Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00533
UV.2007.00533

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am 22. Januar 1943, war Geschäftsführerin des Restaurants Y.___ und über die Firma Z.___, welche das Restaurant betrieb, bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (heute "AXA Winterthur", nachstehend: die [AXA] Winterthur) gegen Unfälle obligatorisch und zusatzversichert, Urk. 10/7). Am 25. Juli 2003 zog sie sich bei einem Sturz auf die rechte Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur zu, die eine operative Rekonstruktion erforderte (Urk. 11/1, Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M6). Am 30. November 2004 fiel sie beim Dekorieren von einem Stuhl und erlitt eine zweitgradig offene dislozierte Fraktur am rechten Unterschenkel. Diese wurde operativ versorgt (Urk. 9/M1-2, Urk. 9/M6, Urk. 10/1). In der Folge kam es zu einer verzögerten Frakturheilung und zu weiteren operativen Eingriffen im Bereich des Unterschenkels (Urk. 9/M9, Urk. 9/M26, Urk. 9/M35). Nebst den Unfallfolgen erforderte eine vorbestehende Rizarthrose an den beiden Handgelenken eine ärztliche Behandlung (Urk. 9/M16 S. 7 f.). Für die beiden Unfälle erbrachte die Winterthur die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung). Am 20. Juli 2005 fiel die Z.___ in Konkurs (Urk. 10/22, Urk. 10/25). Im August 2006 stürzte die Versicherte erneut und erlitt eine Kontusion der rechten Schulter (Urk. 9/M39).
         Gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Februar 2007 sprach die Winterthur mit Verfügung vom 8. Mai 2007 der Versicherten für die verbleibenden Folgen der Unfälle vom 25. Juli 2003 und 30. November 2004 ab 1. April 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 56'839.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/112). Am 16. Mai 2007 berichtigte die Winterthur diese Verfügung in dem Sinne, als sie den versicherten Verdienst auf Fr. 54'850.-- reduzierte (Urk. 10/115). Die Versicherte liess Einsprache erheben und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragen. Die zugesprochene Integritätsentschädigung beanstandete sie nicht (Urk. 10/117). Mit Entscheid vom 8. November 2007 hiess die Winterthur die Einsprache in dem Sinne gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 34 % festlegte und den versicherten Verdienst auf Fr. 60'000.-- heraufsetzte (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 10. Dezember 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer höheren Invalidenrente beantragen. Dabei bemängelte sie das von der Winterthur ermittelte Validen- und Invalideneinkommen. Den versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- akzeptierte sie (Urk. 1 S. 2 und 5 f.). Die Winterthur schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.  Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II).
1.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente nach Unfallversicherungsgesetz hat und dabei vor allem der Invaliditätsgrad. Der Leistungsbeginn (1. April 2007) sowie der versicherte Verdienst (Fr. 60'000.--) sind nicht mehr strittig (Urk. 1, Urk. 2). Es besteht auf Grund der Akten kein Anlass, auf diese Teilaspekte der den Streitgegenstand bildenden Invalidenrente näher einzugehen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). Die Integritätsentschädigung ist in Rechtskraft erwachsen.
2.2     Der Gutachter Dr. A.___ stellte im Abschlussgutachten an unfallkausalen Befunden eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit im rechten Fuss und in der rechten Schulter ein painful-arc-Syndrom, das Überkopfbewegungen erschwert, fest. Dabei seien die Auswirkungen am Fuss bedeutender als diejenigen an der Schulter. Der Arzt schloss aus diesen Befunden, dass die Wirtetätigkeit nicht mehr möglich ist. Hingegen sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer vorwiegend sitzend ausgeübten oder einer mit Wechselbelastung in relativ raschen Wechselrhythmus, mit Tragen und Heben von Lasten bis max. 2 kg pro Seite und ohne repetitive Überkopfbewegungen verbundenen Tätigkeit im Umfang von 70 bis 75 % zumutbar (Urk. 9/M43 S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Beurteilung keine substantiierten Einwände vor. Sie kritisiert einzig das Mass der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit als nicht begründet, angesichts dessen, dass es sich um gravierende Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 1 S. 10). Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Denn der Gutachter hat aufgezeigt, dass vor allem die Belastung der Beine beim Stehen und Gehen und die Überkopftätigkeiten Mühe bereiten, wohingegen das Sitzen ohne Weiteres über längere Zeit möglich ist, wie die Versicherte selber ausführte (Urk. 9/M43 S. 3). Die Einschätzung des Gutachters ist somit nachvollziehbar und begründet, zumal das Gutachten auch die übrigen rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) und selbst die behandelnden Ärzte von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50, 80 respektive 100 % ausgehen (Urk. 9/M24, Urk. 9/M25, Urk. 9/M40).
         Zu beachten ist, dass es sich bei den medizinischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit regelmässig um Näherungswerte handelt, welche ihrerseits eine Grössenordnung darstellen (dementsprechend erfolgt die Bezifferung in aller Regel in runden Zahlen). Umschreibt nun ein Gutachten diese Grössenordnung ohne weitere Angaben mit "30 bis 40 %", so lässt sich daraus schliessen, dass 30 % als eher zu niedrig, 40 % dagegen als eher zu hoch angesehen werden. Für die Invaliditätsbemessung rechtfertigt sich in dieser Konstellation das Heranziehen des Mittelwertes, welcher von den beiden Extremwerten am wenigsten abweicht. Dieses Vorgehen vermeidet zudem Rechtsungleichheiten, welche daraus resultieren, dass der jeweilige Gutachter dieselbe Beurteilung in einem einzigen Wert oder aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Das Bundesgericht hat denn auch in derartigen Konstellationen regelmässig auf den Mittelwert abgestellt oder entsprechende vorinstanzliche Entscheide geschützt (Urteil des Bundesgericht in Sachen M. vom 28. Dezember 2007, 9C_626/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dementsprechend ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 72,5 % zu beziffern.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrades im angefochtenen Einspracheenscheid der Spezialbestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV keine Beachtung geschenkt und ist somit der üblichen Berechnungsweise nach Art. 16 ATSG gefolgt (Urk. 2). Diese Berechnungsweise wird von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert (Urk. 1). Zu prüfen ist jedoch von Amtes wegen, ob diese Vorgehensweise richtig ist.
3.2     Mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Zum andern wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt mithin voraus, dass das Alter im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (RKUV 1990 Nr. U 115 S. 390 Erw. 4b).
3.3     Die Beschwerdeführerin war bei Rentenbeginn am 1. April 2007 64 Jahre alt und damit im ordentlichen Rentenalter der AHV. Von einem vorgerückten Alter nach Art. 28 Abs. 4 UVV ist - unter Berücksichtigung berufsspezifischer Gewohnheiten und allfälliger Besonderheiten des Einzelfalls - in der Regel ab rund 60 Jahren auszugehen (BGE 122 V 424 Erw. 4c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. Februar 2007, U 357/06, Erw. 5.2). Die altersmässige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit erfüllt. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, hätte sie zur Verwertung ihrer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 72,5 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle suchen müssen. Dabei wäre laut medizinischen Akten ihrem Alter angesichts ihres guten Allgemeinzustands im Rahmen der Arbeitsfähigkeit keine signifikante Bedeutung zugekommen. So führte der Gutachter Dr. A.___ aus, die Versicherte wirke deutlich jünger und die Unfallfolgen wären bei einer Person im mittleren Alter die gleichen gewesen (Urk. 9/M43 S. 11 und 14). Sodann zeigt die Einschätzung der weiterhin möglichen Arbeitstätigkeiten im erwähnten Pensum zwischen 70 -75 % auf, dass die gesundheitlichen Unfallfolgen nicht allzu gravierend sind. Jedoch kann angesichts des fortgeschrittenen Alters von 64 Jahren realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt worden wäre. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 21. August 2006, I 831/05, Erw. 4.1.1). In einem mittleren Alter hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine geeignete Stelle finden können. Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung ist daher die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV (Variante II) zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 14. August 2007, U 313/06, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist folglich mit den Einkommenszahlen (Validen- und Invalideneinkommen) zu bestimmen, welcher eine versicherte Person im mittleren Alter verdienen würde (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 3, RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 419 Erw. 1b, Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 30. April 2005, U 122/05, Erw. 3.2.2).
3.4     Die Beschwerdeführerin war seit 1997 als Wirtin im Restaurant Y.___ tätig (Urk. 10/1, Urk. 10/33). Zuvor hatte sie eine einjährige Barlehre und ein Gastgewerbejahr im Ausland gemacht und längere Zeit als Barangestellte gearbeitet, bevor sie das Wirtepatent erworben hatte und jahrelang als Wirtin tätig gewesen war (Urk. 10/33). Es ist somit davon auszugehen, dass sie als 42jährige Berufsfrau ebenso im Gastgewerbe als Wirtin tätig wäre. Es rechtfertigt sich mithin, die von ihr konkret erwirtschafteten Einkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. Zwar war die Beschwerdeführerin von der Firma Z.___ angestellt. Angesichts dessen, dass sie Wirtin und Geschäftsführerin mit ihr untergebenen weiteren Angestellten war, rechtfertigt es sich jedoch, sie bei der Bestimmung des Valideneinkommens wie eine Selbständigerwerbende zu behandeln und auf die durchschnittlich erzielten Einkommen der letzten Jahre abzustellen und den entsprechenden Wert, wenn nötig, der Teuerung und realen Einkommensentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c, RKUV 2006 Nr. U 568 S. 66 Erw. 2 [U 87/05]). Gemäss dem Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 ein Einkommen Fr. 57'500.-- und in den Jahren 2000 bis und mit 2002 ein solches von Fr. 58'500.--. Im Jahr 2003, in welchem der erste Unfall eintrat, betrug das Einkommen noch Fr. 52'000.-- (Urk. 10/50).
         Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen auf Fr. 60'000.-- fest. Dabei liess sie sich offenbar massgeblich durch den Umstand leiten, dass die Beschwerdeführerin bei ihr ein Einkommen von Fr. 60'000.-- versichert hatte (vgl. Urk. 2). Dies erscheint als zu grosszügig, zumal die konstanten Einkommen in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und das generell schwierige berufliche Umfeld, auf welches die Beschwerdeführerin selber hinwies (Urk. 10/19), eine Lohnsteigerung nicht hätten erwarten lassen. Auch ein Vergleich mit den Zahlen des Sektors Gastgewerbe der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zeigt auf, dass selbst im Anforderungsniveau 1 und 2 bei den Frauen im Jahr 2006 lediglich ein maximales Durchschnittseinkommen von jährlich Fr. 52'572.-- und im Jahr 2002 von gar nur Fr. 50'760.-- vorhanden war. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin jedoch eine gute Wirtin war, da sie mit einem tatsächlich abgerechneten Einkommen von Fr. 58'500.-- in den Jahren 2000 bis 2002 diese Durchschnittszahlen übertraf, rechtfertigt es sich, auf dieses Einkommen von Fr. 58'500.-- abzustellen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beschwerdeführerin, soweit diese als Grundlage für das Valideneinkommen den Betrag von Fr. 62'833.-- nehmen will, den sie im Jahr 2004 mit der AHV abrechnete (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10/50), weil darin Leistungen der Krankentaggeld- und Unfallversicherung enthalten sind (vgl. Urk. 10/123).
3.5    
3.5.1   Zu prüfen bleibt das Einkommen, das die Beschwerdeführerin als 42jährige in Anbetracht der unfallbedingten Gesundheitsschädigungen erzielen würde (Invalideneinkommen).
         Im angefochtenen Einspracheentscheid bestimmte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und erachtete dabei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend. Als Begründung hiefür führte sie an, der Beschwerdeführerin stehe aufgrund ihrer Berufs- und Führungserfahrung als Geschäftsführerin und Wirtin des Restaurants Y.___ eine Führungstätigkeit im unteren Kadersegment offen, beispielsweise als Gruppenführerin eines Teams in einem Herstellungsbetrieb mit Aufsichtstätigkeiten, organisatorische und administrative Aufgaben oder Aufgaben im administrativen Bereich einer Cateringfirma als zuständige Person für den Wareneinkauf, die Einsatzplanung der Mitarbeiter und die Kalkulation der Menüfolge (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hält einen Berufswechsel für unzumutbar. Für den Fall, dass die Zumutbarkeit bejaht werden sollte, will sie bei den Tabellenlöhnen das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) angewendet haben, weil ihr die für die Anwendung des Anforderungsniveau 3 erforderliche Umschulung von der Invalidenversicherung mangels Eingliederungswirksamkeit nicht gewährt würde (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 10/117 S. 5).
3.5.2   Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen), der folglich auch im Bereich des Unfallversicherungsrechts zum Tragen kommt (vgl. BGE 117 V 400). Die Selbsteingliederung als Ausdruck dieser Pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor; es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, sondern um eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, um seinen Leistungsanspruch zu wahren (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Freilich dürfen von einer versicherten Person in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Ein Berufswechsel fällt vor allem bei jüngeren Versicherten in Betracht, die noch eine lange Aktivitätsperiode vor sich haben. Ganz allgemein ist bei der Frage, ob einer versicherten Person eine erwerbliche Neueingliederung zumutbar ist, auf deren persönliche, berufliche und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 5b).
3.5.3         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr grundsätzlich ein Berufswechsel zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 10/117 S. 5). Für ihren Standpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Entscheid RKUV 1998 U 296 U S. 242. In diesem Entscheid war ebenfalls die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar. Es ging dabei um einen Versicherten, der sein ganzes Leben lang als Gartengestalter tätig gewesen war und in diesem Beruf seinen Lebensinhalt gefunden hatte. Ohne die Frage abschliessend zu beurteilen, liess das Eidgenössische Versicherungsgericht durchblicken, dass ihm ein Berufswechsel aus subjektiven Gründen nicht zumutbar sei. Dieser Fall ist indes mit vorliegender Konstellation nicht vergleichbar, da die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe längere Zeit nicht erwerbstätig war und erst nach ihrer Scheidung im Jahr 1994 wieder als Wirtin tätig wurde (Urk. 10/33). Abgesehen davon wird eine Unzumutbarkeit eines Berufswechsels aus subjektiven Gründen von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen. Zudem hat das Bundesgericht im Falle eines längjährig als Küchenchef in einem namhaften Lokal und als Gastwirt tätig gewesenen Versicherten die Zumutbarkeit eines Berufswechsels ohne Weiteres bejaht (SVR 1995 Nr. UV Nr. 35 S. 106). Die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweistätigkeiten erscheinen nicht zum Vornherein als unrealistisch oder unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier massgebenden Verhältnisse im mittleren Alter bereits eine mehr als elfjährige Erfahrung im Gastgewerbe hatte, davon fünf Jahre als Wirtin (Urk. 10/33). Sie verfügte damit über Kenntnisse hinsichtlich Waren, Kalkulation, Betriebsorganisation und Mitarbeiterführung. Daran ändert nichts, dass sie administrative Arbeiten dem Treuhänder übergab (vgl. Urk. 1 S. 9). Ob ihr jedoch die Ausübung der genannten Tätigkeiten ohne aufwendige Umschulung möglich gewesen wären, lässt sich mangels konkreter Angaben in den Akten zum Anforderungsprofil nicht beurteilen. Ebenso ist unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Zumutbarkeit unklar, welche der genannten Tätigkeiten, insbesondere jene als Gruppenführerin eines Teams in einem Herstellungsbetrieb, in Frage kommen. Es ist deshalb eine Rückweisung der Sache angezeigt. Es bedarf der Abklärung, in welchen konkreten Verweisungsberufen mit einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Zu erheben sind des Weiteren möglichst konkret die dadurch erzielbaren Einkommen. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Anspruch auf die Invalidenrente neu zu verfügen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage nach der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit allfälliger Umschulungsmassnahmen offen bleiben. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. November 2007 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).