UV.2007.00551
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem
der 1946 in Portugal geborene, aufgrund einer Saisonarbeitsbewilligung bei der Y.___ AG als Maurer und Steinhauer angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert gewesene Eliseu De Figueiredo Murta sich am 10. August 2001 beim Treppensteigen den rechten Fuss vertreten hatte, danach bis am 21. August 2001 arbeitsunfähig und bis am 25. August 2001 in ärztlicher Behandlung gewesen war (Urk. 11/11/1-4),
aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen und einer persistierenden schmerzhaften Schwellung im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts in der Klinik A.___ anlässlich der Behandlung therapieresistenter HWS-Beschwerden, die nach einem am 25. Juni 2002 erlittenen Auffahrunfall aufgetreten waren, ab April 2004 OSG-Infiltrationen und Abklärungen und schliesslich am 21. Mai 2007 eine korrigierende supramalleolären Tibiaosteotomie mit autologer Tibiaspongiosa durchgeführt worden waren (Urk. 11/5, 11/61),
die SUVA im September 2005 ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden anerkannt und Leistungen ausgerichtet hatte (Urk. 11/6), dann aber im Zusammenhang mit der Frage nach der Operationsindikation mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 (Urk. 11/9) ihre Leistungen unter Hinweis auf neu bekannt gewordene medizinische Tatsachen eingestellt, am 18. Juli 2007 entsprechend verfügt und diesen Entscheid auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin am 19. November 2007 bestätigt hatte (Urk. 2, 11/63, 11/74),
Eliseu De Figueiredo Murta gegen den Einspracheentscheid am 20. Dezember 2007 hatte Beschwerde erheben lassen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. November 2007 festzustellen, dass ein Rückfall zum Unfall vom 10. August 2001 vorliege, und dementsprechend seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines solchen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen, des weiteren sei ihm in der Person des ihn vertretenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,
nach Eingang der Unterlagen des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Bedürftigkeit am 22. Januar 2008 (Urk. 7, 8, 9/1-2) die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2008 (Urk. 10) Beschwerdeabweisung beantragt, der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. Mai 2008 (Urk. 15) an seinen Anträgen festgehalten, der Schriftenwechsel am 25. Juni 2008 nach dem Verzicht der SUVA auf eine Duplik geschlossen worden war (Urk. 18),
der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 das Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für orthopädische Chirurgie, Sporttraumatologie, vom 19. September 2008 (Urk. 20-21) eingereicht und die SUVA dazu am 5. Mai 2009 Stellung genommen hatte (Urk. 24);
in Erwägung, dass
bezüglich der in der Beschwerde enthaltenen Rüge, die SUVA habe sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit seinen Vorbringen betreffend Verfahrensdauer, Notwendigkeit einer Begutachtung, Teilkausalität auseinander gesetzt, die aktuellsten Berichte der Klinik A.___ nicht gewürdigt und damit seinen in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 15 S. 3), der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daran zu erinnern ist, dass sich die Verwaltung oder das Gericht rechtsprechungsgemäss nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat, sich die Behörde vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, wobei die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2009, 8C_227/2009, Erw. 3.2.2 mit Hinweis),
vorliegend die Begründungspflicht nicht verletzt wurde; geht doch aus dem angefochtenen Entscheid klar und eindeutig hervor, dass der Unfall vom 10. August 2001 nach Auffassung der SUVA nur zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des massiven Vorzustandes geführt habe, sie somit im September 2005 unrichtigerweise eine Leistungspflicht anerkannt habe und deshalb wiedererwägungsweise darauf zurückzukomme,
die strittige Leistungseinstellung indes ex nunc und pro futuro erfolgte und keine rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen betrifft, weshalb sie kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet und Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes vornehmen kann (vgl. BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1, S. 384), zumal vorliegend die Leistungseinstellung nicht - wie in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 16. März 2007, U 457/06, Erw. 5 (Urk. 1 S. 11, Urk. 15 S. 4) - mit dem Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern damit begründet wird, dass zwischen dem Rückfall und dem Unfall vom 10. August 2001 gar nie ein Kausalzusammenhang bestanden habe,
gegen dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutzes (Urk. 1 S. 9) nichts einzuwenden ist, da das von ihm aufgezeigte widersprüchliche Verhalten allein eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden nicht zu begründen vermag und weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der Rechtsprechung diesbezüglich zusätzlich aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGE 127 V 252 Erw. 4b S. 258 mit Hinweis auf BGE 121 V 65 Erw. 2 S. 66) erfüllt sind,
die SUVA im übrigen die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis beziehungsweise Rückfällen oder Spätfolgen beziehungsweise der unfallbedingten Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes und dem eingetretenen Schaden sowie die Möglichkeit des Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bei Erreichen des status quo ante oder quo sine zutreffend dargelegt hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
im Bericht der Klinik A.___ vom 7. September 2005 eine persistierende schmerzhafte Schwellung des OSG rechts bei Status nach Distorsion des rechten OSG 2001 angeführt (Urk. 11/5), darin - ebenso wie in den Berichten dieser Klinik vom 24. Mai 2004, 9. November 2005 und 7. März 2007 (Urk. 11/7, 11/21, 11/50.2) - eine fortgeschrittene posttraumatische OSG- und USG-Arthrose rechts bei Verdacht auf Status nach Pilon tibiale Fraktur rechts diagnostiziert und im Bericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 11/58) sowie im Operationsbericht vom 31. Mai 2007 eine solche Fraktur mit August 2001 datiert wurde (Urk. 11/61),
der Beschwerdeführer selber am 16. Mai 2006 und 4. April 2007 angab, er sei von Seiten des rechten Fusses bis zum Unfall vom 10. August 2001 beschwerdefrei gewesen und dieser Fuss sei vorher nie von einem Unfall betroffen worden; bei einem ebenfalls während der Anstellung bei der Y.___ AG in den 90er Jahren erlittenen SUVA-versicherten Berufsunfall sei er mit einem Fuss ausgerutscht, habe sich das rechte Knie verdreht, sei mit seinem Gesäss auf den Unterschenkel gestürzt, habe einen Knall gehört und bemerkt, wie das rechte Knie angeschwollen sei; ob er sich damals auch den rechten Fuss verletzt habe, könne er nicht sagen, denn das rechte Knie sei aufgrund der - im übrigen auch heute noch bestehenden - Schmerzen im Vordergrund gestanden; im rechten Sprunggelenk sei seit dem im August 2001 erfolgten Behandlungsabschluss keine Schmerzfreiheit mehr erreicht worden, doch seien die nach der Arbeit aufgetretenen Schmerzen und Schwellungen, die er jeweils mit einem in Portugal gekauften Autritis-Spray behandelt habe, einigermassen erträglich gewesen; er habe die Schmerzen dann anfangs 2004 gegenüber seinem Hausarzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, erwähnt und dieser habe ihn unter anderem deswegen an die Klinik A.___ überwiesen, wo man im April 2004 und August 2005 das rechte Fussgelenk infiltriert und ab Oktober 2005 eine Versteifung in Betracht gezogen habe (Urk. 11/11),
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt u.a. für Chirurgie, am 21. Dezember 2006 ausführte, das am Unfalltag angefertigte Röntgenbild zeige keine frische knöcherne Verletzung, sondern eine Fehlstellung im oberen Sprunggelenk im Sinne einer Varisierung von 17°, eine medial imprimierte Gelenkfläche der distalen Tibia, eine vermehrte subchondrale Sklerosierung im Bereich des Aussenknöchels respektive der distalen Fibula, mithin eine Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts nach in Fehlstellung verheilter Pilon-Tibialfraktur rechts; es sei medizinisch plausibel, dass der Unfall vom 10. August 2001 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des massiven posttraumatischen Zustandes geführt habe, doch sei nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung auszugehen, zumal der Umstand, dass der Versicherte bereits zwei Wochen danach seine Arbeit in vollem Umfang wieder habe aufnehmen können, eine erneute Fraktur am Sprunggelenk rechts weitestgehend ausschliesse; die Fehlstellung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen früheren Unfall zurückzuführen; absolute Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 10. August 2001 sei angesichts des Vorzustandes nicht nachvollziehbar; auch sei unwahrscheinlich, dass eine derart ausgeprägte Fehlstellung im Sprunggelenk ohne Unfall und schleichend aufgetreten sei (Urk. 11/18),
laut Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. August 2007 (Urk. 11/72) die von ihm angeregten und am 20. April 2007 angefertigten Röntgenaufnahmen des linken Sprunggelenkes sich von denjenigen des rechten oberen Sprunggelenks vom 10. August 2001 unterscheiden, indem sie eine anatomisch unauffällige und korrekte Stellung zeigen; damit seiner Meinung nach belegt ist, dass keine anatomische Variante vorliegt und die Deformierung des rechten Sprunggelenks nicht auf den Unfall vom August 2001 zurückgeführt werden kann,
diese kreisärztliche Schlussfolgerung angesichts der nunmehr röntgenologisch gesicherten Erkenntnis, dass ausschliesslich das vom Unfall betroffene Sprunggelenk eine Deformierung aufweist, keineswegs einleuchtet, und - auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten orthopädischen Gutachtens vom 19. September 2008 von Dr. Z.___, der ebenso wie der operierende Arzt der A.___ ohne nähere Begründung davon ausging, der Versicherte habe im August 2001 eine Pilon tibial Fraktur rechts erlitten und danach eine Gipsbehandlung erhalten, sich im Übrigen aber nicht zur Unfallkausalität oder zum Stellenwert der bereits im damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesenen vorbestehenden Arthrose äusserte (Urk. 11/54 S. 2, Urk. 11/61, Urk. 21 S. 2, 3) - nach wie vor offen ist, ob und inwieweit die Veränderung degenerativer oder traumatischer Art ist beziehungsweise ob ein allfälliger Vorzustand durch das Distorsionstrauma vom August 2001 dauernd und richtunggebend verschlimmert worden ist,
der angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie zu diesen Fragen eine umfassende, präzise und nachvollziehbare medizinische Beurteilung einhole,
bei dieser Beurteilung nicht nur der Verlauf, wie er durch die Röntgenbilder und die von Dr. Z.___ erwähnten Szintigraphie- und MRI-Befunde (Urk. 21 S. 3) dokumentiert wird, sondern auch die vom Beschwerdeführer glaubhaft und in zeitlicher Hinsicht mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmend dargelegten Brückensymptome (vgl. Urk. 11/27), die sich - folgt man den Ausführungen von Dr. C.___ zur Bedeutung des Vorzustandes (vgl. 11/18) - mit den damaligen Befunden durchaus hätten erklären lassen, einzubeziehen sein werden und dem Umstand Rechnung zu tragen sein wird, dass eine bereits vor August 2001 erlittene Fussverletzung, namentlich im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Knieunfall (vgl. Urk. 11/11 S. 3), im Rahmen der diesbezüglich erfolgten Abklärungen der SUVA nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 11/16, 11/27 S. 3, 11/28-31-33, 11/38, 11/45, 11/48-50, 11/54, 11/57, 11/59-60, 11/63),
bei diesem Verfahrensausgang, der praxisgemäss einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich kommt (vgl. Urteil des früheren EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die auf Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, und somit das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos geworden ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2001 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Wincare Versicherungen (5.014.52.16)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).