne, ist unbegründet. Ähnlich wie in Bezug auf die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) ist auch vorliegend entscheidend, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI 1998 S. 125). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der Ärzte schliessen lassen, was Zweifel am Beweiswert ihres Berichtes rechtfertigen könnten. Eine MRI Untersuchung der LWS am 7. Februar 2006 am L.___ ergab wiederum einen normalen Befund (Urk. 8/II/42). Schliesslich zeigte auch eine am 19. April 2007 durchgeführte Computertomographie an der O.___ eine vollständig ossär konsolidierte Fraktur von S4, so dass sogar eine Fraktur des Os coccygis grundsätzlich in Frage gestellt wurde (Urk. 8/III/46.1).
3.2     Die Psychiater des H.___ stellten in ihrem Bericht vom 13. April 2004 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F. 32.1, Urk. 8/III/33.1). Anlässlich eines Zwischenberichts vom 24. Juni 2005 stellten sie zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/II/39.1). Lic. phil. P.___, Psychologin, und Dr. med. Q.___, I.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. September 2005 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit deutlich ängstlicher Komponente (F45.1), weshalb aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/II/39.4). Auch die Berichte des Dr. med. K.___ vermögen an der Feststellung einer psychischen Fehlentwicklung nichts zu ändern, zumal auch er verschiedentlich die agitierte Depression als Hautproblem identifizierte (vgl. Urk. 8/II/44.2 oder Urk. 11 S. 2).
3.3         Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfällen leidet. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei der Versicherten eine somatoforme Schmerzstörung oder aber auch eine depressive Episode und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vorliegen. Massgebend ist vielmehr, dass es sich um ein psychisches Leiden handelt und dass damit dessen Adäquanz einem der von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsschemen zu genügen hat. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Experten, sondern von der Verwaltung und im Beschwerdefall vom Gericht zu entscheiden ist (BGE 112 V 33 Erw. 1b, 115 V 413).
4.
4.1     Die SUVA ist davon ausgegangen, dass die beiden Autounfälle und der Sturz auf der Treppe dem Bereich der mittelschweren Ereignisse in der leichteren Hälfte zuzuordnen seien. Dies ist nicht zu beanstanden und wird bezüglich des zweiten und dritten Unfalls auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet bestritten. Bezüglich des ersten Unfalls wird geltend gemacht, es handle sich um einen schweren Unfall, weil bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h ein Ausweichmanöver habe stattfinden müssen und die Versicherte mit der Leitplanke kollidiert sei. Hingegen sprechen die aktenkundigen Umstände, insbesondere die Tatsache, dass kein Polizeirapport erstellt wurde und die Beschwerdeführerin offensichtlich die Fahrt mit dem eigenen Personenwagen fortsetzen konnte, nicht für eine sehr heftige Kollision. Auszuschliessen ist jedenfalls ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar ein schwerer Unfall (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung). Es liegt allenfalls ein mittlerer Unfall im eigentlichen Sinn vor, mit der Folge, dass die Adäquanz zu bejahen wäre, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b), wobei die Beurteilung für jeden Unfall gesondert vorzunehmen ist (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 176 [U 213/95] Erw. 4b; SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04] Erw. 3.3.2).
4.2     Die Unfälle ereigneten sich weder unter objektiv betrachtet besonders dramatischen Umständen, noch sind sie als besonders eindrücklich zu bezeichnen, auch wenn dem ersten Unfall durch die Tatsache, dass die Versicherte gegen eine Leitplanke gedrängt wurde, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist. So bestand weder eine Lebensgefahr, noch hat die Versicherte Verstümmelungen erlitten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2004, U 134/03, und vom 15. März 2005, U 214/04, und vom 5. September 2006, U 114/06). Die Unfälle hatten auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge, die eine psychische Fehlentwicklung auszulösen vermöchten. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Vordergrund standen physiotherapeutische Massnahmen und regelmässige psychiatrische Konsultationen. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht gegeben. Von einem schwierigen Heilungsverlauf und massiven Komplikationen kann nicht gesprochen werden, vielmehr trat die psychische Komponente relativ bald in den Vordergrund. Soweit eine physisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat, war sie nicht erheblicher Natur, zumal die Beschwerdeführerin bis zum zweiten Unfall zu 100 % weitergearbeitet hat und ihr durch die I.___ aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 8/III/40, 8/III/39.1). Körperliche Dauerschmerzen sind auf Grund der Akten ausgewiesen, jedoch nicht in ausgeprägter Form, da sie nicht objektivierbar und im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik zu sehen sind. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden zu verneinen ist. Folglich erübrigt sich die Prüfung einer Integritätsentschädigung.
5.       Der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2007 besteht mithin zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).