Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00006
UV.2008.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
C.___ Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1974, war seit 16. März 1998 als Offsetdrucker bei der B.___ AG tätig (Urk. 11/1 Ziff. 1 und 3) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. Februar 2003 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 11/1 Ziff. 5). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 11/85.2).
          Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/95) und wies die dagegen am 12. November 2007 erhobene Einsprache (Urk. 11/100) mit Einspracheentscheid vom 20. November 2007 ab (Urk. 11/102 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 1. April 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 12). Nachdem der Versicherte die Replik vom 4. Juli 2008 eingereicht hatte (Urk. 16), verzichtete die Suva ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht dabei geltend, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Eventualantrag auf weitere Abklärungen nicht eingegangen, was eine Rechtsverweigerung darstelle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.1). Zudem habe sie sich mit der in der Einsprache dargelegten Argumentation nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 1.2).
          Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
          Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nur in sehr knapper Weise auf seine Ausführungen betreffend die physischen Unfallfolgen eingegangen ist und sich nicht zum Eventualantrag auf ergänzende Abklärungen äusserte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2). Hingegen machte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dazu Ausführungen und reichte eine ausführliche Stellungnahme des Neurologen Dr. C.___ ein (Urk. 9-10). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Replik noch einmal äussern konnte, kann die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als geheilt angesehen werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
          Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
          Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
          Die Tabelle 7 der Medizinischen Abteilung der Suva enthält Angaben zur Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen gemäss Anhang 3 zur UVV. Eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ergibt eine Integritätsentschädigung von 50 %. Im Feinraster wird die Schmerzfunktionsskala (0 bis +++) zu den nachfolgenden fünf Wirbelsäulenaffektionen in Relation gesetzt:
1. Frakturen
2. Osteochondrose
3. Diskushernie
4. Status nach Laminektomie und Spondylodese
5. Kyphosen und Skoliosen (ohne Frakturen)
          Die Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen muss nach UVV entsprechend der Funktionseinschränkung bestimmt werden. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen spielen eine untergeordnete Rolle.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin machte im angefochtenen Einspracheentscheid geltend, aus den Akten hätten sich keine Hinweise auf Schäden organisch-struktureller Art ergeben. Im Weiteren sei der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen, weshalb auch für allfällige psychische Beschwerden keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).
          In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, gemäss der Schmerzfunktionsskala als Bestandteil der Tabelle 7 der Suva werde für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung eine unfallbedingte organisch-strukturelle Läsion vorausgesetzt. Eine solche sei vorliegend jedoch nicht gegeben (Urk. 9 S. 3 Ziff. 7). Der Neurologe Dr. C.___ sei sodann nach Durchsicht des gesamten Dossiers und unter Berücksichtigung des initialen Ereignisses mit einer leichten HWS-Distorsion ohne nachweisbare strukturelle Läsion und dem dokumentierten Beschwerdeverlauf ebenfalls zum Schluss gekommen, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 9 S. 4 Ziff. 8).
3.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Schmerzen im ganzen Wirbelsäulenbereich. Er könne keine Lasten über 10 kg heben, sich nicht wiederholt bücken und nicht vornübergeneigt arbeiten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Aufgrund dieser Funktionseinschränkungen und die dadurch verursachten Schmerzen habe auch der Kreisarzt eine Umschulung als sinnvoll erachtet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.1). Gemäss der Schmerzfunktionsskala leide er an „geringen Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe“, weshalb eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Sofern der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint werde, sei die Nachweisbarkeit der organischen Beschwerden medizinisch weiter abzuklären (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8).
          In der Replik vom 4. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer sodann aus, eine organisch-strukturelle Läsion sei im Zusammenhang mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) nicht notwendig, um die Beschwerden als unfallkausal zu qualifizieren. Es genüge, wenn ein so genanntes buntes Beschwerdebild vorliege (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1). Bewusst irreführend seien die Ausführungen, wonach gemäss Tabelle 7 der Suva-Tabellen eine unfallbedingte, organisch-strukturelle Läsion Voraussetzung sein soll. Weder sei in der Tabelle die Rede von einer solchen Grundvoraussetzung, noch könne die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Gerichtsentscheid zurückgreifen (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4). Gerade im Bereich der Neurologie sei eine persönliche Untersuchung mit zusätzlicher Durchführung des indizierten neurologischen Testverfahrens unerlässlich, was jedoch in der Stellungnahme von Dr. C.___ fehle (Urk. 16 S. 3 Ziff. 5). Die Stellungnahme sei zudem unvollständig, falsch, aktenwidrig und inhaltlich voller Fehler (Urk. 16 S. 4 Ziff. 6-7). Gestützt auf die vorliegenden spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse sei ein unfallbedingter dauernder und erheblicher Integritätsschaden von mindestens 15 % anzunehmen (Urk. 16 S. 4 Ziff. 11).
3.3     Strittig und zu prüfen ist damit, ob ein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht.

4.
4.1     Anlässlich der Erstuntersuchung im Universitätsspital Z.___ klagte der Beschwerdeführer über frontale Kopfschmerzen, Nackenschmerzen links sowie eine Sensibilitätsstörung in der linken Schulter (Urk. 11/4.2 Ziff. 2). Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. April 2003 sodann eine HWS-Distorsion sowie eine nicht traumatische Spondylolyse des Lendenwirbelknochens (LWK) 4 (Urk. 11/4.1 Ziff. 5). Paravertebral bestehe links eine Druckdolenz und die Drehung und Neigung der HWS nach links sei schmerzhaft (Urk. 11/4.1 Ziff. 4).
4.2     Gegenüber dem Hausarzt Dr. med. E.___ erwähnte der Beschwerdeführer am 8. April 2003, eine Stunde nach dem Unfall seien mittlere Nackenschmerzen beidseits sowie horizontale und vertikale Striche in beiden Augen aufgetreten. Über weitere Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen, klagte der Beschwerdeführer nicht (Urk. 11/6 Ziff. 3). Dr. E.___ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 23. März 2003 sowie anschliessend eine solche von 50 % (Urk. 11/6 Ziff. 7). Als Diagnose nannte er ein Distorsionstrauma der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 11/8 Ziff. 1), hielt jedoch fest, im Heilungsverlauf spiele auch eine nicht unfallbedingte Spondylolyse LWK 4 mit. Die Arbeit werde durch einen isolierten Schmerz am Übergang von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS mit Kreuzschmerzen behindert. Die HWS-Beschwerden seien fast verschwunden (Urk. 11/8 Ziff. 2).
          Am 19. Mai 2003 führte Dr. E.___ sodann aus, der Beschwerdeführer habe das Pensum am 24. April 2003 auf 75 % erhöht (Urk. 11/11 Ziff. 4).
          In seinem Bericht vom 17. Juli 2003 hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2003 während einem Unihockey-Spiel einen komplizierten Sturz erlitten und sei ab 14. Juli 2003 während einigen Tagen voll arbeitsunfähig gewesen. Ansonsten sei er zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 11/17 Ziff. 2 und 5).
4.3     Am 19. August 2003 fand eine Untersuchung durch Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt. Auf den Röntgenaufnahmen der HWS sowie der BWS/LWS vom 27. Februar 2003 seien keine frischen ossären Läsionen, keine Streckhaltung in der HWS, keine Spondylolisthesis sowie ein regelrechtes Alignement erkennbar. Im Bereich des LWK 4 bestehe eine Spondylolyse. Unter Physiotherapie und Analgetika sei es zu einer raschen Besserung gekommen, wobei noch Residualbeschwerden persistierten, insbesondere nach längerer Arbeitszeit. Es sei jedoch zu erwarten, dass die Beschwerden in den nächsten sechs bis acht Wochen soweit regredient seien, dass die Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen werden könne (Urk. 11/18.2).
4.4     In seinem Bericht vom 21. Januar 2004 führte Dr. E.___ aus, die seit zwei Monaten durchgeführte, neue Therapie wirke sehr gut, der Beschwerdeführer klage nur noch ein- bis zweimal wöchentlich über Schmerzen in der Wirbelsäule. Ab dem 26. Januar 2004 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/27 Ziff. 2 und 4).
          Am 26. April 2004 attestierte Dr. E.___ wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Der Beschwerdeführer müsse mehr auf schweren Maschinen arbeiten, was die lumbalen Schmerzen verstärke. Bezüglich der HWS gehe es aber mehr oder weniger gut (Urk. 11/46 Ziff. 2 und 4). Diese Arbeitsunfähigkeit von 25 % bestätigte Dr. E.___ sodann am 4. September 2004 (Urk. 11/73).
4.5     Am 7. Mai 2004 führte PD Dr. med. G.___, Spezialärztin für Neuroradiologie, nach einer MRI der LWS sowie der BWS aus, es seien geringe degenerative LWS-Veränderungen auf Höhe L4 bis S1 sowie eine LWS-Skoliose feststellbar. Hingegen gebe es keine Hinweise für posttraumatische ossäre oder ligamentäre Veränderungen oder eine fokale Hernie (Urk. 11/49).
4.6     PD Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 aus, der Beschwerdeführer leide unter einem Panvertebralsyndrom, jetzt mit vor allem thorakalen und lumbalen Beschwerden, je nach Belastung auch zervikalen. Er arbeite zu 75 %, wobei die jetzige Arbeit mit viel Heben und Drehen ungeeignet sei. Mittelfristig könne damit keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer selber wolle die Kaderschule besuchen, damit er sein bisheriges Wissen in seinem Beruf ausnützen  und dann eine leichtere Tätigkeit in wechselnder Position ausüben könne. Diese berufliche Umorientierung erscheine längerfristig die sinnvollste Lösung zu sein (Urk. 11/48 = Urk. 11/52 = Urk. 3/3).
4.7     Am 9. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht. Kreisarzt Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht aus, es sei erstaunlich, dass bei einer relativ geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (das Delta-V von 9 bis 14 km/h erreiche nur im oberen Bereich die Erheblichkeitsgrenze) ein so protrahierter Verlauf entstehe und insbesondere die LWS, welche durch den Autositz recht gut geschützt sei, andauernd Beschwerden verursache. Möglicherweise spiele der pathologische Vorzustand mit anlagebedingter Spondylolyse L4 ohne Olisthesis eine Rolle, allerdings müsse bei glaubwürdiger Versicherung einer Beschwerdefreiheit vor dem Unfall davon ausgegangen werden, dass dieser zu einer Richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe und entsprechend die Beschwerden als unfallbedingt anzusehen seien. Unfallverursachte, strukturelle Veränderungen seien nie festgestellt worden. Eine Umschulung mit dem Ziel, eine körperlich leichtere Arbeit ausführen zu können, sei sicher eine gute Lösung. Idealerweise müsste der Beschwerdeführer dabei weder schwer heben noch in ungünstiger Körperhaltung arbeiten. In einer dermassen angepassten Tätigkeit wäre mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Arbeitsunfähigkeit von 25 % habe er vorläufig bestätigt (Urk. 11/56.3).
4.8     Dr. E.___ führte im Dezember 2004 aus, der Beschwerdeführer habe bei chronisch-rezidivierenden Wirbelsäulenschmerzen während einem dreimonatigen Zivildiensteinsatz ohne Rückenprobleme in einem Sanatorium gearbeitet. Seit eineinhalb Monaten sei er wieder an der Arbeit und verspüre bereits wieder Rückenschmerzen (Urk. 11/79.1 Ziff. 1 und 2).
          Am 17. Mai 2005 bestätigte Dr. E.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit 20. Dezember 2004 (Urk. 11/80 Ziff. 4) und hielt am 6. Juli 2005 fest, während den Ferien vom 9. Juli bis 1. August 2005 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 11/81 Ziff. 4).
4.9     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 26. April 2005 bei unveränderter Diagnose aus, im klinischen Status würden sich keine Hinweise für ein radikuläres Geschehen finden, jedoch ausgeprägte segmentale Dysfunktionen vorliegen, in Kombination mit einer muskulären Dysbalance bzw. muskulären Dekonditionierung. Mit einer gezielten Kräftigung der autochthonen Rückenmuskulatur könne das Beschwerdebild und die Funktionalität verbessert werden (Urk. 11/100 S. 8 = Urk. 3/4).
4.10    In Ergänzung zur Untersuchung vom 9. Juni 2004 hielt Dr. I.___ am 27. September 2007 fest, man habe als Folge des Unfalles vom 27. Februar 2003 nie eine strukturell nachweisbare, unfallbedingte Pathologie gefunden, weshalb auch ohne zusätzliche Untersuchung klar ausgesagt werden könne, dass eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet sei (Urk. 11/94).
4.11    Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, Suva Versicherungsmedizin, nahm am 12. März 2008 gestützt auf die ihm vorgelegten Akten Stellung zu Frage, ob eine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 10). Nach dem Unfall am 27. Februar 2003 seien keine äusseren Verletzungen festgestellt worden und eine Röntgenuntersuchung der HWS habe keine unfallbedingten ossären Läsionen ergeben. Gemäss den klinischen Merkmalen der Erstbehandlung könne der Beschwerdeführer durch diesen Unfall höchstens eine leichte HWS-Distorsion Grad II erlitten haben. Dr. D.___ habe am Unfalltag muskuloskelettale Zeichen mit Bewegungseinschränkungen der HWS für die Seitenneigung nach links und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur festgehalten. Die dokumentierte Sensibilitätsstörung der Schulter sei diffus und könne nicht als zuverlässiger Befund im Sinne einer radikulären Ausfallsymptomatik gewertet werden. Im weiteren Verlauf seien keine neurologischen Defizite mehr festgehalten. Der Heilungsverlauf habe sich zunächst erwartungsgemäss entsprechend einer leichten HWS-Distorsion ohne nachweisbare Läsion gestaltet. Von Juni 2003 bis Mai 2004 seien keine relevanten Beschwerden der HWS festgehalten worden. Dr. H.___ habe dann im Mai 2004 das Vorliegen eines Panvertebralsyndroms beurteilt, vor allem mit thorakalen und lumbalen, je nach Belastung auch zervikalen Beschwerden. Eine HWS-Problematik sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Vordergrund gestanden. Nach einem Stellenwechsel sei der Beschwerdeführer seit dem 16. Januar 2006 zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 f.).
          Ein Integritätsschaden gelte als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehe, und sei erheblich, wenn die körperliche und geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt sei. Gemäss den vorliegenden Akten seien diese beiden Kriterien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Der eigentlich durch den Unfall betroffene Teil der Wirbelsäule, nämlich die HWS, habe erwartungsgemäss einen regredienten Beschwerdeverlauf bis Juni 2003 gezeigt. Bei einer unfallfremden Spondylolyse auf Höhe LWK 4 sei es nach einem Sportunfall am 12. Juli 2003 temporär zu Beschwerden der BWS gekommen. Die sekundäre Zunahme der Wirbelsäulenschmerzen ab Mai 2004 könne unter Berücksichtigung des initialen Ereignisses mit einer leichten HWS-Distorsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Im April und Mai 2004 seien die Beschwerden der Wirbelsäule in einem variierenden Ausmass aufgetreten, als limitierend für die Arbeitsfähigkeit seien die LWS-Beschwerden benannt worden. Auch unter einer leichten Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer während seines Zivilschutzes über drei Monate ausgeübt habe, seien keine erheblichen Beschwerden aufgetreten. Insgesamt seien damit die Kriterien zur Schätzung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt (S. 5 Mitte).
          Zum Verweis des Beschwerdeführers auf eine Schmerzfunktionsskala im Anhang 3 des UVV sei anzumerken, dass eine solche im Anhang 3 des UVV nicht benannt werde, sondern vielmehr Bestandteil der Tabelle 7 der Suva sei (Urk. 10 S. 5).

5.
5.1     Voraussetzung für einen Anspruch auf Integritätsentschädigung bei Wirbel-säulenaffektionen ist der Nachweis mindestens einer der fünf in Tabelle 7 der Medizinischen Abteilung der Suva zur Integritätsentschädigung gemäss UVG erwähnten Beeinträchtigungen (Fraktur, Osteochondrose, Diskushernie, Status nach Laminektomie und Spondylodese, Kyphosen und Skoliosen; vgl. vorstehend Erw. 2.3), welche als Schädigungen organisch-struktureller Art zu qualifizieren sind. Der Integritätsschaden bezüglich der einzelnen Schädigungen ist in der Folge gemäss der Schmerzfunktionsskala zu ermitteln und so die Integritätsentschädigung festzusetzen. Liegen Beschwerden vor, welche die Kriterien gemäss der Schmerzfunktionsskala in Tabelle 7 erfüllen, jedoch keiner der genannten Schädigungen zugeordnet werden können, besteht kein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Text von Tabelle 7, so dass es dafür auch keiner zusätzlichen, das normale Sprachverständnis bestätigenden Gerichtsurteile bedarf.
          Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 3 Ziff. 4) für die Zusprache einer Integritätsentschädigung der Nachweis einer organisch-strukturellen Läsion vorausgesetzt wird.
          Beim Beschwerdeführer wurde eine HWS- und LWS-Distorsion diagnostiziert sowie eine Spondylolyse LWK 4 festgestellt. Dass diese anlagebedingt ist und damit nicht auf den Unfall vom 27. Februar 2003 zurückzuführen ist, ist unbestritten und ergibt sich auch ohne Weiteres aus den vorliegenden Arztberichten (vgl. Urk. 11/4.1 Ziff. 5, Urk. 11/8 Ziff. 2, Urk. 11/56.3). Ebenso bestehen keine Hinweise und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 und 16), dass die lediglich von Dr. G.___ genannte LWS-Skoliose unfallkausal wäre (vgl. Urk. 11/49). Hingegen liegen beim Beschwerdeführer keine Anzeichen für eine der Wirbelsäulenaffektionen gemäss Tabelle 7 vor. Ein im Sinne des Gesetzes erheblicher Integritätsschaden ist somit auszuschliessen. Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob die aktuell geklagten Beschwerden nach wie vor auf den Unfall vom 27. Februar 2003 zurückgeführt werden können (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 8.1 und 8.2), was die Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht in Frage gestellt hat. Eine Beeinträchtigung der geistigen Integrität liegt sodann unbestrittenermassen nicht vor (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7).
          Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach im Zusammenhang mit einem HWS-Distorsionstrauma eine organisch-strukturelle Läsion nicht notwendig sei, um die Beschwerden als unfallkausal zu qualifizieren (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1), beschlägt die Frage der Adäquanzprüfung und vermag deshalb nichts daran zu ändern, dass für die Zusprache einer Integritätsentschädigung wegen Wirbelsäulenaffektionen der Nachweis einer Schädigung gemäss Tabelle 7 vorliegen muss.
5.2     Da sich aus den Akten keine Hinweise für das Vorliegen einer der fünf in Tabelle 7 genannten Wirbelsäulenaffektionen ergeben, weder Dr. H.___ noch der Hausarzt Dr. E.___ einen weiteren Abklärungsbedarf erkannten (vgl. Urk. 11/48, Urk. 11/6, Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/17, Urk. 11/27, Urk. 11/46, Urk. 11/73, Urk. 11/79, Urk. 80-81) und Dr. J.___ die Beschwerden auf segmentale Dysfunktionen sowie eine muskuläre Dysbalance bzw. Dekonditionierung zurückführte (Urk. 11/100 S. 8), kann auf die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Abklärungen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 8) verzichtet werden.
5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetz-ungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung nicht gegeben sind.
          Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2007, in welchem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).