Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 12. Februar 2008
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1949, war als Montagemitarbeiterin bei der A.___ AG, B.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 6/1), als sie sich am 6. November 2006 beim seitlichen Heben von Kisten eine Verletzung des rechten Oberarms und der rechten Schulter zuzog (Urk. 6/3/2). Die SUVA anerkannte vorerst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 14. August 2007 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 14. August 2007 und stellte der Versicherten eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 6/34/1-2). Die vom Krankenversicherer der Versicherten, der Swica Krankenversicherung AG, am 17. August 2007 (Urk. 6/35) dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2 = Urk. 6/42) ab.
2. Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 12. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und auf Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 6. November 2006 an die Versicherte (Urk. 1 S. 2). Die Versicherte verzichtete auf die Erhebung einer Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2008 erwog die SUVA, dass die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigungen unklar sei, weshalb es an der für eine wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht vorausgesetzten offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung fehle. Eine Leistungspflicht der SUVA für das Ereignis vom 6. November 2006 sei daher zu bejahen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die übereinstimmenden Anträge der Parteien sind mit der Sach- und Rechtslage vereinbar.
Insbesondere gilt zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung für die Begründung der Leistungspflicht bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind, und dass der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses - das heisst eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles - eine besondere Bedeutung zukommt, und dass wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper fehlt, sei es auch nur als Auslöser eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h der Verordnung über die Unfallversicherung aufgezählten Gesundheitsschadens, eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliegt, für die keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2. In Gutheissung der Beschwerde sind demnach der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. August 2007 (Urk. 6/34/1-2) aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2007 und die Verfügung vom 14. August 2007 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- M.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 5
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).