Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00527[8C_544/2009]
UV.2007.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1981, schloss im Sommer 2001 die Lehre als Metallbauer ab (Urk. 8/6/2). Seit 2. Mai 2002 arbeitete er als Schlosser bei der Y.___ (Urk. 8/1) und war bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Juni 2002 erlitt er einen Badeunfall. Er sprang von einer Klippe und prallte mit dem Rücken gegen einen Felsen. Die Erstversorgung erfolgte im Spital Z.___ in A.___, wo eine C7-Fraktur und eine Th-1 Fraktur mit konsekutiver Tetraplegie sub C7 festgestellt und am 7. Juni 2002 eine Spondylodese C6-C7 durchgeführt wurde. Die Repatriierung erfolgte am 13. Juni 2006 durch die REGA mit anschliessender Verlegung ins B.___ zur weiteren stationären Behandlung bis 1. Februar 2003 (Urk. 8/3 und Urk. 8/40). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2     Nach der Kontrolle vom 7. Mai 2003 erachteten die Ärzte des B.___s im Bericht vom 7. Mai 2003 (Urk. 8/44) weitere Abklärungen oder Massnahmen aus paraplegiologischer Sicht als nicht indiziert.
1.3     Mit Verfügung vom 1. Juli 2003 leistete die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für eine Umschulung an der Handelsschule für Jugendliche am Institut D.___ ab 17. Februar 2003 bis 28. Februar 2005, welche X.___ erfolgreich mit dem Handelsdiplom VSH abschloss (Urk. 8/51 und Urk. 8/72). Im Herbst 2005 nahm er eine Ausbildung zum Audioingenieur in Angriff (vgl. Urk. 8/93), die er infolge Überforderung wieder abbrach (vgl. Urk. 8/121). Die Eidgenössische Invalidenversicherung leistete keine weitere Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 8/91 und Urk. 8/123).
1.4     Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2006 stellte Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, im Bericht vom 26. April 2006 (Urk. 8/96) fest, dass die Arbeitsfähigkeit bestimmt sei von der Ausbildung, den beruflichen Möglichkeiten und einer allfälligen Weiterausbildung/Abschluss zum Audioingenieur. Die definitiven Fakten seien noch nicht zusammengetragen, weder bei der IV noch bezüglich beruflichem Einsatz nach der Ausbildung. Im Zusatzbericht vom 11. Juli 2006 (Urk. 8/102) fügte Dr. E.___ an, dass in der möglichen Bürotätigkeit ein zeitlicher Einsatz von 4 bis 5 Stunden andauernd denkbar sei, allerdings müssten viele Umgebungsfaktoren wie günstige Wohnsituation und Arbeitsweg, rollstuhlgängiger Arbeitsplatz und Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung vorhanden sein.
1.5     Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 richtete die SUVA X.___ aufgrund einer Integritätseinbusse von 100 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 106'800.-- aus (Urk. 8/114), und mit Verfügung vom 14. August 2007 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und eines Jahresverdienstes von Fr. 49'400.-- eine Invalidenrente sowie gestützt auf eine Hilflosigkeit leichten Grades eine Hilflosenentschädigung zu (Urk 8/141). Gegen die Verfügung vom 14. August 2007 liess X.___ mit Eingabe vom 10. September 2007 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer höheren Rente beantragen (Urk. 8/147). In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde X.___ mit Entscheid vom 5. November 2007 mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap am 6. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Am 29. April 2008 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F.___, Oberarzt am Ambulatorium des Paraplegikerzentrums der G.___ einreichen, worin dieser eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % als möglich bezeichnete (Urk. 11).
         Mit Gerichtsverfügung vom 1. April 2009 (Urk. 12) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15/1-151) beigezogen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 5. November 2007 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 53 % zu. Dabei ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 5. Juni 2002 zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie stützte sich zur Beurteilung der medizinischen Situation auf die Ausführungen von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, welcher am 11. Juli 2006 (Urk. 8/102) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen in einer Bürotätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei allerdings eine günstige Wohnsituation und ein günstiger Arbeitsweg sowie ein rollstuhlgängiger Arbeitsplatz vorhanden und es möglich sein müsse, die Arbeit frei einteilen zu können.
         Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (Urk. 1 S. 4 f.), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei zu optimistisch, der Arzt des Beschwerdeführers gehe von einer solchen von 30 bis 40 % aus. Der Arbeitsversuch habe ergeben, dass eine Steigerung auf 50 % kaum zu realisieren sei. Auch die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt belastbar sei. Er habe während der Umschulung überdurchschnittliche Absenzen zu verzeichnen gehabt. Bis zuletzt sei unklar gewesen, ob er das Handelsdiplom überhaupt erhalte, so dass auch die IV-Berufsberaterin zum Schluss gekommen sei, dass die bei Einleitung der beruflichen Massnahmen angenommene Leistungsfähigkeit von 60 % in Frage gestellt werden müsse. Auch die nach Abschluss der Handelsschule in Angriff genommene Ausbildung im Tontechnikbereich habe der Beschwerdeführer aufgrund verminderter Belastbarkeit abbrechen müssen.
2.2
2.2.1   Im Arztzeugnis UVG vom 29. Juli 2002 (Urk. 8/9) diagnostizierten die Ärzte des B.___s (1), eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C6 (ASIA A) mit Teilinnervation sens. C7-Th3, motor. C7/C8 bei Berstungsfraktur C7 nach Badeunfall am 5. Juni 2002 und bei einem Status nach Spondylodese C5-Th1, durchgeführt im Spital Z.___ in A.___ am 7. Juni 2002, (2) eine autonome Dysregulation mit Herz/Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen sowie (3) eine bekannte Thrombozytenfunktionsstörung Typ verminderter Aktivierbarkeit bei hämatologischer Abklärung im H.___ 1997. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Juni 2006 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig.
2.2.2   Im Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die stationäre Rehabilitation vom 26. November 2002 (Urk. 8/20) berichteten die Ärzte des B.___s, es hätten erfreuliche Fortschritte erreicht werden können; der Beschwerdeführer sei auf dem Weg zur Selbständigkeit im Alltag. Allerdings benötige er zeitweilig noch Hilfe bei den Transfers und beim An- und Ausziehen. Ebenfalls sei die Rehabilitation der Blase und des Darmes noch nicht abgeschlossen, das heisse, der Beschwerdeführer könne noch nicht mit genügender Zuverlässigkeit Blase und Darm regelmässig entleeren und sei intermittierend auch inkontinent.
2.2.3   Im Austrittsbericht des B.___s vom 7. Februar 2003 (Urk. 8/40) legten die Ärzte dar, der Beschwerdeführer sei im Austrittszeitpunkt in der Lage gewesen, Rollstuhl-Boden-Rollstuhl Transfers selbständig auszuführen, und habe seinen manuellen Rollstuhl in der Wohnung und im freien Gelände beherrscht. Er habe den Rollstuhl sicher auf die Hinterräder kippen und so Trottoirränder und kleine Hindernisse selbständig überwinden können. Er sei sehr geschickt und habe die Hände funktionell gut einsetzen können. Er habe die Blase durch Klopfen selbständig entleeren können. Der Beschwerdeführer habe sich für eine Ausbildung an der D.___ Schule entschieden. Er werde bis Ende der Ausbildung im Wohnheim der Klinik G.___ wohnen.
2.2.4         Anlässlich einer ambulanten 3-Monatskontrolle berichteten die Ärzte des B.___s am 7. Mai 2003 (Urk. 8/44), der Beschwerdeführer befinde sich in einem guten, stabilen Rehabilitationszustand. Erfreulicherweise habe sich bezüglich der Handfertigkeit im Verlauf eine Verbesserung ergeben, so dass er mittlerweile relativ gut schreiben und Seiten umblättern könne. Die etwas akzentuiertere Spastik und die vermehrt auftretenden Spasmen seien subjektiv nicht störend und im Alltag nicht zusätzlich beeinträchtigend. Erfahrungsgemäss werde der definitive Zustand erst ca. 2 Jahre nach traumatischer Myelonläsion erreicht. Innerhalb dieses Zeitraumes könnten sich sowohl bezüglich Funktion der einzelnen Muskelgruppen wie auch bezüglich Spastik und Spasmen noch Änderungen ergeben. Da der Beschwerdeführer im Alltag nicht zusätzlich beeinträchtigt sei, werde vorläufig auf die medikamentöse Therapie der Spastik verzichtet. Aus paraplegiologischer Sicht sei aktuell keine weitere Abklärung oder Massnahme indiziert.
2.2.5   Nach der ambulanten Check-up-Kontrolle vom 9. Februar 2004 berichteten die Ärzte des B.___s am 17. Februar 2004 (Urk. 8/67), der Beschwerdeführer sei in einem weiterhin guten Rehabilitationszustand. Sie (die Ärzte) begrüssten es sehr, dass er weiterhin seiner beruflichen Ausbildung mit einem Arbeitspensum von 100 % nachgehe. Auf Grund dessen sei momentan die Durchführung ambulanter Physiotherapie zur Stärkung der verbliebenen Rückenmuskulatur sekundär. Aus medizinisch-rehabilitativer Sicht bestehe - abgesehen von den Adaptionen des Rollstuhlrückens - kein Handlungsbedarf. - Die check-up-Kontrolle vom 14. Juli 2005 ergab abermals einen stabilen Allgemein- und Rehabilitationszustand (Bericht vom 28. Juli 2005, Urk. 8/81).
2.2.6         Kreisarzt Dr. E.___ stellte aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. April 2006 im Bericht vom 26. April 2006 (Urk. 8/96) als Restfolgen des Unfalls eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C7 nach Berstungsfraktur C7 und T1-Fraktur und Spondylodese C6/C7 fest. Es bestünden vollständige Plegie-Verhältnisse von der oberen Thoraxapertur nach distal sensibel und motorisch. Die Arme seien frei einsetzbar, aber die Handfunktionen seien massiv eingeschränkt, feinmotorisch und kraftmässig. Überdies bestehe eine autonome Dysregulation mit Herz/Kreislauf-, Blasen-Darm- und Sexualfunktionsstörungen, Blasenlähmung bei supranukleärer Schädigung (laut Bericht B.___). Im Zusatzbericht zur Arbeitsfähigkeit vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/102) hielt Dr. E.___ fest, dass in einer Bürotätigkeit ein zeitlicher Einsatz von vier bis fünf Stunden andauernd denkbar sei, allerdings müssten viele Umgebungsfaktoren wie Wohnsituation und Arbeitsweg, rollstuhlgängiger Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung stimmen. Für die Zeit der Ausbildung zum Audio-Engineer, welche begrenzt sei, könne eine erhöhte zeitliche Belastung angenommen werden. Die zeitlich mögliche Anwesenheit in einem Tonstudio müsste nach Abschluss der Ausbildung getestet werden. Aufgrund der körperlichen Untersuchungsbefunde werde die Belastungsfähigkeit kaum zunehmen, sondern auch bei sehr interessantem Arbeitsumfeld wegen den Behinderungen eher abnehmen.
2.2.7   Im ärztlichen Zeugnis der G.___, Paraplegikerzentrum, vom 4. April 2008 (Urk. 11) attestierte Dr. med. F.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren, lähmungsbedingten Behinderung eine medizinisch-theoretische maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %.
2.3     Die Beschwerdegegnerin folgte bei der Rentenfestsetzung dem Bericht von Kreisarzt Dr. E.___, der den Beschwerdeführer in einer Bürotätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtet (Durchschnitt vom 4-5 Stunden täglich).
         Zur Beweiskraft der Einschätzung von Dr. E.___ kann festgehalten werden, dass sein Bericht für die streitigen Belange umfassend ist. Der Bericht beruht sodann auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die Beschwerden des Beschwerdeführers. Zudem waren Dr. E.___ die Vorakten bekannt. Weiter leuchtet die Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen begründet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass viele Umgebungsfaktoren - wie Wohn- und Arbeitswegsituation, Rollstuhlgängigkeit des Arbeitsplatz sowie die Möglichkeit, die Arbeit frei einzuteilen - stimmen müssen (Durchschnitt vom 4-5 Stunden täglich).
         Daran vermag das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ der G.___, Paraplegikerzentrum, vom 4. April 2008 (Urk. 11), worin dem Beschwerdeführer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % attestiert wurde, nichts zu ändern. Dr. F.___ lässt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer einschätzt als Dr. E.___ vermissen, er verweist lediglich auf die bekannte unfallbedingte Querschnittlähmung (komplette Tetraplegie) mit entsprechender, ausgeprägter Funktionsstörung der Hände. Trotz dieser Funktionsstörung der Hände war es dem Beschwerdeführer jedoch möglich, eine Umschulung mit einem Pensum von 100 % zu absolvieren und wurde dies von den Ärzten des B.___s sehr begrüsst, auch wenn dadurch die Durchführung ambulanter Physiotherapie in den Hintergrund getreten war (vgl. Bericht des B.___s vom 17. Februar 2004, Urk. 8/67, und vom 28. Juli 2005, Urk. 8/81).
         Zwar stellte die Berufsberaterin der Invalidenversicherung im Verlaufsprotokoll vom 24. März 2005 fest (Urk. 15/78), dass sie im Zeitpunkt der Kostengutsprache für die berufliche Massnahme davon ausgegangen sei, im Anschluss an die Umschulung werde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben sein, was sie nun in Frage stellte. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % besteht, schloss sie doch ihre Einschätzung nicht aus medizinischen Berichten, sondern aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Umschulung viele Absenzen zu verzeichnen hatte. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die Umschulung einem Vollzeitpensum entsprach. Dass der Beschwerdeführer nach der Erlangung des Handelsdiploms VSH eine weitere Ausbildung zum Audio-Engineer aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, ist durch die Akten nicht ausgewiesen. Im Weiteren ist auch hier darauf hinzuweisen, dass diese Ausbildung einer Vollzeitausbildung entsprach (vgl. Urk. 8/80 S. 2).
2.4         Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Bürotätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

3.      
3.1
3.1.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.1.2   Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Dabei ist - anders als beim versicherten Verdienst - auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Im Übrigen besteht die Vermutung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch die künftige gewesen wäre. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn der Versicherte den früher ausgeübten Beruf unter dem Zwang äusserer Verhältnisse verlassen hat und nach Wegfall des Störungsfaktors wieder zu ihm zurückgekehrt wäre (Rumo Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003 S. 122. f mit Hinweisen).
3.1.3   Der Beschwerdeführer arbeitete nach Beendigung der Lehre als Metallbauer im August 2001 bis Ende Mai 2002 weiterhin bei seiner Lehrfirma, I.___ (Urk. 8/22/7), zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'800.-- brutto (vgl. Urk. 8/6/3-7). Nachdem die I.___ ihre Tätigkeit Ende April 2002 eingestellt hatte, war er ab 2. Mai 2002 für die Y.___ temporär zu einem Stundenlohn von Fr. 24.-- brutto beschäftigt. Es war geplant, dass er im Sommer die Rekrutenschule absolvieren und bis dahin temporär arbeiten würde (vgl. Urk. 8/5). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Militärpflicht wieder als Metallbauer in einer Festanstellung gearbeitet hätte. Auch wenn er ohne Unfall nicht mehr bei einer Temporärfirma im Stundenlohn angestellt gewesen wäre, deutet nichts darauf hin, dass er kurz nach Abschluss der Lehre bereits ein Einkommen von Fr. 6'817.-- monatlich  erzielt hätte, wie er beschwerdeweise geltend machen liess (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
         Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Monatslohn von Fr. 4'030.-- beziehungsweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 52'390.-- im Jahre 2005 ausging, welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 59 Punkten (2002: 1933 Punkte; 2005: 1992 Punkte; Die Volkswirtschaft 4-2009, Tabelle B10.3 S. 91) zurückgerechnet auf das Jahr 2002 von Fr. 50'838.-- entspricht. Ein solches Einkommen hatte der Beschwerdeführer als Festangestellter bei der I.___ nie erzielt.
         Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er werde als Frühinvalider aufgrund des tiefen versicherten Verdienstes beträchtlich benachteiligt, ist ihm entgegen zu halten, dass er anders als Versicherte, die nach einer langen Berufskarriere unter Umständen in einem neuen Beruf wieder neu und mit tiefem Lohn beginnen müssen, nur wenig an Berufserfahrung auf seinem ursprünglichen Beruf eingebüsst hat.
3.2
3.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.2.2   Der Beschwerdeführer schloss nach dem Unfall eine Umschulung mit dem Bürofachdiplom VSH erfolgreich ab. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist daher nicht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE, sondern auf die Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz 2005 abzustellen. Danach beträgt das Jahreseinkommen für einen Arbeitnehmer im Alter bis 22 Jahre der Stufe B (entspricht einer zweijährigen Bürolehre) im Minimum Fr. 42'900.--. Davon ist auszugehen, fehlt doch dem Beschwerdeführer als Absolvent einer Handelsschule im Vergleich zu Absolventen einer zweijährigen Bürolehre der Praxisbezug. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspricht dies einem Invalideneinkommen von Fr. 21'450.--. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäss Tabelle T2* S. 16 der LSE 2006 Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3), welche einer Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 50 % und 74 % nachgehen, im Vergleich zu vollzeitlich erwerbstätigen Männern eine Erwerbseinbusse von rund 5,5 % aufweisen. Dies führt beim Beschwerdeführer somit zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 20'270.25.
3.2.3         Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'390.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'119.75 oder ein Invaliditätsgrad von 61 %. Damit hat der Beschwerdeführer auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 61 % Anspruch. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von  Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. November 2007 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2005 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 61 % eine Invalidenrente zu gewähren.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).