UV.2008.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, arbeitete seit dem 1. Januar 1972 bei der Y.___ als Technischer Leiter und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Am 29. Oktober 1983 stürzte X.___ von einem Fahrrad, worauf Schmerzen in der Lendenwirbelsäule auftraten (Unfallmeldung vom 31. Oktober 1983, Urk. 6/II/1). Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben die Befunde einer Spondylolisthesis auf der Höhe L5/S1 mit beidseitiger Spondylolyse im Lendenwirbel L5. Diese Befunde wurden als vorbestanden beurteilt; posttraumatische ossäre Läsionen konnten nicht festgestellt werden (Arztzeugnis zur Unfallmeldung von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgmeine Medizin, vom 7. November 1983, Urk. 6/II/2; Röntgenbefund des Spitals B.___ vom 4. November 1983, Urk. 6/II/5; Bericht von Dr. A.___ vom 2. Dezember 1983, Urk. 6/II/4; Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spital C.___ vom 5. Januar 1984, Urk. 6/II/6). Die SUVA erbrachte Taggelder und kam für die Heilungskosten auf. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. med. D.___ vom 19. Januar 1984, Urk. 6/II/7) konnte der Fall im Frühjahr 1984 abgeschlossen werden (vgl. den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 1984, Urk. 6/II/8).
1.3 Mit Unfallmeldung UVG vom 6. Oktober 2006 meldete die Y.___ der SUVA, dass der Versicherte am 3. Oktober 2006 auf dem Balkon während eines Sturms eine grosse Topfpflanze habe festhalten wollen und dabei einen "Zwick" im Rücken verspürt habe (Urk. 6/I/1). Am 20. Oktober 2006 präzisierte der Versicherte den Hergang dieses Ereignisses mündlich und schriftlich (Urk. 6/I/2 und Urk. 6/I/3). Die SUVA anerkannte dessen Unfallcharakter (Aktennotiz vom 1. November 2006, Urk. 6/I/5), liess durch den Hausarzt Dr. A.___ und durch den Notfallarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, die Arztzeugnisse UVG vom 20. Oktober und vom 2. November 2006 ausfüllen (Urk. 6/I/4 und Urk. 6/I/6) und erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten).
Als die Rückenbeschwerden anhielten, begab sich X.___ in die Behandlung der Klinik F.___ (Bericht von Dr. med. G.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 8. Dezember 2006, Urk. 6/I/9). Nach der Erstellung einer Computertomographie (Bericht von Dr. G.___ vom 24. Januar 2007 über eine Konsultation vom 12. Januar 2007, Urk. 6/I/15) wurde dort am 30. Januar 2007 eine dorsale Repositionsspondylodese L5/S1 und eine transforaminale lumbale intersomatische Fusion von links mit Spanentnahme aus dem rechten Beckenkamm durchgeführt (Operationsbericht vom 31. Januar 2007, Urk. 6/I/14; Austrittsbericht vom 1. Februar 2007, Urk. 6/I/16). Zur näheren Prüfung ihrer Leistungspflicht für diese Operation und die Nachbehandlung holte die SUVA die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 7. März 2007 (Urk. 6/I/18; Fragestellung vom 2. März 2007, Urk. 6/I/17) und von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 20. März 2007 ein (Urk. 6/I/20; Fragestellung vom 13. März 2007, Urk. 6/I/19). Nach Kenntnisnahme von einem weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 28. März 2007 (Urk. 6/I/21) eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2007, dass seine Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. Oktober 2006 oder auf denjenigen vom 29. Oktober 1984 (richtig: 1983) zurückzuführen seien und dass deshalb keine Leistungen mehr ausgerichtet werden könnten, sondern diese rückwirkend ab dem 30. Januar 2007 eingestellt würden (Urk. 6/I/23).
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 3. Mai 2007 mit Schreiben vom 23. Mai 2007 Einsprache (Urk. 6/I/24). Die SUVA liess durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine interne versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung erstellen (Bericht vom 16. November 2007, Urk. 6/I/27; Fragestellung vom 25. Juni 2007, Urk. 6/I/26) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 6. Dezember 2007 ab (Urk. 2 =Urk. 6/I/29). Später nahm sie einen weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 10. Dezember 2007 entgegen, worin der Arzt die Kontrolluntersuchungen als abgeschlossen erklärte (Urk. 6/I/30).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA habe auch die Behandlungen nach dem 29. Januar 2007 als Unfallfolgen zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der SUVA (Verfügung vom 29. Januar 2008, Urk. 7) unbenützt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 29. Januar 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat. Im Besonderen handelt es sich bei diesen Leistungen um die Kosten der Operation vom 30. Januar 2007 und die Kosten der Nachbehandlung sowie um die Entschädigung für den damit zusammenhängenden Erwerbsausfall.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt zunächst davon ab, ob die ab dem 29. Januar 2007 geklagten Beschwerden entweder auf das Ereignis vom 29. Oktober 1983 oder auf dasjenige vom 3. Oktober 2006 zurückzuführen sind.
Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das zweite Ereignis als Unfall im Rechtssinn (vgl. Urk. 6/I/5). Denn nach der Rechtsprechung braucht es für das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zu einem Sturz zu kommen, sondern dieses Merkmal kann auch lediglich in einer unkoordinierten Bewegung bestehen und die Ungewöhnlichkeit liegt hier darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Mai 2006, U 166/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen). In seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellungen vom 20. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe eine eingetopfte, auf einem Möbelrolli stehende Zwergkiefer an der Balkonbrüstung befestigen wollen, als der Baum plötzlich gekippt sei. Als er versucht habe, ihn zu halten und wieder auf den Rolli zu heben, habe er sich so stark verdreht, dass er einen "Zwick" im Kreuz verspürt habe (Urk. 6/I/3 S. 2). Aufgrund dieser Schilderung wurde der normale Bewegungsablauf durch das programmwidrige Kippen der Balkonpflanze gestört. Der Unfallbegriff wäre daher auch dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Sturz erlitten hätte. Dabei ist im Protokoll über die mündliche Beschreibung des Ereignisses sogar festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit dem Baum auf den Boden gekippt (Urk. 6/I/2).
2.2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 3. Mai 2007 (Urk. 6/I/23) die Einstellung ihrer Leistungen ab dem 30. Januar 2007 damit, dass die gemeldeten Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit auf die Ereignisse vom 3. Oktober 2006 oder vom 29. Oktober 1983 zurückzuführen seien.
Diese Begründung bedarf im Lichte der dargelegten Grundsätze zur Beweislastverteilung einer Klarstellung. Soweit die Beschwerden zur Diskussion stehen, wie sie unmittelbar im Anschluss an das versicherte Ereignis aufgetreten sind, so ist es im Sinne der vorstehenden Formulierung in der Verfügung vom 3. Mai 2007 die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt, dass die Unfallkausalität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Halten die Beschwerden nach einmal erstellt gewesener Unfallkausalität an, so trägt hingegen der Versicherer die Beweislast für deren Wegfall. Bei Beschwerden, die nach dem Abklingen des ursprünglichen Beschwerdebildes erneut auftreten, liegt die Beweislast für die Unfallkausalität wiederum bei der versicherten Person.
2.2.3 Fest steht, dass der Befund der Spondylolisthesis auf der Höhe L5/S1 mit beidseitiger Spondylolyse im Lendenwirbel L5 unfallfremd ist. Was das Ereignis vom 29. Oktober 1983 betrifft, so sprach Dr. A.___ im Bericht vom 2. Dezember 1983 ausdrücklich von einer vorbestehenden Spondylolisthesis (Urk. 6/II/4), und Dr. D.___ äusserte sich im Bericht vom 19. Januar 1984 über die kreisärztliche Untersuchung ebenso (Urk. 6/II/7 S. 2). Damit kann auch das Ereignis vom 3. Oktober 2006 nicht Ursache für diesen Befund sein, den die bildgebenden Untersuchungen von Dezember 2006/Januar 2007 wiederum bestätigten (Urk. 6/I/9 S. 2, Urk. 6/I/15). Die Feststellung von Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 7. März 2007, dass dieses Ereignis nicht dazu geeignet gewesen sei, eine Spondylolisthesis L5/S1 hervorzurufen (Urk. 6/I/18), leuchtet daher ohne weiteres ein. Auch an der Beurteilung von Dr. K.___ ist nicht zu zweifeln, wonach die jüngsten radiologischen und computertomographischen Befunde als im Laufe der Jahre herausgebildete Veränderungen degenerativer Natur und nicht als Unfallfolgen zu qualifizieren seien (Urk. 6/I/27 S. 6).
Dennoch erscheint das Ereignis vom 3. Oktober 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Teilursache der Beschwerden, die unmittelbar danach auftraten. Dr. H.___ hielt zwar Aussagen des Beschwerdeführers, vor diesem Ereignis nie Rückenbeschwerden gehabt zu haben, für fragwürdig (Urk. 6/I/18). Eine solche Aussage findet sich jedoch in dieser Absolutheit nicht; vielmehr hielt Dr. G.___ im Bericht vom 8. Dezember 2006 fest, der Beschwerdeführer habe in den letzten 22 Jahren keine wesentlichen Beschwerden mehr gehabt, sondern es seien nur manchmal leichte Rückenschmerzen aufgetreten, die aber mit einer bestimmten Bewegung rasch verschwunden seien (Urk. 6/I/9 S. 1). Angesichts dieser differenzierten Angaben gegenüber Dr. G.___ besteht kein Anlass, an der Schilderung der Symptomatik zu zweifeln, wie sie gemäss der schriftlichen Schilderung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 unmittelbar nach dem Ereignis vom 3. Oktober 2006 auftrat, nämlich ein "Zwick" im Kreuz mit anschliessenden Schmerzen in den Beinen (Urk. 6/I/3 S. 2). Unter diesen Umständen ist plausibel, dass Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. Oktober 2006 von einer traumatisierten Spondylolisthesis sprach (Urk. 6/I/4). Damit im Einklang steht auch, dass Dr. K.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 16. November 2007 immerhin festhielt, der Unfall vom 3. Oktober 2006 habe die Symptomatik "zeitlich vorübergehend" verschlimmert (Urk. 6/I/27 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin hat daher in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 3. Oktober 2006 zu Recht ihre Leistungen erbracht.
2.2.4 Als der Beschwerdeführer im Dezember 2006 die Klinik F.___ aufsuchte, klagte er dort über Schmerzen im Kreuz und in der Lendenwirbelsäule, die seit dem Ereignis vom 3. Oktober 2006 persistierten (Urk. 6/I/9 S. 1). Diese Schmerzen hielten auch nach der Erstkonsulation in der Klinik F.___ an, sodass Dr. G.___ bei der Untersuchung vom 12. Januar 2007 nunmehr die Operation empfahl (Urk. 6/I/15). Damit ist es die Beschwerdegegnerin, welche die Beweislast dafür trägt, dass der Unfall vom 3. Oktober 2006 im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Januar 2007 als Teilursache des fortbestehenden Beschwerdebildes weggefallen war.
Die verschiedenen kreisärztlichen Stellungnahmen vermögen einen solchen Wegfall nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu begründen. Dr. H.___ hielt am 7. März 2007 (Urk. 6/I/18) nur fest, dass die Spondylolisthesis L5/S1 als solche nicht unfallbedingt sein könne, äusserte sich hingegen nicht dazu, für welche Dauer das Ereignis vom 3. Oktober 2006 die Wirbelsäule unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorzustandes in ein schmerzhaftes Stadium versetzt haben mochte. Und wenn Dr. J.___ in der Beurteilung vom 20. März 2007 (Urk. 6/I/20) angab, bei einem solchen Vorzustand könne es schon bei Verrichtungen im täglichen Leben zu erneuten Beschwerden kommen, so geht zum einen das Ereignis vom 3. Oktober 2006 über das hinaus, was als Verrichtung des täglichen Lebens einzustufen wäre, und zum andern ist nicht dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bei alltäglichen Bewegungen Beschwerdeschübe ähnlichen Ausmasses erlitten hätte. Hier müssten Angaben der Arbeitgeberin und des Hausarztes zur Verifizierung herangezogen werden. Schliesslich beschränkte sich auch Dr. K.___ auf die Aussage, der Unfall vom 3. Oktober 2006 habe den vorgeschädigten Rücken nur zeitlich vorübergehend, aber keineswegs richtunggebend verschlimmert (Urk. 6/I/27 S. 6). Nähere Ausführungen dazu, ob und inwiefern schon im Zeitpunkt der Operation der Zustand wieder erreicht war, wie er sich auch ohne dieses Ereignis entwickelt hätte, fehlen jedoch.
Es bedarf daher im dargelegten Sinne ergänzender Angaben zur Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Ereignis vom 3. Oktober 2006. Auch dann, wenn dieses Ereignis am 30. Januar 2007 immer noch eine Teilursache für die weiterhin geklagten Beschwerden darstellte, hinge aber die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Operation und die Nachbehandlung davon ab, dass die Operation tatsächlich dazu diente, die unfallbedingte Verschlimmerung des Rückenleidens zu mindern. Hingegen wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dann nicht gegeben, wenn die Rückenoperation unabhängig vom Ereignis vom 3. Oktober 2006 ohnehin etwa zur gleichen Zeit nötig geworden wäre. Auch für die Beantwortung dieser hypothetischen Frage könnte die Krankengeschichte aus den Jahren vor diesem Ereignis Anhaltspunkte liefern; ausserdem mag eine Würdigung des postoperativen Verlaufs, wie er im Bericht von Dr. G.___ vom 10. Dezember 2007 dokumentiert ist, Aufschluss geben. Schliesslich erscheint eine Befragung von Dr. G.___ als angezeigt.
2.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht ab dem 30. Januar 2007 neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht ab dem 30. Januar 2007 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).