Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, erlitt am 19. November 2004 einen Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 23. November 2004, Urk. 14/1). In der Folge klagte er über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in beide Ohren sowie über einen Tinnitus. Im Spital Y.___, wo am 20. November 2004 die Erstuntersuchung stattfand, wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Ärzte hielten zudem fest, der Versicherte wirke deutlich depressiv, was aber von der Ehefrau auf Nachfrage als normaler Zustand bezeichnet worden sei (Urk. 14/2). Als Bezüger von Arbeitslosentaggeld war X.___ zum Unfallzeitpunkt bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Diese gewährte vorab die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Zur Behandlung des Tinnitus und Hörsturzes erfolgte im Spätherbst 2004 eine Prednisolon-Therapie durch ORL-Arzt A.___ (Urk. 14/7, Anhang, und Bericht vom 17. Januar 2005, Urk. 14/14). Weitere Behandlungen fanden nicht statt. Erst anfangs 2005 suchte X.___ auf Aufforderung der SUVA einen Arzt auf, welcher - wie bereits schon der Case Manager der SUVA - den Versicherten darauf hinwies, dass das andauernde Tragen eines Halskragens nicht empfehlenswert sei (Aktennotiz vom 25. Januar 2005, Urk. 14/17).
Am 14. Januar 2005 beauftragte X.___ Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer mit der Wahrung seiner Interessen (Urk. 14/18).
Am 24. Januar 2005 fand in der Klinik Z.___ ein ambulantes Assessment statt, welches ergab, dass trotz Vorhandensein von yellow flags (d.h. Indikatoren für psychosoziale, arbeitsplatzbezogene oder andere, nicht unfallbedingte Faktoren, welche eine Chronifizierung von Beschwerden fördern) ein stationärer Aufenthalt für die dringend angezeigte Entwöhnung vom Halskragen sowie für eine adäquate Schmerztherapie, Physiotherapie und psychologische Begleitung angebracht wäre (Urk. 14/26).
B.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, diagnostizierte einen dekompensierten, posttraumatischen Tinnitus auris beidseits nach HWS-Distorsionstrauma, welcher in der Untersuchung nicht objektiviert werden konnte (Bericht vom 21. März 2005, Urk. 14/36).
Vom 9. März bis zum 19. April 2005 weilte der Versicherte in der Klinik Z.___. Die dort gesetzten Rehabilitations-Ziele (insbesondere verbesserte Teilhabe am soziokulturellen Leben) konnten allerdings nicht erreicht werden. Bei Austritt bestanden nach wie vor eine erheblich verminderte HWS-Belastbarkeit und -Beweglichkeit sowie ein knapp kompensierter Tinnitus. Zudem wurde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) geäussert, welche psychische Einschränkungen zur Folge habe. Ebenfalls unfallfremd wurden die langjährige Stellenlosigkeit, mangelnde berufliche Zukunftsperspektiven sowie die verminderte Gehfähigkeit an zwei Gehhilfen mit Entlastung des linken Beins bei posttraumatisch bedingter Spitzfussstellung links aus einem früheren Unfall erwähnt (Austrittsbericht vom 19. Mai 2005, Urk. 14/45).
Auf Zuweisung durch die Klinik Z.___ wurde X.___ am 5. April 2005 zudem durch SUVA-Arzt C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, untersucht, der eine abschliessende Beurteilung des Tinnitus vor Ablauf von zwei Jahren als kaum sinnvoll erachtete (Urk. 14/43).
In der Folge absolvierte X.___ autogenes Training und wurde mit Noisern ausgestattet (vgl. Aktennotiz des Case Managers vom 26. Juli 2005, Urk. 14/53).
Am 29. August 2005 erstattete D.___, Facharzt für Rechtsmedizin spez. Forensische Biomechanik, eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) (Urk. 14/54).
Anfang Oktober 2005 verwies B.___ den Versicherten an den Allgemeinarzt F.___ zur weiteren Abklärung der HWS (Urk. 14/60) sowie an G.___, Facharzt für innere Medizin (Urk. 14/61). F.___ seinerseits empfahl dem Versicherten den Zuzug einer Neuropsychologin (H.___; Urk. 14/64) sowie eine Abklärung beim Zahnarzt, allenfalls Kieferchirurgen. Der Versicherte nahm aber nur einzelne Termine wahr und fehlte bei den übrigen unentschuldigt (vgl. Aktennotiz des Case Managers vom 30. November 2005, Urk. 14/65). Am 16. Dezember 2005 erstattete G.___ Bericht an B.___. Er empfahl angesichts der psychologisch-existentiellen Traumatisierungen eine Teilnahme an einer Gruppe für Progressive Muskelentspannung sowie einen Versuch mit Fluctine (Antidepressiva), den X.___ aber ablehnte (Urk. 14/70). I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, der den Versicherten am 20. Dezember 2005 untersucht hatte, kam im Bericht an F.___ vom 7. Februar 2006 zum Schluss, dass die klinische Beurteilung der HWS nicht möglich sei, wobei er die Auffassung vertrat, dass das diagnostizierte deutliche myofasziale Zervikalsyndrom allein die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nicht erklären könne. Die bildgebenden Verfahren hätten keine Hinweise auf eine Behinderung der neuralen Strukturen sowie keinen Anhaltspunkt für Bandläsionen am kranio-zervikalen Übergang sowie für eine Instabilität ergeben (Urk. 14/77).
Die neuropsychologische Verlaufs-Untersuchung durch H.___ im Januar 2006 ergab bei einem insgesamt guten kognitiven Leistungsniveau eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung, insbesondere die Stellung im Raum und die räumliche Beziehung der zu bearbeitenden Items betreffend. Dies entspreche eher Störungsbildern nach einer Hirnkontusion als nach HWS-Distorsionstraumen. Eine milde traumatische Hirnverletzung sei sehr wahrscheinlich anzunehmen. Gut vereinbar sei eine Contre-coup-Verletzung beim Aufschlag mit dem Kinn. Die Dysfunktion sei sehr wahrscheinlich dem Unfall von 2004 zuzuordnen; zumindest seien keine anderen Erklärungen für die deutliche Störung zu finden (Urk. 14/78).
Nach Kenntnisnahme des neurologischen sowie neuropsychologischen Berichts erstattete F.___ der SUVA am 20. März 2006 einen ärztlichen Zwischenbericht, in welchem er sich der Auffasung von J.___ anschloss, dass das myofasziale Cervicalsyndrom die massive Bewegungseinschränkung im Bereiche der HWS nicht erklären könne. Da sich der Versicherte seit Januar nicht mehr gemeldet habe, schlug er auch keine weiteren Therapien vor (Urk. 14/81).
J.___, delegierter Psychotherapeut, G.___, teilte Anfang April 2006 der SUVA mit, dass X.___ zur einzeltherapeutischen Bearbeitung der Unfall-Traumatisierungen sowie der Symptomatik der latenten Depression (massive Schlafstörungen, Konzentrationsmangel, Antriebsschwäche, reduzierte Freudfähigkeit) bei ihm in Behandlung sei (Urk. 14/82).
K.___, Kiefer- und Gesichtschirurgie FMH sowie Oralchirurgie SSO, untersuchte am 14. November 2005 erstmals X.___s Kiefer und Zähne. Dabei fand er intakte Kiefergelenke, jedoch eine Myogelose der Kaumuskulatur beidseits, hervorgerufen durch Pressen (Bericht vom 19. April 2006, Urk. 14/84).
Am 30. Mai 2006 untersuchte der ärztliche Berater der SUVA Zentralschweiz, L.___, FMH Chirurgie, X.___. Im Zentrum der Problematik stand eine massive Schlafstörung, hervorgerufen durch den Tinnitus, welcher nach Auffassung von L.___ nicht kompensiert werden könne. Ob dieser Ursache oder Folge der zu vermutenden psychischen Probleme sei, konnte der SUVA-Arzt nicht beantworten. Er kam zum Schluss, dass jedenfalls das cervicocephale Schmerzsyndrom nicht durch eine strukturelle Unfallfolge objektivierbar sei (Bericht vom 13. Juni 2006, Urk. 14/89).
SUVA-Ärztin M.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholte nach psychiatrischer Untersuchung vom 21. November 2006 den bereits durch die Klinik Z.___ im April 2005 geäusserten Verdacht auf Bestehen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60), differenzialdiagnostisch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0). Die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung, welche vorbestehend sei, sei durch den Tinnitus überwiegend wahrscheinlich deutlich verstärkt worden (Bericht vom 23. November 2006, Urk. 14/103).
Den als schwer bis sehr schwer einzustufenden Tinnitus wiederum führte C.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. November 2004 zurück. Er schätzte den Integritätsschaden gemäss Tabelle 13 auf 7,5 % (Bericht vom 22. November 2006, Urk. 14/102).
1.3 Mit Verfügung vom 9. Juli 2007 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 31. Juli 2007 ein (Urk. 14/128/1). Sie begründete dies mit dem Fehlen von organischen Unfallschädigungen und der nicht (mehr) gegebenen Adäquanz der subjektiven Beschwerden zum Unfall. Lediglich für den unfallbedingten Tinnitus sprach sie X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2007 eine Integritätsentschädigung von Fr. 8'010.-- zu, entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5 % (Urk. 14/128/2). Gegen die beiden Verfügungen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp, Luzern, am 9. August 2007 Einsprache erheben (Urk. 14/130). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2007 ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 liess X.___ Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 29.11.2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Es seien namentlich weiterhin ab 01.08.2007 Taggelder sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % auszurichten.
4. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, nach der Abnahme der beantragten Beweise die Anträge unter Ziff. 3 zu präzisieren.
5. Es seien weiterhin Heilungskosten zu erstatten.
6. Es sei überdies die Rentenfrage zu prüfen.
7. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
8. Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, die mit dem angefochtenen Entscheid gemäss Ziff. 2 entzogen wurde.
9. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
10. In diesem Verfahren seien keine Kosten zu erheben.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates."
Zur Begründung machte er in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich ungenügend mit den in der Einsprache vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, und der Einspracheentscheid sei zudem ungenügend begründet. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht das sogenannte typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma-Verletzungen verneint, die heutigen organischen Beschwerden des Beschwerdeführers als organisch nicht nachweisbar bezeichnet und ebenfalls zu Unrecht die Adäquanz verneint. Schliesslich drohe sie gar noch, die zugesprochene Integritätsentschädigung im Falle eines Weiterzuges zurückzunehmen. Dass beim Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung vor dem Unfall bestanden habe, werde bestritten. Die Arbeitsfähigkeit betrage noch maximal 20 %, zumal die SUVA-Kreisärztin in ihrem Bericht vom 23. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 40 % attestiert habe, wobei noch die übrigen Beeinträchtigungen (Nacken- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit) hinzuzurechnen seien. Schliesslich sei bis dato noch keine rheumatologische Untersuchung durchgeführt worden. Bezüglich der Adäquanzprüfung sei von einem schweren Unfall auszugehen. Auch die übrigen Kriterien seien als erfüllt zu betrachten.
In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei von einem schweren, beidseitigen Tinnitus auszugehen, was Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % ergebe. Unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, milde traumatische Hirnverletzung) sei eine Integritätsentschädigung von 20 % angemessen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wurde Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt und dem Beschwerdeführer aufgegeben, die geltend gemachte Bedürftigkeit zu belegen (Urk. 5). Der Beschwerdeführer kam der Auflage mit Eingabe vom 13. Februar 2008 nach (Urk. 8, 9 und 10).
2.3 Am 29. April 2008 erstattete Rechtsanwalt Christian Leupi namens der Beschwerdegegnerin die Vernehmlassung und beantragte Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 13 S. 11).
Er machte insbesondere geltend, es lägen keine klar fassbaren, unfallbedingten organischen Befunde im Sinne von strukturellen Veränderungen vor, welche die geklagten Beschwerden erklären würden. Betreffend die HWS-Distorsion hätten keine organischen Befunde erhoben werden können. Bildgebende Abklärungen hätten lediglich degenerative, offensichtlich vorbestehende Veränderungen gezeigt. Die von der Neuropsychologin vermutete Hirnkontusion werde von keinem anderen Arzt gestützt. Rechtsprechungsgemäss handle es sich bei einem Tinnitus zwar um ein körperliches Leiden, dessen Ursache ein Schaden im Innenohr sei. Vorliegend habe aber ein organischer Befund am Innenohr nicht festgestellt werden können, zumal dieser über Referenztöne nicht zu objektivieren gewesen sei. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik sei er daher als psychische Beeinträchtigung zu werten. Muskelverspannungen und -verhärtungen sowie Bewegungseinschränkungen seien rechtsprechungsgemäss nicht als klar fassbares organisches Korrelat zu werten. Hingegen liege eine Persönlichkeitsstörung vor, welche vorbestehend sei. Bereits im Zusammenhang mit dem Unfall von 1987 sei eine schwerste Depression erwähnt worden. Zum Beweis seien die IV- und UV-Akten zum Unfallereignis vom 29. Mai 1987 durch die IV-Stelle bzw. den damaligen Unfallversicherer Helvetia beizuziehen.
Allenfalls könnte angenommen werden, der Beschwerdeführer habe ein HWS-Distorsionstrauma erlitten. Die Frage könne aber offen gelassen werden, da die Prüfung der Adäquanz nach BGE 117 V 359 bzw. gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 (U 394/06) keinen Anspruch auf Leistungen ergebe. Ausgehend von den Bildern des Unfallwagens, den biomechanischen Abklärungen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei von einer "herkömmlichen" Auffahrkollision auszugehen, welche das Bundesgericht regelmässig in die Kategorie der mittleren Unfälle an der Grenze zu den leichten einordne. Damit müssten die Adäquanzkriterien gehäuft oder in besonderer Weise erfüllt sein, was aber nicht der Fall sei.
Selbst wenn man davon ausgehen wolle, der Tinnitus sei eine organisch objektivierbare Folge des Unfalles vom 19. November 2004, ändere dies nichts daran, dass die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Da der Tinnitus gemäss C.___ knapp kompensiert sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, er sei Ursache der psychischen Problematik. Zudem ergebe sich aus den psychiatrischen Untersuchungen ohne Weiteres eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung.
Da mangels einer organisch objektivierbaren Unfallfolge bzw. mangels Adäquanz keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, habe das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen sei.
2.4 Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 wies das Gericht das Begehren des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig bestellte es in Bewilligung des Gesuchs vom 28. Dezember 2007 Rechtsanwalt Dr. Gsponer als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das laufende Verfahren und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 16).
2.5 Am 30. Juni 2009 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Gsponer um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge Wahl zum vollamtlichen Richter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Die Vertretung des Beschwerdeführers wurde von Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer übernommen (Urk. 22).
2.6 Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
1.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Auch Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG begründet werden. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
1.4 Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.5 Der Beschwerdeführer rügte, der angefochtene Einspracheentscheid habe sich mit einer Vielzahl der gegen die Verfügung vom 9. Juli 2007 (Urk. 14/128) vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt. Weder habe er sich mit den Ausführungen zum Vorliegen des Beschwerdebündels noch zur Kritik an den Untersuchungen der Drs. C.___ und M.___ befasst. Weiter sei auch die Rüge, dass in der Verfügung die Adäquanz ohne Bezugnahme zur angeblichen Nichterfüllung der Hilfskriterien verneint worden sei, im Einspracheentscheid nicht thematisiert worden. Mit dem Nachschieben von wenigen Sätzen zu dieser Fragestellung sei aber der Mangel nicht geheilt worden. Der angefochtene Entscheid begnüge sich ferner mit allgemein gehaltenen Ausführungen, was den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge. Ebenso wenig sei dargelegt worden, weshalb auf die Durchführung der beantragten Beweismassnahmen verzichtet werden könne. Namentlich eine Expertise dränge sich auf, zumal die Beschwerdegegnerin sogar das Vorliegen eines Tinnitus plötzlich und ohne nähere medizinische Abklärung in Abrede stellen wolle, obwohl hierfür eine Integritätsentschädigung (wenn auch eine zu kleine) zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziif. III.7).
1.6 Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin dafür, es sei nicht zu erkennen, inwiefern die Begründung des Entscheids eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen solle. Vielmehr sei sie auf die wesentlichen Punkte der Einsprache eingegangen. Sie habe ein organisches Korrelat verneint, die Organizität des Tinnitus verneint und ausgehend von der negativen Adäquanzprüfung die Leistungseinstellung bestätigt. Auf die Ausführungen zur psychischen Problematik habe daher nicht näher eingegangen werden müssen. Sie habe die Gründe dargelegt, auf welche sich ihr Entscheid stütze, und habe sich mit den relevanten Rügen auseinandergesetzt (Urk. 13 S. 11 Ziff. 13.2).
1.7 Die Beschwerdegegnerin prüfte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2007 zunächst, ob die geklagten Beschwerden auf einem organisch-strukturellen Befund basierten, und kam unter Verweisung auf den Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 25. November 2004 sowie der damals und später vorgenommenen bildgebenden Abklärungen zum Schluss, es lägen keine solchen vor. Weiter entkräftete sie den Einwand, es liege eine milde traumatische Hirnverletzung vor, indem sie sich - unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts - auf den Standpunkt stellte, eine solche Diagnose könne nur von Ärzten, nicht aber von einer Neuropsychologin gestellt werden. Zum Tinnitus nahm sie in dem Sinne Stellung, als sie sich auf die Aussagen von B.___, HNO, vom 21. März 2005 berief, welcher befand, dieser könne angesichts otoskopisch reizloser Trommelfelle, normaler Stimmgabelprüfung sowie normaler Werte bei der Tympanometrie nicht objektiviert werden. Was die Frage einer Kieferanomalie betreffe, habe K.___ lediglich eine Myogelose der Kaumuskulatur, mithin ein muskuläres Problem festgestellt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.1.b). Sie wendete daher - ausgehend von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind - die sogenannte "Schleudertrauma-Praxis" des Bundesgerichts an. Schliesslich verneinte sie gestützt darauf die Adäquanz mit der Begründung, es liege ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen vor, welcher nicht als besonders eindrücklich zu bezeichnen sei. Ferner verneinte sie auch das Vorliegen der weiteren Kriterien bis auf dasjenige der Dauerbeschwerden, welches sie als durch den Tinnitus - wenn auch nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt sah (Urk. 2 S. 4 f Ziff. 2).
1.8 Dem Einspracheentscheid kann demnach ohne Weiteres entnommen werden, welche Gründe die Beschwerdegegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dass sie dabei auf jedes in der Einsprache erwähnte Argument eingeht, ist nicht nötig. Der Entscheid ist zudem so verfasst, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ihn beschwerdeweise anzufechten, womit er den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4
2.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.4.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4.4 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner BGE 134 V 127 Erw. 10.2 f.).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 25. November 2004 (Urk. 14/2), wo der Beschwerdeführer vom 20. bis 25. November 2004 hospitalisiert war, diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine HWS-Distorsion. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe, nachdem ein fremdes Auto ins Heck seines Fahrzeuges gefahren sei, sofort Schmerzen im Bereich der HWS verspürt mit einer Ausstrahlung in beide Ohren. Im Verlauf der Behandlung sei keinerlei Besserung eingetreten. Klinisch fanden sich eine Druckdolenz über der HWS und vor allem paravertebral rechts über ca. C5 eine deutliche Einschränkung in der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer wirke deutlich depressiv, was aber auf Nachfrage bei der Ehefrau ein normaler Zustand sei. In den Zusatzuntersuchungen fand sich eine auffällige Streckhaltung. Daneben zeigten die Röntgenbilder verschiedene degenerative Veränderungen, insbesondere eine leichte Atlantodentalarthrose und allenfalls angedeutete Unkarthrose der mittleren HWS, aber keine erkennbaren ossären Defekte. Auch ein CT vom 24. November 2004 ergab bis auf degenerative Veränderungen in eher geringem Ausmass betont C5 eine unauffällige Darstellung der HWS und insbesondere keine frische traumatische ossäre Läsion. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen Tinnitus klage, welchen er vor dem Unfall nicht gehabt habe und der ihn belaste. Eine Hörminderung bestand nicht, und auch die Otoskopie war unauffällig. Zur Behandlung des Ohrgeräusches wurde eine Prednisontherapie angeordnet (Urk. 14/2), welche am 17. Dezember 2005 ohne Besserung der Symptome abgeschlossen wurde. Der behandelnde ORL-Facharzt fand in der Untersuchung eine diskrete Unterdruck-Compliance-Kurve der Trommelfelle und im Audiogramm eine Schallempfindungsschwerhörigkeit bei 40 dB links und bis 30 dB rechts im Hochtonbereich (Bericht vom 17. Januar 2005 von A.___, ORL-Facharzt FMH, Urk. 14/14, und Urk. 14/21).
3.2 In der Folge trug der Beschwerdeführer während längerer Zeit einen Halskragen, obwohl er schon früh von verschiedener Seite darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dies schädlich sei (vgl. z.B. Urk. 14/11, Urk. 14/17, Urk. 14/19, Urk. 14/23, Urk. 14/26 S. 4). In der Besprechung vom 10. Januar 2005 - rund zwei Monate nach dem Unfall - war der Beschwerdeführer weder bei einem Allgemeinmediziner oder Hausarzt angemeldet, noch nahm er Medikamente oder besuchte irgendeine Therapie, obwohl er angab, unter Kopf- und Nackenbeschwerden sowie nach wie vor einem dauernden Ohrenpfeifen zu leiden (Urk. 14/11).
3.3 Der im März 2005 zugezogene zweite ORL-Facharzt B.___ fand ein normales Schwellenaudiogramm mit leichtem Absinken in den oberen Frequenzen. Der Tinnitus konnte nicht objektiviert werden, da er mit keinem der angebotenen Töne vergleichbar sei. Die Tympanometrie ergab normale Mittelohrdrucke, die Stapediusreflexe waren ipsi- und contralateral gut auslösbar. Die Unbehaglichkeitsschwelle war nicht herabgesetzt. Er kam daher zum Schluss, es liege ein dekompensierter Tinnitus auris beidseits vor (Urk. 14/36).
3.4 Anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik Z.___ vom 9. März bis 19. April 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut ohrenärztlich untersucht, diesmal durch SUVA-Arzt C.___. Dieser kam zum Schluss, es liege vor allem gestützt auf die anamnestischen Angaben, aber auch auf die erhobenen audiologischen Resultate ein knapp kompensierter Tinnitus als Folge des HWS-Traumas vom 19. November 2004 vor (Bericht vom 6. April 2005, Urk. 14/43). Im Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 19. Mai 2005 wurde neben dem genannten Tinnitus unfallbedingt ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom mit erheblich eingeschränkter HWS-Beweglichkeit diagnostiziert. Daneben hielt man die verminderte Gehfähigkeit infolge des früheren Unfalles fest und äusserte den Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Bei Klinikeintritt trug der Beschwerdeführer immer noch einen Halskragen (Urk. 14/45).
4.
4.1 Den dargelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 19. November 2004 keine nennenswerten objektivierbaren Verletzungen der Halswirbelsäule erlitt. Es fanden sich vielmehr lediglich geringe, vorbestehende degenerative Veränderungen. Insbesondere stellen weder Muskelverspannungen noch Einschränkungen der Beweglichkeit objektivierbare Schädigungen dar, zumal diese ebenso gut Folge von Schmerzen, Fehlhaltungen oder Dekonditionierung sein können.
4.2 Ein Tinntius kann bis auf seltene Ausnahmen nicht objektivierbar erfasst werden. Dies hindert die Medizin indessen nicht, diesen nach von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zu bestimmen, wobei eine optimale Beurteilung durch wiederholtes Befragen sowie ausführliche Untersuchungen mit den anerkannten und üblichen audiologischen Methoden zum Ziel führt. Beim Tinnitus handelt es sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts um ein körperliches Leiden, dessen eigentliche Ursache in einem kleineren oder grösseren Innenohrschaden zu suchen ist (Urteil D. vom 27. März 2003, Erw. 6.1, U 71/02). Diese Theorie ist allerdings nicht unumstritten. Die medizinische Forschung hält als Ursache vielmehr auch eine Schädigung des Gehirns oder einen psychischen Einfluss für möglich.
Bei organischen Unfallfolgen deckt sich rechtsprechungsgemäss die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen).
5.
5.1 Obwohl nur eine geringgradige Hochtonschwerhörigkeit objektiviert werden konnte (vgl. Erw. 3.1, 3.3 und 3.4), ist mit SUVA-Arzt C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt einen Tinnitus erlitt, zumal dieser unmittelbar mit dem HWS-Trauma auftrat, aus otologischer Sicht keine anderen Ursachen vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich von Anfang an über einen langen Zeitraum hinweg konsistente Angaben machte (vgl. Bericht von C.___ vom 22. November 2006, Urk. 14/102). Ist demnach eine natürliche Kausalität gegeben, erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz. Damit entfällt auch die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung einer reformatio in peius, wie sie von der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren vorbehalten wurde (vgl. Einspracheentscheid, Urk. 2 Erw. 3, und Beschwerdeantwort, Urk. 13 S. 12), auf die Frage der Unfallkausalität des Tinnitus zurückzukommen.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe beim Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten, bleibt darauf hinzuweisen, dass eine solche Verletzung nie ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. Erw. 1.7). Zwar hat die Neuropsychologin H.___ in ihrem Bericht an F.___ vom 16. Februar 2006 (Urk. 14/78) darauf hingewiesen, dass die von ihr erhobenen leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen eher Störungsbildern nach einer Hirnkontusion als nach HWS-Distorsionstraumen entsprächen und eine milde traumatische Hirnverletzung sehr wahrscheinlich anzunehmen sei. Bei dieser Annahme der Neuropsychologin blieb es denn auch, fand diese Annahme doch keinen Niederschlag in der von H.___ gestellten neuropsychologischen Diagnose ("leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach HWS-Distorsion durch Heck- und Auffahrkollision vom 19.11.2004 wahrscheinlich mit Kopfanprall").
6.
6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auch nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Juli 2007 über Beschwerden beklagt (Nacken- und Kopfschmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit), liegt diesen - mit Ausnahme des Tinnitus' - kein organisches Substrat zu Grunde, so dass von einer psychischen Ursache auszugehen ist. Dabei ist fraglich, ob angesichts der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung (vgl. Bericht der SUVA-Ärztin M.___ vom 23. November 2006, Urk. 14/103, insbesondere S. 12) überhaupt eine natürliche Kausalität gegeben ist. Da indes schon eine Teilkausalität genügt und eine solche nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden zum Unfall vom 19. November 2004 zu prüfen, wobei diese Prüfung nach den teilweise präzisierten Kriterien gemäss BGE 134 V 109 ff. zu erfolgen hat (vgl. Erw. 2.4.3).
6.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Unfall vom 19. November 2004 nicht als "schwer" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Vielmehr liegt er im mittleren Bereich und dort wiederum im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, auch wenn eine "zweifache" Kollision stattgefunden hatte. Demnach würde für die Bejahung einer Unfallkausalität genügen, wenn ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Andernfalls müssen mehrere unfallbezogene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.
6.2.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls können ohne Weiteres verneint werden. Es handelte sich um eine Auffahrkollision ohne grössere Personen- oder Sachschäden. Die Polizei fand beim Eintreffen eine unveränderte Unfallsitiuation vor, die unfallbeteiligten Lenker waren anwesend und konnten zum Unfallhergang befragt werden (vgl. Polizeirapport vom 2. Dezember 2004, Urk. 14/4).
6.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Im Spital Y.___ konnten ossäre Verletzungen ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer klagte über Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide Ohren, diagnostiziert wurde eine HWS-Distorsion (Bericht vom 25. November 2004, Urk. 14/2).
6.2.3 Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt - soweit er sich überhaupt behandeln liess (vgl. Sachverhalt S. 3 unten und S. 4 Mitte) -, und es wurden die notwendigen Zuweisungen gemacht. Dass sich die ärztliche Behandlung, welche nicht intensiv war, sondern vielmehr der Abklärung der Ursache der geklagten Beschwerden diente, über einen grösseren Zeitraum erstreckte, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums.
6.2.4 Zur erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist vorab nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war. Erstmals im April 2005 vermerkte der Case Manager, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit im Immobilienbereich aufnehmen wolle (Urk. 14/38). Trotz der Bemühungen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu ermöglichen (vgl. u.a. Bericht des Case Managers vom 7. September 2005, Urk. 14/55), hatte der Beschwerdeführer Ende 2005 weder eine Stelle als Arbeitnehmer noch war sein Projekt als Selbständigerwerbender vorangekommen (vgl. Urk. 14/67). Nichts anderes ergab sich im Mai 2006 (vgl. Urk. 14/88) und im Oktober/November 2006 (vgl. Urk. 14/100 und 14/104). Bis zur Leistungseinstellung per 31. Juli 2007 stellte sich keine grundlegende Änderung bezüglich Erwerbstätigkeit ein. Von ausgewiesenen Anstrengungen kann somit keine Rede sein, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
6.2.5 Der Beschwerdeführer beklagte sich seit dem Unfall vor allem über Kopf- und Ohrenschmerzen. Wie intensiv diese waren, kann nicht beurteilt werden, und selbst wenn diese als "erheblich" gewertet werden müssten, wäre dieses Kriterium jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.
6.3 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und die Kriterien auch nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. November 2004 und den über den 31. Juli 2007 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen.
7. Da der Tinnitus keiner weiteren Behandlung zugänglich ist und im Übrigen zu keiner Einschränkung der Arbeits- und damit der Erwerbsfähigkeit führt, hat die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht auf den 31. Juli 2007 eingestellt und den Anspruch auf eine Rente verneint.
8.
8.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
8.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
8.3 Die Beschwerdegnerin hat eine Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse von 7,5 % zufolge des Tinnitus' gesprochen. Soweit der Beschwerdeführer auch noch eine solche für die psychische Beeinträchtigung verlangte (Beschwerde S. 18), bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige psychische Störungen nicht unfallbedingt sind.
C.___ stützte sich bei der Ermittlung der Einbusse auf die SUVA-Tabelle 13 "Integritätsschaden bei Tinnitus". Danach liegt bei einem leichten Tinnitus keine erhebliche Einbusse und damit kein Anspruch auf Integritätsentschädiung vor. Bei einem schweren Tinnitus liegt die Einbusse bei 5 % und bei einem sehr schweren Tinnitus bei 10 %. Aufgrund des Verlaufs und der ausführlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ordnete C.___ den Tinnitus zwischen schwer und sehr schwer ein und gelangte so zu einer Einbusse von 7,5 % (Urk. 14/102 S. 6 ff.). Diese Einschätzung kann nicht beanstandet werden, weshalb keine höhere Integritätsentschädigung geschuldet ist.
9. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
10.
10.1 Der mit Gerichtsbeschluss vom 19. Mai 2008 (Urk. 16) zum unentgeltichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp bezifferte seinen Aufwand in der Kostennote vom 25. Juni 2009 (Urk. 21) mit 16,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 51.50, insgesamt Fr. 3'606.20 (inkl. Mehrwertsteuer). Wie im Sachverhalt Ziff. 2.5 erwähnt, teilte Rechtsanwalt Dr. Gsponer-Zemp am 30. Juni 2009 dem Gericht mit, zufolge seiner Wahl als Verwaltungsrichter sei er als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu entlassen. Als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin sei Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer einzusetzen (Urk. 22).
10.2 Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer ist als neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ins Rubrum aufzunehmen. Einer Bestellung als unentgeltiche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers steht nichts entgegen.
10.3 Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt Dr. Gsponer bereits im Verwaltungsverfahren den Beschwerdeführer vertreten und eine vierzehnseitige Einsprache verfasst hat, er somit bereits über umfassende Aktenkenntnis verfügte und die von ihm kritisierten Punkte schon einspracheweise geltend machte, erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren als unangemessen, auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, was Sachverhalt und Rechtsfragen betrifft. Aus diesen Gründen ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer, Luzern, wird als unentgeltiche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsantwältin Christine Zemp Gsponer wird mit Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).