UV.2007.00536

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni
Werner Caviezel & Christian Thöny, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1980, war seit dem 1. April 2001 bei der B.___ AG als C.___ beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am 19. August 2001 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 10/I/1-2).
          Die SUVA stellte die von ihr erbrachten Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggeld) per 31. Mai 2005 ein, dies zuerst mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (Urk. 10/I/79) und sodann mit Verfügung vom 1. Februar 2007 (Urk. 10/I/113).
          Dagegen erhoben der zuständige Krankenversicherer am 6. Februar und 6. März 2007 (Urk. 10/I/117, Urk. 10/I/121) und die Versicherte am 27. Februar 2007 (Urk. 10/I/119) Einsprache.
          Die SUVA wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 12. November 2007 ab (Urk. 10/I/127 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Mai 2005 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 29. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, S. 4 f. Erw. 3a). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 seine mit BGE 117 V 359 begründete Rechtsprechung betreffend die Adäquanzprüfung (nach von ihm als Schleudertrauma bezeichneter HWS-Distorsionsverletzung) präzisiert. Nunmehr sind bei Unfallereignissen im mittleren Bereich die folgenden, abschliessend aufgezählten Kriterien massgebend (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
1.3     Das seinerzeitige Eidgenössische Versicherungsgericht stufte Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein; in einzelnen Fällen hat es auch einen lediglich leichten Unfall angenommen (RKUV 2003 Nr. U 489 357 Erw. 4.2, S. 360, mit zahlreichen Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass das Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzustufen sei und dass die gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zu prüfende Adäquanz von im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Mai 2005) noch vorhandenen Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 2 S. 5 Erw. 3b). Die Folgen eines zweiten, am 22. Juli 2006 erlittenen Auffahrunfalls (vgl. Urk. 10/II/1) seien vorliegend nicht zu berücksichtigen (Urk. 9 S. 4 Ziff. 5.2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei der Sachverhalt zur Zeit des angefochtenen Entscheides massgebend, weshalb die Entwicklung bis zum 12. November 2007 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4), es handle sich um einen mittelschweren Unfall (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5) und vier - einzeln genannte - Kriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6 ff.).
2.3     Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 19. August 2001 auch nach dem 31. Mai 2005 eine Leistungspflicht trifft.
          Sollte dies der Fall sein, so wären Sachverhaltsänderungen bis zum Datum des vorliegend angefochtenen Entscheids in die Prüfung miteinzubeziehen; dass dafür nur die Folgen des Unfalls von 2001 in Frage kommen, ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht aus dem Unfall von 2006 nicht im angefochtenen Entscheid befunden hat (vgl. die mit Schreiben vom 23. November 2007 auf Ende 2007 angekündigte Leistungseinstellung bezüglich des zweiten Unfalls; Urk. 10/II/179). Sollte sich hingegen ergeben, dass bereits nach dem 31. Mai 2005 keine Leistungspflicht mehr besteht, sind Sachverhaltsänderungen in der nachfolgenden Zeit nicht mehr relevant.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin schilderte den Hergang des Unfalls vom 19. August 2001 wie folgt: „Beim Anhalten vor dem roten Lichtsignal fuhr das hinter mir fahrende Auto auf das Heck meines PWs auf“ (Urk. 10/I/1 Ziff. 6). Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung lag die Geschwindigkeitsänderung innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (Urk. 10/I/73 S. 3 Mitte).
          Die Erstbehandlung fand am Folgetag im Spital D.___ statt, wo Druckdolenzen über den Processi spinosi und ein paravertebraler Hartspann erhoben und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden (Urk. 10/I/2 Ziff. 1 und 4-5).
3.2     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 26. September 2001 über Restbeschwerden mit Nackenverspannungen und Nackenbeschwerden bei intensiver Arbeitsbelastung (Urk. 10/I/4 Ziff. 2). Es finde Physiotherapie statt; bis am 28. August 2001 habe unfallbedingt und vom 29. August bis 30. September 2001 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden; seit 22. September 2001 bestehe eine erneute unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/I/4 Ziff. 3a und 4a).
          Am 4. Dezember 2001 teilte Dr. E.___ mit, die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen; die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit in chiropraktischer Behandlung (Urk. 10/I/6).
          Dr. F.___, Chiropraktor, berichtete am 12. Februar, 23. April und 11. Juni 2002 über einen guten Verlauf und den bei erreichter Schmerzfreiheit am 10. Mai 2002 erfolgten Behandlungsabschluss (Urk. 10/I/11, Urk. 10/I/15, Urk. 10/I/17 = Urk. 3/3).
          Am 11. Juni 2002 erhielt die Beschwerdeführerin nach bestandener Prüfung den Ausweis „Vorarbeiter SMGV“ (Urk. 3/1).
3.3     Am 12. Februar 2003 reichte die (neue) Arbeitgeberin die den 19. August 2001 betreffende Unfallmeldung noch einmal ein (Urk. 10/I/18) und am 24. März 2003 reichte Dr. med. G.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, ein Arztzeugnis ein (Urk. 10/I/19 = Urk. 3/4).
          In seinem Zeugnis gab Dr. G.___ an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2002 behandle (Ziff. 1; vgl. auch Urk. 3/18 S. 1 Ziff. 1) und nannte als Angaben der Beschwerdeführerin „posttraumatische Kopf-/Nackenschmerzen belastungsabhängig seit Unfall“ (Ziff. 2). Als Befund nannte er vor allem bei HWS-Extension auftretende tiefsitzende Nackenschmerzen, eine freie Rotation, Triggerpoints, myofasziales Syndrom (Ziff. 4) und als Diagnose ein posttraumatisches cervico-cephales Syndrom (Ziff. 5). Als Therapie habe er eine medizinische Kräftigungstherapie veranlasst (Ziff. 7a), und er schlage vor, möglichst die Arbeitsbelastung anzupassen (Ziff. 7b). Ferner nannte er, in Klammern gesetzt, eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 %, dies verbunden mit dem Hinweis, er habe diese bisher nicht attestiert, die Beschwerdeführerin sei aber am Limit (Ziff. 8).
          In seinem Zwischenbericht vom 11. August 2003 (Urk. 10/I/35 = Urk. 3/11) nannte Dr. G.___ als gegenwärtige Behandlung lockernde Massagen, Chirotherapie und selbständiges Training (Ziff. 3a). Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 7. April 2003 und bis auf weiteres 75 %, eventuell 100 % ab September/Oktober 2003 (Ziff. 4a).
          Im Zwischenbericht vom 8. Dezember 2003 nannte Dr. G.___ weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 75 % seit 7. April 2003 und bemerkte, die Arbeitsfähigkeitssteigerung als Flachmalerin sei fraglich (Urk. 10/I/41 Ziff. 4a und 5).
3.4     Am 9. März 2004 berichtete Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/I/46). Er führte aus, aufgrund der Untersuchung sei die Arbeitsunfähigkeit der letzten Monate von 25 % nicht mehr gerechtfertigt; es werde ab dem 15. März 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt (S. 3 oben).
          Als Restfolgen des Unfalls von 2001 nannte Dr. H.___ ein minimales cervicovertebrales und leichtes cervicocephales Syndrom mit muskulären Verspannungen und bildgebend unauffälligen HWS-Verhältnissen ausser leichten degenerativen Veränderungen im Bereich C4/5 und C5/6 (S. 3 unten).
          Eine vollständige Beschwerdefreiheit nach dem Unfallereignis sei nicht erreicht, eine leicht modifizierte Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Berufsausbildung sei vollzeitlich und vollschichtig denkbar (S. 4 oben).
          Am 11./12. Mai 2004 fand in der Rehaklinik I.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt, worüber am 7. Juni 2004 berichtet wurde (Urk. 10/I/53 = Urk. 3/5). Die angestammte Tätigkeit als Flachmalerin wie auch leichte bis mittelschwere Arbeit sei während 6 Stunden pro Tag zumutbar. Alternativ dazu sollte in Betracht gezogen werden, das Verhältnis zwischen der Arbeit als Flachmalerin und als Vorarbeiterin so zu ändern, dass es zirka 2:1 betrage, womit die körperlichen Belastungssituationen reduziert und das Beschwerdebild positiv beeinflusst werden könnten (S. 3).
          Am 26. November 2004 berichtete Dr. H.___ über eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/I/62). Er hielt fest, die Leistungseinbusse von 25 % in der angestammten Tätigkeit habe nie andauernd aufgehoben werden können, was aufgrund der rein somatischen Befunde nicht ganz nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin gebe aber typische (administrativ bezüglich Adäquanz zu prüfende) HWS-Distorsions-Symptome an, die allenfalls für die Leistungsminderung verantwortlich seien (S. 3 Mitte). Zur Zeit fände keine Behandlung statt. Die Beschwerdeführerin benötige täglich Schmerzmittel, mit diesen sei sie kompensiert (S. 3 unten). Es sei ein Gleichgewichtszustand erreicht, der mit medizinischen Massnahmen kaum verändert werden könne (S. 4 oben).
3.5     Am 19. April 2005 berichtete Dr. med. J.___, FMH Neurologie, an Dr. G.___ über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/I/77). Als Diagnose nannte sie chronifizierte Kopfschmerzen bei Status nach Distorsionstrauma am 19. August 2001 (S. 1 oben).
          Der Neurostatus sei unauffällig. Aus neurologischer Sicht drängten sich keine weiteren Untersuchungen auf, die reduzierte Arbeitsfähigkeit beruhe lediglich auf muskuloskelettalen Beschwerden (S. 2 Mitte).
          Am 8. Juni 2005 erteilte Dr. G.___ die telefonische Auskunft, die Beschwerdeführerin habe ihn im Januar 2005 und erneut am 27. Mai 2005 konsultiert und er habe wegen der belastungsbedingt stärker gewordenen Schmerzen die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % erhöht (Urk. 10/I/81 = Urk. 3/12).
          Gemäss Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 3/7) ergab eine neuropsychologische Untersuchung ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo und eine diskret verminderte verbale kognitive Flexibilität. Diese Befunde seien ätiologisch unspezifisch und am ehesten durch Schmerzinterferenz bedingt (S. 2 oben).
          Am 13. Januar 2006 beantwortete Dr. G.___ Fragen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/13); am 27. Januar 2006 berichtete er der Invalidenversicherung (Urk. 3/14) und am 7. November 2006 einer weiteren Versicherung (Urk. 3/15). Am 30. Januar 2007 beantwortete er Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend Behandlungen vor dem Unfall vom 22. Juli 2006 (Urk. 10/II/108/2).
          Dr. J.___ berichtete am 22. Mai 2007 an Dr. G.___ (Urk. 10/II/138 = Urk. 3/9) und führte dabei aus, der Neurostatus sei erneut unauffällig (S. 2 oben).
         
4.
4.1          Aufgrund der medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall von 2001 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Zwar fehlen in den Akten Hinweise auf die entsprechenden klassischen Leitsymptome, jedoch ist die Diagnosestellung derart eindeutig und übereinstimmend, dass sie nicht in Zweifel zu ziehen ist.
4.2     Nach dem Unfall wurde die Beschwerdeführerin während einer gewissen, eher kurzen, Zeit konventionell medizinisch von Dr. E.___ betreut, der im September 2001 - aus von ihm genannten Gründen - noch keine konklusiven Angaben zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit machen konnte. Daran schloss sich eine chiropraktische Behandlung an, die im Mai 2002 erfolgreich abgeschlossen wurde.
          Rund 7 Monate später - im Dezember 2002 - erfolgte die erste Konsultation bei Dr. G.___, der eine medizinische Kräftigungstherapie und später lockernde Massagen, Chirotherapie und Selbsttraining verordnete. Ab diesem Zeitpunkt wurde eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 25 % angenommen, bis Kreisarzt Dr. H.___ im März 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit festhielt. Im November 2004 konstatierte Dr. H.___, dass die Leistungseinbusse von 25 % nie dauerhaft habe behoben werden können, rein somatisch nicht ganz nachvollziehbar und möglicherweise mit der erlittenen HWS-Distorsion erklärbar sei.
4.3     Für die Folgen einer erlittenen HWS-Distorsion besteht, wenn für diese wie vorliegend kein organisches Korrelat objektivierbar ist, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn die Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Sinne von BGE 117 V 359 und 134 V 109 zu bejahen ist. Dies ist somit zu prüfen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung (Mai 2005).
4.4     Der Unfall vom 19. August 2001 gehört klarerweise in die Kategorie der mittleren Unfallereignisse an der Grenze zu den leichten (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
          Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit sind ebenso zu verneinen wie eine nennenswerte Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen.
          Die dokumentierte Behandlung bestand primär in Chiropraktik sowie medizinischer Kräftigungstherapie und lockernden Massagen. Dies kann nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden.
          An Beschwerden dokumentiert sind vorerst ausgesprochen belastungsabhängige Nackenbeschwerden und später als chronifiziert bezeichnete Kopfschmerzen. Diese wurden, obwohl in der Bevölkerung auch unabhängig von erlittenen Unfällen weit verbreitet, aus medizinischer Sicht dem Unfall zugeordnet, so dass anzunehmen ist, dass das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ - wenn auch grenzwertig - erfüllt ist.
          Andererseits gibt es weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung noch auf einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf.
          Im Anschluss an den Unfall wurde für einige Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Von Oktober 2001 bis Februar 2003 sind sodann keine attestierten Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig. Ab Februar 2003 attestierte der behandelnde Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, welche Kreisarzt Dr. H.___ ab März 2004 nicht mehr gelten liess. Was offensichtlich und unbestritten ist, sind die ausgewiesenen und achtenswerten Anstrengungen der Beschwerdeführerin, von der übereinstimmend berichtet wird, dass sie bestrebt sei, ihr Erwerbspotential zu realisieren. Jedoch kann angesichts der Phase von mehr als einem Jahr ohne Arbeitsunfähigkeit und anschliessend dem Umfang von lediglich 25 % nicht von einer „erheblichen“ Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Somit kann das entsprechende Kriterium nicht als erfüllt gelten.
          Zusammenfassend ergibt sich, dass von den massgebenden Kriterien höchstens eines, und dies nicht in auffälliger Weise, erfüllt ist.
4.5     Die vorstehende Prüfung der massgebenden Kriterien führt zum Schluss, dass die im Mai 2005 noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem 2001 erlittenen Unfall gestanden haben.
          Somit fehlte ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang und es bestand ab diesem Zeitpunkt auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr.
          Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).