UV.2007.00537
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gr?ub
Gerichtssekret?r M?ckli
Urteil vom 6. April 2009
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Z?rich
gegen
''Z?rich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter J?ger
J?ger & Schweiter Rechtsanw?lte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Z?rich
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1938, arbeitet seit M?rz 1965 als selbst?ndige ?rztin und liess sich bei der "Z?rich" Versicherungs-Gesellschaft freiwillig gegen Unf?lle versichern. Nach verschiedenen Unf?llen in der Periode 1990 bis 2002 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichtes in Sachen der Parteien vom 27. April 2005, Urk. 12/7/17 S. 2) erlitt sie am 27. Februar 2003 erneut einen solchen, als eine Fahrzeuglenkerin von hinten auf ihr im Verkehrsstau stehendes Auto auffuhr (Unfallmeldung vom 27. Februar 2003, Urk. 12/8/Z1). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbels?ule (HWS) zu (Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Orthop?dische Chirurgie, vom 9. April 2003, Urk. 12/9/ZM3). Die "Z?rich" erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verf?gung vom 19. Januar 2004 (Urk. 12/8/Z19) mangels Ad?quanz per 31. Januar 2004 ein. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 16. M?rz 2006 (Urk. 12/7/27).
1.2???? Am 5. Juli 2005 hatte X.___ wiederum einen Unfall erlitten, als sie auf dem Weg zur Arbeit vor einem Rotlichtsignal anhalten musste und - nach dem Umschalten auf gr?n - beim Anfahren von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 8. Juli 2005, Urk. 12/4/1). Dabei zog sie sich erneut ein Beschleunigungstrauma der HWS zu (Bericht von Dr. Y.___ vom 12. Juli 2005, Urk. 12/5/ZM1). Die "Z?rich" trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 8. Juni 2007 (Urk. 12/4/8) teilte die "Z?rich" der Versicherten die Festlegung verschiedener Leistungen mit, unter anderem die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Dezember 2005. Hiergegen opponierte die Versicherte am 2. Juli 2007 (Urk. 4/10).
1.3???? Ein weiterer Unfall ereignete sich am 10. April 2007, als die Beschwerdef?hrerin mit ihrem Fahrzeug hinter zwei Autos vor einem Fussg?ngerstreifen halten musste. Dabei wurde sie von hinten von einem Tixi-Taxi angefahren, wobei sie sich - nach eigener Einsch?tzung - ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma zuzog (Unfallmeldung vom 13. April 2007, Urk. 12/1/Z1). Der am 12. April 2007 erstbehandelnde PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen attestierte wegen Kopfschmerzen und Par?sthesien eine vollumf?ngliche Arbeitsunf?higkeit (Unfallschein, Urk. 12/2/ZM1).
???????? Die "Z?rich" veranlasste in der Folge eine Unfallanalyse, wobei der damit beauftragte Unfallanalytiker Dipl. Ing. FH A.___ am 12. Juli 2007 (Urk. 12/1/Z12) eine Geschwindigkeits?nderung des Fahrzeugs der Versicherten zwischen 1 und 3 km/h errechnete.
???????? Hierauf verneinte die "Z?rich" mit Verf?gung vom 28. August 2007 (Urk. 12/1/Z17) den nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Versicherten geklagten Beschwerden und verneinte den Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Dagegen erhoben die Versicherte am 31. August 2007 (Urk. 12/1/Z21) sowie der Krankenversicherer am 2. Oktober 2007 (Urk. 12/1/Z31) Einsprache, welche mit Entscheid vom 9. November 2007 (Urk. 2) abgewiesen wurden.
2.?????? Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier am 12. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. November 2007 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 10. April 2007 zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 16. April 2008 (Urk. 10) ersuchte die "Z?rich" durch Rechtsanwalt Peter J?ger um Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Antr?gen festgehalten hatten (Urk. 17 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. November 2008 (Urk. 25) als geschlossen erkl?rt.
3.?????? Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1?? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2?? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und so weiter vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2?? F?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.3.3?? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.
2.1???? Der behandelnde PD Dr. Z.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2007 (Urk. 12/2/ZM2) und f?hrte aus, er habe nach dem Unfall die Sache am 11. April 2007 telefonisch mit der Beschwerdef?hrerin besprochen und diese am 12. April 2007 untersucht. Zum Unfall hielt er fest, die Beschwerdef?hrerin sei "gestanden und von hinten von einem Tixi-Taxi angefahren" worden. Sie sei vom Unfall ?berrascht gewesen und sei entspannt dagesessen. Der Kopf sei beim Auffahrunfall nach hinten geschlagen, sie habe ein Knacken geh?rt und sei ?ber eine Stunde wie benommen gewesen. Nach einer Stunde sei ein Schw?chegef?hl aufgetreten. Sie habe ein Schwebegef?hl beim Gehen gehabt und habe in der Nacht keine f?nf Minuten schlafen k?nnen. Dann seien Druckschmerzen im Kopf aufgetreten mit Ausstrahlung in die linke Schulter.
???????? Im Rahmen der telefonischen Konsultation habe er geraten, mit der Steroid-Dosierung sofort zu beginnen, was zu einer gewissen Besserung gef?hrt habe. Bei der Kontrolle am 12. April 2007 habe die Beschwerdef?hrerin links lateral noch Schmerzen gehabt und auch im Hinterkopf. Sie habe eine leichte Somnolenz beklagt. Am 17. April 2007 habe sie eine gewisse Besserung geschildert, indes habe sie in der Nacht unter Kopfschmerzen und Par?sthesien im rechten Arm im Ulnarisbereich gelitten; tags?ber seien die Beschwerden geringer. Kopfdrehen verursache ausstrahlende Schmerzen in den Kopf.
???????? Anl?sslich der Untersuchung vom 12. April 2007 verwies PD Dr. Z.___ auf unauff?llige Reflexe und Motorik der Arme. Im linken Oberarm bestehe eine Hyp?sthesie. Die HWS-Reklination induziere Schwindel. Der Trapezius sei stark verspannt und druckdolent. Die Bewegung der HWS sei in allen Richtungen mindestens 1/3 eingeschr?nkt. Auch am 17. und 25. April 2007 sei der Trapezius immer noch verspannt gewesen. Die Arme seien neurologisch unauff?llig. Eine Seitneigung der HWS sei nicht m?glich.
2.2???? Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht des PD Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3/3) erg?nzte dieser, die Beschwerdef?hrerin habe am 12. April 2007 eine Stossbehandlung mit Prednison erhalten. Er best?tigte, dass die Beschwerdef?hrerin am 17. April 2007 angegeben habe, dass sie in der Nacht Kopfschmerzen und Par?sthesien im rechten Arm habe sowie, dass das Drehen des Kopfes Schmerzen verursache. PD Dr. Z.___ berichtete von einem massiv verspannten Trapezius sowie starken Schmerzen bei HWS-Seitneigung, so dass diese nicht m?glich sei.
???????? Am 25. April 2007 habe die Beschwerdef?hrerin ?ber starken Schwindel und Gangunsicherheit geklagt bei besseren Kopfverh?ltnissen (betreffend Druck). Die Beschwerdef?hrerin habe sodann unscharfes und zum Teil doppeltes Sehen geklagt, je nach Kopfstellung. Bei der klinischen Untersuchung sei mit der manuellen Untersuchung das Gesichtsfeld unauff?llig. Bei unauff?lligen Armreflexen sei der Trapezius verspannt und druckdolent.
???????? Am 30. April 2007 habe die Beschwerdef?hrerin ?ber einen ung?nstigen Therapieversuch berichtet. Sie habe nach der Physiotherapie mehr Nackenschmerzen und mehr Schwindel gehabt. Am 25. Mai 2007 habe sie wieder ?ber durchgemachte Doppelbilder, die ?brigen Beschwerden (Schwindel und Schmerzen) berichtet.
???????? PD Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, offensichtlich sei der Auffahrunfall erheblich gewesen und habe die Beschwerdef?hrerin auch mit neurologischen Symptomen reagiert. Er habe die Beschwerdef?hrerin deswegen auch innerhalb von 48 Stunden gesehen und die eingeleitete Steroid-Behandlung weitergef?hrt. Aufgrund der Beobachtungen in den ersten Tagen nach dem Unfall k?nne nicht von einem Bagatelltrauma gesprochen werden. F?r die Beschwerdef?hrerin selbst, die es ja am besten beurteilen k?nne, sei der dritte Unfall der schlimmste gewesen betreffend die unmittelbaren Folgen.
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begr?ndung, der Unfall habe zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderung von 1-3 km/h gef?hrt. Dies liege weit unter der Harmlosigkeitsgrenze. Der Unfall sei aus biomechanischer Sicht kaum geeignet, relevante Verletzungen an der HWS zu verursachen. Damit sei eine nat?rliche Kausalit?t nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
???????? Weiter fehle es auch am ad?quaten Kausalzusammenhang, sei doch von einem banalen Unfall auszugehen, bei welchen die Ad?quanz selbst dann zu verneinen sei, wenn in den ersten Tagen nach dem Unfall das bunte Beschwerdebild geklagt worden sei. Selbst bei Annahme eines leichten Unfalles sei die Ad?quanz nicht gegeben, l?gen doch keine Folgen vor, welche nicht offensichtlich unfallunabh?ngig seien (Urk. 2 S. 3 ff.).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin ihrerseits hielt dagegen, nach der Rechtsprechung k?nne eine unfalltechnische Analyse in keinem Fall eine hinreichende Grundlage f?r die Kausalit?tsbeurteilung sein. Sodann seien Geschwindigkeits?nderungen von 4,5 km/h und 1-7 km/h als leichte Unf?lle gefasst worden und nicht als banale (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem stufe das Bundesgericht Auffahrunf?lle vor Fussg?ngerstreifen regelm?ssig als mittelschwer ein. Soweit ersichtlich habe die Rechtsprechung sodann noch nie bei einem Distorsionstrauma der HWS von Anfang an die Ad?quanz verneint (Urk. 1 S. 10). Eine Ad?quanzpr?fung k?nne sodann nicht auf den Unfalltag hin vorgenommen werden, sondern erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (Urk. 1 S. 11).
4.
4.1???? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein nat?rlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
???????? Das h?chste Gericht f?hrte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis h?chstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei gen?gt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgem?sse Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
4.2???? Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall vom 10. April 2007 erst am n?chsten Tag - und dies telefonisch - um fach?rztlichen Rat ersucht hat, wobei sie ?ber ein Knackger?usch beim Unfall und ein Benommenheitsgef?hl sowie sp?ter ?ber ein Schw?chegef?hl berichtete. In der folgenden Nacht sollen dann Kopfschmerzen aufgetreten sein. Eine Steroid-Dosierung am 11. April 2007 (auf telefonischen Rat von Dr. Z.___) brachte eine Besserung. Erst am 12. April 2007 suchte sie PD Dr. Z.___ pers?nlich auf und beklagte sich ?ber Somnolenz, wobei PD Dr. Z.___ nebst einer Par?sthesie im linken Oberarm einen verspannten Trapezius-Muskel sowie eine eingeschr?nkte HWS-Beweglichkeit feststellte unter dem Hinweis, dass eine Reklination der HWS Schwindel verursache.
???????? Sp?ter klagte dann die Beschwerdef?hrerin erg?nzend ?ber starken Schwindel und Gangunsicherheit sowie unscharfes und doppeltes Sehen (25. und 30. April 2007).
4.3???? Angesichts dieser Umst?nde ergeben sich erhebliche Zweifel, ob vorliegend ?berhaupt von einer HWS-Distorsion auszugehen ist. Namentlich erscheint diese Diagnose lediglich in der von der Beschwerdef?hrerin selber ausgef?llten Unfallmeldung (kraniozervikales Beschleunigungstrauma, Urk. 12/1/Z1). PD Dr. Z.___ selber stellte keine solche Diagnose, auch wenn er wohl implizit davon ausgegangen sein mag.
???????? Zu ber?cksichtigen ist indes, dass die Beschwerdef?hrerin wohl innert 72 Stunden ?ber Beschwerden im Nacken klagte, auch wenn diese nicht als erheblich imponierten, sondern lediglich bei Bewegung auftraten. Die nach dem Unfall im Nackenbereich festgestellten Druckdolenzen entsprechen einem Befund, der auf Grund seiner Geringf?gigkeit wie auch der Tatsache, dass solche Befunde auch ohne Schleudertrauma h?ufig anzutreffen sind, f?r sich allein noch nicht die Diagnose eines Schleudertraumas gebietet. Das Bundesgericht schloss in einem ?hnlichen Fall (bloss Druckdolenz der paravertebralen Nackenmuskulatur bei h?chstens leichtgradig eingeschr?nkter Beweglichkeit nach dem Unfall) und dem erst sp?teren Hinzugesellen von einschl?gigen Klagen, dass das Vorliegen eines Schleudertraumas zu verneinen sei mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Ad?quanzpr?fung (Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 15. Juni 2007, U 159/05, Erw. 4.5).
???????? Die Beschwerdef?hrerin klagte sodann zu keinem Zeitpunkt ?ber das praxisgem?sse typische Beschwerdebild, sondern vorweg ?ber Kopfschmerzen. Der erw?hnte Schwindel sowie die Sehst?rungen runden das Klagebild ab, welches bloss einzelne wenige praxisgem?sse Klagen umfasst und dies eher in pauschaler Form. Auffallend ist schliesslich, dass die Beschwerdef?hrerin im Verlauf zunehmend ?ber weitere Beschwerden klagte, was gegen eine Unfallkausalit?t spricht, sondern vielmehr auf ihre auch altersbedingte angeschlagene Gesundheit zur?ckzuf?hren ist.
5.
5.1???? Wollte man gleichwohl vom Vorliegen einer HWS-Distorsion und einer entsprechenden nat?rlichen Kausalit?t zum Unfall ausgehen, bleibt die Frage nach der Ad?quanz der seit dem Unfall geklagten Beschwerden mit dem Ereignis vom 10. April 2007 zu kl?ren.
5.2???? Nach der Rechtsprechung des EVG kann bei Unf?llen, welchen eine Geschwindigkeits?nderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Ad?quanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (Urteil des EVG in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01). Im Urteil i.S. S. vom 8. August 2005, U 158/05, wies das EVG sodann auf ein Pr?judiz vom 10. November 2004 (Urteil i.S. R., U 174/03, Erw. 5.4) hin, in welchem bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderung von 4 bis max. 7 km/h das Ereignis nicht als leichter, sondern als banaler Unfall qualifiziert wurde. In diesem Entscheid hielt das EVG fest, dass namentlich bei kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderungen unter 10 km/h und dem weitgehenden Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden grunds?tzlich von einem leichten Unfall auszugehen sei (Erw. 5.2). Das EVG ging in seiner Praxis ferner bei einer Geschwindigkeits?nderung von 4,5 km/h von einer leichten Kollision aus (Urteil i.S. B. vom 23. August 2007, U 402/05, Erw. 6.1).
???????? In der Praxis des Bundesgerichtes finden sich indes auch Beispiele, bei welchen eine Geschwindigkeits?nderung von 2 bis 7 km/h als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen eingestuft wurde (Urteil i.S. S. vom 3. Oktober 2008, 8C_89/2000, Erw. 7). Hierbei ging es indes lediglich um die Feststellung, dass jedenfalls nicht von einem schwereren Ereignis ausgegangen werden k?nne.
5.3???? Die Ergebnisse der Unfallanalyse von Dipl. Ing. A.___ vom 12. Juli 2007 (Urk. 12/1/Z12), mithin die Errechnung einer Geschwindigkeits?nderung von 1 bis 3 km/h, werden von der Beschwerdef?hrerin in Zweifel gezogen (Urk. 17 S. 16 f.).
???????? Hierzu ist zu bemerken, dass aufgrund der Kollisionssch?den an den Fahrzeugen die Kollisionsgeschwindigkeit ermittelt werden kann und es im ?brigen die Beschwerdef?hrerin zu vertreten hat, wenn mangels Beizugs der Polizei kein polizeiliches Unfallprotokoll vorliegt. Die aktenkundigen Sch?den an den Fahrzeugen erhellen ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann. Auf dem unfallverursachenden Fahrzeug ist bloss eine punktuelle marginale Deformation an der Kunststoffstossf?ngerabdeckung dokumentiert. Am Fahrzeug der Beschwerdef?hrerin ergab sich eine leichte Lackbesch?digung in der Mitte der Heckstosstange. Weitere Sch?den - unter anderem eine zerkratzte Stossstange - sind klarerweise ?lteren Datums (Urk. 12/1/Z12 S. 3 f.).
???????? Die angegebenen Geschwindigkeiten sind sodann ohne weiteres verst?ndlich: A.___ erachtete mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung von 1 bis 3 km/h als gegeben und bezeichnete den oberen Grenzwert als 5 km/h (Urk. 12/1/Z12 S. 6 f.). Diese Ausf?hrungen sind so zu verstehen, dass vom erstgenannten Wert auszugehen, jedoch - weniger wahrscheinlich - auch eine Geschwindigkeits?nderung von bis zu maximal 5 km/h m?glich ist.
???????? Demnach ist vorliegend von einem ?berwiegend wahrscheinlichen Delta-v Wert von 1 bis 3 km/h auszugehen.
5.4???? Der Beschwerdef?hrerin ist insofern zuzustimmen, als eine unfalltechnische Analyse nach der Rechtsprechung gewichtige Anhaltspunkte mit Blick auf die f?r die Ad?quanzpr?fung relevante Schwere des Unfalles zu liefern vermag, indes in keinem Fall eine hinreichende Grundlage f?r die Kausalit?tsbeurteilung ist (Urteil des Bundesgerichts i.S. W. vom 11. Oktober 2007, U 565/05, Erw. 5.1). In diesem Sinne steht in W?rdigung der Aktenlage fest, dass es sich beim Ereignis vom 10. April 2007 um einen leichten beziehungsweise banalen Unfall handelt. Damit ist eine Ad?quanzpr?fung nur dann durchzuf?hren, wenn sich aus dem Unfall unmittelbare Folgen ergaben, die nicht mehr als offensichtlich unfallunabh?ngig erscheinen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verz?gerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunf?higkeit, vgl. Urteil des EVG i.S. R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2).
5.5???? Hierzu ist unter Verweis auf die von PD Dr. Z.___ geschilderten objektiven Befunde davon auszugehen, dass keine solchen unmittelbaren Folgen zu ersehen sind, welche nicht offensichtlich unfallunabh?ngig erscheinen. Vorweg ist festzuhalten, dass s?mtliche von der Beschwerdef?hrerin geklagten Schmerzen rein subjektiv waren und in objektiver Hinsicht zwei Tage nach dem Unfall lediglich ein verspannter Trapeziusmuskel erw?hnt wurde. Auch anl?sslich der sp?teren Behandlungen schilderte PD Dr. Z.___ keine weiteren objektivierbaren Befunde. Bez?glich der Einschr?nkung der HWS liegt sodann bloss die Aussage von PD Dr. Z.___ vor, dass diese schmerzbedingt eingeschr?nkt war.
???????? In diesem Zusammenhang ist zu ber?cksichtigen, dass sich die Beschwerdef?hrerin nach dem Unfall nicht umgehend in ?rztliche Behandlung begab, sondern in ihre Arztpraxis zur?ckkehrte, wo sie ihre Patienten behandelte (Urk. 17 S. 17). Die subjektiv erlebte Benommenheit und das Schwebegef?hl k?nnen als normale Reaktion auf den bagatell?ren Unfall gesehen werden und entsprechen nicht unfallbedingten relevanten Folgen. Die hernach eingetretenen Kopfschmerzen klangen schon bald wieder ab, und die Seh- sowie Gleichgewichtsproblematik erscheint als derart unspezifisch, dass bei einer gesamten W?rdigung der Aktenlage weder von Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung noch von einem verz?gerten Heilungsverlauf und - angesichts der baldigen Wiederaufnahme der Arbeitst?tigkeit (vgl. Unfallschein, Urk. 12/1/Z15) - auch nicht von einer langdauernden Arbeitsunf?higkeit die Rede sein kann.
???????? Ferner ist anzumerken, dass die sinngem?ss lediglich nach der Formel ?post hoc, ergo propter hoc? abgegebene ?rztliche Beurteilung, bei der eine Sch?digung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), rechtsprechungsgem?ss nicht gen?gt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
5.6???? Eine W?rdigung der Aktenlage ergibt nach dem Gesagten, dass beim Unfall vom 10. April 2007 keine ausserordentlichen Kr?fte auf die Kopf- und Halsregion der Beschwerdef?hrerin einwirkten. Es sind auch sonst keine ?usseren Umst?nde ersichtlich, die geeignet w?ren, erhebliche und langwierige Gesundheitsst?rungen mit entsprechender Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit zu verursachen.
???????? Angesichts der tiefen kollisionsbedingten Geschwindigkeits?nderung des Fahrzeugs der Beschwerdef?hrerin (unter 5 km/h), der kaum sichtbaren Sch?den an den Autos, dem unterlassenen Beizug der Polizei, der R?ckkehr der Beschwerdef?hrerin an den Arbeitsplatz nach dem Unfall, der ?rztlichen Vorstellung erst am ?bern?chsten Tag und den rasch bessernden bzw. unspezifischen Beschwerden kann nicht ernsthaft vorgebracht werden, dieser Unfall sei geeignet gewesen, nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge zu relevanten Beschwerden zu f?hren. Im Gegenteil erscheint das Ereignis als derart bagatell?r, dass ein ad?quater Kausalzusammenhang nicht zu ersehen ist.
6.
6.1???? Die Beschwerdef?hrerin machte schliesslich geltend, die Rechtsprechung habe noch nie bei einem Distorsionstrauma der HWS von Anfang an die Ad?quanz verneint (Urk. 1 S. 10), und eine Pr?fung derselben k?nne nicht auf den Unfalltag hin vorgenommen werden, sondern erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (Urk. 1 S. 11).
6.2???? Hierzu ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung regelm?ssig mit F?llen konfrontiert wird, in welchen die Unfallversicherung nach der Unfallmeldung ihre Leistungen erbringt und erst nach einer gewissen Zeit ?berpr?ft, ob die Leistungsausrichtung immer noch gerechtfertigt ist. Dies erfolgt regelm?ssig fr?hestens nach sechs Monaten entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grunds?tzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des R?ckens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. sp?testens nach einem Jahr (bei degenerativen Ver?nderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann w?re, wenn sich der Unfall niemals ereignet h?tte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2).
???????? Dies heisst indes nicht, dass die Kausalit?t bei eindeutigen Sachverhalten nicht von Beginn weg verneint werden k?nnte. Die Argumentation der Beschwerdef?hrerin w?rde n?mlich dazu f?hren, dass jeder Versicherte durch seine bloss subjektiv vorgetragenen Klagen nach Auffahrunf?llen Versicherungsleistungen von mindestens sechs Monaten generieren k?nnte. Dies ist sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers. Im Gegenteil war der vorliegend zu beurteilende Unfall derart bagatell?r, dass von vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Ereignis nicht geeignet ist, eine relevante Beeintr?chtigung der Gesundheit der Beschwerdef?hrerin herbeizuf?hren. Denn es bleibt auch bei Auffahrunf?llen mit HWS-Distorsionsproblematik beim rechtlichen Grundsatz, dass eine Kausalit?t zu jedem Zeitpunkt des beabsichtigten Leistungsbezugs gegeben sein muss. Mit seiner differenzierten Rechtsprechung zu den (nicht objektiv nachweisbaren) Beschwerden bei Schleudertrauma wollte das Bundesgericht eine verl?ssliche Regelung dieser F?lle herbeif?hren, ohne indes elementare juristische Grunds?tze zu umgehen.
6.3???? Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Unfall vom 10. April 2007 nicht geeignet war, bei der Beschwerdef?hrerin relevante Beschwerden herbeizuf?hren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre Leistungspflicht von Beginn weg verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andr? Largier
- Rechtsanwalt Peter J?ger
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).