Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00523
UV.2007.00523

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Katharina Wolfensberger
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, war in der Abteilung Strom der Energie und Wasser W.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Montag, 12. Februar 2007, suchte er wegen Schmerzen in der rechten Hand Dr. med. A.___, "___", auf, wobei er angab, er habe am Freitag, 9. Februar 2007, während der Arbeit den rechten Handrücken mehrmals angeschlagen. Dr. A.___ diagnostizierte eine Kontusion von Sehne und Gelenk Dig. III re dorsal mit konsekutiver Tendinitis/Arthritis, führte eine lokale Infiltration mit Cortison durch und verordnete Schonung. Am 19. Februar 2007 war die Behandlung abgeschlossen und der Versicherte nahm die Arbeit wieder auf (Unfallmeldung vom 21. Februar 2007 [Urk. 7/1] und Ergänzung hierzu vom 9. März 2007 [Urk. 7/3]; Bericht Dr. A.___ vom 8. März 2007 [Urk. 7/2]). Die SUVA übernahm die Behandlungskosten.
         Am 5. Juni 2007 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 7/4). Laut Berichten des Handchirurgen Dr. med. B.___ vom 19. Juni und 12. Juli 2007 (Urk. 7/8 und 7/10) nahmen die Schmerzen ab ca. Mitte März 2007 wieder zu und führten ab 24. April 2007 (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, vom 19. Juni 2007, Urk. 7/5) zu erneuter Arbeitsunfähigkeit, welche sich ab 15. Mai 2007 auf 50 % und ab 25. Juni 2007 auf 25 % verringerte. Radiodiagnostische Abklärungen hatten eine fortgeschrittene Grundgelenksarthrose im Mittelfinger rechts ergeben, welche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Februar 2007 schmerzhaft geworden war. Nachdem Kreisarzt Dr. med. D.___ die erhobenen degenerativen Veränderungen als in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Februar 2007 stehend beurteilt hatte (Bericht vom 24. Juli 2007, Urk. 7/13), lehnte die SUVA es ab, für die später wieder aufgetretenen Beschwerden Versicherungsleistungen zu erbringen (Verfügung vom 29. August 2007, Urk. 7/16). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten wie der SWICA Gesundheitsorganisation hin und nach erneuter ärztlicher Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. E.___ (vom 9. November 2007, Urk. 7/31) mit Einspracheentscheid vom 22. November 2007 (Urk. 2) fest.

2.       Hiergegen erhob die SWICA Gesundheitsorganisation mit Eingabe vom 29. November 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es seien dem Versicherten X.___ für die Handbeschwerden weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 28. Januar 2008 wurde X.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 8). In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2008 schloss er sich sinngemäss der Auffassung der Beschwerdeführerin an, dass seine Probleme mit der rechten Hand Folgen eines Arbeitsunfalles seien (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f.) die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch für die Bestimmung (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und die Rechtsprechung über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen, insbesondere über die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung sowie zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (vgl. auch BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Ebenso kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4 f.) zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen sowie zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen verwiesen werden.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die am 5. Juni 2007 gemeldeten Handbeschwerden leistungspflichtig ist.
2.1     Nach Lage der Akten begab sich der Versicherte am Montag, 12. Februar 2007 mit Schmerzen und Schwellung des Grundgelenks des Mittelfingers der rechten Hand (MCP III) zu Dr. A.___. Dabei gab er an, er habe am Freitag zuvor bei der Arbeit den rechten Handrücken mehrmals angeschlagen (Urk. 7/2). Dr. A.___ behandelte das Gelenk mit einer Infiltration, worauf die Schwellung abklang und nach einer Woche die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war. In Ergänzung zur Unfallmeldung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/1) präzisierte der Versicherte am 9. März 2007 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin den Unfallhergang dahingehend, dass während der Arbeit irgendwo auf dem Werkareal ein Schlag auf die Hand erfolgt sei, den er nicht bewusst wahrgenommen habe. Weiter bestätigte er, dass es sich um seine gewohnte Tätigkeit handelte und auch ansonsten nichts Besonderes passiert sei. Die Beschwerden hätten sich am Samstagmorgen erstmals bemerkbar gemacht. Im Weiteren bestätigte er den Abschluss der Behandlung und die Arbeitsfähigkeit ab 19. Februar 2007 (Urk. 7/3).
2.2     Dr. C.___, der den Versicherten seit dem 25. April 2007 behandelte, berichtete am 31. Mai 2007 (Urk. 7/5/2), er habe eine schmerzhafte Schwellung MC III rechts gefunden. Radiologisch zeigten sich in den Grundgelenken MCP II und III minime degenerative Veränderungen (vgl. dazu den MR-Bericht von Dr. med. F.___, Klinik G.___, vom 29. Mai 2007, Urk. 7/5/4). Weiter sei auch eine ausgeprägte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit (frozen shoulder) vorhanden, die physiotherapeutisch angegangen worden sei. Die Handproblematik beurteilte er aufgrund der stattgefundenen Kontusion als unfallkausal, während die Schultersteife kaum in einen Zusammenhang mit einer unfallbedingten Mehrbelastung der linken Seite zu bringen sei.
         Am 19. Juni 2007 untersuchte Dr. B.___ den Versicherten (Bericht gleichen Datums, Urk. 7/8) und stellte folgende Diagnose:
- Fortgeschrittene Grundgelenksarthrose Mittelfinger rechts, schmerzhaft im Zusammenhang mit der Kontusionsverletzung vom 18. Januar (richtig: 9. Februar) 2007 (richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes)
- Frozen shoulder links
- Diabetes mellitus, insulinpflichtig
         Weiter führte Dr. B.___ aus, die vom Versicherten angegebenen Beschwerden stünden im Zusammenhang mit einer bereits recht fortgeschrittenen Grundgelenksarthrose des rechten Mittelfingers. Diese Arthrose sei aber bis zum Unfallereignis vom 18. Januar 2007 (gemeint ist der 9. Februar 2007, vgl. Urk. 7/19) absolut asymptomatisch geblieben und habe erst durch die heftige Kontusion während der Arbeit durch eine herunterstürzende Metallstange eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Am 5. September 2007 (Urk. 7/19) wies Dr. B.___ ferner darauf hin, dass der Versicherte ab dem 19. Februar 2007 trotz Restbeschwerden versucht habe zu arbeiten und bereits am 29. März 2007 wegen Exacerbation der lokalen Beschwerden wieder arbeitsunfähig geworden sei. Da seit dem Unfallzeitpunkt keine Beschwerdefreiheit mehr eingetreten sei, müsse von einer richtunggebenden Verschlimmerung des bis zu diesem Zeitpunkt asymptomatischen Vorzustandes ausgegangen werden.
2.3     Anders beurteilte Kreisarzt Dr. D.___ am 13. September 2007 Situation. Er stellte fest, das vom Versicherten geschilderte Unfallereignis habe zu keinen frischen ossären oder strukturellen Veränderungen geführt. Die vorbestehenden radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der MCP-Gelenke III und I stünden damit nicht im Zusammenhang. Es sei lediglich zu einer vermehrten Symptomatik gekommen, wobei die reinen Kontusionsfolgen nach sechs Wochen abgeklungen sein sollten. Die später aufgetretenen Beschwerden könnten nicht mehr auf den Unfall zurückgeführt werden (vgl. Urk. 7/13). Nachdem der Versicherte auf Anregung von Kreisarzt Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/21) nochmals eingehend zum Unfallhergang und zum Heilungsverlauf befragt worden war (Urk. 7/28), schloss sich Dr. E.___ der Beurteilung von Dr. D.___ an, wonach das Unfallereignis aufgrund der geringen Krafteinwirkung keine richtunggebende Veränderung des Vorzustandes verursacht haben könne. Die späteren Beschwerden seien bei der entsprechenden Vorschädigung nicht verwunderlich, doch könnten diese nicht dem Unfallereignis vom 9. Februar 2007 zugeordnet werden (Urk. 7/31).

3.       Die für die Beweislastverteilung an sich bedeutsame Frage, ob ein Rückfall oder ein Grundfall vorliegt, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 4 f.) ist das vom Versicherten geschilderte Ereignis vom 9. Februar 2007, das vorübergehend zu Beschwerden und einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche geführt hatte, nicht überwiegend wahrscheinlich auch Ursache der frühestens ab Mitte März erneut aufgetretenen Handbeschwerden. Dies aus folgenden Gründen: Das Unfallereignis selber wird vom Versicherten höchst inkonsistent geschildert. Laut dem (zeitnächsten) Bericht von Dr. A.___ gab der Versicherte an, er habe den rechten Handrücken mehrmals "angeschlagen" (Urk. 7/2). In der Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 21. Februar 2007 ist von einem "Schlag mit Gegenstand auf die Hand" die Rede, wobei der Unfall "einfach so, nebenbei" passiert sei (Urk. 7/1). Ähnlich die schriftliche Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin am 9. März 2007, wonach der Schlag auf die Hand unbewusst, "irgendwo auf dem Werkareal des EW" erfolgt sei. Anlässlich der Befragung vom 26. Oktober 2007 (Urk. 7/28) sprach der Versicherte davon, dass der Unfall auf einer Baustelle passiert sei, als er an einer Leitungsverbindung eine Kunststoffabdeckung anbringen musste. Erstmals erwähnt wird ein Hammer, mit dem er sich auf den Handrücken geschlagen habe. Weshalb er sich erst über ein halbes Jahr später so präzise an den Hergang erinnerte, ist dem Frageprotokoll nicht zu entnehmen. Fest steht aufgrund der Akten indessen, dass es sich um einen absoluten Bagatellunfall gehandelt haben muss. Anders ist nicht erklärbar, dass sich der Versicherte drei Tage später weder an den Ort noch den genauen Unfallhergang erinnerte, sondern nur vage davon sprach, er habe sich die "Hand angeschlagen". Dies spricht für die Einschätzung der beiden Kreisärzte, dass das - trotz der Unklarheiten - anzunehmende Bagatellereignis nicht schwer genug war, um eine richtunggebende Verschlimmerung des unbestritten vorhandenen degenerativen Vorzustandes zu bewirken. Die gegenteilige Auffassung von Dr. B.___ beruht auf einer falschen Annahme der Unfallherganges (heftige Kontusion durch herunterfallende Metallstange, vgl. Urk. 7/8 und Urk. 7/19) und ist daher nicht geeignet, die nachvollziehbare und plausible Auffassung der Kreisärzte zu widerlegen. Es ist somit davon auszugehen, dass die am 9. Februar 2007 erlittene Kontusion des rechten Handrückens spätestens nach sechs Wochen vollständig abgeklungen war und die ab Ende März neu aufgetretenen Handbeschwerden nicht ursächlich mit dem Ereignis vom 9. Februar 2007 zusammenhängen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).