Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00532[8C_981/2009]
UV.2007.00532

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1948, war seit April 2005 als Landschaftsgärtner bei der Y.___ GmbH in Z.___ tätig und über diese bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er am 2. März 2006 einen Maishäcksler auf einen Anhänger mit Traktor auflud, geriet die Kette, mit welcher der Häcksler befestigt war, ins Rutschen und drückte ihn an die Traktorfront. Dabei zog er sich eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen sowie eine Quetschung des Brustkorbes zu. Gleichentags liess er sich im Spital A.___ behandeln, deren Ärztin bei diagnostizierter Thoraxkontusion am 3. März 2006 die Behandlung abschloss und ab 6. März 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Am 20. März 2006 nahm der Versicherte die Arbeit wieder ganz auf (Urk. 9/1, Urk. 9/UM1, Urk. 9/M2). Per Ende Oktober 2006 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 9/58). Mit Berichten vom 12. bzw. 15. September 2006 stellten Prof. Dr. D.___ eine leichte Protrusion des Bandscheibenapparates beziehungsweise Dr. F.___ eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 fest (Urk. 9/M5, Urk. 9/M7). Am 22. September 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. G.___ G.___ G.___ ein Kompressionstrauma mit HWS-Distorsion sowie einen Schock- und Erschöpfungszustand und attestierte ab 28. März bis 2. Mai 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M8). In einem späteren Bericht vom 21. November 2006 nannte er seit dem Unfall bestehende Konzentrations- und kognitive Schwierigkeiten, Schwindel und Nackenbeschwerden und ging von einem protrahierten Heilverlauf aus (Urk. 9/M18). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___, gemäss welcher eine wesentliche Beeinflussung der Halswirbelsäule bei diesem Unfall unwahrscheinlich sei (Urk. 9/M19), stellte die Unfallversicherung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9/22-24, Urk. 9/26-27) mit Verfügung vom 15. Mai 2007 fest, dass mit Abschluss der Unfallbehandlung und der vollen Arbeitsaufnahme per 26. März 2006 der Status quo ante respektive sine eingetreten sei (Urk. 9/34-36). Die dagegen vom Versicherten am 15. Juni 2007 erhobene Einsprache (Urk. 9/38-40) wies sie nach Einholung weiterer Arztberichte von Dr. I.___ und Dr. F.___ mit Einspracheentscheid vom 5. November 2007 ab (Urk. 9/60-70 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und Gewährung einer Nachfrist (Urk. 1 = Urk. 9/75-79, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2008 beantragte der Unfallversicherer die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. April 2008 wurde dem Versicherten antragsgemäss Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18). Mit Replik vom 18. Juni 2008 hielt der Versicherte an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Nach Eingang der Duplik am 9. Juli 2008, mit welcher wiederum die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 24), wurde am 14. Juli 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4     Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.5     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und einem organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschaden oder psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter oder sich infolge eines organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschadens ergebender Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden oder psychischen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.7         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die behandelnde Ärztin am Spital A.___ am 3. März 2006 die Behandlung abgeschlossen und der Hausarzt ab 27. März 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Danach habe während fünf Wochen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden bis zur - klar krankheitsbedingten - Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2006. Falls ein Schockzustand vorgelegen habe, sei dieser spätestens innert drei Wochen überwunden gewesen, und die Schlafstörungen hätten sich auf die Arbeitsfähigkeit offenbar nicht ausgewirkt. Kognitive Beschwerden und Schwindel seien erst viel später angegeben worden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ sei von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Halswirbelsäule auszugehen. Auch hätten über Monate hinweg keine vertebralen oder radikulären Symptome bestanden, und die Behandlung mittels Atlaslogie sei erst im September begonnen worden. Damit sei davon auszugehen, dass am 26. März 2006 der Status quo sine erreicht worden sei (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort und Duplik bestritt sie die beschwerdeführerische Darstellung des Unfallhergangs und des weiteren Verlaufs weitgehend, insbesondere das Vorliegen von Brückensymptomen, und wies darauf hin, dass die Diskushernie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne und dass im Zusammenhang mit dem behaupteten Schockzustand jedenfalls keine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung vorliege (Urk. 7, Urk. 24).
2.2     Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass der Fall nicht per 26. März 2006 abzuschliessen sei und zumindest die Rückfallmeldung möglich bleiben müsse. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit über fünf Wochen habe nicht bestanden, sondern er habe mit erheblichen gesundheitlichen Problemen und Behandlungsmassnahmen versucht, seine Arbeit weiter auszuführen, weil er seine Stelle nicht habe verlieren wollen. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung könne Folge seines gesundheitlichen Zustands gewesen sein, und die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2006 sei auf den Unfall zurückzuführen. Was den Unfallhergang betreffe, so sei der Häcksler rasch auf ihn zugekommen, es sei ein Schlag erfolgt, und in der Folge sei er kurze Zeit bewusstlos gewesen. Er habe ein Nahtoderlebnis mit Schockzustand erlitten, dieser sei im März 2006 durch Dr. I.___ festgestellt, im Spital hingegen nicht erkannt worden. Schmerzen könnten aufgrund des Schockerlebnisses auch erst später auftreten, zudem habe er Medikamente genommen, welche das individuelle Schmerzempfinden veränderten und ihn die Schmerzen nicht sofort wahrnehmen liessen. Vor dem Unfall habe er keine Konzentrationsstörungen, keinen Schwindel und keine Beschwerden im Kopf-, Nacken-, oder Schulterbereich gehabt; seit dem Unfall leide er an Restbeschwerden bezüglich Konzentration, Leistungsausdauer und Schwindel. Brückensymptome seien gegeben, und die Therapie mittels Atlaslogie habe er am 18. Juni 2006 begonnen (Urk. 1). Mit Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich nicht selber habe befreien können, weshalb ein erhebliches Trauma vorliege. Dass er danach Auto gefahren sei, schliesse eine vorherige Amnesie nicht aus. Zudem sei bekannt, dass unter Schock stehende Menschen alle Kräfte aufbieten würden, um den Schein der Normalität zu wahren. Gemäss Dr. F.___ sei bei vorbestehender Degeneration das Trauma geeignet, den Befund auszulösen; daher seien die Diskushernie und die Wirbelsäulebeschwerden ausnahmsweise als Unfallfolge anzuerkennen, da diese durch den Unfall mitverursacht worden seien (Urk. 21, Urk. 22/1-3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob am 26. März 2006 der Status quo ante respektive sine erreicht war oder ob weitere Beschwerden noch auf den Unfall vom 2. März 2006 zurückzuführen sind.

3.
3.1     In den Unfallmeldungen vom 6. und vom 17. März 2006 führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, dass er einen Maishäcksler auf einen Anhänger mit Traktor aufgeladen habe. Die Kette, mit welchem der Maishäcksler angekettet gewesen sei, sei ins Rutschen geraten und habe ihn an die Traktorfront gedrückt. Durch festen Gegendruck habe er sich selber befreien können. Als Verletzungen gab er eine Schramme bzw. eine Schnittwunde von etwa 8 cm am rechten Unterarm und Quetschungen am Brustkorb an (Urk. 9/1, Urk. 9/UM1). Mit Unfallmeldung vom 18. September 2006 nannte er bei gleichbleibender Schilderung des Unfallhergangs als betroffene Körperteile Unterarm, Brustkorb, Nacken und Schulter (Urk. 9/UM2).
         Laut Beschreibung des Unfallhergangs durch den Arbeitgeber vom 3. März 2008 habe Herr B.___ den Auftrag erhalten, Doppelräder und den Maishäcksler auf einen Anhänger zu laden. Beim Aufladen des Maishäckslers habe er die Hilfe des Beschwerdeführers benötigt, um den Maishäcksler auf dem Wagen richtig zu positionieren. Herr B.___ habe dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, auf den Wagen zu steigen und den Maishäcksler so zu drehen, dass er auf den Wagen passe. Danach habe sich Herr B.___ zur Führerkabine begeben (Urk. 22/1 S. 1). Noch nicht in der Führerkabine sitzend, habe er vorne am Traktor den Beschwerdeführer wild mit den Händen rudern sehen und sich sofort zum Beschwerdeführer begeben, ihn mit Manneskraft aber nicht befreien können. Zurück in der Führerkabine habe er durch Senken des Frontladers den Beschwerdeführer befreien können. In der Folge habe er mit dem Beschwerdeführer einen Arzt oder Spital aufsuchen wollen, der Beschwerdeführer habe dies jedoch mehrmalig abgelehnt, daraufhin habe er dessen Schramme am Arm verbunden, worauf der Beschwerdeführer mit seinem Auto nach Hause gefahren sei (Urk. 22/1 S. 2).
3.2     Dr. med. C.___, Stationsärztin Chirurgie des Spitals A.___, welche den Beschwerdeführer noch am Unfalltag behandelte, diagnostizierte mit Arztzeugnis vom 20. März 2006 eine Thoraxkompression und nannte als Befund eine 8 cm lange Rissquetschwunde in der rechten Ellenbeuge, eine leichte Druckdolenz retrosternal und eine unauffällige Auskultation. Im Röntgenbefund führte sie einen mediastinalen Pneumothorax rechts auf, doch das am folgenden Tag durchgeführte CT zeigte einen Normalbefund ohne freie Luft im Thorax. Nach Wundversorgung und Analgesie schloss sie am 3. März 2006 die Behandlung ab und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 6. März 2006 beziehungsweise eine volle Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum (Urk. 9/M2).
3.3     Prof. Dr. med. D.___, Zentrum für bildgebende Diagnostic, E.___, berichtete am 12. September 2006 über die durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule und gab als Indikation einen Status nach Unfall und persistierenden, HWS-bedingten Schwindel an. Im Befund nannte er bei C6/C7 eine leichte Höhenminderung des Bandscheibenapparates mit kollateraler im Bereich der Grundplatte C6 aktiver Osteochondrose ohne Nachweis einer Wirbelkörperkompression sowie eine leichte Protrusio des Bandscheibenapparates ohne signifikante rezessale oder foraminale Enge. Clivus bis C5/C6 sowie C7 bis Th5 seien unauffällig und die Darstellung des gesamten Myelon regelrecht. Eine grobe Vertebralispathologie sollte nicht vorliegen, da sich ein kräftiges Flusssignal innerhalb der Atlasschlingen und der intrakraniellen Abschnitte bei leichter linksseitiger Vertebralishypoplasie zeige (Urk. 9/M5).
3.4     Am 15. September 2006 diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine posttraumatische foraminale Diskushernie C6/C7 links sowie eine erosive Osteochondrose. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nun seit mehreren Monaten an Schwindelattacken sowie chronischen, linksbetonten Zervikozephalgien leide. Mehrere unterschiedliche konservativ therapeutische Versuche hätten eine Linderung, aber keine Beschwerdefreiheit gebracht. Die jetzt durchgeführten MRI-Untersuchungen zeigten eine eindeutige Situation, nämlich eine leichte Diskushernie, die in das Foramen auslaufe auf Höhe C6/C7 mit entsprechender foraminaler Stenosierung bei erosiver Osteochondrose. Damit seien die Beschwerden erklärt, und es sei durchaus möglich, dass es aufgrund des starken Traumaereignisses zu dieser kleinen Bandscheibensprengung im Foraminalraum gekommen sei. Er empfehle hier ein rein konservatives Vorgehen unter dem Versuch von Dehnung und Extension, Entspannung und Symmetrisierung der im Röntgenbild massiven Schrägstellung und Schiefhaltung der Halswirbelsäule; falls die Beschwerden dann über Monate nicht nachliessen, sei eine CT-gesteuerte Infiltration indiziert (Urk. 9/M7).
3.5     Mit Arztzeugnis vom 22. September 2006 diagnostizierte der behandelnde Hausarzt, Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin FMH, ein Kompressionstrauma mit HWS-Distorsion und nannte als besondere Wahrnehmungen einen Schock- und einen Erschöpfungszustand und als Befund eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen. Er ging von Unfallfolgen aus und verneinte, dass der Beschwerdeführer schon vorher unter ähnlichen Beschwerden gelitten habe. Als Therapien seien bisher Physiotherapie, Atlaslogie und Aufbauinfusionen veranlasst worden. Vom 2. bis zum 28. März 2006 sowie vom 2. Mai bis zum 1. August 2006 attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit; eine Arbeitsaufnahme sei teilweise zu 50 % ab 2. August 2006 und voll ab 27. August 2006 erfolgt, ab 28. August 2006 sei der Beschwerdeführer jedoch wieder zu 100 % arbeitsunfähig und ab 27. September zu 50 % arbeitsunfähig. Einen Behandlungsabschluss verneinte er (Urk. 9/M8).
         Mit Arztbericht vom 21. November 2006 schilderte Dr. G.___ G.___ G.___ die Beschwerden dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall grosse Mühe mit der Konzentration habe, verwirrt sei und alles vergesse. Die Ausdauer sei deutlich reduziert, es bestehe kein klares und strukturiertes Denken mehr, und es lägen Schwindel und Nackenbeschwerden vor. An Befunden vom 2. März 2006 nannte er eine grosse Rissquetschwunde rechts kubital bei durch Schock fehlender Blutung. Bei ansonsten fehlenden objektivierbaren Befunden diagnostizierte er ein thorakales Kompressionstrauma. Als Vorzustand bestehe eine Tendenz zu Depressionen. Der Beschwerdeführer sei mittels Physiotherapie, Atlaslogie und Neuraltherapie behandelt worden und erhalte Seropram und Aufbaupräparate. Der Heilverlauf bezüglich des Unfalls vom 2. März 2006 sei protrahiert. Der Beschwerdeführer könne theoretisch die Arbeit versuchsweise wieder aufnehmen, sei zur Zeit jedoch stellenlos. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei unsicher und nur möglich bei einer angepassten Tätigkeit, wie Gärtner, Hauswartung oder Tierpfleger, welche keine Dauerkonzentration erfordere. An medizinischen Massnahmen führte er die bestehende Therapie zur Stabilisierung und allenfalls leichter Besserung sowie Psychotherapie und Physiotherapie auf. Die Behandlungsdauer könne nicht abgeschätzt werden, und die Arbeitsunfähigkeit bestehe bis auf weiteres (Urk. 9/M18).
3.6     Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, legte mit Bericht vom 21. Dezember 2006 dar, dass beim Unfall vom 2. März 2006 der Maishäcksler ins Rutschen gekommen sei und den Beschwerdeführer gegen die Traktorfront gedrückt habe; offenbar habe es sich nicht um eine sehr grosse Geschwindigkeit gehandelt. Eine wesentliche Beeinflussung der Halswirbelsäule bei diesem wohl schweren, aber nicht sehr rasch erfolgten Einklemmen sei unwahrscheinlich. Es würden ja dann auch bis zum Abschluss keine Probleme auf Höhe der Halswirbelsäule oder neuropsychologische Störungen angegeben; diese seien offenbar erst später aufgetreten. Er nehme somit an, dass mit dem Abschluss des Unfalls am 26. März 2006 und dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit der Status quo ante respektive sine erreicht gewesen sei (Urk. 9/M19).
3.7     Dr. med. I.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte am 5. März 2007 eine grosse Rissquetschwunde rechts kubital bei durch Schock fehlender Blutung sowie ein thorakales Kompressionstrauma unter Bezug von Nacken- und Schulterbereich. Der Beschwerdeführer stehe seit längerer Zeit in seiner Behandlung und habe ihn am 27. März 2006 als Psychiater und ehemaligen Dozenten für Akupunktur aufgesucht. Es bestünden kognitive Störungen (Gedächtnis) und Konzentrationsstörungen. Beispielsweise schildere der Beschwerdeführer sehr anschaulich und offen, wie er bekannte Orte, die er schon mehrmals aufgesucht hatte, nicht mehr habe finden können. Er sei innerlich sehr erregt, ja fast gehetzt gewesen, und diese Agitiertheit habe sich mit einer deutlichen Reizbarkeit manifestiert, was zum Schockzustand gehöre. Bei der artikulomedizinischen Diagnostik habe er zwei Störfelder im Brust-Schulter-Bereich festgestellt, welche für die Nacken- und Schulterschmerzen klar verantwortlich gewesen seien. Durch die Behandlung hätten sich die Schmerzsymptome gebessert. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 15. Dezember 2006 gesehen; zum Zeitpunkt dieser Konsultationen sei der psychische und körperliche Zustand durch den Unfall ganz klar beeinträchtigt worden. Wegen des posttraumatischen Schockzustandes habe er Fluctine angeordnet, da das Seropram nicht voll angesprochen habe. An Therapien seien Neuraltherapie, Akupunktur und Homöopathie durchgeführt worden; Atlaslogie und Physiotherapie hätten eine gewisse Besserung gebracht. Aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit habe seit dem 13. November 2006 noch kein Arbeitsversuch durchgeführt werden können (Urk. 9/M20).
3.8     Dr. F.___ hielt mit Bericht vom 23. April 2007 fest, dass er den Beschwerdeführer seit 30. April 2003 wegen Kniebeschwerden und Lumbalgien bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbel behandle und erwähnte als Befunde vom 13. September 2006 Foraminalstenosen und Osteochondrosen C6/C7 links mit Bandscheibenvorfall foraminal (Urk. 9/M21).
         Auf Anfrage des Beschwerdeführers führte Dr. F.___ mit Schreiben vom 5. Juni 2008 aus, dass eine Wirbelkompression respektive Fraktur nicht vorliege, jedoch eine erosive Osteochondrose mit einem in das Foramen reichenden Bandscheibenvorfall, welcher zusätzlich zu einer rezessalen-foraminalen Einengung führe. An dieser Ansicht halte er entgegen jener von Prof. Dr. D.___ fest. Auch halte er es nach wie vor für möglich, dass bei bereits vorbestehender Degeneration das Trauma adäquat gewesen sei, um die Beschwerden und den Befund auszulösen; die Unfallkausalität sei gegeben (Urk. 22/3).

4.      
4.1     Aus den Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als auf den Unfall vom 2. März 2006 zurückzuführende Beschwerden heute noch über Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Reizbarkeit, Erschöpfungs- und Schockzustand klagt. Hinsichtlich der 8 cm langen Rissquetschwunde und der Thoraxkompression ist von einem Behandlungsabschluss auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 3.2; Urk. 9/M2) und werden heute keine Beschwerden beklagt. Die weiteren Kniebeschwerden stehen unbestrittenermassen im Zusammenhang mit anderen Unfällen bzw. Rückfällen aus den Jahren 1995, 2001 und 2003 (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff.  I lit. O) bzw. mit einem Vorfall vom 4. Oktober 2006 (Urk. 9/UM4) und sind vorliegend nicht zu beurteilen.
4.2         Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen.
         Was die von Prof. Dr. D.___ kernspintomographisch festgestellte leichte Protrusion des Bandscheibenapparates beziehungsweise die von Dr. F.___ diagnostizierte posttraumatische foraminale Diskushernie C6/C7 (vorstehend Erw. 3.3-3.4) angeht, so ist auf die - auch im Falle von Diskusprotrusionen anwendbare (vgl. Urteil vom 10. Juni 2008 in Sachen C., 8C_452/2007) - Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unfallkausalität von Diskushernien hinzuweisen. Demgemäss entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Unfallursache in Betracht fällt: Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 1 und Erw. 3.1 mit Hinwiesen). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, wenn und soweit durch den Unfall eine Diskushernie früher oder beschleunigt zur Entwicklung gebracht wurde. Wird eine vorbestandene Diskushernie durch den Unfall lediglich manifest, müssen die dadurch ausgelösten Beschwerden innerhalb einer kurzen Zeitspanne auftreten, um als natürlich kausale Folgen des fraglichen Ereignisses zu gelten. Für den Brust- und Lendenwirbelbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn Tagen angegeben, während bei einer vorbestehenden Diskushernie der Halswirbelsäule das beschwerdefreie Intervall in der Regel lediglich wenige Stunden beträgt. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung nur einzustehen, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. März 2005, U 218/04 Erw. 6.1).
         Der Unfall vom 2. März 2006 stellt zweifellos kein Unfall von besonderer Schwere dar (vgl. auch nachstehend Erw. 5.2). Dafür, dass die Symptome einer Diskushernie sodann unverzüglich oder zumindest innerhalb einer Latenzzeit von wenigen Stunden nach dem Unfall aufgetreten wären, bestehen weder aufgrund der medizinischen Akten und insbesondere dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.2; Urk. 9/M2) Anhaltspunkte noch machte der Beschwerdeführer dies in seinen - sogar mehrere Tage bzw. Wochen nach dem Unfall ausgefüllten - Unfallmeldungen geltend (Urk. 9/1, Urk. 9/UM1). Schliesslich kann aufgrund des in diesem Punkt übereinstimmend geschilderten Unfallhergangs nicht auf eine axiale Belastung der Wirbelsäule geschlossen werden, da sich der Maishäcksler vom Anhänger auf den Beschwerdeführer zu in Richtung Traktorfront bewegte (vgl. vorstehend Erw. 3.1; Urk. 9/1, Urk. 9/UM1-UM2, Urk. 22/1 S. 2) und nicht rein axial von oben auf den Beschwerdeführer herabdrückte. Damit fehlt es an einer geeigneten Einwirkung zum Hervorrufen einer Diskusprotrusion.
         Was die sich teilweise widersprechenden Arztberichte von Prof. Dr. D.___ und Dr. F.___ (vorstehend Erw. 3.3-3.4 und 3.8; Urk. 9/M5, Urk. 9/M7, Urk. 9/M21, Urk. 22/3) betrifft, so kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob es sich lediglich um eine Protrusion oder aber um eine Diskushernie handelte, und ob ein degenerativer Vorzustand vorlag, weil die in jedem Falle für die Bejahung einer Unfallkausalität erforderlichen, unverzüglich auftretenden Symptome in Form eines vertebralen oder radikulären Syndroms ausblieben. Während Prof. Dr. D.___ sich zur Frage der Unfallkausalität nicht äusserte, hielt Dr. F.___ lediglich fest, dass es „möglich“ sei, dass die Diskushernie auf das starke Traumaereignis zurückzuführen sei. Die blosse Möglichkeit genügt jedoch nicht, um die im Unfallversicherungsrecht erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zu erstellen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
         Der am 12. September 2006 erhobene Befund einer Diskusprotrusion beziehungsweise einer Diskushernie auf der Höhe C6/C7 ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. März 2006 zurückzuführen.
4.3     Im Weiteren ist zu prüfen, ob in Bezug auf den Unfall vom 2. März 2006 von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszugehen ist. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletzungen typischen Beschwerdebildes. Dazu gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 109). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Wirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75; RKUV 2000 Nr. U 259 S. 29 Urteil in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007).
         Anlässlich der Erstuntersuchung am 2. März 2006 klagte der Beschwerdeführer offenbar nicht über Kopfschmerzen oder über andere, für das Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule typischen Beschwerden, auch stellte die erstbehandelnde Ärztin Dr. C.___ keine solchen fest (vgl. vorstehend Erw. 3.2; Urk. 9/M2). Auch der Beschwerdeführer selber nannte in den mehrere Tage bzw. Wochen später - am 6. und 17. März 2006 - ausgefüllten Unfallmeldungen keine solchen Anzeichen. Erst über fünf Monate später fügte er in der Unfallmeldung vom 18. September 2006 Beschwerden in Nacken und Schulter an (vgl. vorstehend Erw. 3.1; Urk. 9/1, Urk. 9/UM1-UM2). Aufgrund der vorstehend zur Aussage der ersten Stunde geschilderten Praxis fällt diese Ergänzung indessen vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         Was die späteren, ab September 2006 erstellten, medizinischen Berichte anbelangt, so werden darin zwar Beschwerden beschrieben, welche es angezeigt erscheinen lassen, das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule zu prüfen. So nannte Prof. Dr. D.___ am 12. September 2006 einen HWS-bedingten Schwindel (vgl. vorstehend Erw. 3.3; Urk. 9/M5), Dr. F.___ wies am 15. September 2006 auf seit mehreren Monaten bestehende Schwindelattacken und Zervikozephalgien hin (vgl. vorstehend Erw. 3.4; Urk. 9/M7), der Hausarzt Dr. G.___ G.___ G.___ ging am 22. September 2006 von einem Kompressionstrauma mit HWS-Distorsion und einem Schock- und Erschöpfungszustand aus (vgl. vorstehend Erw. 3.5; Urk. 9/M8) und legte am 21. November 2006 dar, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, verminderter Ausdauer, Schwindel und Nackenbeschwerden leide (vgl. vorstehend Erw. 3.6; Urk. 9/M18). Dr. I.___ schliesslich nannte am 5. März 2007 ein thorakales Kompressionstrauma unter Bezug von Nacken- und Schulterbereich, kognitive und Konzentrationsstörungen, eine Agitiertheit und deutliche Reizbarkeit sowie Nacken- und Schulterschmerzen (vgl. vorstehend Erw. 3.8; Urk. 9/M20). Prof. Dr. D.___ ausgenommen gingen diese Ärzte alle davon aus, dass die Beschwerden unfallkausal seien, begründeten dies jedoch nicht näher. Eine präzise Zeitangabe des erstmaligen Auftretens der Beschwerden fehlt in ihren Berichten, und auch die von Dr. G.___ G.___ G.___ gemachte Angabe „seit dem Unfall“ ist unspezifisch. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. G.___ G.___ G.___ als der über längere Zeit behandelnde Hausarzt aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem stehen dem, wie bereits erwähnt, die Aussagen erster Stunde des Beschwerdeführers selber entgegen, welcher nicht nur vier Tage, sondern sogar rund zwei Wochen nach dem Unfall in der Unfallmeldung keinerlei Nacken-, Schulter- oder Konzentrationsbeschwerden meldete. Bezüglich der Beurteilung durch Dr. I.___ ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ihn erstmals über drei Wochen nach dem Unfallereignis, am 27. März 2006, aufsuchte. Damit wird die Voraussetzung des typischen diffusen Beschwerdebilds offensichtlich nicht erfüllt, zumal die Beschwerden erstmals aus über ein halbes Jahr nach dem Unfall erstellten Arztberichten hervorgehen, welche keine Rückschlüsse darauf erlauben, dass die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert der Latenzzeit von höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sind. Dies stimmt denn auch mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. H.___ überein, wonach eine wesentliche Beeinflussung der Halswirbelsäule bei diesem Unfallhergang unwahrscheinlich sei (vgl. vorstehend Erw. 3.6; Urk. 9/M19).
         Selbst aus den weiteren, vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen, Therapiebestätigungen und Arztzeugnissen (Urk. 3/1-2) lässt sich nichts anderes ableiten. So bestätigen die Arztzeugnisse der Dres. Van G.___ G.___ und Dr. I.___ lediglich, dass noch unfallkausale und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkende Beschwerden vorliegen, während Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Medizin, immerhin noch ausführt, dass es sich bei den Beschwerden um Nackenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und Leistungsabfall handle (Urk. 3/2). Weitere Rechnungen belegen ärztliche und therapeutische Behandlungen aus den Jahren 2007 (Urk. 3/1/1, Urk. 3/1/4-7, Urk. 3/1/10, Urk. 3/1/12) und 2006 (Urk. 3/1/2-3, Urk. 3/1/8-9, Urk. 3/1/11, Urk. 3/1/13), darunter auch für Atlaslogie mit einer ersten Konsultation am 11. September 2006 (Urk. 3/1/2). Auch daraus lässt sich somit kein Auftreten der Beschwerden innert der Latenzzeit ableiten.
         Mangels Auftretens der geklagten Beschwerden innert der Latenzzeit von höchstens 72 Stunden handelt es sich damit nicht um ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule.
4.4     Liegt keine organische Unfallfolge und kein hinreichend nachgewiesenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule (oder äquivalente Verletzung) vor, welches als Ursache für die verschiedenen Beschwerden in Frage kommt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. April 2006 nach der in BGE 115 V 133 zu psychischen Beschwerden entwickelten Rechtsprechung zu prüfen (Erw. 1.4 und 1.5 hievor).
5.
5.1         Angesichts des sich aus den Unfallschilderungen ergebenden objektiven Unfallgeschehens ist von einem mittelschweren Unfall auszugehen, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer sich nun allein zu befreien vermochte oder ob der Frontlader zunächst gesenkt werden musste (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, muss somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden sieben Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
5.2         Vorliegend ist zwar dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Dass der offenbar rund 1.5 Tonnen schwere Maishäcksler den Beschwerdeführer gegen die Traktorfront drückte, war zweifellos geeignet, Empfindungen von Angst und Erschrecken hervorzurufen. Ob der Beschwerdeführer sich nun selber mit massivem Gegendruck oder erst nach Senken des Frontladers zu befreien vermochte, kann dabei offen bleiben (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Formulierung kann nicht gesprochen werden, da die Prüfung des Unfallereignisses aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen hat. An das subjektive Erleben kann deshalb nicht angeknüpft werden. Dabei ist auch auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, worin es das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände und einer besonderen Eindrücklichkeit selbst bei einem in 18 m Höhe über dem Boden am Oberkörper eingeklemmten Versicherten verneinte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 6. September 2005, U 270/05, Erw. 5).
         Die Thoraxkompression und Rissquetschwunde am rechten Unterarm erscheinen sodann nicht als Verletzung von besonderer Schwere oder besonderer Art, zumal auch hier von einer objektivierten Betrachtungsweise auszugehen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2, Urteil des damaligen  Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen P., U 329/03, Erw. 3.3.2). Sie ist zudem erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskusprotrusion ist nicht zu berücksichtigen, denn sie ist nicht auf den Unfall vom 2. März 2006 zurückzuführen (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
         Was die Behandlungsdauer betrifft, so schloss Dr. C.___ die Behandlung am 3. März 2006 ab (Urk. 9/M2). Demgegenüber verneinte Dr. G.___ G.___ G.___ einen Behandlungsabschluss, allerdings erst mit Bericht vom 22. September 2006 (Urk. 9/M8), und die erste, belegte hausärztliche Konsultation datiert vom 2. Mai 2006 (Urk. 3/1/9). Zusammen mit Dr. F.___ und Dr. I.___ nannte er an bis im Dezember 2006 durchgeführten ärztlichen und therapeutischen Behandlungen Physiotherapie, Atlaslogie, Aufbauinfusionen, Neuraltherapie, Akupunktur, Tiefen-Infrarot, Homöopathie und Psychotherapie sowie in medikamentöser Hinsicht Seropram und Fluctine (Urk. 9/M7-M8, Urk. 9/18, Urk. 9/M20). Ersichtlich sind insbesondere folgende Behandlungen: Atlaslogie neun Sitzungen vom 11. September bis 6. November 2006 (Urk. 9/10-11), Physiotherapie neun Sitzungen mit Verordnung vom 13. September 2006 bzw. Antrag auf Kostengutsprache vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/29-30), fünf bis zehn Sitzungen Akupunktur und Tiefen-Infrarot mit Verordnung vom 16. Januar 2007 (Urk. 9/18) sowie verschiedene, im Zeitraum vom 31. Mai bis 13. Juli 2006 von Dr. G.___ G.___ G.___ durchgeführte Therapien (Urk. 9/8-9, Urk. 3/1/3). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Rückforderungsbelegen und Rechnungen ergeben sich zudem verschiedene Arztkonsultationen (Urk. 3/1/1-13). Wieweit diese ausschliesslich im Zusammenhang mit aus dem Unfall vom 2. März 2006 resultierenden Beschwerden erfolgten - ab Oktober 2006 bestanden auch Knieprobleme - ist nicht bei allen Positionen klar. Anzumerken ist auch, dass bei Seropram und Fluctine (bzw. die Wirkstoffe Citalopram und Fluoxetin) als vorwiegend zur Behandlung von Depressionen eingesetzten Medikamenten (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 537) wahrscheinlich erscheint, dass diese angesichts der offenbar vorbestehenden Tendenz zu Depressionen (Urk. 9/M18) in erster Linie als Antidepressiva eingesetzt wurden. Fraglich ist sodann auch die wissenschaftliche Anerkennung einiger der durchgeführten Therapien. All dies kann jedoch offen bleiben, denn selbst wenn man von einer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgrund der Akten bis im Juni 2007 (Urk. 3/1/2, Urk. 3/1/7, Urk. 3/1/10, Urk. 3/1/12) reichenden Behandlungsdauer ausgehen würde, so wäre diese noch nicht ungewöhnlich lang.
         Was die Nacken- und Schulterschmerzen angeht, so hatten sich diese laut Bericht von Dr. I.___ vom 5. März 2007, welcher den Beschwerdeführer letztmals am 15. Dezember 2006 gesehen hatte, einerseits durch seine Akupunkturbehandlung gebessert, andererseits hätten auch Atlaslogie und Physiotherapie eine gewisse Besserung gebracht (Urk. 9/M20). Dass aufgrund der Schmerzen intensive und auf Dauer angelegte Therapien, Massnahmen oder gar Rehabilitationsaufenthalte erforderlich gewesen wären, geht aufgrund der soeben geschilderten Therapien aus den Akten nicht hervor und machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ist damit nicht erfüllt.
         Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt sodann nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden.
         Was die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist aufgrund der Atteste der erstbehandelnden Ärztin des Spitals A.___ und des Hausarztes im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. März 2006 von einer längstens bis zum 28. März 2006 dauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/M2, vorstehend Erw. 3.2; Urk. 9/M8, vorstehend Erw. 3.5; Urk. 9/M1, Urk. 9/M3-4, Urk. 9/M9-10, Urk. 9/M12). Zwar bescheinigte Dr. G.___ G.___ G.___ auch später verschiedene Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 9/M6, Urk. 9/M8-17), doch sind diese teilweise widersprüchlich, wenig übersichtlich und unklar, womit diese medizinisch begründet wurden; zudem sind sie aufgrund der bereits erwähnten Vertrauensstellung relativierend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Was insbesondere die erneute Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ab 2. Mai 2006 und ab 2. August 2006 angeht, so erfolgte diese seinen Vermerken zufolge krankheitsbedingt (Urk. 9/M8, Urk. 9/M11-14, Urk. 9/M16) und fällt vorliegend daher ausser Betracht. Somit lag nach dem Unfall keine lange, physisch bedingte und medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor. Dass der Beschwerdeführer infolge Arbeitslosigkeit nach dem gescheiterten Arbeitsversuch vom 24. bis 27. August 2006 (Urk. 9/M9-10) keinen weiteren Arbeitsversuch mehr unternahm (Urk. 9/M18, vorstehend Erw. 3.5; Urk. 9/20, vorstehend Erw. 3.7), kann daran nichts ändern. Zwischen dem Unfallereignis und der Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lag somit die als kurz zu bezeichnende Dauer von weniger als einem Monat.
         Damit ist von den sieben Adäquanzkriterien höchstens eines, dasjenige der längeren Behandlungsdauer, und dieses nur in leichter Ausprägung erfüllt. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. März 2006 und der psychischen Problematik ist somit zu verneinen. Nach dem Gesagten liegen auch keine Brückensymptome vor, welche einen - vom Beschwerdeführer zu beweisenden - Rückfall zu begründen vermöchten.

6.       Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2007 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 9. September 2009 einen Aufwand von 9.08 Stunden und Barauslagen von Fr. 150.65 geltend (Urk. 26/1-2). Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'115.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr.  2'115.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
           Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).