UV.2007.00524
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 4. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1951 geborene X.___ war bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin (Prüffeld) angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Dezember 2003 zog sie sich bei einem Sturz mit dem Velo Verletzungen am linken Thorax sowie an der linken Schulter zu (Urk. 9/1, Urk. 9/8) und verletzte sich am 11. Juni 2004 bei einem Sturz zu Hause erneut an der linken Schulter (Rotatorenmanschettenruptur) sowie an der kurz zuvor operierten linken Hand (Urk. 9/11, Urk. 9/12). Da die Beschwerden an der linken Schulter trotz konservativer Therapie persistierten, unterzog sich die Versicherte am 17. Januar 2005 einer Operation (Urk. 9/18). Aufgrund anhaltender Schulterschmerzen links wurde am 9. Dezember 2005 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt (Urk. 8/76).
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2. April 2007 hielt Dr. med. Z.___, Kreisarzt FMH für Chirurgie, fest, dass er im Vergleich zu den Befunden vom August 2006 keine weitere Verbesserung der Schulterfunktion feststellen könne; vielmehr bestünden in sämtlichen Bewegungsrichtungen erhebliche Funktionseinschränkungen. Zumutbar sei der Versicherten eine leichtere Tätigkeit ganztags; der Integritätsschaden sei auf 20 % zu schätzen (Urk. 9/141). Gestützt darauf sprach ihr die SUVA mit Verfügung vom 15. Juni 2007 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu und bezifferte die Integritätsentschädigung mit Fr. 21'360.-- (Urk. 9/152).
Nach erfolgter Einsprache wurde bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine weitere medizinische Beurteilung (vom 27. September 2007) eingeholt (Urk. 9/166). Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 hielt die SUVA fest, dass die Integritätsentschädigung nicht angefochten worden und somit diesbezüglich Rechtskraft eingetreten sei. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Urk. 9/170 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 29. November 2007 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbsunfähigkeitsrente zuzusprechen; eventualiter sei ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnerin zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Bregnard, schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2008 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. April 2008 wurde der Versicherten Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Mit Schreiben vom 14. April 2008 liess die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie an der Schulthess Klinik, einreichen, zu welchen die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2008 Stellung nahm (Urk. 17, Urk. 18, Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unvallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts]) und die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf und auf die Wiedergabe der hiezu ergangenen Rechtsprechung wird verwiesen.
1.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 Erw. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, Erw. 4.4 bis 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der hier einzig streitigen Rentenfrage damit, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbaren Verdienst von Fr. 48'266.-- (Invalideneinkommen) und einem Lohn ohne Unfallfolgen von Fr. 58'500.-- (Invalideneinkommen) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 17 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es ihrer Mandantin aufgrund der Schulterbeschwerden zurzeit nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen, was den Anspruch auf eine volle Rente begründe. Zum Invalideneinkommen sei anzumerken, dass alle vorgeschlagenen DAP-Profile manuelle Tätigkeiten erforderten, was nach Ansicht von Dr. B.___ nicht möglich sei. Allenfalls sei der medizinische Sachverhalt durch ein medizinisches Gutachten abzuklären (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. März 2006 einen Status nach Schulterrevision links mit Resektion des Ligamentum korako-acromiale, Komplettierung der Acromioplastik sowie transossäre Supraspinatusrekonstruktion, Raffung des antero-lateralen Musculus deltoideus sowie Raffnaht der Deltoideusfaszie über der lateralen Clavikula am 9. Dezember 2005; einen Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehnen sowie Resektion der lateralen Clavikula am 17. Januar 2005 (fecit. Dr. C.___); derzeit leichte postoperative retraktile Kapsulitis. Die Beschwerdeführerin leide noch an linksseitigen ziehenden Schulterschmerzen, die jedoch im Vergleich zum Januar 2006 allmählich regredient seien. Im Haushalt habe sie "schon wieder kleine Aktivitäten übernommen". Er sehe hinsichtlich der Beweglichkeitsverbesserung bei behutsamer Fortsetzung der Physiotherapie ein "sehr gutes Potential" (Urk. 9/77). Sicher sei noch mit einer längeren Nachbehandlungsphase zu rechnen, bei insgesamt jedoch positivem Heilungsverlauf.
In seinem Bericht vom 31. Mai 2006 bezifferte Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100 % (Urk. 9/81).
Mit Bericht vom 21. März 2007 ergänzte Dr. B.___ die Diagnose dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an einem leichten subacromialen Impingementsyndrom der rechten Schulter leide und überdies ein Status nach Mammareduktionsplastik beidseits bei symptomatischer Makromastie im August 2006 vorliege. Die linke obere Extremität sei auch für leichte körperliche Arbeiten fast nicht mehr einsetzbar und es sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/138).
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. März 2008 hielt Dr. B.___ fest, dass für nicht belastende Tätigkeiten wie Bürotätigkeiten, die in sitzender Position durchgeführt werden können, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Lasten sollten nicht über 5 kg gehoben werden und insbesondere nicht in oder über Brustniveau. Manuelle Tätigkeiten seien zu vermeiden, ebenso eine Exposition an Nässe und Kälte (Urk. 18/2).
2.3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2006 hielt Dr. Z.___ - ausgehend von der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 8. März 2006 gestellten Diagnose - fest, dass noch immer ein erhebliches Funktionsdefizit bestehe, was seines Erachtens unbefriedigend sei. Er habe der Beschwerdeführerin einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ empfohlen. Aufgrund der aktuellen Befunde sei der Beschwerdeführerin eine leichtere Tätigkeit mit maximal zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe von 10 kg, bis Brusthöhe von 5 kg ganztags zuzumuten. Überkopfarbeiten seien nicht möglich und repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Impulswirkungen. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 8 Monaten seit dem letzten operativen Eingriff sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Dauer eines Monats als Angewöhnungsphase angezeigt (Urk. 9/97).
Am 2. April 2007 hielt Dr. Z.___ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung fest, dass bei der Beschwerdeführerin am 1. September 2006 die geplante Mammareduktionsplastik durchgeführt worden sei, und sie seither keine Rückenbeschwerden mehr gehabt habe. Weiter habe ihr auch die Akupunkturbehandlung sehr gut getan. In Ruhe verspüre sie einen Schmerz, an den sie sich nun allmählich gewöhnt habe und mit dem sie sich versuche zu arrangieren (Urk. 9/141 S. 1). Im Vergleich zu den Befunden von August 2006 fand sich laut Dr. Z.___ aber keine Verbesserung der Schulterfunktion. Entsprechend hielt er hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit an seiner Einschätzung gemäss Bericht vom 11. August 2006 fest (Urk. 9/141 S. 2).
2.3.3 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. September 2007 erklärte Dr. A.___, dass entsprechend der ganz erheblichen Integritätseinbusse von 20 % bei der Ermittlung der Erwerbseinbusse nur noch manuell sehr anspruchslose Tätigkeiten in Betracht gezogen worden seien. Eine zeitliche Reduktion regelmässiger Art pro Tag lasse sich medizinisch nicht begründen, allenfalls bei akut einsetzenden Schmerzschüben. Es sei durchaus sinnvoll, dass die linke Hand im schmerzarmen oder schmerzfreien Bereich der Schulterbeweglichkeit eingesetzt werde, dies im Gegensatz zu einer der Gesundheit nicht förderlichen vollständigen oder weitgehenden Schonung. Ein Ausschluss des linken Armes mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn. Bei den in den DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten handle es sich durchwegs um solche, welche einer "Standard-Person" keine nennenswerte Belastung an der Schultern abfordern würden (Urk. 9/166).
2.4 Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ ist vorab anzumerken, dass selbst im Falle einer funktionellen Einarmigkeit durchaus noch leidensangepasste Tätigkeiten möglich sind (vgl. auch Erw. 3.3.2 hernach). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich allein damit nicht begründen und auch Dr. B.___ liefert in seinen Berichten vom 31. Mai 2006 und 21. März 2007 keine nachvollziehbare Erklärung seiner Einschätzung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem Zeugnis vom 25. März 2008 wird ebenfalls nicht näher begründet. Denkbar wäre diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund zunehmender oder generell erheblicher Schmerzen. Dafür sind den Akten aber keine Hinweise zu entnehmen. So konnte mit Hilfe der Akupunktur eine Verbesserung der Beschwerden erzielt werden und auch die Mammareduktionsplastik führte zu einer gewissen Entlastung. Weiter hat die Beschwerdeführerin die geplante Rehabilitation in der Klinik D.___ nicht angetreten (Urk. 9/137). Gestützt darauf erscheint die Einschätzung von Dr. A.___ sowie Dr. Z.___, wonach eine generelle Einschränkung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründet werden könne, schlüssig und nachvollziehbar. Bezüglich der Art der noch zumutbaren Tätigkeit gehen auch Dr. A.___ und Dr. Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur noch sehr geringe Belastungen zugemutet werden können, was in Anbetracht der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit links einleuchtet. Andererseits erscheint es entsprechend den Ausführung von Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 27. September 2007 nachvollziehbar, dass eine vollständige Ruhigstellung der linken oberen Extremität aus medizinischer Sicht keinen Sinn macht, sondern vielmehr schonende Bewegung anzustreben ist.
Insgesamt kann auf die schlüssigen keine Zweifel erweckenden Ausführungen von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ abgestellt werden. Entsprechend den Ausführungen in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung ist demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht, wie dies die Vertreterin der Beschwerdeführerin fordert, nicht notwendig.
3.
3.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. Juli 2007, abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3), zumal dieser Zeitpunkt unbestritten blieb (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/152).
3.2 Die SUVA ging aufgrund der Angaben der Y.___ AG von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- aus (Urk. 9/143, Urk. 9/150), was den Akten entspricht und ebenfalls unbestritten geblieben ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
3.3
3.3.1 Gestützt auf die beigezogenen DAP-Blätter ermittelte die Beschwerdegegnerin weiter ein Invalideneinkommen von Fr. 48'266.-- (Urk. 9/149) und es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die beschriebenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zuzumuten sind oder nicht.
3.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
Weiter hat das Bundesgericht mehrfach erkannt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst Versicherten, die nur noch einen Arm gebrauchen können, eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten für eine wirtschaftliche Verwertung der verbliebenen Leistungsfähigkeit bietet. Es mag zwar zutreffen, dass die Anzahl der auch für einarmige Personen geeigneten Stellen in den letzten Jahren abgenommen hat und einige der früher noch vorhandenen Arbeitsplätze heute nicht mehr in der gleichen Form oder gar nicht mehr existieren. Trotz dieses unbestreitbar zu beobachtenden Wandels in der Arbeitswelt besteht im heutigen Zeitpunkt kein Anlass, die Einsetzbarkeit behinderter Personen, die nur noch den einen ihrer beiden Arme brauchen können, generell in Frage zu stellen oder gar gänzlich zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007, I 74/07, mit weiteren Hinweisen).
Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt, wobei es sich durchwegs um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion und um leichte Hilfsfunktionen handelt, welche den von Dr. Z.___ geschilderten Anforderungen entsprechen (Urk. 9/141, Urk. 9/149). Ausserdem wurden Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht. Der von der SUVA errechnete Betrag von Fr. 48'266.-- für das Jahr 2007 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern.
3.4 Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 10'234.-- (Fr. 58'500.-- - Fr. 48'266.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (Fr. 10'234.-- / Fr. 58'500.-- = 0.1749).
4. Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss ist der für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, nach Einsicht in die Honorarnote vom 23. November 2009 (Urk. 26), eine Entschädigung von Fr. 1'842.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, wird mit Fr. 1'842.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).