Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 6. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
diese substituiert durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, war ab 1969 beim Tiefbauamt der Stadt P.___ als Strassenwärter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 22/1 und Urk. 22/6.1). Am 8. März 2002 wurde er als Lenker eines Firmenfahrzeugs mit Sachentransportanhänger in einen Auffahrunfall verwickelt (Unfallmeldung vom 3. April 2002, Urk. 22/1). Der Versicherte erlitt dabei ein HWS-Beschleunigungstrauma (Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, an die Klinik Q.___ vom 6. Mai 2002, Urk. 22/5/2-3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die Behandlung aufkam und Taggelder ausrichtete. Nach einer stationären Behandlung in der Schmerzklinik R.___ vom 25. März bis 15. April 2003 (Bericht vom 22. April 2003, Urk. 22/41) nahm der Versicherte seine Tätigkeit beim Tiefbauamt der Stadt P.___ am 11. Juni 2003 zu 50 % und ab 23. Juni 2003 wieder zu 100 % auf (Bericht von Dr. A.___ vom 19. Juni 2003 an Dr. med. B.___, Urk. 22/45, und Schlussbericht der S.___ AG an die SUVA vom 27./28. Januar 2004, Urk. 22/56).
Mit Verfügung vom 13. August 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2003 bis 30. Juni 2003 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 22/66).
Das Arbeitsverhältnis mit dem Tiefbauamt der Stadt P.___ löste der Versicherte auf den 31. Oktober 2004 auf (Urk. 22/70/3). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 22/103).
1.2 Am 14. Mai 2006 meldete Dr. A.___ der SUVA, der Versicherte leide an einem residuell chronischen zervikalen Schmerzsyndrom mit intermittierenden Exazerbationen, welches sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 22/70). Nachdem X.___ auf Zuweisung von Dr. A.___ in der Klinik T.___, Rheumatologie, verschiedentlich untersucht und behandelt worden war (Urk. 22/75, Urk. 22/76, Urk. 22/77 und Urk. 22/81), unterzog sich der Versicherte am 20. Dezember 2006 einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Dezember 2006, Urk. 22/85). Gestützt darauf richtete die SUVA X.___ rückwirkend ab 7. Juni 2006 ein Taggeld von 100 % und ab 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 ein solches von 50 % aus, ab 1. März 2007 erachtete sie den Versicherten wieder als 100 % arbeitsfähig (Schreiben vom 17. Januar 2007, Urk. 22/92).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 22/122).
Am 20. April 2007 eröffnete die SUVA dem Versicherten, sie habe das Taggeld für die Zeit vom 7. Juni 2006 bis 28. Februar 2007 anhand einer falschen Taggeldgrundlage ausgerichtet, weshalb sie Fr. 10'463.35 mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechne (Verfügung vom 20. April 2007, Urk. 22/120). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2007 Einsprache (Urk. 22/123).
1.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Bericht der Klinik T.___ vom 31. Januar 2007 [Urk. 22/97], Beurteilungen zuhanden der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2007 [Urk. 22/110/4-7] und von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2007 [Urk. 22/110/2-3], ärztlicher Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2007 [Urk. 22/126]) und einem ergänzenden Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 22/129), stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. Juli 2007 die Versicherungsleistungen per 1. August 2007 ein (Urk. 22/135). Dagegen erhob X.___ am 11. September 2007 ebenfalls Einsprache (Urk. 22/138).
1.4 Mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 wies die SUVA die gegen die Verfügung vom 20. Juli 2007 erhobene Einsprache ab (Urk. 2 S. 8 Dispositiv Ziff. 1), hiess hingegen jene vom 8. Mai 2007 gegen die Verfügung vom 20. April 2007 teilweise gut und wies ihre Agentur Zürich an, eine neue Taggeldabrechnung zu erstellen und zu prüfen, ob dem Versicherten weitere Ansprüche zustehen (Urk. 2 S. 8 Dispositiv Ziff. 3).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Claudia Eugster am 3. Dezember 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid und die beiden ihr zugrunde liegenden Verfügungen seien aufzuheben, insoweit sie den vollen Taggeldanspruch ab 01.01.2007 und jegliche weitere Leistungspflicht ab 01.08.2007 verneinen, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auch über den 01.01.2007, bzw. über den 01.08.2007 zuzusprechen, insbesondere Pflegeleistungen und Taggelder, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
2. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vorzunehmen und über die bisherigen und die künftigen Leistungen neu zu befinden habe.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer UV.2007.00526 an.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 sistierte das Gericht dieses Verfahren (Urk. 12), nachdem die Beschwerdegegnerin über ein weiteres Einspracheverfahren informiert (Urk. 7) und der Beschwerdeführer gegen eine Sistierung keine Einwände erhoben hatte (Urk. 11).
3.
3.1 In Nachachtung von Dispositiv Ziff. 3 des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2007 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2007 eine Verfügung, womit sie das Taggeld des Beschwerdeführers neu berechnete, mit einem Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 9'798.25, und ihm gleichzeitig eröffnete, sein Taggeldanspruch ende per 28. Februar 2007 (Urk. 8). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 28. Februar 2008 ab (Urk. 16/2).
3.2 Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Claudia Eugster mit Eingabe vom 14. April 2008 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 16/1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28.02.2008 und die ihr zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, insoweit sie den vollen Taggeldanspruch ab 01.01.2007 und jegliche weitere Leistungspflicht ab 01.08.2007 verneinen, und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auch über den 01.01.2007, bzw. über den 01.08.2007 zuzusprechen, insbesondere Pflegeleistungen und Taggelder, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
2. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vorzunehmen und über die bisherigen und die künftigen Leistungen neu zu befinden habe.
3. Die vorliegend zu beurteilende Sache, gegen welche sich diese Beschwerde richtet, sei mit dem rubrizierten, zur Zeit sistieren Verfahren zu vereinigen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer UV.2008.00121 an.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 21. April 2008 vereinigte das Gericht die beiden Prozesse und hob gleichzeitig die am 27. Februar 2008 angeordnete Sistierung auf (Urk. 17).
4.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 um Abweisung der Beschwerden ersucht (Urk. 21, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 22/1-150]), der Beschwerdeführer in der Replik vom 6. November 2008 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 27) und die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 10. Dezember 2008 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerden erneuert hatte (Urk. 31), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 32).
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist einerseits, ob die Reduktion des Taggeldes des Beschwerdeführers auf 50 % per 1. Januar 2007 und die Einstellung dieser Leistung ab 1. März 2007 zu Recht erfolgt sind. Andererseits ist zu prüfen, ob die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 1. August 2007 ohne Zusprechung einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung rechtmässig ist. Dabei stellt sich primär die grundsätzliche Frage, ob zwischen den vom Beschwerdeführer seit Mai 2006 geklagten Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem Unfallereignis vom 8. März 2002 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3.
3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht anbringt (Urk. 27 S. 4 Ziff. 5.1.5), hat die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim Tiefbauamt der Stadt P.___ am 23. Juni 2003 wieder zu 100 % aufgenommen hatte (Urk. 22/45 und Urk. 22/56), seinen Fall weder formlos mittels eines Schreibens, noch formell mit einer entsprechenden Verfügung abgeschlossen. Ob es sich bei den strittigen Leistungen um solche für den Grundfall oder für einen Rückfall handelt, kann offen gelassen werden. Denn sowohl ein Grundfall als auch ein Rückfall nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) führten nur dann zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, wenn sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem (ursprünglichen) Unfallgeschehen und dem eingetretenen Schaden vorlägen.
3.2
3.2.1 Der am Unfalltag vom Beschwerdeführer aufgesuchte Arzt, Dr. A.___, stellte bei eingeschränkter Beweglichkeit und Druckdolenz der Halswirbelsäule (HWS), jedoch ohne radiologisch erkennbare ossäre Läsionen, die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas (Urk. 22/2).
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 7. Juni 2002, anlässlich welcher der Beschwerdeführer noch über einen Schmerz im Nacken vor allem beim Anheben des Kopfes geklagt und Dr. C.___ gestützt auf die Röntgenaufnahme vom 8. März 2002 den Verdacht geäussert hatte, die druckdolenten Dornfortsätze des cervicothorakalen Überganges könnten beim Auffahrunfall doch geknickt worden sein (Urk. 22/7), wurde in der Klinik Q.___ am 16. August 2002 eine MRI der HWS angefertigt, welche keine Erklärung für die Schmerzpersistenz ergab (Urk. 22/13/3). Auf Zuweisung von Dr. A.___ unterzog sich der Beschwerdeführer am 25. September 2002 in der Rehaklinik U.___ einer ambulanten Untersuchung. Dr. med. F.___, Leitender Arzt und Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, beurteilte aufgrund einer eigenen Aufnahme die in den früher angefertigten konventionellen Röntgenbildern dargestellten kleinen Ossifikationen im Bereiche der unteren HWS - welche von der Lokalisation her mit dem palpablen Befund einer strangförmigen Verhärtung übereinstimmten - als Apophysenreste und nicht als Frakturfragmente. Eine Funktionsaufnahme der HWS zeigte zudem eine global schmerzhafte Minderbeweglichkeit auf allen Niveaus, am ausgeprägtesten jedoch im Bereich der unteren HWS (Urk. 22/15/2).
3.2.2 Nachdem trotz Physiotherapie keine nachhaltige Besserung der schmerzhaften HWS hatte erreicht werden können, überwies Dr. A.___ den Beschwerdeführer an die Schmerzklinik R.___ (Bericht von Dr. A.___ vom 4. September [richtig: Dezember] 2002, Urk. 22/26). In dieser Klinik hielt sich der Beschwerdeführer stationär vom 25. März 2003 bis 15. April 2003 auf. Invasive Behandlungen (Fazetteninfiltration) brachten keine Besserung. Hingegen konnte durch eine Behandlung mit Wirbelsäulenbasisausgleich (WBA) eine fast totale Lösung der Verspannung erreicht werden. Bei Austritt aus der Schmerzklinik R.___ war der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Schwergewichtig wurde das weitere therapeutische Vorgehen, da der Beschwerdeführer nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit dekonditioniert war, auf eine rekonditionierende Physiotherapie, insbesondere des Schultergürtels, gelegt, mit begleitend weiteren Sitzungen mit WBA (Austrittsbericht vom 22. April 2003, Urk. 22/41).
3.2.3 Am 19. Juni 2003 berichtete Dr. A.___ Dr. B.___, dem Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse, die erreichte Freiheit der Beweglichkeit der HWS sei erhalten geblieben, und die Belastbarkeit des Schulter-Halswirbelsäulenbereichs habe kontinuierlich gesteigert werden können. Der auf den 2. Juni 2003 angesetzte Arbeitsversuch habe sich erfolgreich gestaltet. Der anfänglich halbtägliche Einsatz habe ab dem 11. Juni 2003 auf die volle Arbeitszeit ausgedehnt werden können. Ab dem 23. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der Verlauf seit dem 16. April 2003 sei sehr erfreulich, mit wahrscheinlicher Restitutio ad integrum (Urk. 22/45).
Dem Bericht der S.___AG vom 13. Juni 2003 über das Reha-Konzept kann unter anderem entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus der Schmerzklinik R.___ wieder in Haus und Garten betätigen konnte. Er gehe auch wieder seinen Hobbys nach, spiele regelmässig Bowling und könne wieder seine Enkelkinder hüten (Urk. 22/46). Aus den weiteren Monatsberichten dieser Institution (Urk. 22/48-49, Urk. 22/51-53, Urk. 22/55/1) und dem Schlussbericht vom 28. Januar 2004 (Urk. 22/56/3) geht hervor, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Rehabilitationsaufenthalt in der Schmerzklinik R.___ stabil blieb, er an seiner alten Arbeitsstelle alle Arbeiten erledigen und sein Leben wieder ohne Beeinträchtigungen im Kreise seiner Familie geniessen konnte. Lediglich im November 2003 habe der Beschwerdeführer infolge der Witterungsverhältnisse die Therapie wieder aufnehmen müssen; der Erfolg habe sich nach den WBA-Behandlungen jeweils sofort eingestellt (siehe auch Bericht von Dr. A.___ vom 5. Dezember 2003, Urk. 22/54). Das Reha-Ziel habe erreicht werden können.
4.
4.1
4.1.1 Per 30. Oktober 2004 löste der Beschwerdeführer wegen persönlicher Probleme am Arbeitsplatz sein Arbeitsverhältnis mit dem Tiefbauamt der Stadt P.___ auf und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (siehe Urk. 22/70/3 und Urk. 22/103).
4.1.2 Laut Bericht vom 20. Oktober 2005 von Dr. med. G.___ der Rehaklinik U.___, wo der Beschwerdeführer gemäss Schreiben von Dr. A.___ vom 1. Mai 2006 auf eigenen Wunsch (Urk. 22/69/2) am 14. und 21. September sowie am 19. Oktober 2005 untersucht worden war, brachte die WBA-Behandlung gemäss seinen Aussagen ab April 2005 keinen Erfolg mehr, eine danach durchgeführte Akupunktur-Behandlung sei ebenfalls erfolglos verlaufen. Eine Funktionsaufnahme der HWS vom 21. September 2005 zeigte im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 8. März 2002 nur eine minime Zunahme der degenerativen Veränderungen. Die ausgeprägte Druckempfindlichkeit, über welche der Beschwerdeführer klagte, insbesondere über den Dornfortsätzen C5-7 sowie paramedian links davon, beurteilte Dr. G.___ als vermehrte Irritierbarkeit der Weichteile. Therapeutisch empfahl er in den schmerzarmen Intervallen konventionell physiotherapeutisch die Instruktion sowie das Durchführen von kräftigenden und stabilisierenden Übungen der HWS-Muskulatur. Zudem wurde alternativmedizinisch ein Therapieversuch mittels Ostheopathie empfohlen. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht Dr. G.___ keine Angaben (Urk. 22/64). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die Kosten von maximal neun Ostheopathie-Sitzungen (Urk. 22/65). Diese Behandlung brachte jedoch offenbar keinen Erfolg (Urk. 22/70/1), weshalb Dr. A.___ den Beschwerdeführer im Mai 2006 zu einer Standortbestimmung an die Klinik T.___ überwies (Urk. 22/69).
4.1.3 In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Mai 2006 informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin über den Verlauf der Krankengeschichte. Der Beschwerdeführer verspüre jetzt einen ständigen Druck im Nacken, und zwar nur lokal am linken Halsansatz. Entscheidend sei offenbar die Kopfstellung. Beim Blick zu Boden oder auf den Tisch spüre er nichts. Sobald er aber horizontal oder höher schauen müsse oder bei Arbeiten auf und über Kopfhöhe, komme nach wenigen Minuten diese Verspannung, die sich dann hartnäckig halten könne. Im jetzigen Zustand könnte der Beschwerdeführer seine angestammte schwere körperliche Arbeit nicht bewältigen, weshalb er in diesem Bereich 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 22/70).
Am 3. Juni 2007 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin über den Verlauf sowie über das Resultat der am 18. Januar 2007 in der Klinik T.___ durchgeführten Szintigraphie. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen beurteilte er - in Anlehnung an die Berichte der Klinik T.___ - als chronisches cervicovertebrales Syndrom. Aktuell seien die Beschwerden durch Segmentdysfunktionen im cervicothorakalen Übergang bei leichten degenerativen Veränderungen begründbar. Als Normvariante bestünden in diesem Bereich verkalkte Knochenkerne über dem Ligamentum nuchae (Urk. 22/126/2).
4.1.4 Am 16. und 29. Juni 2006 (Urk. 22/75), am 7., 12., 15. und 29. September 2006 (Urk. 22/76), 24. Oktober 2006 (Urk. 22/77), 1. November 2006 (Urk. 22/81) sowie am 29. Januar 2007 (Urk. 22/97) fanden dann in der Klinik T.___ Konsultationen und Therapien statt. In dieser Zeit wurden zwei Computertomographien (CT) sowie eine Szintigraphie erstellt. Die CT vom 21. Juni 2006 ergab eine Streckhaltung und vorwiegend ossär bedingte Neuroforameneinengungen C5/C6 und etwas weniger ausgeprägt C6/C7 rechtsbetont. Zudem fanden sich verkalkte Knochenkerne im Bereich des Ligamentum nuchae als Normvariante (Urk. 22/75/2). Bei der CT vom 27. Oktober 2006, welche in der Klinik Hirslanden erstellt worden war, fanden sich eine leichte Atlantodentalarthrose, eine beginnende Spondylarthrose C2/3 und C4/5 rechts, eine geringe Unkovertebralarthrose C5/6 sowie eine beginnende chondrotische Verschmälerung der Segmente C5/6 und C6/7. Andere degenerative Veränderungen zeigten sich nicht, Spinalkanal und Foramina waren normal, und es konnte auch keine Diskusprotrusion/Hernie visualisiert werden (Urk. 22/81/3). Bei der Szintigraphie vom 18. Januar 2007 fanden sich ausser einer diskreten s-förmigen Skoliose der Wirbelsäule, einer mässigen AC Gelenksarthrose links und einer diskreten Anreicherung im rechten Kniegelenk keine Veränderungen. Insbesondere ergaben sich in der HWS keine Hinweise auf aktivierte arthrotische Prozesse (Urk. 22/97/1). Die Ärzte der Klinik T.___ diagnostizierten zur Hauptsache ein chronisches cervicales Syndrom, das von einem schmerzhaften Punkt im Bereich C6 linksseitig ausgehe. Je nach Bewegung und Belastung könne der Schmerz entsprechend verstärkt werden (Urk. 22/75/2). Weder die verordnete Anpassung des Physiotherapieprogramms (Urk. 75/2 und Urk. 76/1), noch manuelle Therapien (Urk. 22/76) brachten eine wesentliche Verbesserung der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen (Urk. 22/97). Eine Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf wurde von den Ärzten der Klinik T.___ lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2006 attestiert (Urk. 22/77/2), über eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit machten sie keine Angaben.
4.1.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2006 fand Dr. C.___ nuchal eine streng umschriebene Druckdolenz über dem Dornfortsatz C6. Tief in der Subcutis war eine verschiebliche, gut abgrenzbare Gewebeverdichtung von einem halben Zentimeter Durchmesser zu spüren, der Druck darauf sei für den Beschwerdeführer ebenfalls unangenehm gewesen. Hingegen war die umgebende Nuchalmuskulatur nicht verspannt und nicht druckdolent, an der Linea nuchae fanden sich keine verdickten Ursprünge, und auch der Dornfortsatz C2 sowie die Dornfortsätze C7 und weiter distal waren nicht druckempfindlich (Urk. 22/85/8). Bildgebend sei nochmals intensiv abgeklärt worden, eine Ursache, der sich die Beschwerden zuordnen liessen, habe sich nicht gefunden. Dr. C.___ hielt fest, dass er heute das Beschwerdebild nicht verstehe, es sei aber identisch mit demjenigen vom 7. Juni 2002. Entsprechend komme er nicht umhin, heute von einem Rückfall oder einer Persistenz der Befunde auszugehen, wenn er auch eine tiefergreifende Erklärung schuldig bleiben müsse. Beim heutigen Zustand müsse nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe heute nicht die Kondition von früher, diese müsste über Monate wieder aufgebaut werden. Arbeiten, die eine reklinierte Kopfhaltung erforderten, seien zu vermeiden, sonst könne der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen eingesetzt werden. Um die Kondition wieder aufzubauen, rechtfertige sich für zwei Monate ein halbtägiger Einsatz, danach sei ein gänztägiger Einsatz wieder möglich. In therapeutischer Hinsicht riet er, die Sache möglichst auf sich beruhen zu lassen. Zu überlegen sei noch die Durchführung einer Szintigraphie (Urk. 22/85/10.
Nachdem Dr. C.___ vom Bericht der Ärzte der Klinik T.___ vom 20. Januar 2007, worin diese auch über das Resultat der Szintigraphie vom 18. Januar 2007 berichtet hatten (Urk. 22/97), vom ärztlichen Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2007 (Urk. 22/126/2-3) und von den Stellungnahmen von Dr. D.___ und Dr. E.___ zuhanden der "Zürich" (Urk. 22/110/4-7 und Urk. 22/110/2-3) Kenntnis genommen hatte, ergänzte er am 26. Juni 2007 seinen Bericht vom 20. Dezember 2006. Die Kritik der Dres. D.___ und E.___ an seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2006, wonach von einem Rückfall auszugehen sei, fand Dr. C.___ berechtigt. Spondylarthrotische Veränderungen an der HWS seien im Jahre 2002 schon vorhanden gewesen, eine leichte Progression entspreche dem normalen Verlauf auch ohne zusätzliche Traumatisierung. Angesichts der jahrelangen Beschwerdearmut nach 2002 könne nicht von einer richtungsweisenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Da die Spondylarthrosen und auch Uncarthrosen szintigraphisch nicht aktiv seien, könne daraus auch keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. An seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Dezember 2006 hielt Dr. C.___ fest. Der Entscheid, von einem Rückfall auszugehen, sei übereilt gewesen, es hätte vorerst noch die Szintigraphie durchgeführt werden sollen (Urk. 22/129).
5.
5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, es lägen bildgebend nachweisbare Veränderungen vor, welche auf den Unfall vom 8. März 2002 zurückzuführen seien, ergeben sich aufgrund der medizinischen Berichte keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen. Die umfassenden medizinischen Untersuchungen visualisierten weder ossäre Läsionen, noch konnten neurologische Ausfälle erhoben werden. Hatte Dr. C.___ im Juni 2002 noch den Verdacht geäussert, die Dornfortsätze des cervicothorakalen Überganges könnten beim Unfall vom 8. März 2002 doch geknickt worden sein, liess sich dieser Verdacht durch die danach durchgeführten bildgebenden Untersuchungsverfahren in keiner Weise erhärten. Die kleinen Ossifikationen im Bereiche der unteren HWS erwiesen sich nicht als Frakturfragmente, sondern vielmehr als Apophysenreste (siehe Erw. 3.2.1). Auch die ab Oktober 2005 erstellten Aufnahmen der HWS zeigten keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen, bildgebend fanden sich vielmehr leichte degenerative Veränderungen - die zudem seit März 2002 lediglich minim zugenommen hatten -, jedoch keine Ursachen, welche die vom Beschwerdeführers geklagten Schmerzen hinreichend erklärten (siehe Erw. 4.1.2 bis 4.1.4). Aus dem Vorliegen von Schmerzen kann denn auch nicht ohne Weiteres auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden. Insbesondere können Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer], I. sozialrechtliche Abteilung, vom 24. April 2009 in Sachen T., 8C_721/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das cervicale Schmerzsyndrom, welches zwar als fassbare somatische, nicht aber als organische Gesundheitsstörung gilt (Urteil BGer vom 27. November 2007 in Sachen M., U 554/06).
Dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2006 noch davon sprach, es liege entweder ein Rückfall oder eine Persistenz der Befunde vor, und dass er nach Einsicht in weitere Arztberichte an dieser Beurteilung nicht mehr festhielt, ändert nichts daran, dass - wie vorangehend erwähnt - beim Beschwerdeführer keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vorliegen. Bereits im Dezember 2006 berichtete Dr. C.___, er könne das Beschwerdebild medizinisch nicht erklären, weshalb er denn auch von weiteren therapeutischen Massnahmen abriet. Lediglich zum Wiederaufbau der körperlichen Kondition des Beschwerdeführers plädierte Dr. C.___ für eine zeitlich begrenzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, klarerweise aber nicht aus objektivierbaren medizinischen Gründen. Die Kritik der Dres. D.___ und E.___ mag dazu beigetragen haben, dass Dr. C.___ im Juni 2007 seine Beurteilung vom Dezember 2006 hinterfragte, entscheidend war sie aber nicht. Vielmehr bestätigten (auch) das Resultat der Szintigraphie vom 18. Januar 2007 (siehe Erw. 4.1.4) und der Inhalt des ärztlichen Zwischenberichtes von Dr. A.___ vom 3. Juni 2007 (siehe Erw. 4.1.3) das Fehlen von organisch nachweisbaren Unfallfolgen. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Bericht des V.___ vom 31. Januar 2008 an Dr. A.___ (Urk. 22/147).
5.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorliegen. Dies schliesst zwar bei einem HWS-Beschleunigungstrauma die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Dabei gelangt die mit BGE 117 V 359 eingeleitete und mit BGE 134 V 109 weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Auffahrunfall vom 8. März 2002 der Kategorie der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten zugeordnet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet und sowohl den Akten (siehe biomechanische Kurzbeurteilung der W.___ vom 19. Dezember 2002 [Urk. 22/29/3: kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, delta-v, für den vom Beschwerdeführer gelenkten Land Rover innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h]) als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer vom 24. April 2009 in Sachen T., 8C_721/2008, Erw. 5.1 mit Hinweisen) entspricht.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 10.3 S. 130) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 Erw. 6 S. 367 f.).
Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die adäquanzrelevanten Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht gegeben sind. Ebenso ist zu Recht nicht strittig, dass das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht vorliegt (Urk. 27 S. 8, siehe dazu auch Urteil BGer vom 13. Juni 2008 in Sachen S., 8C_331/2007, Erw. 4.2.2). Strittig sind hingegen die verbleibenden adäquanzrelevanten Kriterien.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, ihn belastende ärztliche Behandlung notwendig war (Urk. 27 S. 8 Ziff. 5.3.9). Bis zu seinem Eintritt in die Schmerzklinik R.___ am 25. März 2003 bestand die medizinische Behandlung vornehmlich in Physiotherapie und gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln (siehe Bericht von Dr. A.___ vom 27. Januar 2003, Urk. 22/34). Die Ärzte der Schmerzklinik R.___ behandelten den Beschwerdeführer, nachdem invasive Massnahmen fehlgeschlagen hatten, mit WAB und konzentrierten sich in der letzten Hospitalisationswoche vor allem auf den Muskelaufbau. Sie empfahlen nach dem Austritt des Beschwerdeführers schwergewichtig eine rekonditionierende Physiotherapie, insbesondere des Schultergürtels, begleitet von weiteren Sitzungen mit WAB (Urk. 22/41/2). In seinem Bericht vom 5. Dezember 2003 schrieb Dr. A.___, in der warmen Saison habe der Beschwerdeführer keine Therapie mehr benötigt, diese jedoch am 28. November 2003 (infolge Luftzug und kalter Temperaturen) wieder aufgenommen. Solange es zu diesen schmerzhaften Verspannungen komme, sei die Therapie notwendig, möglicherweise müsse eine Bedarfsbehandlung (etwa 1 bis 2 Mal/Monat) im Winterhalbjahr etabliert bleiben (Urk. 22/54/1; siehe auch Schlussbericht der S.___AG vom 28. Januar 2004, Urk. 22/56/2-3). Dass der Beschwerdeführer in der Regel während der warmen Saison keine Therapie benötigte, bestätigte Dr. A.___ auch in seinen Schreiben vom 11. November 2005 (Urk. 22/66) und vom 1. Mai 2006 (Urk. 22/69/2-3). Im August 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Akupunkturbehandlung, ab September 2005 sind dann Konsultationen und/oder therapeutische Massnahmen in der Rehaklinik U.___ und in der Klinik T.___ dokumentiert (siehe Erw. 4.1.2 und Erw. 4.1.4). Die Beschwerdegegnerin bewilligte sodann im Oktober 2005 eine Osteopathie-Behandlung (Urk. 22/65/1). In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 14. Mai 2006 erwähnte Dr. A.___ Beratungen in seiner Praxis am 13. Dezember 2005, 2. März 2006, 30. März 2006, 24. April 2006 und 2. Mai 2006 (Urk. 22/70/2). Bei all diesen Therapien, die zudem aktenkundig nicht ununterbrochen notwendig waren, der medikamentösen Behandlung (vorwiegend mit Schmerzmitteln, siehe Urk. 22/97 und Urk. 22/126) und den erwähnten ärztlichen Konsultationen handelt es sich jedoch nicht um im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizierende Massnahmen, so dass das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" nicht als erfüllt gelten kann.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit seinem Unfall vom 8. März 2002 nie beschwerdefrei gewesen, weshalb das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt sei (Urk. 27 S. 8 Ziff. 5.3.7). Dieser Einwand ist klar aktenwidrig. Nach dem Aufenthalt in der Schmerzklinik R.___ war der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei (siehe Erw. 3.2.2), was er gegenüber Dr. G.___ der Rehaklinik U.___ im Herbst 2005 selber bestätigte ("Im Rahmen einer Behandlung in der Schmerzklinik R.___ brachte eine Wirbelsäulen-Basistherapie vor zwei Jahren eine durchschlagende Verbesserung.", Urk. 22/64/1). Auch die Berichte der S.___ AG, vor allem deren Schlussbericht vom 28. Januar 2004, lassen keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer war weder privat noch beruflich von erheblichen Beschwerden eingeschränkt (siehe Erw. 3.2.3). Erst ab August 2005 sind wieder zunehmende Beschwerden dokumentiert, die jedoch von allen konsultierten Ärzten vorwiegend auf eine Dekonditionierung der Muskulatur zurückgeführt wurden (siehe statt vieler Urk. 22/147/2: "Im Untersuchungsbefund zeigen sich die typischen konsekutiven muskuloskelettalen Befunde mit den reaktiven pathologischen Bewegungsmustern in Zusammenhang mit einer dekonditionierten verspannten Muskulatur."). Selbst wenn - entgegen der Aktenlage - von erheblichen Beschwerden ausgegangen würde, überstiegen diese, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass aber nicht derart, dass dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint.
6.4 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt dieses als erfüllt, wenn die versicherte Person in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig ist, obwohl sie alles daran setzt, sich durch optimale Mitwirkung rasch möglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (BGE 134 V 109 Erw. 10.2.7 S. 129 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, unfallbedingt sei er seit dem 8. März 2002 nie mehr voll arbeitsfähig gewesen, was schliesslich zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geführt habe, widersprechen ebenfalls klar der Aktenlage. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf Erw. 3.2.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer konnte ab dem 23. Juni 2003 seine Tätigkeit beim Tiefbauamt der Stadt P.___ wieder voll aufnehmen, und er konnte auch sein Leben wieder ohne Beeinträchtigungen im Kreise seiner Familie geniessen. Seine Stelle beim Tiefbauamt der Stadt P.___ musste der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen, nicht wegen Unfallfolgen aufgeben. Vielmehr löste er dieses Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen auf (Mobbing, siehe Urk. 22/70/3, und Urk. 22/85/9: "Wegen menschlichen Inkompatibilitäten kündigte der Patient seine Anstellung dort im Herbst 04 in der Absicht, die gleiche Aufgabe für eine Gemeinde zu übernehmen. Allerdings ging diese Rechnung nicht auf, der Patient fand keine Arbeitsstelle, blieb deshalb bei der Arbeitslosenkasse."). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer bei einer Vermittelbarkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 22/103/2-26). Die zuständige Arbeitslosenkasse wusste denn auch nichts von einem Unfall (Urk. 22/103/1: "...da wir nie wussten, dass er einen Unfall hatten."). Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist bei dieser Aktenlage klar nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer ab Mai 2006 wieder zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (siehe Erw. 4.1.3), die Ärzte der Klinik T.___ für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2006 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (siehe Erw. 4.1.4) und Dr. C.___ im Dezember 2006 dem Beschwerdeführer, damit er seine Kondition wieder aufbauen konnte, für einen Zeitraum von zwei Monaten einen lediglich halbtägigen Einsatz zugestand (siehe Erw. 4.1.5).
6.5 Was schliesslich die Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung und des schwierigen Heilungsverlauf und erheblicher Komplikationen betrifft, ist aufgrund der Aktenlage klar erstellt, dass diese ebenfalls nicht vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte nach gut einem Jahr nicht wieder vollumfänglich in seine angestammte Tätigkeit zurückgeschickt werden dürfen, weshalb eine ärztliche Fehlbehandlung vorliege (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9 und Urk. 27 S. 8 Ziff. 5.3.8), ist diese Aussage im Hinblick auf das in Erw. 6.4 soeben Dargelegte absolut unverständlich und geradezu abwegig. Von einem schwierigen Heilungsverlauf im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ebenfalls keine Rede sein. Nach dem Aufenthalt in der Schmerzklinik R.___ verlief die Heilung derart gut, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen seine Tätigkeit beim Tiefbauamt der Stadt P.___ ab 23. Juni 2003 wieder vollumfänglich aufnehmen konnte. Dass er diese Arbeitsstelle aufgab und danach keine gleichartige mehr fand, hat weder mit einem schwierigen Heilungsverlauf noch mit erheblichen Komplikationen zu tun, sondern mit persönlichen Gründen.
6.6 Zusammenfassend ist, wenn überhaupt, höchstens eines der adäquanzrelevanten Kriterien erfüllt (siehe Erw. 6.3), jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. März 2002 und den noch bestehenden Beschwerden verneint und ihre Taggeldleistungen ab 1. Januar 2007 auf 50 % herabgesetzt und ab 1. März 2007 eingestellt sowie ihre Leistungspflicht für die über den 31. Juli 2007 geklagten Beschwerden verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).