UV.2007.00548

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene X.___ war seit dem Jahr 2000 als Hilfsdachdecker für die Y.___ AG in Z.___ tätig und deshalb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/1). Am 21. Juni 2004 war er mit der Reinigung eines Daches mit einem Blasgerät beschäftigt, als er infolge eines Fehltritts von der Leiter aus einer Höhe von ca. 5 Metern auf einen Hartplatz hinunterstürzte und sich eine undislozierte Fraktur des vorderen Acetabulumpfeilers rechts (welcher einen Teil der Hüftgelenkpfanne bildet) sowie eine 2 cm lange Rissquetschwunde am Kopf zuzog (Urk. 13/1, 13/9). Nach der bis zum 28. Juni 2004 dauernden Hospitalisation im Spital G.___ nahm der Versicherte seine Arbeit am 6. September 2004 wieder zu 50 % auf. Vom 21. bis 27. September 2004 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; ab dem 28. September 2004 wiederum eine solche von 50 % (Urk. 13/12-14, 13/17).
1.2     Am 22. November 2004 trat der Versicherte um 16 Uhr bei Flachdacharbeiten in eine zuvor abgedeckte und markierte Aussparung für eine Lüftung von 30 x 30 cm und stürzte deshalb auf die linke Schulter (Urk. 12/1 und 12/6). In der Folge suchte er seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, auf, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und eine MR-Arthographie des linken Schultergelenks veranlasste (Urk. 12/5), die am 26. November 2004 im Radiodiagnostischen Institut B.___ durchgeführt wurde (Urk. 12/17). Gestützt auf deren Ergebnisse diagnostizierte Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine ausgedehnte Subscapularissehnenruptur mit Bicepssehnenluxation links und führte mittels Arthroskopie am 7. Dezember 2004 eine Rekonstruktion der Subscapularissehne und eine Bicepstenodese links durch (Urk. 12/19). Vom 27. April bis 25. Mai 2005 fand ein stationärer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D.___ statt (Urk. 12/42). Am 12. September 2005 wurde ein weiterer arthroskopischer Eingriff an der Schulter vorgenommen (Urk. 12/50 [= 12/20]). Wegen anhaltender Beschwerden folgten anfangs 2006 weitere ambulante Abklärungen bei den Schulter-/Ellbogen-Spezialisten der Klinik E.___ (Urk. 12/77 [= 12/86], 12/84+85).
         Am 31. März 2006 fand erneut ein operativer Eingriff an der Hüfte statt (Urk. 13/58). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. August 2006 (Urk. 12/98 [= 13/73]) fand vom 2. bis 31. Oktober 2006 ein zweiter stationärer Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D.___ statt (Urk. 12/106 [= 13/96]).
1.3     Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung ab 1. Juni 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 11 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 49'253.-- basierende Invalidenrente von monatlich Fr. 369.15 sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- zu (Urk. 12/134).
1.4     Mit Eingabe vom 13. August 2007 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 12/141) und ergänzte die Begründung am 1. Oktober 2007 (Urk. 12/144). Mit Entscheid vom 15. November 2007 wurde die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2007 in teilweiser Gutheissung der Einsprache in dem Sinne abgeändert, dass der Invaliditätsgrad, welcher der dem Versicherten ab 1. Juni 2007 zustehenden Invalidenrente zugrundeliegt, von 11 % auf 18 % erhöht wurde; im übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 [= 12/149]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2007 führt der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von ebenfalls 50 % beruhende Integritätsentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2008 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. März 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.3     In Bewilligung seines Gesuchs vom 17. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2008 Rechtsanwalt Alexander Weber als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 14).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.1.2   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.4
1.4.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der aus den versicherten Unfällen verbliebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit massgebend auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 16. November 2006. Sie erwog, aufgrund der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung sei zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer den Unfallfolgen angepassten Erwerbstätigkeit noch erzielen könnte. Vorliegend sei das zumutbare Invalideneinkommen aufgrund der Saläre für fünf Arbeitsplätze ermittelt worden, deren Anforderungsprofil der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung entsprechen würde. Aus den bei den Akten liegenden Dokumentationen dieser Arbeitsplätze gehe hervor, dass der Versicherte, wenn er an einem solchen Arbeitsplatz tätig wäre, keine Arbeiten über Kopfhöhe verrichten und weder knien noch in die Kniebeuge gehen müsste. Mittlere bis schwere Gewichte müssten nie gehoben oder getragen werden; nur die Funktion eines Schlusskontrolleurs würde in seltenen Fällen das Heben oder Tragen einer mittelschweren Last (10 - 25 kg) erfordern. Für sämtliche ausgewerteten Arbeitsplätze sei bloss der Besuch der Grundschule oder eine innerbetriebliche Anlehre ausreichend. Daher könne auf das nach der DAP-Methode ermittelte Invalideneinkommen von  Fr. 51'813.-- im Jahr 2007 abgestellt werden. Beim mutmasslichen Valideneinkommen im Jahr 2007 sei indes eine Korrektur vorzunehmen, da bei dessen Berechnung versehentlich ausser Acht gelassen worden sei, dass die Ferienentschädigung im angegebenen Stundenlohn nicht enthalten gewesen sei. Entsprechend betrage das korrekte Valideneinkommen Fr. 63'094.--. Wenn man dieses mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'813.-- vergleiche, resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % (Urk. 2 S. 3 ff.).
         Mit Bezug auf den Integritätsschaden stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Sportmedizin - Phlebologie, welcher den Integritätsschaden an der linken Schulter auf 15 % schätzte und dafür hielt, am rechten Hüftgelenk bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 2 S. 9 ff.).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die auf die beiden versicherten Unfälle zurückgehenden Beeinträchtigungen seien deutlich schwerwiegender als die Beschwerdegegnerin annehme. Unfallbedingt betrage seine Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit rund 50 % (Urk. 1).

3.
3.1         Zunächst ist streitig und zu prüfen, ob die SUVA bei der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehabilitationsklinik D.___ vom 16. November 2006 abgestellt hat.
3.2     Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 16. November 2006 wurde ausgeführt, die Zuweisung des Beschwerdeführers sei durch die zuständige SUVA-Agentur sechs Monate nach dem letzten Eingriff an der Hüfte und 3 ½ Monate nach Behandlungsabschluss an der linken Schulter erfolgt. Während der ganzen Aufenthaltsdauer habe der Beschwerdeführer massive bewegungs- und belastungsverstärkte, ins rechte Knie ausstrahlende Schmerzen der rechten Hüfte angegeben. In den Untersuchungssituationen sei die Beweglichkeit der rechten Hüfte sowie des rechten Knies aufgrund von Abwehr und der Schmerzangabe eingeschränkt gewesen. Beim Aufstehen von der Untersuchungsliege sei aber in der rechten Hüfte problemlos gleichviel Flexion wie links möglich gewesen. Radiologisch habe sich keine Befundänderung gegenüber den Bildern vom 29. Mai 2006 finden lassen. Szintigraphisch habe sich der Becken- und Hüftbereich rechts normal dargestellt. An der linken Schulter seien ebenfalls Schmerzen bei Belastung sowie bei der Abduktion über Schulterhöhe das Problem gewesen. Klinisch habe sich eine deutliche Einschränkung des Bewegungsausmasses der linken Schulter gegenüber rechts gezeigt, bei jedoch teilweise fehlender Kooperation des Patienten. Das Arthro-MRI der linken Schulter habe eine wahrscheinlich durch chronische Reizung bedingte Proliferation der Synovia und Anhaltspunkte für eine leichte AC-Gelenkarthrose gezeigt. Eine Reruptur der Rotatorenmanschette, welche die klinisch vorhandene leichte Muskelatrophie links hätte erklären können, habe jedoch ausgeschlossen werden können. Im konventionellen Röntgenbild hätten sich Zeichen einer beginnenden, kaudal betonten Omarthrose links ohne Gelenkspaltverschmälerung sowie eine leichte Subluxation des Humeruskopfes nach kaudal in der Innenrotationsaufnahme der linken Schulter gefunden. Szintigraphisch seien die Veränderungen in der linken Schulter als am ehesten mit einer beginnenden Omarthrose links vereinbar beurteilt worden, entzündungssuspekte Befunde seien nicht vorgelegen.
         Weiter wurde berichtet, das psychosomatische Konsilium habe eine Tendenz zum maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonverhalten und Selbstlimitierung im Sinne einer Symptomausweitung bei psychosozialer Belastungssituation, aber keine psychische Störung von Krankheitswert ergeben. Das Fehlen eines sozialen Netzes in der Schweiz, die dazu gehörende Einsamkeit und Isolation, würden zur verstärkten Schmerzwahrnehmung beitragen. Es habe ein selbstlimitierendes Verhalten mit Inkonsistenzen und Symptomausweitung festgestellt werden können. Bei der Durchführung des Basistests sei in keinem Test eine funktionelle Limite ersichtlich gewesen. Der Patient habe sich bereits bei sehr niedrigen Belastungen unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert und sei nicht bereit gewesen, an effektiven funktionellen Limiten zu trainieren. Die Hüftbeweglichkeit rechts sowie die Schulterbeweglichkeit links seien bei Ablenkung besser gewesen. Unter diesen Voraussetzungen hätten physiotherapeutisch keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden können.
         Schliesslich wurde im Austrittsbericht vom 16. November 2006 festgehalten, 2 ½ Jahre nach Acetabulumfraktur rechts und 2 Jahre nach ausgedehnter Rotatorenmanschettenläsion links bestünden noch unfallbedingte Restbeschwerden, welche eine Rückkehr in den Beruf als Dachdecker verunmöglichten. Das vom Patienten gezeigte Beschwerdeausmass könne jedoch nicht objektiviert werden (Urk. 12/106 S. 3).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die begutachtenden Ärzte der Rehabilitationsklinik aus, dass die Resultate von physischen Leistungstests infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Da sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den relativ geringfügigen pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären liesse, stütze sich die Beurteilung der Zumutbarkeit wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es liege ausserdem keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die bisherige Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumutbar; da damit beidhändiges Hantieren von bis zu schweren Lasten, Gehen auf unebenem Untergrund sowie erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht und Kauern verbunden seien, seien die Anforderungen zu hoch. Bezüglich anderer beruflicher Tätigkeiten wurde festgehalten, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Kauern und ohne Arbeiten über Schulterhöhe ganztags zumutbar seien (Urk. 12/106 S. 2).
3.3         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag die Einschätzung der an der Rehabilitationsklinik D.___ tätigen Ärzte zu überzeugen. Diese beruht auf allseitigen Untersuchungen während einer vierwöchigen Hospitalisation (vgl. Urk. 12/106 S. 8-10 sowie den Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 18. Oktober 2006, Urk. 12/105), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/106 S. 7) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (vgl. den Aktenauszug in Urk. 12/106 S. 5-7). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Für das Vorbringen, es sei bereits vor dem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik festgestanden, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähig beurteilt werde, bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Bericht geht gegenteils hervor, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist, ein auf seine Beschwerden abgestimmtes Rehabilitationsprogramm zu absolvieren und er von den Ärzten vorurteilsfrei und ohne Beeinflussung durch den Versicherungsträger beurteilt worden ist.
         Die begutachtenden Ärzte haben mit nachvollziehbarer Begründung dafür gehalten, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfsdachdecker aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigung nicht mehr ausgeübt werden kann. Gestützt auf die erhobenen Befunde und ihre Beobachtungen bei den Leistungstests und während des Behandlungsprogramms kamen sie sodann zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine seinen Schulter- und Hüftbeschwerden angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Kauern und ohne Arbeiten über Schulterhöhe ganztags zumutbar sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers diente die ihm nach dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik noch gewährte ambulante Physiotherapie nicht einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, sondern der Überwachung des Heimprogramms zur Erhaltung des Gesundheitszustandes (Urk. 12/106 S. 2).
         In der Beschwerde werden keine Umstände genannt, welche diese Beurteilung in Frage zu stellen vermögen. So ist insbesondere irrelevant, aufgrund welcher Kriterien die SUVA das seit dem zweiten Unfallereignis bis zum Rentenbeginn ausgerichtete volle Taggeld auf die beiden versicherten Ereignisse aufteilte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfalles eine Wirbelfraktur erlitten haben sollte, trifft sodann nicht zu; aus dem Bericht über die vertebro-spinale Computertomographie vom 22. November 2004 geht vielmehr hervor, dass eine Wirbelfraktur ausgeschlossen werden konnte und dass es sich um ausschliesslich degenerative Veränderungen von geringem Ausmass handelte (Urk. 13/17). Dem Bericht der Klinik E.___ vom 21. Juni 2006 kann diesbezüglich sodann entnommen werden, dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule keine Befunde gezeigt hatte, welche die rückläufigen Restbeschwerden hätten erklären können (Urk. 13/61). Anlässlich der Hospitalisation im Oktober 2006 beklagte sich der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, sondern über solche an der Halswirbelsäule, sodass die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ ein Zervikovertebralsyndrom diagnostizierten, welches sie bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigten (Urk. 12/106 S. 1). Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer trotz der verbliebenen Beeinträchtigung aus den beiden versicherten Unfallereignissen eine adaptierte Tätigkeit als Hilfsarbeiter ganztags zumutbar ist.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die SUVA sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in seine Heimat zurückkehre und habe deshalb zu Unrecht die dortigen Verhältnisse der Invaliditätsbemessung zugrundegelegt (Urk. 1 S. 9).
4.2     Die SUVA hat für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben des in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers abgestellt, wonach er dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 ohne Gesundheitsschaden einen Stundenlohn von Fr. 26.20 zuzüglich 8,33 % Gratifikation zahlen würde (Urk. 12/123); dies entspricht - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen - bei einer Wochenarbeitszeit von 42,75 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 63'094.-- (Urk. 2 S. 8).
4.3         Gestützt auf Lohnangaben aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte die SUVA ein zumutbares Invalideneinkommen von jährlich Fr. 51'813.--. Dabei legte sie fünf DAP-Blätter auf (Urk. 12/124-128), machte Angaben zur Gesamtzahl der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (Urk. 12/129). Damit wurde das Invalideneinkommen aber korrekt bemessen (vgl. BGE 129 V 472); da sich sämtliche dokumentierten Arbeitsplätze in der Schweiz befinden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die SUVA bei der Invaliditätsbemessung zu Unrecht auf die Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers abgestellt haben sollte.
4.4     Bei einem Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von gerundet 18 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist aber die gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % zugesprochene Invalidenrente nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Rentenentscheid richtet, abzuweisen.

5.
5.1     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
5.2     Der Kreisarzt Dr. F.___ führte aus, nach der Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) werde eine Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Schulter, wenn diese nur noch bis zur Horizontalen beweglich sei, als Integritätsschaden von 15 % bewertet. Gemäss dem Bericht der Rehabilitationsklinik D.___ sei die linke Schulter aktiv bis 90° und passiv bis 100° zu abduzieren, so dass der Tabellenwert als angemessen erscheine (Urk. 12/111). Weiter hielt der Kreisarzt fest, dass an der Hüfte gemäss der vorliegenden Dokumentation kein Integritätsschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/121).
         Die Einschätzung des Kreisarztes ist aufgrund der während des Rehabilitationsaufenthalts in D.___ erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, Umstände zu nennen, welche für eine abweichende Auffassung sprechen könnten. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.       Der mit Verfügung vom 7. März 2008 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Weber, macht mit seiner Honorarnote vom 9. November 2009 (Urk. 18) einen Aufwand von 12 Stunden und 12 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 155.50 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'792.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Weber, Zürich, wird mit Fr. 2'792.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).