Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00002
UV.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 E.___
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1984, war seit dem Ende der Lehrzeit als Chemielaborantin mit nicht bestandener Abschlussprüfung am 31. Juli 2004 als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 7/20 S. 2 Mitte) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie sich am 28. September 2004 bei einem Sturz mit dem Fahrrad Verletzungen zuzog (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/8 S. 1 Mitte, Urk. 7/15/2, Urk. 7/20).
          Mit Verfügung vom 20. März 2007 stellte die SUVA die bisher von ihr erbrachten Leistungen per 31. März 2007 ein (Urk. 7/150).
          Der zuständige Krankenversicherer erhob dagegen am 26. März 2007 Einsprache (Urk. 7/151), die er am 7. Mai 2007 wieder zurückzog (Urk. 7/157).
          Die Versicherte erhob am 23. April 2007 Einsprache (Urk. 7/153), welche die SUVA mit Entscheid vom 15. November 2007 (Urk. 7/167 = Urk. 10) abwies.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2007 (Urk. 10) erhob die Versicherte am 3. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2); eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Mit Gerichtsverfügung vom 20. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
          Am 14. Oktober 2008 wurde ein von der Invalidenversicherung veranlasstes Gutachten erstattet (Urk. 12), welches die Versicherte am 11. Februar 2009 zu den Akten reichte (Urk. 11), worauf die SUVA am 16. März 2009 auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs und die nach erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) unter Umständen anzeigte spezielle Adäquanzprüfung gemäss BGE 117 V 359, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 10 S. 2 f. Ziff. 1, S. 7 Ziff. 5b-c). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Gemäss der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgebenden Kriterien die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
          Die Aufzählung ist abschliessend (BGE 134 V 127 Erw. 10.2).

2.      
2.1     Strittig ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (März 2007) vorhandenen Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem im September 2004 erlittenen Unfall stehen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar und die - gemäss BGE 117 V 359 (heute: BGE 134 V 109) zu prüfende - Adäquanz sei zu verneinen (Urk. 10 S. 2 lit. B, S. 4 f. Ziff. 2f, S. 6 ff. Ziff. 5).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Aufzählung der massgeblichen Kriterien in BGE 117 V 359 sei nicht abschliessend, und diese seien mehrheitlich erfüllt (Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1     Gemäss der Unfallmeldung vom 11. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin am 28. September 2004 als Velofahrerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren (Urk. 7/1.1 Ziff. 6). Dieses traf sie am rechten Arm und das Fahrrad am Lenker; die Beschwerdeführerin fiel zu Boden, das Fahrrad wurde rund 3 Meter weggeschleudert (Urk. 7/2 Rückseite).
          Die Erstbehandlung fand am Unfalltag auf der Notfallstation der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital Y.___ (Y.___) statt, wo gemäss Bericht vom 28. September 2004 (Urk. 7/8) als Diagnosen eine HWS-Distorsion Grad 1 und eine Kontusion des rechten Handgelenks genannt wurden (S. 1). Befundmässig wurden Kopfschmerzen, Übelkeit, intermittierend Schwindel, keine Bewusstlosigkeit festgehalten (S. 1 Mitte); das Röntgen von HWS und Handgelenk ergab keine frischen ossären Läsionen (S. 1 f.). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. September bis 5. Oktober 2004 attestiert (S. 2).
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie FMH, behandelte die Beschwerdeführerin auf Überweisung durch den Hausarzt Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/5.1, Urk. 7/20 S. 1 unten) und berichtete am 29. November 2004 (Urk. 7/5.2 = Urk. 7/14.5). Als Diagnosen nannte er ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 28. September 2004 sowie aktuell ein myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich (S. 1 Mitte). Er berichtete über eine lediglich leichte HWS-Beweglichkeitseinschränkung, ausgedehnte muskuläre und neurologisch unauffällige Befunde (S. 1 unten).
          Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, berichtete am 2. Dezember 2004, er habe die Beschwerdeführerin an Dr. Z.___ überwiesen; die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % seit 18. Oktober 2004 (Urk. 7/5.1 Ziff. 3 und 4a).
          Ein am 7. Dezember 2004 erstelltes MRI zeigte eine altersentsprechend normale HWS und keine traumatische Läsion (Urk. 7/14/7).
          Dr. Z.___ führte am 16. Dezember 2004 gegenüber dem Hausarzt aus, das Ziel wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit Anfang 2005; dies sollte jedoch nicht forciert werden, da die Beschwerdeführerin erhebliche Angst vor der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung im Sommer 2005 habe (Urk. 7/14/4). Gegenüber der Beschwerdegegnerin nannte er die gleichen Diagnosen und Befunde wie im Bericht vom 29. November 2004 und führte aus, es sei die Wiederaufnahme der Arbeit auf Anfang Januar 2005 vorgesehen (Urk. 7/11, Ziff. 1-2, 3b und 4a).
          Am 10. Januar 2005 überwies Dr. A.___ die Beschwerdeführerin an Dr. B.___, wobei er ausführte, seit 7. Januar 2005 betrage die Arbeitsunfähigkeit 25 % (Urk. 7/14.2).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, berichtete am 8. März 2005 (Urk. 7/26.2): Die Erstkonsultation habe am 1. März 2005 stattgefunden (S. 1); er vermute eine leichte commotio cerebri, da eine kurze Amnesie aufgetreten sei (S. 3 Mitte). Die bisherige Therapie habe einen schleppenden Verlauf bis zirka Mitte Dezember 2004, dann wieder eine Besserung, dann wieder eine Exazerbation mit myofaszialer Problematik ergeben (S. 3).
          Am 12. Mai 2005 führte Dr. B.___ aus, bei der Konsultation am 14. März 2005 habe die Beschwerdeführerin über eine positive Reaktion auf die verordneten Medikamente berichtet; sie bereite sich trotz Nackenbeschwerden auf die Prüfungen im August vor. Er habe Physiotherapie verordnet, weitere Kontrollen erfolgten bei Bedarf (Urk. 7/26.1).
          Am 24. Juni 2005 berichtete Dr. B.___ über die Konsultation vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/31): Die Nackenschmerzen seien besser, hingegen bestünden noch Kopfschmerzen; die HWS sei voll beweglich, im Schulter-/Nackenbereich bestehe eine Druckdolenz (Ziff. 2). Als Behandlung nannte er Physiotherapie und ein Schmerzmittel (Ziff. 3b). Konsultationen fänden alle 3 Monate statt (Ziff. 3c). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % seit 13. Januar 2005 (Ziff. 4a).
3.4     Kreisarzt Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 23. August 2005 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/34). Bis Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin ein Praktikum mit 50 % Arbeitsfähigkeit absolviert (S. 2 unten), im August 2005 habe sie die Prüfung wieder nicht bestanden (S. 2 Mitte).
          Von Seiten des Handgelenks sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei, hingegen habe sie Beschwerden im Nackenbereich und Kopfschmerzen. Es bestünden keine gravierenden Verspannungen der Muskulatur mehr, die Physiotherapie könne abgesetzt werden, denn sie werde die Probleme der Beschwerdeführerin nicht lösen (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall um 20 kg zugenommen, wogegen Dr. C.___ ihr bestimmte - einzeln genannte - Massnahmen empfohlen habe; die Muskelverspannungen seien leichter Art, es lägen an sich unspezifische Befunde vor, die Ausdruck einer Dekonditionierung seien. Noch wichtiger sei eine psychologisch-psychiatrische Behandlung, die er mit Einverständnis der Beschwerdeführerin veranlasst habe (S. 3 unten).
          Die Verunsicherung durch den für die Beschwerdeführerin überraschenden Prüfungsmisserfolg habe schon vor dem 28. September 2004 eingesetzt; um die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Diskussionen über die Ätiologie zu belasten, habe er die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt (S. 4 oben).
          Dr. B.___ berichtete am 8. Dezember 2005 (Urk. 7/68), die letzten Konsultationen seien am 21. Juni und 7. Dezember 2005 erfolgt (S. 1 Mitte). Durch die nicht bestandene Prüfung sei es zu einer reaktiven Depression gekommen (S. 1); er sei mit der Einschätzung durch den Kreisarzt sehr einverstanden (S. 2 oben).
3.5     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik (PPK) des Y.___ berichteten am 15. Dezember 2005 (Urk. 7/70), seit 8. November 2005 hätten 5 Sitzungen stattgefunden (S. 1). Als Diagnose nannten sie eine leichte depressive Episode (S. 2 oben).
          Im Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 7/85.2) nannten die Ärzte der PPK als Diagnose eine leichte depressive Episode, aktuell weitgehend remittiert (lit. A); aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (lit. B); der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (lit. C.1); aktuell werde die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt, die Prognose sei günstig (lit. D.7).
          Am 15. Juni 2006 berichteten die Ärzte der PPK, es hätten niederfrequente psychotherapeutische Gespräche stattgefunden und es sei eine gute und weitgehende Remission des depressiven Affektes eingetreten; den Termin vom 15. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, mit diesem Datum erfolge der Abschluss der Behandlung (Urk. 7/96).
          Dr. B.___ erstattete am 15. September 2006 einen weiteren Bericht (Urk. 7/124 = Urk. 3/3). Die letzte Konsultation habe am 13. September 2006 stattgefunden; die Beschwerdeführerin habe die Prüfung erneut nicht bestanden; er werde sie an Dr. D.___ überweisen (S. 1 unten). Am 3. Oktober 2006 berichtete Dr. B.___ auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin über die Konsultationen vom 15. Mai und 11. Juli 2006 (Urk. 3/4).
3.6     Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 11. November 2006 (Urk. 7/137 = Urk. 3/7), er behandle die Beschwerdeführerin seit 3. November 2006 (S. 1), und nannte folgende Diagnose (S. 2 oben):
- depressive Entwicklung bei Status nach Unfallgeschehen mit wahrscheinlich leichter commotio cerebri und kognitiven Beschwerden, konsekutiver Prüfungs- und Versagensangst mit Nichtbestehen des 2. und 3. Lehrabschlussversuches, mit Tendenz zu Resignation; latente Suizidalität
- somatische Beschwerden
          Die Prognose sei eher positiv, jedoch nicht sicher beurteilbar (S. 2 Mitte).
          Im Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 3/6) über eine neuropsychologische Abklärung am Kantonsspital E.___ wurde eine leicht verminderte mentale Leistungsfähigkeit, dominiert von Störungen der Aufmerksamkeit bei im Vordergrund stehender Schmerzproblematik, diagnostiziert (S. 5 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht primär aus neuropsychologischer Sicht eingeschränkt, sondern das Kumulieren multipler ungünstiger Faktoren (Schmerz, depressive Symptomatik, verminderte Belastbarkeit) wirke sich in erster Linie limitierend aus (S. 5 unten).
3.7     Kreisarzt Dr. C.___ berichtete am 9. März 2007 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/145). Er führte unter anderem aus, bildgebend sei insbesondere die HWS eingehend abgeklärt worden, Störungen hätten sich keine ergeben, ebenso wenig hätten sich neurologische Ausfälle gefunden; man habe von einem myofaszialen Schmerzsyndrom gesprochen. Dieses bestehe in leichtem Ausmass noch heute; im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Dekonditionierung, eine weitere Hypothek sei die Erhöhung des Körpergewichts um 50 % seit dem Sommer 2004 (S. 4 oben).
          Auf physischer Ebene wäre der Hebel hier anzusetzen. Darauf aufgepfropft oder vielleicht auch als primäre Ursache bestehe eine Verunsicherung auf psychischer Ebene; angefangen habe dies mit einem unerwarteten Versagen bei einem Teil der Lehrabschlussprüfung als Chemielaborantin im Sommer 2004, noch vor dem Sturz mit dem Velo. Dieser habe die Entwicklung allenfalls verstärkt, bei fehlender Amnesie und nachfolgend negativen Abklärungen bestehe kein Grund dafür, ein somatisches Korrelat für die verminderte geistige Leistungsfähigkeit anzunehmen. Die physische Kondition erscheine heute derart schlecht, dass sich dies auf die allgemeine Leistungsfähigkeit auswirke, ebenso die zusätzliche depressive Entwicklung, wie dies Dr. D.___ festgehalten habe. Die Lernschwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien in diesem Rahmen verständlich, aber nicht auf eine organische Läsion zurückzuführen (S. 4 Mitte). Es handle sich um eine nicht erwünschte Entwicklung der Biographie ab Sommer 2004, Folgen des Unfalls vom 28. September 2004 seien heute nicht mehr feststellbar, entsprechend bestehe auf medizinischer Ebene kein Handlungsbedarf deswegen (S. 4 unten).
3.8     Dr. B.___ erstellte am 27. April 2007 Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) und beurteilte sie dahingehend, dass leichte diffuse Protrusionen L5/S1 und L4/5 ohne kompressive Wirkung vorlägen sowie normale Iliosakralgelenke (Urk. 7/161).
3.9     Am 14. Oktober 2008 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin NDS, fallverantwortlicher Oberarzt, Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital F.___, ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 12).
          Das Gutachten basierte auf den zur Verfügung stehenden Akten (S. 5-12), einer internistischen (S. 13 f.), einer neurologischen (S. 14 f.), einer neuropsychologischen (S. 15 f.) und einer psychiatrischen (S. 16 ff.) Untersuchung sowie einer am 2. Oktober 2008 erfolgten interdisziplinären Konsensbesprechung (vgl. S. 2).
          Als aktuelle Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin dauernd vorhandene, aber in der Ausprägung variierende Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und des oberen Rückens genannt, sowie Schmerzen im Kopf occipital und frontal (S. 12 Ziff. 4.1). Sozialanamnestisch wurde ausgeführt, die seit 2004 verheiratete Beschwerdeführerin sei schwanger; im Juni 2008 habe sie die Abschlussprüfung als Chemielaborantin erfolgreich bestanden (S. 13 oben).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten genannt (S. 19 Ziff. 6.1):
1. Dysthymia (ICD-10 F34.1), Differentialdiagnose: leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
2. Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
3. chronisches kraniozervikales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsion Grad I
- keine sicheren fokalneurologischen Ausfälle
- CT vom 28. September 2004 (Neurokranium): kein Hinweis auf Blutung oder Ödem
- MRI der HWS vom 7. Dezember 2004: normale HWS, insbesondere keine traumatischen Läsionen nachweisbar
4. formal mittelschwere neuropsychische Störung bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und möglicher leichter commotio cerebri am 28. September 2004
          Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt (S. 19 Ziff. 6.2).
          Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen insgesamt leicht reduziert (S. 20). In der neuropsychologischen Testung ergäben sich formal mittelschwere kognitive Defizite. Die Aufmerksamkeitsleistungen seien konsistent zu den Vorbefunden. Nicht erklärt werden könnten jedoch neu aufgetretene Minderleistungen in den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen; derartige Resultate seien schwer vereinbar mit einem erfolgreichen Lehrabschluss vor kurzer Zeit (S. 20 unten). Die gezeigten Leistungen widerspiegelten nicht das effektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der neuropsychologischen Testresultate bestehe zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, aber nur in einem Ausmass von 20 % (S. 21 oben).
          Die Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Chemielaborantin sowie in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit betrage 70 %, entsprechend 5 ¾ Stunden pro Tag (S. 21 Ziff. 7.2-3). Es sei davon auszugehen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Unfalldatum übereinstimme (S. 21 Ziff. 7.4)
          Die aktuelle stützende psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt und eine zumindest partielle Berufstätigkeit sollte angestrebt werden. Über die Aufnahme einer antidepressiven Behandlung sollte nach der Entbindung nachgedacht werden. Auch wäre das Erreichen einer Gewichtsreduktion äusserst sinnvoll (S. 21 Ziff. 7.5).

4.
4.1     Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 28. September 2004 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden nach Massgabe von BGE 117 V 369 - heute also BGE 134 V 109 - beantwortet (vgl. Urk 1 S. 3 Ziff. 5). Ebenso ist unstrittig, dass das Unfallereignis als mittelschwer zu qualifizieren ist (Urk. 10 S. 7 Ziff. 5b, Urk. 1 S. 5 Mitte Ziff. 6).
          Vor diesem Hintergrund bleiben die einschlägigen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) zu prüfen.
4.2     Anhaltspunkte für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht ersichtlich. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
          Den erlittenen Verletzungen - eine HWS-Distorsion Grad 1 und eine Handgelenkskontusion - kommt weder eine erhebliche Schwere zu noch sind sie besonderer Art. Dieses Kriterium ist somit auch nicht erfüllt.
          Die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem Unfall Ende September 2004 bis zum Jahresende durch den Rheumatologen Dr. Z.___, ab Anfang 2005 sodann durch den Neurologen Dr. B.___. Letztere bestand, bei Konsultationen im Abstand von rund 3 Monaten, aus Physiotherapie und der Abgabe eines Schmerzmittels. Von November 2005 bis Juni 2006 fanden niederfrequente, gemäss Abschlussbericht erfolgreiche, psychotherapeutische Gespräche statt. Ab November 2006 schliesslich behandelte Dr. D.___ die von ihm diagnostizierte depressive Entwicklung. Weder die Behandlung der somatischen Leiden noch die psychotherapeutische Begleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin können als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bezeichnet werden. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
          Gemäss ihren eigenen Angaben litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der asim-Begutachtung (Juli 2008) und somit wohl auch im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Leistungseinstellung (März 2007) an dauernd vorhandenen, in der Ausprägung variierenden Schmerzen im Bereich von Nacken, Schultern und oberem Rücken sowie Kopfschmerzen. Ob dies ausreicht, um das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ als erfüllt zu betrachten, erscheint als ausgesprochen fraglich, handelt es sich bei den angegebenen Beschwerden doch um solche, die unabhängig davon, ob jemand einen Unfall erlitten hat, jedenfalls in mässiger Intensität relativ weit verbreitet sein dürften. Wenn, dann kann das Kriterium als in nur schwach ausgeprägter Weise erfüllt erachtet werden.
          Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen nicht. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Diese Kriterien sind somit nicht erfüllt.
          Dr. Z.___ attestierte ab Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und Anfang 2005 anlässlich der Überweisung der Beschwerdeführerin an Dr. B.___ eine solche von nur noch 25 % (vorstehend Erw. 3.2). Dr. B.___ seinerseits erachtete eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als ausgewiesen, was Kreisarzt Dr. C.___ im August 2005, um die Beschwerdeführerin nicht mit Diskussionen über die gemäss seiner Beurteilung eigentlich unfallfremde Genese ihrer Belastungsintoleranz zu belasten, bestätigte (vorstehend Erw. 3.4). Bei Beendigung der psychotherapeutischen Gespräche im Juni 2006 wurde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgehalten (vorstehend Erw. 3.5). In späteren Arztberichten wurden zur Arbeitsfähigkeit keine expliziten Zahlenangaben mehr gemacht, dies bis zum asim-Gutachten im Oktober 2008, wo eine Arbeitsfähigkeit von 70 % festgehalten wurde (vorstehend Erw. 3.9).
          Somit wurde wenige Monate nach dem Unfall nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert; im Verlauf des Jahres 2005 wurde diese sodann aus Rücksicht auf die Beschwerdeführerin wieder auf 50 % festgelegt, während die asim-Gutachter zum Schluss kamen, die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit (von 30 %) habe mit dem Unfall eingesetzt. Daraus ist zu schliessen, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2005 und danach mit 30 % zu beziffern ist. Bei dieser Sachlage kann das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht als erfüllt erachtet werden.
4.3     Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den massgebenden Kriterien vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen: Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung ist nicht die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Dauer als solche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) ausschlaggebend. Gleiches gilt für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim zweiten und dritten Versuch zur Lehrabschlussprüfung scheiterte (Urk. 1. S 6 f.), ist kein geeigneter Hinweis auf die behauptete Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
4.4     Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass von den massgebenden Kriterien allenfalls eines in schwacher Ausprägung erfüllt ist, alle übrigen jedoch nicht erfüllt sind. Somit kann ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 28. September 2004 und den im strittigen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden nicht als adäquat taxiert werden.
          Mangels Adäquanz fehlt es am rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang. Damit erweist sich die mit dem angefochtenen Entscheid erfolgte Leistungseinstellung als rechtens. Dieser ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).