UV.2008.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene X.___ war für die Y.___ AG in Z.___ tätig und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 6. August 2007 meldete die Arbeitgeberin, dass der Versicherte am 13. Juli 2007 beim Fussballspiel eine Zerrung im Oberschenkel rechts erlitten habe (Urk. 7/K1). Die Erstbehandlung fand am 17. Juli 2007 durch Dr. med. A.___, Sportmedizin SGSM, statt (Urk. 7/14/2). Auf dem Arztschein zur Bagatellunfall-Meldung trug er am 26. Oktober 2007 ein, es sei zu einer Aktivierung einer beginnenden Coxarthrose rechts durch eine Hüftdistorsion gekommen (Urk. 7/M1). Am 31. Juli 2007 suchte der Versicherte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wegen Hüftproblemen rechts auf. Dr. B.___ verordnete Physiotherapie zur Mobilisation und zum Aufbau; falls innert sechs Wochen keine Besserung eintrete, sei eine MRI-Abklärung durchzuführen (Urk. 7/M2).
1.2     Mit einer weiteren Bagatellunfall-Meldung vom 16. August 2007 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 11. August 2007 beim Jogging auf dem Fussballplatz eine Muskelverletzung am linken Unterschenkel zugezogen habe (Urk. 7/1). Anlässlich der Konsultation vom 14. August 2007 hielt Dr. B.___ fest, der Patient verspüre seit 2 ½ Wochen Schmerzen in der Wade links lateral und könne deswegen nicht mehr joggen. Er diagnostizierte eine Verspannung des Musculus gastrocnemius lateralis bei Verkürzung der Muskulatur und wahrscheinlich Übersäuerung. Dr. B.___ verordnete Basenpulver und Physiotherapie zum Lösen der Verspannung (Urk. 7/M2).
1.3     Am 20. September 2007 fand eine MRI-Untersuchung des rechten Hüftgelenks in der Klinik C.___ statt (Urk. 7/M3), deren Ergebnisse Dr. B.___ mit dem Versicherten am 24. September 2007 besprach (Urk. 7/M4).
1.4     Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 teilte die Basler Versicherungs-Gesellschaft dem Versicherten mit, dass sie für das gemeldete Ereignis vom 11. August 2007 keine Leistungen erbringen könne, da nach den anwendbaren Gesetzesbestimmungen weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/6).
1.5     Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2007 teilte die Basler Versicherungs-Gesellschaft dem Versicherten mit, dass sie für das gemeldete Ereignis vom 13. Juli 2007 ebenfalls keine Leistungen erbringen könne, da auch in diesem Fall weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/K4). In der Folge erklärte X.___ telefonisch, er sei mit dieser Beurteilung nicht einverstanden (Urk. 7/K7). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 7/M3 und 7/M4, vgl. oben Ziff. 1.3) lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 13. Juli 2007 mit Verfügung vom 16. November 2007 ab (Urk. 7/K17). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 30. November 2007 (Urk. 7/K22) wies die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 ab (Urk. 2 [= 7/K24]).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führte X.___ mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen (Urk. 1).
2.2     Die Basler Versicherungs-Gesellschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 11); desgleichen die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 28. Februar 2008 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:         a.         Knochenbrüche;b.         Verrenkungen von Gelenken;         c.         Meniskusrisse;d.         Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f.         Sehnenrisse;g.         Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3     Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.
2.1     Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bewegungsablauf weise auf keinerlei Ungewöhnlichkeit hin. Das von ihm beschriebene Geschehen sei dem Fussballsport absolut inhärent und könne innerhalb dieser Sportart als Ereignis im gewöhnlichen Rahmen bezeichnet werden, weshalb kein Unfall im Rechtssinne gegeben sei. Da es an einer gesicherten Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV fehle, müsse auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung klar verneint werden (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort liess die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend machen, dass es dem Versicherten nicht gelungen sei, ein Unfallgeschehen glaubhaft zu machen; nur schon aus diesem Grund sei keine Leistungspflicht des Unfallversicherers gegeben (Urk. 6).
2.2         Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es habe sich klarerweise um ein Unfallereignis gehandelt. Beim Treten eines Freistosses habe ein Gegenspieler gleichzeitig auf den Ball geschlagen, weshalb es zu einem so genannten "Pressball-Schlag" gekommen sei. Eine solche Schussbewegung sei ungewöhnlich und komme nur ganz selten vor. Auch die behandelnden Ärzte seien vom Vorliegen eines Unfallgeschehens ausgegangen (Urk. 1 und 11).

3.
3.1
3.1.1   Mit dem Formular "Bagatellunfall-Meldung UVG" teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 6. August 2007 mit, er habe sich beim Fussballspiel eine Zerrung im linken Oberschenkel zugezogen (Urk. 7/K1).
3.1.2   Der erstbehandelnde Arzt, Dr. A.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. Juli 2007; am 26. Oktober 2007 trug er im Formular "Arztschein zu Bagatellunfall-Meldung UVG" ein, es sei zu einer Aktivierung einer beginnenden Coxarthrose rechts durch eine Hüftdistorsion gekommen (Urk. 7/M1).
3.1.3   Dr. B.___ vermerkte in der Krankengeschichte unter dem 31. Juli 2007, der Patient sei wegen Hüftproblemen rechts gekommen. Er habe am 15. Mai 2007 beim Fussball spielen einen Freistoss geschlagen, wobei es zu einem Klickphänomen im rechten Hüftgelenk gekommen sei. Er habe danach einige Zeit pausiert und jedesmal, wenn er wieder habe aufbauen wollen, sei es zu Schmerzen gekommen. Die Schmerzen würden aber auch im täglichen Leben bei raschen Bewegungen auftreten. Dr. B.___ stellte aufgrund seiner klinischen Untersuchung und konventionellen Röntgenaufnahmen des Beckens eine beginnende Arthrose mit Randzackenbildung fest. Er verordnete Physiotherapie zur Mobilisation und zum Aufbau; falls innert sechs Wochen keine Besserung eintrete, sei eine MRI-Abklärung mit Fragestellung Pathologie Hüftgelenk durch Arthrose oder Labrumverletzung durchzuführen. Bei einem MRI sei zusätzlich der Psoas Muskel abzuklären (Urk. 7/M2).
         Am 18. September 2007 stellte sich der Beschwerdeführer erneut bei Dr. B.___ vor, da trotz Physiotherapie keine Verbesserung eingetreten sei. In der Krankengeschichte trug Dr. B.___ ein, dass die nochmalige klinische Untersuchung nach wie vor einerseits ein direktes Impingement, bei Innenrotation massive Schmerzauslösung im vorderen Hüftgelenkbereich, zeige. Auf der anderen Seite löse auch das Anheben des gestreckten Beines einen Schmerz in der Tiefe inguinal aus, was auf eine Psoasproblematik hinweise (Urk. 7/M4).
3.1.4   Die MRI-Untersuchung des rechten Hüftgelenks vom 20. September 2007 ergab eine deutliche Offset-Störung mit einem herniation pit am Übergang vom Femurkopf zum Schenkelhals, ein degenerativ verändertes anteriores Labrum und am Übergang zum lateralen Labrum an der Basis einen Einriss im Labrum. Zudem fand sich in der laterocranialen Belastungszone eine leichte Arthrose mit einer degenerativ zystischen Veränderung im Acetabulum (Urk. 7/M3).
3.1.5   Am 24. September 2007 besprach Dr. B.___ die Ergebnisse der MRI-Untersuchung mit dem Beschwerdeführer. Dabei führte er aus, dass das MRI die erwartete Labrumläsion kombiniert mit einer beginnenden Beschädigung des anterolateralen kranialen Gelenkspfannenanteils zeige. Ob dies traumatisch bedingt sei, durch eine kleine Meisselfraktur in diesem Gebiet, ausgelöst beim Fussball, oder ob es sich um eine wirkliche degenerative Veränderung mit Zysten handle, könne retrospektiv nicht sicher beurteilt werden (Urk. 7/M4).
3.2     Wie bereits erwähnt (vorne, Erw. 1.4), genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs ein bloss möglicher Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Störung und einem Ereignis nicht. Aufgrund der Ergebnisse der MRI-Abklärung stehen degenerative Prozesse im Vordergrund. Dr. B.___ legte schlüssig dar, dass bei einem solchen Befund retrospektiv nicht sicher beurteilt werden könne, ob der Zustand im fraglichen Gebiet traumatisch bedingt sei oder ob es sich um ausschliesslich degenerative Veränderungen handle. Da keine zusätzlichen Erkenntnisse von weiteren Abklärungen erwartet werden können, kann aber der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Juli 2007 und der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung im Bereich der rechten Hüfte nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Weil auch keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV genannten Körperschädigungen diagnostiziert worden ist, entfällt eine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung ebenfalls.
         Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das gleichzeitige Treten eines Balles durch zwei Spieler in einem Fussballspiel ein besonderes Vorkommnis darstellen könnte, welches das notwendige Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllen würde.
3.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin mangels natürlichem Kausalzusammenhang nicht leistungspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher rechtens und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).