UV.2007.00529

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1960 geborene A.___ war seit dem 30. August 2000 als "Zimmerfrau" beim Hotel B.___ angestellt und bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) gegen Unfallfolgen versichert (Urk. 9/2). Am 12. Oktober 2006 wurde sie Opfer eines Verkehrsunfalls, als ihr Ehemann - mit ihr auf dem Beifahrersitz - mit seinem Auto von einem Tankstellenareal nach links auf eine Strasse einbog, ein von links auf der Strasse herannahender, vortrittsberechtigter Personenwagen nicht mehr rechtzeitig zu bremsen vermochte und auf der Höhe der hinteren Türe frontal in die linke Seite des vom Ehemann der Versicherten gelenkten Fahrzeugs prallte (Urk. 9/8). Gemäss Rapport der Kantonspolizei "___" vom 18. Oktober 2006 wurde aufgrund der Meldung einer Drittperson die Rettungssanität aufgeboten, da die Versicherte kurz nach der Kollision schreiend durch die Gegend gerannt sei. Die ausgerückten Sanitäter hätten bei der Versicherten aber lediglich einen leichten Schockzustand feststellen können, weshalb eine sofortige Einweisung ins Spital nicht notwendig gewesen sei (Urk. 9/8/8).
1.2     Der am Tag nach dem Unfall aufgesuchte (vgl. Urk. 9/4) Dr. med. C.___ diagnostizierte bei der Versicherten eine Nuchalmyogelose und veranlasste als Therapie Analgesie und Relaxation. Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit und schloss die Behandlung am 31. Oktober 2006 ab (Urk. 10/3). Am 17. November 2006 begab sich die Versicherte wegen anhaltender Kopf- und Nackenschmerzen in Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 10/10), die eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulenprellung diagnostizierte und ab gleichem Datum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 10/12). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 29. November 2006 ein Cervicocephalsyndrom mit Schwindel und leichtem Endstellnystagmus, eine Lumboischialgie rechts, eine diffuse Schwäche der rechten oberen Extremität sowie eine reaktive Depression und Schlafstörungen fest (Urk. 10/7). Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2006 die Behandlung beim Psychiater Dr. med. F.___ aufgenommen hatte (Urk. 9/4 S. 1, Urk. 10/17), diagnostizierten die Ärzte der Klinik G.___ am 10. Januar 2007 ein persistierendes zervikal- und zervikozephales Schmerzsyndrom (Urk. 10/11 S. 1). Zusätzlich äusserten sie den Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung im Sinne einer Trauma- und Schmerzverarbeitungsstörung, die sie als Ursache der zur Zuweisung führenden Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, kognitive Störungen und Parästhesien der ganzen linken Körperseite bezeichneten (Urk. 10/11 S. 2 unten). Vom 14. Februar bis 16. April 2007 war die Versicherte zur stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. April 2007 wurde im Wesentlichen die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung erhoben (Urk. 10/14 S. 1). Leider sei es insgesamt während der Hospitalisation trotz begonnener Therapie mit Surmontil und Cymbalta zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise des somatoformen Schmerz- und dissoziativen Hemisyndroms links gekommen. Obwohl ein Arbeitsversuch an der angestammten Arbeitsstelle fehlgeschlagen war, wurde die Versicherte als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt (Urk. 10/14 S. 3).
1.3     Am 13. Juli 2007 verfügte die Hotela ihre Leistungseinstellung rückwirkend per Ende Oktober 2006, da die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12. Oktober 2006 stünden (Urk. 9/9 S. 3). Daran hielt die Hotela mit Einspracheentscheid vom 6. November 2007 fest (Urk. 2).

2.       Am 7. Dezember 2007 liess die Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Hotela vom 6. November 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Hotela zu verpflichten, die Versicherungsleistungen auszurichten, eventualiter sei sie zu verpflichten, rechtsgenügende Abklärungen durchzuführen und dann zu entscheiden (Urk. 1 S. 1). Die Hotela liess am 30. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 11 ff.), wurde der Schriftenwechsel am 5. Mai 2008 geschlossen (Urk. 14). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Hotela hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Ebenso zutreffend sind die Ausführungen der Hotela hinsichtlich der Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädel-Hirn-Traumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Sie ist nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb S. 103).
1.2     Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 Erw. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen. Im Übrigen wurde in diesem Entscheid zum Zeitpunkt des Fallabschlusses präzisiert, dass der Unfallversicherer nur so lange Heilbehandlung und Taggeld zu gewähren hat, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile miglioramento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw. 4.3, Erw. 5 und Erw. 6.1 je mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall konnte darauf verzichtet werden, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Präzisierung der Rechtsprechung und allfälligen Auswirkungen derselben auf die in ihren bisherigen Rechtsschriften eingenommenen Standpunkte zu äussern, da sie zu keinem anderen Resultat führt als die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit ab 1. November 2006 ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 12. Oktober 2006 zurückzuführen ist.
2.2     Die Hotela hat die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. Oktober 2006 hinaus noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Oktober 2006 verneint (Urk. 2 S. 4 oben) beziehungsweise offen gelassen (Urk. 8). Ferner hat sie mit Blick auf die psychische Problematik unter Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem versicherten Ereignis vom 12. Oktober 2006 verneint.
2.3     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie habe beim Unfall eine Commotio cerebri und eine HWS-Prellung erlitten. Seither leide sie an Schwindel, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und einer Depression. Die ärztlichen Behandlungen dauerten noch an. Von der Beschwerdegegnerin sei insbesondere ungenügend abgeklärt worden, ob die psychischen Beschwerden, die persistierenden Kopfschmerzen und der Tinnitus links Folgen des erlittenen Unfalls seien (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Der von der Beschwerdegegnerin bereits per Ende Oktober 2006 verfügte Leistungseinstellung hält in zeitlicher Hinsicht einer näheren Überprüfung nicht stand. Wohl hatte der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ die Behandlung auf diesen Zeitpunkt abgeschlossen (Urk. 10/3). Die daraufhin am 17. November 2006 konsultierte Dr. D.___ verordnete indes  erneut medikamentöse und physikalische Therapie (Urk. 10/10). Auch Dr. E.___ hielt eine intensive analgetische Behandlung und die Fortsetzung der Physiotherapie für notwendig (Urk. 10/7). Im Januar 2007 verordneten die Ärzte der Klinik G.___ noch muskelrelaxierende Medikamente sowie eine aktive muskuläre Stabilisierung. Gleichzeitig empfahlen sie die Aufdosierung des bereits verabreichten Antidepressivums Tryptizol und eine stationäre Rehabilitation mit interdisziplinärer Beurteilung und ebensolchem, die psychosozialen und psychosomatischen Aspekte berücksichtigenden Therapieansatz (Urk. 10/11 S. 2). Spätestens bei Eintritt der Beschwerdeführerin in die psychiatrische Klinik H.___ am 14. Februar 2007 scheint dann aber die Behandlung somatischer Unfallfolgen nicht mehr zur Diskussion gestanden zu sein. Denn während dieses Spitalaufenthaltes beschränkte sich die Behandlung auf Arbeitstherapie und die Verabreichung der teilweise auch als Schmerzmittel verwendeten Antidepressiva Surmontil und Cymbalta (Urk. 10/11).
         Auch wenn die Ärzte nach der Wiederaufnahme der Behandlung am 17. November 2006 psychische Auffälligkeiten wahrnahmen und Antidepressiva einsetzten, so kann doch nicht verkannt werden, dass vor dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik H.___ weiterhin Behandlungsversuche mit physikalischer Therapie und muskelrelaxierenden Medikamenten unternommen worden waren. Angesichts des nur kurze Zeit zurückliegenden Unfallereignisses hatte von diesen durchaus noch eine namhafte Besserung der somatischen Beschwerden erwartet werden können. Die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen hat daher nicht per Ende Oktober 2006, sondern erst per 14. Februar 2007 zu erfolgen.
3.2     Im Hinblick auf die sich ab diesem Zeitpunkt stellende Frage nach Dauerleistungen ist vorab die Frage der Adäquanz allenfalls noch vorhanden gewesener Unfallfolgen zu prüfen. Denn bereits unmittelbar nach dem Unfall waren organisch objektiv ausgewiesene Unfallverletzungen nicht feststellbar. Eine Computertomographie der Halswirbelsäule (HWS) ergab keine Hinweise für eine frische traumatische ossäre Läsion (Urk. 10/5). Die Ärzte der Klinik G.___ hielten fest, dass das klinische Bild primär einem myofaszialen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf zusätzliche psychosomatische Überlagerung im Sinne einer Trauma- und Schmerzverarbeitungsstörung entspreche. Hinweise für eine morphologische Pathologie sowie ein neurologisches Reiz- oder Ausfallsyndrom ergäben sich aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Berichte nicht (Urk. 10/11 S. 2). Ein klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden, bei welchem sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend decken würden, war somit nicht ausgewiesen. Dies gilt auch mit Bezug auf das diagnostizierte zervikal- und zervikozephale Schmerzsyndrom, welches zwar als fassbare somatische, nicht aber als organische Gesundheitsstörung gilt. Klinische Befunde wie Druckdolenzen im Nacken- und Schulterbereich (vgl. Urk. 10/7 S. 2) lassen ebenso wenig auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. Juli 2007, U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 4. Juli 2007, U 354/06 Erw. 7.2, je mit Hinweisen). Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 12. Oktober 2006 überhaupt ein Schleudertrauma, eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b, 134 V 127 Erw. 10.2 f.), kann daher auf eine Adäquanzprüfung nicht verzichtet werden. Dabei kommt den psychischen Aspekten ein besonderer Stellenwert zu. Dr. E.___ berichtete am 29. November 2006 von einer reaktiven Depression (Urk. 10/7 S. 3). Die die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. D.___ verwies im Schreiben vom 13. Dezember 2006 auf eine schwere Depression, wegen der die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 10/10). Die Ärzte der psychiatrischen Klinik H.___ hielten im Bericht vom 18. April 2007 fest, dass neben einer aktuell leichtgradigen depressiven Episode klinisch eine somatoforme Schmerzstörung und ein dissoziatives sensomotorisches Hemisyndrom links im Vordergrund stünden (Urk. 10/14 S. 3). Gestützt auf diese Arztberichte ist davon auszugehen, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin schon kurz nach dem Unfall vom 12. Oktober 2006 sehr ausgeprägt war und ein eigenständiges psychisches Leiden darstellen (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5 S. 126; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 8C_28/2008, Erw. 4.2). Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte, zu prüfen (BGE 115 V 133 ff.; erwähntes Urteil 8C_28/2008, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
3.3     Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008, 8C_92/2008 Erw. 8; BGE 134 V 109 Erw. 10.1 S. 126) mit den sich dabei entwickelnden Kräften und mit Blick auf die fotografisch belegten Schäden an den Unfallautos (Urk. 9/7, 9/8/16) ist der Unfall vom 12. Oktober 2006 als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Die adäquate Kausalität wäre daher zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 gehäuft oder auffallend gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde.
3.4     Der Unfall vom 12. Oktober 2006 hat sich - objektiv betrachtet - weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht erfüllt ist auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung beziehungsweise der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (nach bisheriger Rechtsprechung). Die Behandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Verabreichung von Medikamenten und auf Physiotherapie (Urk. 10/3, 10/12), die jedoch zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden führte (Urk. 10/11 S. 1). Wird zudem berücksichtigt, dass bereits sehr bald Hinweise auf eine psychische Überlagerung (Urk. 10/7 S. 3, 10/10) bestanden haben und die Behandlungsbedürftigkeit zunehmend psychisch bedingt war, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat, kann nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung beziehungsweise von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ebenso wenig kann von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, die Rede sein. Weder traten erhebliche Komplikationen ein, noch war der Heilungsverlauf schwierig. Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen beziehungsweise des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (gemäss bisheriger Rechtsprechung). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. C.___, attestierte der Beschwerdeführerin von Anfang an eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/3). Wenn in der Folge eine vollständige beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, so ist dies vorab auf die zunehmenden psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen. Schliesslich dürfte auch das Kriterium der erheblichen körperlichen Beschwerden beziehungsweise Dauerschmerzen (gemäss bisheriger Rechtsprechung) nicht erfüllt sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin jedoch an solchen leiden sollte, ist dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen. Damit erübrigen sich weitere Erhebungen zur Frage der natürlichen Unfall-Kausalität der psychischen Beschwerden.
3.5     Nach dem Gesagten hat die Hotela ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 12. Oktober 2006 zu Recht eingestellt. Doch ist der angefochtene Entscheid vom 6. November 2007 dahingehend abzuändern, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erst ab 14. Februar 2007 dahinfällt. Was die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sie in der Beschwerdeschrift über einen Tinnitus klagt, ist zum Einen festzuhalten, dass ein solcher in keinem der aktenkundigen Arztberichte erwähnt wird, zum Anderen ist - abgesehen von der fraglichen Unfallkausalität - davon auszugehen, dass sie dadurch in der Arbeitsfähigkeit als "Zimmerfrau" nicht (zusätzlich) eingeschränkt wird. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen kann daher auch unter diesen Gesichtspunkten abgesehen werden, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157).

4.       Die Beschwerdeführerin obsiegt nur in einem geringfügigen Ausmass. Dieses vermag einen Anspruch auf Prozessentschädigung nicht zu begründen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2007 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin ab 14. Februar 2007 für die Folgen des Unfalles vom 12. Oktober 2006 nicht mehr leistungspflichtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Gesundheit
- Groupe Mutuel
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).