Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00538[8C_29/2010]
UV.2007.00538

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1977 geborene X.___ war als Bezügerin von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Zwischenverdienstes seit 1. Februar 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von ungefähr 40 % für die Y.___ GmbH tätig, welche eine Z.___ Tankstelle in '___' betreibt, und infolgedessen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 2005 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens um ca. 15.00 Uhr in eine Auffahrkollision verwickelt (Urk. 11/2, 11/4, 11/13, 11/55). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Distorsion der HWS und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/3 und 11/5). In der Folge wurde die Versicherte durch ihren Hausarzt, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH sowie Endokrinologie und Diabetologie FMH, an Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, überwiesen (Urk. 11/9 und 11/12). Diese veranlasste zunächst ein psychiatrisches Konsilium bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und danach eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule in der Klinik F.___ (Urk. 11/14, 11/20 und 11/21). Am 15. November 2005 fand eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, statt (Urk. 11/31). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus.
1.2     Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Leistungen per 31. Mai 2007 ein (Urk. 11/98).
1.3     Der Krankenversicherer zog die von ihm am 24. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 11/103) nach Prüfung der Akten am 11. Juni 2007 zurück (Urk. 11/105).
1.4     Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 14. Juni 2007 (Urk. 11/106) wies die SUVA mit Entscheid vom 9. November 2007 ab (Urk. 2 [= 11/108]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten, namentlich weiterhin die Heilungskosten zu übernehmen und Taggelder auszuzahlen. Eventuell seien eine unfallanalytische Begutachtung vorzunehmen und ein neurologisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der Diskusprotrusion C4/5 vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 25. August 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 18) und liess ein interdisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 23. Juni 2008 (Urk. 19/1) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Dr. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrie IMPE, vom 28. Februar 2008 (Urk. 19/2) auflegen. Die Beschwerdegegnerin erstattete in der Folge am 29. September 2008 die Duplik, mit welcher sie ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 30. September 2008 wurde das Doppel der Duplik der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalente Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, für die von der Versicherten geklagten Beschwerden könne kein auf den Unfall vom 9. März 2005 zurückzuführendes organisches Substrat objektiviert werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten habe. Nach Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses sei zu prüfen, ob die noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis adäquat kausal seien. Pflegeleistungen seien nur solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Aufgrund des Krankheitsverlaufs und der Schmerzen, welche sich in den vergangenen Monaten trotz verschiedener Therapien nicht massgeblich verringert hätten, erscheine es nicht als wahrscheinlich, dass weitere Therapien und Arztkonsultationen zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Es sei somit von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen und die Adäquanzprüfung sei nicht verfrüht vorgenommen worden. Aufgrund der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h sei das Ereignis vom 9. März 2005 praxisgemäss bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Da lediglich zwei der massgebenden Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Entsprechend seien die Taggeld- und Heilkostenleistungen zu Recht per 31. Mai 2007 eingestellt worden; selbstredend würden auch weitere Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung entfallen (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, es treffe nicht zu, dass keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen aktenkundig seien. Die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt. Die Adäquanz sei ausserdem zu bejahen, da bis auf eines alle relevanten Kriterien gegeben seien (Urk. 1 und 18).

3.
3.1     Vorab ist die Rüge zu behandeln, die SUVA habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Verfügung vom 15. Mai 2007 nicht hinreichend begründet habe und diesen Mangel im Einspracheverfahren nicht mit einer Aufhebung der Verfügung geahndet habe (Urk. 1 S. 12 f.).
3.2     Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
3.3         Vorliegend stellte die SUVA ihre nach dem Unfallereignis vom 9. März 2005 ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kosten der Heilbehandlung, Taggelder für den erlittenen Erwerbsausfall) mit Verfügung vom 15. Mai 2007 per 31. Mai 2005 ein. Zur Begründung dieses Entscheids wurde erwogen, die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Die Beurteilung erfolge nach den in BGE 117 V 359 genannten massgebenden Kriterien und ergebe, dass die Adäquanz zu verneinen sei. Entsprechend seien die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2007 einzustellen. Da keine adäquaten Unfallfolgen vorliegen würden, bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen, wie eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/98). Mit diesen Erwägungen hat die SUVA in kurzer Form begründet, weshalb sie einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin konnte aus dem Hinweis auf das massgebende Präjudiz trotz der knappen Begründung erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die SUVA entschied und wie sie dies begründete. Sie konnte denn auch ihre abweichende Auffassung im Rahmen der Einsprache sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfügenden Behörde nicht einverstanden war (vgl. Urk. 11/106). Entsprechend ist der Schluss der SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid, die Verfügung vom 15. Mai 2007 sei hinreichend begründet, nicht zu beanstanden.

4.
4.1
4.1.1         Anlässlich der Erstbehandlung vom 9. März 2005 stellte Dr. B.___ eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Druckdolenzen im Nackenbereich, neurologisch unauffällige Verhältnisse sowie eine Prellung am rechten Knie fest. Dr. B.___ diagnostizierte eine Distorsion der HWS und verordnete eine Teilruhigstellung mit weichem Kragen sowie eine Medikation (Urk. 11/3 und 11/5).
4.1.2   Die MRI-Untersuchung vom 15. Juli 2005 zeigte neben einer beginnenden Bandscheibendegeneration C5/6 mit leichter Protrusion eine regelrechte Morphologie der HWS sowie des craniocervicalen Übergangs, weder eine discoligamentäre Läsion noch anderweitige posttraumatische Veränderungen (Urk. 11/39 [= 11/20 S. 3]).
4.1.3   Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 20. Juli 2005 folgende Diagnosen auf: Cervicozephales-, cervikospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. März 2005, Instabilität der mittleren HWS, Diskusprotrusion C5/6, flächenhaft, links präforaminal betont (MRI vom 15. Juli 2005), Tendenz zu Bandlaxität sowie Erschöpfungsdepression. Zum Verlauf führte sie aus, die Patientin beklage weiterhin Schmerzen im Nacken, ausstrahlend in den Kopf und die Brustwirbelsäule sowie in die Schultern, welche durch Belastung verstärkbar, in Ruhe nachlassend seien. Die HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt; Endphasenschmerzen würden in allen Bewegungsrichtungen bestehen, die Kopfgelenke C1/2 und C2/3 seien nach rechts praktisch ganz blockiert. Die Patientin zeige eindrückliche Druckdolenzen und Muskelverspannungen. Weiter hielt Dr. D.___ fest, dass die Patientin physiotherapeutisch und medikamentös behandelt werde; sie werde Mitte August für drei Wochen nach Serbien fahren und beabsichtige, dort ambulant eine Reha-Klinik aufzusuchen, was sie unterstützenswert finde. Da der Patientin gekündigt worden sei, sei eine Arbeitsaufnahme schwierig; zur Zeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, welche wahrscheinlich per 1. September 2005 auf 50 % erhöht werden könne; die Patientin werde sich dann beim RAV melden. Schliesslich führte Dr. D.___ aus, in den letzten Wochen sei eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten, die Patientin habe die Schmerzen etwas besser akzeptieren können, sie habe gelernt, ihre Kräfte einzuteilen (Urk. 11/20 S. 1 f.).
4.1.4   Am 19. August 2005 berichtete Dr. E.___ über das von Dr. D.___ veranlasste psychiatrische Konsilium vom 9./20. Juni 2005. Dr. E.___ diagnostizierte eine mittelschwere Depression bei Status nach Schleudertrauma der HWS am 9. März 2005 und unverschuldetem Stellenverlust. Zu den Befunden führte er aus, es handle sich um eine schlanke, feingliedrige, gepflegte Frau mit leidendem Gesichtsausdruck und schmerzbedingter, steifer Körperhaltung. Die psychischen Grundfunktionen seien ungestört, der Gedankengang zähflüssig und auf Zukunftsängste eingeengt. Die Stimmung sei gedrückt-verzweifelt mit hintergründig aggressiver Spannung. Die Mimik und Psychomotorik seien verlangsamt und ausdrucksarm. Zum Procedere hielt Dr. E.___ fest, dass die Patientin die verordnete Medikation mit Jarsin nur sporadisch eingenommen habe, weshalb er ihr die konsequente Einnahme von 3 x 300 mg empfohlen habe. Bei der zweiten Konsultation habe sie sich dann etwas besser und weniger gespannt gefühlt. Auch der Schlaf habe sich verbessert. Wegen der Vielzahl anderer Therapien habe die Patientin vorläufig keine intensivere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewünscht. Eine Psychotherapie sei aber sicher indiziert, da die Patientin kaum Zugang zu ihrer Trauer über das erlittene tragische Schicksal habe (Urk. 11/21).
4.1.5   Am 24. Oktober 2005 ersuchte Dr. D.___ die SUVA um Kostengutsprache für eine Craniosacraltherapie. Sie führte dazu aus, da sich die cervikozephale und auch die vegetative Problematik mit Übelkeit, Schwitzen, Nervosität und Schlaflosigkeit in den letzten zwei Monaten eher verstärkt habe, erscheine ihr eine Craniosacraltherapie indiziert (Urk. 11/28).
4.1.6   Dr. G.___ diagnostizierte am 15. November 2005 ein HWS-Distorsionstrauma am 9. März 2005 mit persistierendem belastungsabhängigem Zervikalsyndrom mit zum Teil Ausbreitung ohne Hinweis für eine neurogene Kompression. Sie hielt fest, dass massive Nackenverspannungen bestehen würden. Die Beweglichkeit der HWS sei in Reklination und Normalstellung nach rechts um 10-20° eingeschränkt, ansonsten bestehe eine volle Beweglichkeit. Es sei kein Lhermittezeichen feststellbar. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich. Weiter würden keine Pyramidenbahnzeichen bestehen. Komplizierte Gangarten seien problemlos durchführbar. Es seien keine Paresen, Atrophien oder Sensibilitätsstörungen festzustellen. Abschliessend führte Dr. G.___ aus, bei Status nach HWS-Distorsionstrauma finde sie im Untersuchungszeitpunkt immer noch ein massives rechtsbetontes Zervikalsyndrom ohne peripher- oder zentralneurogene Ausfälle. Die Weiterbehandlung dieses Zervikalsyndroms mit physikalischer Therapie, eventuell erneut mit Muskelrelaxation und Analgetika sei notwendig. Da die Patientin zum Teil schmerzfreie Tage habe, sei die Prognose gut; es sei jedoch noch mit einer mehrmonatigen Therapiephase zu rechnen (Urk. 11/31).
4.1.7   Am 9. Dezember 2005 berichtete Dr. D.___, dass sie die Patientin anfangs November gesehen habe. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht weiter zu attestieren, da die Leistungsfähigkeit bloss 25 % betrage. Nach dem Arbeitsversuch vom 24. bis 30. Oktober 2005 habe die Patientin eine deutlich vermehrte Erschöpfung beklagt. Die Craniosacral- und Physiotherapie werde weitergeführt; die Medikation werde indes angepasst. Der Arbeitsversuch in einem Kopiergeschäft werde bis Weihnachten weitergeführt (Urk. 11/40).
         Am 28. März 2006 führte Dr. D.___ aus, die Patientin habe weiter in beide Schultern und den Kopf ausstrahlende Nackenschmerzen; der psychische Druck habe etwas nachgelassen, die Müdigkeit bestehe jedoch weiterhin. Oftmals habe sie auch lumbale Schmerzen, vor allem beim längeren Sitzen. Sie besuche zweimal pro Woche halbtags die Schule, dann arbeite sie zu 25 % in einem Kopiergeschäft, zweimal pro Woche würden Therapien stattfinden, nämlich einmal Lymphdrainage und einmal normale Physiotherapie. Daneben werde die Beschwerdeführerin auch weiterhin medikamentös behandelt. Weitere therapeutische Vorschläge habe sie nicht; die Patientin werde von einem Case Manager begleitet, der die beruflichen Belange in Angriff nehme (Urk. 11/61).
         Am 17. Mai 2006 erklärte Dr. D.___, mit einer weiteren medizinischen Behandlung könne noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Durch die Lymphdrainage erfahre die Patientin eine gewisse Entlastung ihrer Beschwerden. In der Einzeltherapie würden auch Entlastungsstellungen angesprochen; die Patientin werde in Ergonomie unterwiesen und das Heimprogramm werde jeweilen angepasst. Die Patientin selbst gebe an, sich während der Therapiezeiten entspannen und gehen lassen zu können; danach fühle sie sich besser und könne ihre Aufgaben mit weniger Schmerzen wahrnehmen (Urk. 11/72).
         Im Bericht vom 20. November 2006 führte Dr. D.___ aus, seit sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und die Schule begonnen habe, gehe es ihr etwas schlechter. Sie leide unter vermehrten Nackenschmerzen und auch Kopfschmerzen, insbesondere am Schultag. In der Folge könne sie dann oft nicht schlafen, was sie zusätzlich erschöpfe. Im Grossen und Ganzen sei vor allem im Sommer und auch in den Ferien eine deutliche Verbesserung eingetreten. Jetzt gehe es ihr durch die vermehrte Belastung etwas schlechter, die psychophysische Erschöpfung sei jedoch noch nicht allzu stark ausgeprägt. Im klinischen Status lasse sich die Verschlechterung ebenfalls nachweisen, die Patientin zeige deutlich rechtsbetonte Verspannungen im Schultergürtel-Nackenbereich ausstrahlend bis in den Brust- und Sternumsbereich mit Triggerpunkten und Druckdolenzen. Weiterhin finde einmal pro Woche Physiotherapie und einmal pro Woche Craniosacraltherapie statt. Insgesamt handle es sich um eine hoch motivierte und engagierte Patientin, die an der Grenze ihrer Belastungsfähigkeit arbeite und durch die erhöhte Belastung seit anfangs Oktober eine deutliche Beschwerdeexazerbation erlitten habe, mit welcher sie sich zu arrangieren versuche (Urk. 11/89).
         Am 20. März 2007 berichtete Dr. D.___, seit dem letzten Bericht von November 2006 gehe es der Patientin unverändert, immer etwas auf und ab, an der Grenze der Belastbarkeit mit Schule, Arbeit, Prüfung und Lernen. Im November 2006 habe eine starke Attacke von Kopfschmerzen stattgefunden, die mit Novalgin Tropfen zusätzlich hätten behandelt werden müssen. Die begleitende medikamentöse Therapie habe bisher nicht wesentlich reduziert werden können. Bei der letzten Kontrolle am 1. März 2007 habe wieder etwas mehr Druck bestanden durch Prüfungen und Schule; die Patientin könne dann nicht so essen, sie habe erneut zwei Kilogramm abgenommen. Im Vordergrund habe neben den Schultergürtel- und Nackenbeschwerden bei der letzten Konsultation auch ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit SIG-Dysfunktion rechts mehr als links gestanden. Sie habe dann zu Handen der Schule ein ärztliches Zeugnis verfasst, damit die Patientin etwas mehr Zeit für die Prüfungen erhalten würde, damit sie nicht so stark unter Druck gerate. Der objektive Befund im HWS-Bereich sei unverändert. Im LWS-Bereich bestünden endphasige Beschwerden in Flexion, eine SIG-Funktionsstörung beidseits und deutliche Beckenkammtendinosen mit Triggerpunkten auch im musculus iliacus beidseits. Die Patientin werde weiterhin einmal pro Woche mit Physiotherapie und medikamentös behandelt. Im Oktober 2006 habe sie neben der Handelsschulausbildung ihre Praktikumsstelle aufgenommen. Ingesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/93).
4.2
4.2.1   Wenn mit der Beschwerde Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen über den 31. Mai 2007 hinaus verlangt werden und geltend gemacht wird, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden können, so wirft dies die Frage auf, ob die SUVA den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 3.2).
4.2.2   Am 28. März 2006 berichtete die behandelnde Fachärztin Dr. D.___ letztmals von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. In der Folge fanden bloss symptomatische Behandlungen und Kontrolluntersuchungen statt, welche jeweils mehr oder weniger unveränderte Befunde zeigten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern von allfälligen weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden können. Die abweichende Einschätzung der Begutachtungsstelle H.___ (Urk. 19/1 S. 16 f.) vermag angesichts des aktenkundigen Verlaufs jedenfalls nicht zu überzeugen. Einem Fallabschluss auf den 31. Mai 2007 hin stand daher nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2008 in Sachen M., 8C_527/2008, Erw. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
4.3
4.3.1   Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Die MRI-Untersuchung vom 15. Juli 2005 zeigte weder eine discoligamentäre Läsion noch anderweitige posttraumatische Veränderungen (Urk. 11/39). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sind die im Spital A.___ am 18. Januar 2008 erstellten Funktionsaufnahmen nicht geeignet, eine auf das fragliche Unfallereignis zurückzuführende discoligamentäre Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Da auch die Ärzte der Begutachtungsstelle H.___ die gezeigte Retrolisthesis C5/6 von 3 mm bloss im Rahmen einer Differentialdiagnose für eine unfallbedingte discoligamentäre Läsion hielten, in erster Linie aber von einer unspezifischen discoligamentären Instabilität ausgingen (Urk. 19/1 S. 10), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallereignis keine strukturellen Läsionen zur Folge hatte. Geklagte Schmerzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen und Muskulaturverhärtungen vermögen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sodann kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 in Sachen SUVA c. M., U 9/05, Erw. 4; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 in Sachen M., U 354/06, Erw. 7.2, vom 25. Juli 2007 in Sachen O., U 328/06, Erw. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 in Sachen V., 8C_369/2007, Erw. 3). Den geklagten Beschwerden liegt somit kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Substrat zugrunde.
4.3.2   Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrundeliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) - wie dies von der Beschwerdegegnerin angeregt wurde (Urk. 10 S. 7) - oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzteren - wie im folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt.
4.3.3   Im angefochtenen Entscheid wurde angenommen, dass es sich bei der Auffahrkollision vom 9. März 2005 um ein mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen handle (Urk. 2 S. 7). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 [U 2/07] Erw. 5.3.1).
         Vorliegend hielt die Versicherte auf einer mit einer Geschwindigkeitslimite von 60 km/h signalisierten Innerortsstrecke an, um dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen den Vortritt zu gewähren. Der Lenker des nachfolgenden Lastwagens bemerkte dies zu spät, so dass es ihm nicht mehr gelang, rechtzeitig abzubremsen und er ins Heck des von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagens prallte (Urk. 11/13). Aus den an den beteiligten Fahrzeugen entstandenen Sachschäden (vgl. die Beschreibung im Polizeirapport [Urk. 11/13 S. 2 f.], die Schadenbilder des Personenwagens in Urk. 11/50 sowie die Rechnung betreffend Reparaturarbeiten am Lastwagen [Urk. 11/51 S. 2]) ist zu schliessen, dass nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Im Rahmen einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. April 2006 wurde auf eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagens von 10 - 15 km/h geschlossen (Urk. 11/65). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 f.) ist dies nicht abwegig. Es trifft zwar zu, dass der Impuls auf das vordere Fahrzeug nicht nur von der Geschwindigkeit, sondern auch massgeblich von der Masse des auffahrenden Fahrzeugs abhängt; allerdings schlägt sich dies auch im Schadenbild nieder, was die Beschwerdeführerin offensichtlich verkennt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass keine Rede davon sein kann, dass der nachfolgende Lastwagen ungebremst ins Heck geprallt sein sollte, wie dies der erstbehandelnde Arzt in seinem Bericht erwähnt (Urk. 11/5). Da der Lastwagen gemäss der Einschätzung der Polizeiorgane mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 55 km/h unterwegs war (Urk. 11/13), wären die Folgen des Unfalls viel schwerwiegender gewesen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Beweiserhebungen wie sie die Beschwerdeführerin beantragt hat (Urk. 1 S. 2). Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des Lastwagens im Zeitpunkt des Aufpralls nur noch gering war. Da Heckauffahrkollisionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Rechtsprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008, 8C_655/2008, Erw. 3 [Auffahrkollision vor einem Fussgängerstreifen mit einem delta-v von 10-15 km/h]; Urteil vom 28. Juli 2008, 8C_141/2007, Erw. 5.4.2; Urteil vom 3. Juli 2007, U 419/06, Erw. 4.3; Urteil vom 26. Januar 2007, U 408/05, Erw. 9 [Auffahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]), erweist sich die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation des Unfalls vom 9. März 2005 als zutreffend.
         Einer Auffahrkollision mit einem Lastwagen ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist indes objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. In jüngster Zeit hatte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf längere Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009 in Sachen S., 8C_799/2008, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ereignete sich die Auffahrkollision bei Tageslicht und trockenen Strassenverhältnissen innerorts. Zwar befand sich die 2½jährige Tochter der Beschwerdeführerin auf der Rückbank; diese blieb jedoch unverletzt. Mit der dargelegten Kasuistik vergleichbare dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses können dagegen nicht ausgemacht werden.
         Der Unfall hatte sodann keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas, eines leichten Schädelhirntraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Solche Umstände liegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht vor. Anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in den Innenspiegel geschaut und den Lastwagen bemerkt; sie habe noch gedacht, er bremse einfach nicht ab. Kurz darauf sei der Lastwagen in das Heck ihres Fahrzeugs geprallt (Urk. 11/13 S. 5). Gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, Dr. B.___, äusserte die Beschwerdeführerin, sie habe den Kopf im Zeitpunkt des Aufpralls gerade gehalten (Urk. 11/3). Erst am 29. September 2005 erklärte sie dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, im Moment des Aufpralls habe sie rechtsabgedreht nach hinten zu ihrer Tochter geschaut; auf die Kollision sei sie gefasst gewesen (Urk. 11/23 S. 2). Anhaltspunkte, dass die im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfallereignis unzutreffend festgehalten worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Angesichts der konkreten Verhältnisse und des gegenüber dem unfallverursachenden Lastwagenlenker erhobenen Vorwurfs des ungenügenden Abstands ist nicht vorstellbar, dass sich die Beschwerdeführerin, welche den Lastwagen im Rückspiegel bemerkt haben will, bereits vor dem Aufprall nach hinten gewendet haben sollte. Eine ungewöhnliche Körperhaltung im Zeitpunkt des Aufpralls kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Daran vermöchten auch weitere Beweiserhebungen über das Zustandekommen der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Schadeninspektor nichts zu ändern, weshalb auch davon abgesehen werden kann. Dementsprechend ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung zu verneinen.
         Ebensowenig liegt eine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2008 in Sachen S., 8C_768/2007, Erw. 4.2). Vorliegend berichtete die behandelnde Rheumatologin bereits im Juli 2005 von noch belastungsabhängigen Schmerzen (Urk. 11/20). Aus dem Bericht des psychiatrischen Konsiliarius vom 19. August 2005 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin die verordnete antidepressive Medikation nur sporadisch eingenommen hatte (Urk. 11/21), was auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen lässt. Die Neurologin Dr. G.___ berichtete im November 2005 gar von schmerzfreien Tagen (Urk. 11/31). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung ab Frühjahr 2006 verschiedene Kurse und ein Arbeitstraining absolvierte (Urk. 11/48, 11/69, 11/71, 11/73) und im Oktober 2006 eine Ausbildung an einer Handelsschule begann (Urk. 11/81, 11/89, 11/93). Angesichts dieser Umstände verbietet sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte unter ständigen Beschwerden gelitten, welche das für die Erfüllung des Kriteriums notwendige Ausmass erreichten. Von einer fortgesetzten und spezifisch belastenden ärztlichen Behandlung kann ebenfalls nicht gesprochen werden; die sporadische Verschreibung von Schmerzmedikamenten, Kontrolluntersuchungen im Abstand von zwei bis drei Wochen sowie wöchentlich stattfindende Physiotherapiesitzungen stellen keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer dar (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 Erw. 5.3). Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. Oktober 2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 11/89). Entsprechend sind die weiteren Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen, der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
4.4     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis nicht über den 31. Mai 2007 hinaus leistungspflichtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).