Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00525
UV.2007.00525

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, arbeitete seit 1987 bei der Y.___ AG als Isoleur und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Februar 2005 stürzte er beim Skifahren auf das Steissbein, erlitt eine Stauchung der Wirbelsäule und war in der Folge zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/1 Ziff. 1-6 und 9-10). Am 19. April 2005 teilte der behandelnde Arzt mit, die Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 9/5).
         Am 10. November 2006 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 verneinte die Suva eine über den 31. Juli 2007 hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 9/26). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juli 2007 Einsprache (Urk. 9/30). Der zuständige Krankenversicherer zog die am 13. Juli 2007 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/28) am 30. Juli 2007 wieder zurück (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 hielt die Suva an ihrem Entscheid fest (Urk. 9/34 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte selber am 29. November 2007 (Urk. 1) Beschwerde. Am 20. Dezember 2007 beantragte Rechtsanwältin Susanne Friedauer als neue Rechtsvertreterin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10), worauf am 13. Juni 2008 die Replik einging (Urk. 14). Nachdem die Suva am 20. August 2008 die Duplik eingereicht hatte (Urk. 20), wurde am 22. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Leistungspflicht bei Bestehen eines Vorzustandes sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5     Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ablehnungsgründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid ihre Leistungspflicht insbesondere gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ und ging davon aus, dass die anfänglich diagnostizierte mögliche Fraktur des Os coccygis in der Zwischenzeit wieder knöchern konsolidiert sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis nicht Ursache der lumbalen Bandscheibenhernie sei, sondern lediglich einen vorbestehenden krankhaften Zustand vorübergehend verschlimmert habe. Bezüglich der lumbalen Diskushernie sei davon auszugehen, dass der Status quo sine mittlerweile erreicht sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, eine Diskushernie könne nur in Ausnahmefällen und unter Beachtung besonderer Voraussetzungen als Folge eines Unfalles qualifiziert werden. Diese seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, so dass die Kausalität zu verneinen sei (Urk. 8 S. 3 ff.). Im Rahmen der Duplik machte sie sodann ergänzend geltend, bezüglich der Verletzung am Steissbein sei viel eher von posttraumatisch entstandenen Schmerzen auszugehen als von einer stattgehabten Fraktur. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerden inzwischen abgeheilt seien (Urk. 20 S. 2 Zu Ziff. 3). Die Diskushernie sei zudem nie als Unfallfolge anerkannt worden, gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ sei davon auszugehen, dass diese krankhafter oder degenerativer Genese sei (Urk. 20 S. 2 f. Zu Ziff. 4, 8 und 9)
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, er sei relativ heftig gestürzt und habe dabei eine Fraktur des Steissbeins erlitten. Am 6. November 2006 sei eine Diskushernie L5/S1 festgestellt worden. Er sei überzeugt, dass die Schwere des Unfallereignisses die Bandscheibe verletzt habe. Er habe vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt, so dass dieser die Ursache für die Schmerzen sei. Der Status quo sine sei nicht erreicht, da er vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe (Urk. 1).
         In der Replik führte der Beschwerdeführer sodann aus, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe er anlässlich des Ereignisses vom 19. Februar 2005 ein beachtliches axiales Stauchungstrauma der Wirbelsäule erlitten. Auch zwischen Mitte April 2005 und dem im November 2006 gemeldeten Rückfall habe sich nie eine Beschwerdefreiheit eingestellt, und er sei aufgrund der Unfallfolgen zwar nicht arbeitsunfähig, jedoch in engmaschiger medizinischer Behandlung gewesen (Urk. 14 S. 5). Bei der Äusserung des Kreisarztes, dass von einer zwischenzeitlichen knöchernen Konsolidierung der Verletzung des Os coccygis auszugehen sei, handle es sich um eine rein hypothetische Behauptung. Es hätten ihm keine neuen Röntgenbilder vorgelegen (Urk. 14 S. 5 Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Annahme einer weitgehend unfallbedingten Diskushernie seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllt (Urk. 14 S. 6 ff. Ziff. 5-8).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden über den 31. Juli 2007 hinaus leistungspflichtig ist.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Radiodiagnostisches Institut A.___ (A.___), äusserte in seinem Bericht vom 4. März 2005 nach einer Untersuchung des Beckens/Sacrum einen Verdacht auf eine kleine Fraktur des Os coccygis. Mit Ausnahme einer Weichteilverkalkung am proximalen Aspekt des Trochanter minor links sei der Befund unauffällig (Urk. 9/2).
3.2     Am 6. November 2006 wurde am A.___ eine Magnetresonanztomografie (MRT) durchgeführt, wobei eine links paramediane Diskushernie L5/S1 sowie initiale spondylarthrotische Veränderungen L5/S1 festgestellt wurden (Urk. 9/9).
3.3     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung durch den Hausarzt (vgl. Urk. 9/8) und nannte in seinem Bericht vom 11. November 2006 folgende Diagnosen (Urk. 9/10 S. 1):
- lumbovertebrales Syndrom links bei
- Fehlform der Wirbelsäule
- myofasziales Schmerzsyndrom
- Status nach Steissbeinfraktur am 19. Februar 2005
         Nach dem Unfall seien erstmals leichtere lumbale Beschwerden aufgetreten, doch seien die Beschwerden erst seit sechs Monaten störend stark mit Ausstrahlung ins linke Bein dorsalseits und die Brustwirbelsäule. Eine radiologische Untersuchung vom 18. Januar 2006 habe eine leichte Skoliose bei normalem Alignement und leichter Chondrose L5/S1 ergeben. Unmittelbar beim Unfall habe der Beschwerdeführer lediglich Steissbeinschmerzen verspürt (Urk. 9/10 S. 1). Die angegebenen Beschwerden würden etwas unklar bleiben. Wahrscheinlich seien die nachgewiesene Fehlform (Skoliose) und eine leichte Chondrose L5/S1 für die Schmerzchronifizierung verantwortlich (Urk. 9/10 S. 2).
3.4     In seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, eine Fraktur des Os coccygis sowie eine traumatische Diskushernie L5/S1 (Urk. 9/7 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei bei einem Skiunfall am 19. Februar 2005 nach hinten auf das Gesäss und den Rücken gefallen und leide seither an Rücken- und Beckenschmerzen. Es sei eine Fraktur des Os coccygis festgestellt und behandelt worden. Die Schmerzen im lumbosacralen Bereich seien jedoch geblieben (Urk. 9/7 Ziff. 3). Vom 19. Februar bis 17. April 2005 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/7 Ziff. 8).
3.5     Anlässlich einer Besprechung mit einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 aus, nach dem Sturz habe er sofort Schmerzen im Steissbein und im unteren Rückenbereich verspürt. Ungefähr eine halbe Stunde nach dem Sturz habe er unter so starken Schmerzen im unteren Rückenbereich gelitten, dass er weder habe stehen, laufen noch liegen können. Vor Schmerzen habe er Schüttelfrost gehabt. Ab dem 21. Februar 2005 habe er seine Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Da er weiterhin sehr starke Schmerzen im unteren Rückenbereich gehabt und sich das Gesäss beim Steissbein blauschwarz verfärbt habe, habe er dann seinen Hausarzt aufgesucht. Auf den erstellten Röntgenbildern sei ein Riss im Steissbein festgestellt worden. Die Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie sei weiter über den Hausarzt gelaufen (Urk. 9/14 S. 1). Unter Einnahme von Schmerzmitteln habe er zu 50 % weitergearbeitet. Die Beschwerden im unteren Rückenbereich und im Steissbein seien mit der Zeit etwas abgeklungen, jedoch nicht ganz verschwunden. Da es immer geheissen habe, es brauche einfach seine Zeit, sei die Behandlung Mitte April 2005 abgeschlossen worden, und er habe seine Arbeit am 17. April 2005 wieder zu 100 % aufgenommen.
         Ab April 2005 sei er weiterhin ungefähr alle zwei Monate zu seinem Hausarzt gegangen, der ihm jeweils Physiotherapie verschrieben habe. Die Beschwerden seien über Monate unverändert geblieben. Ungefähr Ende des Jahres 2005 sei er wieder zu seinem Hausarzt gegangen, da er das Gefühl gehabt habe, dass etwas nicht stimmen könne, es sei eher eine Verschlechterung eingetreten. Er habe unter stechenden Schmerzen und Verkrampfungen im unteren Rückenbereich gelitten. Am Röntgeninstitut sei dann eine leichte Verkrümmung in der Wirbelsäule festgestellt worden. Weiterhin habe er Physiotherapie, Massagen und Akupunktur besucht. Zwischen Mai, Juni und Juli 2006 seien die Beschwerden stärker geworden. Diese hätten vom unteren Rückenbereich und Steissbein ins linke Bein bis zur Wade ausgestrahlt und ein leichtes Ziehen verursacht. Er habe sehr schlecht geschlafen und sei bis zu sieben Mal in der Nacht erwacht. Auch die Verkrampfungen im unteren Rückenbereich und die Schmerzausstrahlung bis in den Nackenbereich hätten zugenommen. Die Beschwerden seien mit der Zeit nicht mehr erträglich gewesen und er habe sich fast nicht mehr bewegen können (Urk. 9/14 S. 2). Daraufhin habe ihn der Hausarzt voll arbeitsunfähig geschrieben und an Dr. B.___ überwiesen. Dieser habe eine Diskushernie festgestellt, welche auf die Nerven drücke (Urk. 9/14 S. 3).
         Aktuell habe er täglich Beschwerden im unteren Rückenbereich, welche über den ganzen Rücken bis zum Nacken und ins linke Bein bis zur Wade ausstrahlen würden. Im Rückenbereich seien die Beschwerden hauptsächlich rechts. Er könne höchstens 15 bis 30 Minuten sitzen. Sobald er sich bücke, habe er ein Ziehen im linken Bein, und wenn er in der Hocke sei, könne er nicht mehr aufstehen. Beim Laufen gehe es einigermassen, sobald er jedoch bergauf laufen müsse, würden die Beschwerden stärker. Er schlafe auch immer noch sehr schlecht. Seit zwei oder drei Wochen schlafe ihm die linke Hand ein, er habe dann ein Kribbeln in den Fingerspitzen und in der Handfläche (Urk. 9/14 S. 3).
3.6     In seinem Bericht vom 13. März 2007 führte Dr. B.___ aus, unter gezielter Physiotherapie hätten die Beschwerden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um zirka 50 % verbessert werden können. Ab dem 22. Februar 2007 bestehe daher wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In der klinischen Untersuchung vom 20. Februar 2007 habe eine schmerzfreie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule dokumentiert werden können mit nur leichter Einschränkung für die Seitenneigung nach rechts bei einem Fingerbodenabstand nach vorne von 0 cm. Die paravertebralen Muskeln beidseits seien deutlich verspannt rechtsbetont. Der Neurostatus sei unauffällig ausgefallen. Die angegebene Taubheit an der linken Hand dürfte unfallfremd sein. Höchstwahrscheinlich sei in drei Wochen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/19 S. 1).
3.7     Am 23. Mai 2007 nannte Dr. B.___ als Diagnose ein lumbales Schmerzsyndrom links bei Status nach Steissbeinfraktur am 19. Februar 2005 (Urk. 9/24 Ziff. 1). Nach vorübergehender 100%igen Arbeitsfähigkeit sei es anfangs Mai 2007 zu einem Rückfall gekommen. Der Beschwerdeführer beharre darauf, dass es sich um Unfallfolgen handle. Er selber gehe davon aus, dass es sich um eine übliche segmentale Dysfunktion der unteren Lendenwirbelsäule ohne sicheres Korrelat zum Unfallereignis handle (Urk. 9/24 Ziff. 2). Er bitte daher um eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 9/24 Ziff. 3). Die Wiederaufnahme der Arbeit in einem Pensum von 100 % sei auf den 5. Mai 2007 vorgesehen gewesen (Urk. 9/24 Ziff. 4).
3.8     Am 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, untersucht. Gestützt auf die Beckenübersichtsaufnahme vom 4. März 2005 sowie die Kernspintomografien der Lendenwirbelsäule vom 6. November 2006 könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich beim beschriebenen Befund tatsächlich um eine Fraktur handle. Die Kernspintomografien würden den untersten Teil des Steissbeins nicht abbilden, so dass keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Das Kreuzbein sei vollständig abgebildet und zeige keine Veränderung, die auf eine zurückliegende Fraktur hindeute (Urk. 9/25 S. 3). Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass das dokumentierte Unfallereignis nicht die Ursache der lumbalen Bandscheibenhernie sei, sondern lediglich einen vorbestehenden krankhaften Zustand vorübergehend verschlimmert habe. Die initial diagnostizierte, mögliche Fraktur des Os coccygis sei klinischer Erfahrung entsprechend und gemäss dem heute zu erhebenden klinischen Befund in der Zwischenzeit wieder knöchern konsolidiert. Im Bezug auf die lumbale Diskushernie sei davon auszugehen, dass der Status quo sine mittlerweile erreicht worden sei (Urk. 9/25 S. 4).
3.9     Dr. med. E.___, Neurologie FMH, führte eine Elektroneurographie durch und nannte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 folgende Diagnosen (Urk. 15 S. 1):
- vermutlich posttraumatische Diskushernie L5/S1 mit belastungsabhängigem Wurzelreizsyndrom S1 links
- Status nach Steissbeinfraktur am 19. Februar 2005
         Nadelmyographisch seien Faszikulationen und leichtgradig chronisch-neurogen veränderte Muskeleinheitspotentiale im Gastrocnemius links nachweisbar. Dies spreche für eine leichte chronische Wurzelschädigung S1 links. Aufgrund der detaillierten und glaubwürdigen Beschwerdeschilderung und des EMG-Befundes gebe es an der Diagnose eines mechanischen Wurzelreizsyndroms S1 links keinen Zweifel. Es sei anzunehmen, dass die Diskushernie L5/S1 paramedian links zu einer intermittierenden mechanischen Irritation der Radix S1 führe. Aufgrund der Beschreibung des Sturzes halte er ein axiales Stauchungstrauma der Wirbelsäule, das neben einer Steissbeinfraktur auch zu einer Diskushernie L5/S1 geführt habe, für ziemlich wahrscheinlich. Falls in den ihm nicht vorliegenden MR-Bildern keine über das Altersnormmass hinausreichenden degenerativen Veränderungen in mehreren LWS-Segmenten zu finden seien, würde dies das Postulat einer posttraumatischen Diskushernie unterstützen (Urk. 15 S. 2).
3.10   Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Medizin FMH, Suva Versicherungsmedizin, führte in seinem Bericht vom 12. August 2008 aus, die isolierte Bandscheibenverletzung sei eine seltene Verletzung, da weit häufiger der Knochen oder bei sehr massiven Verletzungen Wirbel und Bandscheibe zusammen nachgeben würden als letztere allein. Diese Meinung werde durch verschiedene experimentelle Studien untermauert. Aus diesem Grund seien folgende Kriterien erarbeitet worden, welche für die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles als Unfallfolge erfüllt sein sollten (Urk. 21 S. 8):
- „adäquates“ Trauma (z. B. Sturz aus grosser Höhe, assoziiert mit einem Hyperflexions- oder Hyperextensionsmechanismus der LWS)
- sofortiges Einsetzen der typischen Beschwerden in Form einer Lumboischialgie
- Beschwerdefreiheit unmittelbar vor dem Ereignis
         Das erste Kriterium sei vorliegend erfüllt, wie auch das dritte. Fraglich erscheine jedoch das zweite Kriterium. Die Tatsache, dass der Hausarzt bei der ersten Konsultation zehn Tage nach dem Unfall nur das Becken, nicht aber die LWS geröntgt habe, spreche dafür, dass der Beschwerdeführer anfänglich nur Schmerzen im Steissbein verspürt habe, wie dies in der Unfallmeldung festgehalten worden war und Dr. B.___ anamnestisch auch erwähnt habe. Da zudem bis am 19. Dezember 2007 keiner der Ärzte das Vorliegen eines Nervenwurzelsyndroms habe bestätigen können, sei von einem asymptomatischen Zeitintervall von mindestens einem Jahr auszugehen. Die Hypothese, wonach das Stauchungstrauma der Wirbelsäule vom 19. Februar 2005 eine traumatische Diskushernie L5/S1 verursacht habe, lasse sich somit nicht bestätigen (Urk. 21 S. 9).
         Bezüglich der Steissbeinfraktur erklärte Dr. F.___ sodann, die Diagnose einer Fraktur des Os coccygis lasse sich zuverlässiger auf einer seitlichen als auf einer antero-posterioren Aufnahme stellen. Im Fall des Beschwerdeführers suche man jedoch auf dem Seitenbild der Beckenübersichtsaufnahme vom 4. März 2005 vergeblich nach einer Steissbeinverletzung. Auch der Radiologe Dr. Z.___ sei sich nicht sicher gewesen, habe er doch lediglich den Verdacht auf eine Fraktur gehegt. Werde das Os coccygis bei einem Sturz mit Landung auf das Gesäss substantiell verletzt, komme es in der Regel zur Luxation oder Luxationsfraktur als Folge eines Hyperflexionsmechanismus. Solche seien auf einem Seitenbild leicht zu erkennen. Wie eine Eckfraktur des zweiten Steissbeinwirbels mit vertikalem Spalt (was dem Befund beim Beschwerdeführer wortwörtlich entsprechen würde) entstehen könnte, sei für ihn biomechanisch nicht vorstellbar. Die Tatsache, dass das Fragmentchen „undisloziert“ sei, sei ein weiteres Argument gegen das Vorliegen einer stattgefundenen Fraktur (Urk. 21 S. 10). Beim Beschwerdeführer sei viel eher von einer posttraumatischen Coccygonie, von posttraumatisch entstandenen Schmerzen im Steissbein, ohne stattgehabte Fraktur, auszugehen. Auch wenn sich die Frakturdiagnose bestätigt hätte, wären nachfolgende Kontrollen zur Dokumentation des Genesungsprozesses sinnlos gewesen. Sei ein Frakturfragment millimetergross, verfüge es nicht über eine genügende Durchblutung, um heilen zu können, so dass es zu einer sekundären Auflösung komme und die Fraktur nach einer bestimmten Zeitspanne verschwunden sei (Urk. 21 S. 11).

4.
4.1     Was den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Februar 2005 und der beim Beschwerdeführer festgestellten Diskushernie betrifft, liegen weitgehend übereinstimmende Arztberichte vor. So ging selbst der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2007 davon aus, dass es sich bei dieser um eine übliche segmentale Dysfunktion der unteren Lendenwirbelsäule ohne sicheres Korrelat zum Unfallereignis handelt (Urk. 9/24 Ziff. 2). Zu demselben Ergebnis gelangten auch Kreisarzt Dr. D.___ sowie Dr. F.___. Dieser legte in seiner Beurteilung vom 12. August 2008 überzeugend und nachvollziehbar die Voraussetzungen dar, unter welchen ein isolierter Bandscheibenvorfall als Unfallfolge qualifiziert werden kann. Gemäss seinen Ausführungen müssen ein „adäquates“ Trauma, ein sofortiges Einsetzen der typischen Beschwerden in Form einer Lumboischialgie sowie Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis gegeben sein (Urk. 21 S. 8). Wie Dr. F.___ sodann zu Recht festhielt, ist zwar sowohl das Kriterium des adäquaten Ereignisses als auch dasjenige der Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis ohne weiteres als erfüllt zu betrachten (Urk. 21 S. 9). Zu prüfen bleibt jedoch, ob die typischen Beschwerden einer Lumboischialgie tatsächlich unmittelbar nach dem Sturz beim Skifahren und in der notwendigen Intensität aufgetreten sind.
         In der Unfallmeldung vom 4. März 2005 gab der Beschwerdeführer als betroffenen Körperteil lediglich das Steissbein bzw. das Gesäss an (Urk. 9/1 Ziff. 9). Diese Angaben decken sich sodann mit der Röntgenuntersuchung, welche auf Veranlassung des Hausarztes am 4. März 2005 durchgeführt und bei welcher ausschliesslich das Becken/Sacrum aufgenommen wurde (vgl. Urk. 9/2). Erst rund eineinhalb Jahre nach dem Sturz am 19. Februar 2005 wurde am 6. November 2006 eine MRT des unteren Rückens durchgeführt (Urk. 9/9). Ebenfalls von nur leichteren lumbalen Beschwerden nach dem Unfall berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem Rheumatologen Dr. B.___. Gemäss dessen Ausführungen im Bericht vom 11. November 2006 hatte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall lediglich Steissbeinschmerzen verspürt (Urk. 9/10 S. 1). Insgesamt ist somit gestützt auf die Unfallmeldung und die Berichte der Ärzte des A.___ sowie von Dr. B.___ davon auszugehen, dass in der ersten Zeit nach dem Unfall lediglich leichte Schmerzen im unteren Rückenbereich aufgetreten sind.
         Daran vermögen auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2007 nichts zu ändern. Zu diesem Zeitpunkt knapp zwei Jahre nach dem Unfall gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Sturz sofort Schmerzen im Steissbein und im unteren Rücken verspürt und eine halbe Stunde nach dem Sturz unter so starken Schmerzen im unteren Rückenbereich gelitten, dass er weder habe stehen, laufen noch liegen können (Urk. 9/14 S. 1). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Vorliegend erscheint zudem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund auf eine Röntgenaufnahme des unteren Rückens verzichtet worden wäre, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Sturz auch in diesem Bereich unter starken Schmerzen gelitten hatte, welche sich in den folgenden Tagen bis zum Besuch beim Hausarzt nicht verbessert hatten (vgl. Urk. 9/14 S. 1).
         Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerden im unteren Rückenbereich nicht bzw. nicht in der erforderlichen Intensität vorlagen, welche für die Bejahung des Kriteriums der typischen Beschwerden in Form einer Lumboischialgie notwendig wäre. Dementsprechend sind die Kriterien zur Annahme einer unfallbedingten Diskushernie nicht erfüllt und es kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Diskushernie auf den Sturz am 19. Februar 2005 zurückgeführt werden kann.
         Selbst der Bericht des vom Beschwerdeführer beigezogenen Neurologen Dr. E.___ steht dieser Einschätzung nicht grundsätzlich entgegen. In seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 diagnostizierte er eine vermutlich posttraumatische Diskushernie (Urk. 15 S. 1). Aufgrund der Beschreibung des Sturzes hielt er einen Zusammenhang mit der Diskushernie zwar für ziemlich, jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Eine solche wäre jedoch für die Bejahung des Kausalzusammenhanges erforderlich. Hinzu kommt, dass sich Dr. E.___ insbesondere auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützte und seine Angaben medizinisch weniger nachvollziehbar begründete als Dr. F.___ (vgl. Urk. 15 S. 2).
4.2     Was sodann die geltend gemachte Fraktur des Os coccygis betrifft, führte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. August 2008 nachvollziehbar aus, dass gestützt auf die vorhandenen radiologischen Aufnahmen nicht von einer Steissbeinfraktur ausgegangen werden könne. Das in einem solchen Fall grundsätzlich zuverlässigere Seitenbild der Beckenübersichtsaufnahme spreche gegen eine erlittene Fraktur und auch biomechanisch sei eine solche nicht erklärbar (Urk. 21 S. 10). Ebenso vermochte auch der Kreisarzt Dr. D.___ nicht abschliessend zu beurteilen, ob tatsächlich eine Steissbeinfraktur vorlag (Urk. 9/25 S. 3). Selbst Dr. Z.___, welcher am 4. März 2005 die ersten Röntgenaufnahmen erstellt hatte, äusserte in seinem Bericht lediglich einen Verdacht auf eine kleine Fraktur des Os coccygis (Urk. 9/2). Erst in den nachfolgenden Berichten wurde wiederholt die Diagnose eines Status nach Steissbeinfraktur genannt, ohne dass sich die verschiedenen Ärzte jedoch auf eigene Befunde gestützt hätten (vgl. Urk. 9/10 S. 1, Urk. 9/7 Ziff. 5, Urk. 9/24 Ziff. 1, Urk. 15 S. 1).
         Insgesamt muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer infolge des Sturzes am 19. Februar 2005 keine Steissbeinfraktur erlitten hat.
4.3     Zusammengefasst kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden im unteren Rückenbereich auf das Unfallereignis vom 19. Februar 2005 zurückzuführen sind, so dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2007 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).