UV.2008.00014
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 18. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. September 2003 als Landschaftsgärtner und war dadurch bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/Z1 Ziff. 3). Gemäss Schadenmeldung vom 12. Juni 2006 rammte B.___ dem Versicherten am 14. Mai 2006 ein Messer in den Bauch, wodurch dieser eine Magen- und Darmverletzung erlitt (Urk. 7/Z1 Ziff. 4, 6 und 9). Der Versicherte wurde noch gleichentags im Stadtspital C.___ notfallmässig operiert (Urk. 7/ZM1) und blieb bis 7. Juni 2006 hospitalisiert (Urk. 7/ZM4 S. 1). Die erlittenen Verletzungen hatten eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge (Urk. 7/ZM5 Ziff. 3, Urk. 7/ZM8-9, Urk. 7/ZM10 Ziff. 3, Urk. 7/ZM S. 2). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende November 2006 aufgelöst worden war (Urk. 7/Z18), meldete sich der Versicherte am 4. Juni 2007 bei der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 7/ZM11 Ziff. 7). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 31. März 2007 wurde B.___ der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (Urk. 7/Z42).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 kürzte die Zürich die Taggeldleistungen wegen Beteiligung an einer Auseinandersetzung im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) um 50 % (Urk. 7/Z30). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2007 Einsprache (Urk. 7/Z31). Nachdem die Zürich dem Versicherten die beigezogenen Strafakten (Urk. 7/45/2-10, Urk. 7/Z42) zur Stellungnahme zugestellt hatte (vgl. Urk. 7/Z46-47), hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. November 2007 daran fest, dass die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um die Hälfte zu kürzen seien (Urk. 7/Z48 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung ungekürzter Versicherungsleistungen. In formeller Hinsicht stellte der Versicherte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wurde auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht eingetreten, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Absätze 1-3 ATSG ordnen (Art. 39 UVG). Gestützt auf diese Verordnungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV festgelegt, dass die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle bei Beteiligung der versicherten Person an Raufereien und Schlägereien um mindestens die Hälfte zu kürzen sind, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. Dasselbe gilt gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere provoziert, sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. c UVV bei der Teilnahme an Unruhen.
1.3 Als Rauferei oder Schlägerei gelten Auseinandersetzungen gefolgt von Schlägen respektive ein Durcheinander von sich raufenden Personen. Die Begriffe sind weiter gefasst als derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei liegt nicht erst bei der tatsächlichen Teilnahme an Tätlichkeiten vor, sondern schon dann, wenn sich der Versicherte in einen allenfalls vorangehenden Wortwechsel einlässt, der das Risiko von Tätlichkeiten in sich birgt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund man beteiligt ist, wer mit dem Wortwechsel oder mit der Tätlichkeit begonnen hat oder welche Wendung das Ereignis in der Folge nimmt. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind versicherte Personen, die angegriffen werden, ohne zuvor beteiligt gewesen zu sein, oder die - ebenfalls ohne vorherige Beteiligung - bei einer Hilfeleistung verletzt werden (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 223 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Taggeldleistungen damit, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Wortwechsel mit dem betrunkenen B.___ eingelassen habe, welcher aufgrund der vorgebrachten Beschimpfungen und der Angetrunkenheit ohne weiteres das Risiko einer Tätlichkeit geborgen habe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer keinerlei eigene Initiative im Hinblick auf das Handgemenge gezeigt habe. So habe er gemäss den Aussagen von zwei Drittpersonen mit dem Fuss nach B.___ getreten, ihn weggestossen und mit ihm am Boden gerauft. Dem Beschwerdeführer sei daher klarerweise die Beteiligung an einer Rauferei anzulasten (Urk. 2 S. 4 f.). Von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV seien nur diejenigen Personen ausgenommen, welche angegriffen würden, ohne vorher beteiligt gewesen zu sein. Dies treffe vorliegend nicht zu, obschon zwischen dem ersten Handgemenge und der Verletzung durch einen Messerstich zirka 30 Minuten vergangen seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4.a und c). Der Beschwerdeführer habe trotz des Umstandes, dass sich B.___ zirka 30 Minuten nicht mehr in seinem Blickfeld befunden habe, damit rechnen müssen, dass eine Fortsetzung erfolgen würde. Er sei sich bewusst gewesen, dass B.___ bei Alkoholkonsum sehr aggressiv sei, und sei zehn Minuten nach dem ersten Handgemenge von einem Kollegen gewarnt worden, dass er aufpassen müsse, da B.___ ein Messer bei sich habe. Bei einer solchen Warnung habe der Beschwerdeführer klarerweise damit rechnen müssen, dass dem ersten Handgemenge eine wahrscheinlich weit gefährlichere Auseinandersetzung folgen würde und die Aussage, er habe die Auseinandersetzung als abgeschlossen betrachtet, erweise sich als haltlos (Urk. 2 S. 6).
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass die Sache für die am Handgemenge beteiligten Personen abgeschlossen gewesen sei, treffe für den Beschwerdeführer für höchstens zehn Minuten zu. Dann sei er darauf hingewiesen worden, dass er aufpassen müsse, da B.___ ein Messer bei sich habe. Der Beschwerdeführer habe somit mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit rechnen müssen (Urk. 6 S. 5 f., zu S. 3, 4. Absatz lit. b). Aus der Warnung, wonach B.___ ein Messer bei sich habe, müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich dieser noch im Club aufgehalten habe, ansonsten ja keine Warnung erfolgen würde. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, wonach B.___ den Club definitiv verlassen habe (Urk. 6 S. 7 Ziff. 3.b). Eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei könne zeitlich nicht als beendet gelten, solange nicht alle daran Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört hätten und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden müsse. Aufgrund der gesamten Umstände habe der Beschwerdeführer mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit rechnen müssen (Urk. 6 S. 7 f. Ziff. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Anteil an der am 13. Mai 2006 entstandenen Rauferei gehabt. Es sei nicht richtig, dass er sich auf einen Wortwechsel mit B.___ eingelassen habe. Er sei von diesem einseitig beschimpft worden und habe nicht zurückgegeben. Es treffe auch nicht zu, dass er selber die Voraussetzungen für eine Beteiligung an einer Rauferei gesetzt habe, indem er mit eigenen Tätlichkeiten am ersten Handgemenge teilgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei eigentlich nichts Wesentliches geschehen, niemand sei verletzt worden, kein Beteiligter habe irgendwelchen Schaden erlitten und die Beteiligten seien auseinander gegangen in der berechtigten Annahme, die Angelegenheit sei erledigt. Die Augenzeugin D.___ habe erklärt, er und B.___ seien von den Umstehenden getrennt worden, worauf er mit den anderen Kollegen Bier getrunken habe und B.___ im Club verschwunden sei (Urk. 1 S. 3). Er halte daran fest, dass zunächst nur eine verbale Beschimpfung stattgefunden habe, der er schliesslich aus dem Weg habe gehen wollen. Als er aufgestanden sei, um den Geschäftsführer des Restaurants beizuziehen, habe B.___ versucht, ihn zurückzuhalten und zu schlagen, weshalb er ihn von sich gestossen habe. Diese Bewegung könne aber zweifellos nicht als aktive Teilnahme im Sinne der Praxis bezeichnet werden. Die Auseinandersetzung müsse als zeitlich beendet gelten, alle Beteiligten hätten klar erkennbar mit dem Streit aufgehört, und es habe nicht mit einer Fortsetzung gerechnet werden müssen. Der zirka eine halbe Stunde später erfolgte Angriff nach der von niemandem erwarteten Rückkehr des Täters sei überraschend und ohne irgendwelche Beteiligung anderer Personen erfolgt (Urk. 1 S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführer wegen Beteiligung an einer Rauferei zu Recht gekürzt hat.
3.
3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2006 erklärte die Augenzeugin D.___, sie sei am Vorabend mit dem Beschwerdeführer im Club E.___ an der Bar gestanden und habe Kaffee und Wasser getrunken. In der Nähe sei B.___ gestanden und habe Bier getrunken. Plötzlich habe dieser zum Beschwerdeführer gesagt, dessen Ehefrau gehe in F.___ mit einem anderen Mann. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem Fuss nach B.___ getreten, es habe eine Schlägerei gegeben und die beiden hätten am Boden gerauft. Die beiden seien von den Umstehenden getrennt worden, worauf der Beschwerdeführer mit anderen Kollegen Bier getrunken habe und B.___ im Club verschwunden sei. Nach zirka 20 Minuten sei B.___ mit einem Messer in der Hand wieder gekommen. Sie habe gesehen, wie B.___ auf den Beschwerdeführer zugegangen sei und ihm das Messer in die linke Seite gestossen habe. Daraufhin sei B.___ weggegangen und der Beschwerdeführer sei weiterhin an der Bar gestanden (Urk. 7/Z45/3 S. 1). B.___ habe wortlos zugestochen und auch der Beschwerdeführer habe nichts gesagt (Urk. 7/Z45/3 S. 2).
3.2 G.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 14. Mai 2006 aus, er sei zu besagter Zeit ebenfalls neben dem Beschwerdeführer an der Bar gestanden. B.___ sei neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe Bier getrunken. Die beiden hätten sich unterhalten und im Verlaufe des Gesprächs habe B.___ dem Beschwerdeführer gesagt, dessen Frau habe in F.___ einen Freund, er sei ein gehörnter Mann. Nachdem B.___ den Beschwerdeführer „Cornuto“ genannt habe, habe der Beschwerdeführer ihn weggestossen, die beiden hätten angefangen zu raufen und seien dabei zu Boden gegangen. Ziemlich schnell seien die beiden von den Umstehenden getrennt worden und B.___ sei weggegangen. Zirka eine halbe Stunde später, kurz vor Mitternacht, habe er B.___ erneut gesehen, welcher zirka fünf Meter vom Beschwerdeführer entfernt gewesen und auf diesen zugegangen sei. Dabei habe er in seine Tasche gegriffen und ein Messer hervorgeholt. Dieses habe er in der rechten Hand gehalten und es dem Beschwerdeführer in die linke Seite gestochen. Dann sei B.___ wieder verschwunden, er habe ihn nicht mehr gesehen (Urk. 7/Z45/4 S. 1). Bevor der Beschwerdeführer durch den Messerstich verletzt worden sei, hätten die beiden nichts mehr gesprochen, B.___ habe wortlos zugestochen (Urk. 7/Z45/4 S. 2).
3.3 B.___ sodann führte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2006 aus, er sei sehr betrunken gewesen. Er erinnere sich, dass er gestossen und geschlagen worden sei. Nachträglich sei ihm gesagt worden, dass er jemand anderen mit einem Messer gestochen habe. Davon wisse er aber nichts (Urk. 7/Z45/8 S. 1). Er habe sich stark angetrunken gefühlt, weshalb er vermutlich sehr empfindlich und sehr einfach zu provozieren gewesen sei (Urk. 7/Z45/8 S. 2). Er und der Beschwerdeführer hätten miteinander gesprochen und plötzlich habe dieser mit Händen und Füssen auf ihn eingeschlagen. Er habe nicht gewusst, wie er hätte reagieren sollen und sei gleich zu Boden gefallen. Irgendwie seien sie erneut aneinander geraten und seien von weiteren anwesenden Personen getrennt worden. Er wisse nur noch, dass er in den WC-Räumlichkeiten zu sich gekommen sei. Er habe den Club ganz sicher nicht verlassen. Er sei sich ziemlich sicher, dass er sich nach dem ersten Streit in die Räumlichkeiten, in welchen sich auch Spielgeräte befänden, zurückgezogen habe. Er habe eigentlich nach Hause gehen wollen, dafür allerdings durch die Barräumlichkeiten gehen müssen, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Plötzlich seien alle auf ihn losgekommen (Urk. 7/Z45/8 S. 3). Es dürfte zutreffen, dass er den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt habe. Er habe dies nach dem ersten Streit gemacht, weil er sehr wütend gewesen sei. Er sei in diesen Spielräumlichkeiten gewesen, die Situation sei wieder eskaliert und die Auseinandersetzungen hätten von neuem begonnen. Er sei wieder vom Beschwerdeführer geschubst worden und habe darauf reagiert, indem er das Messer aus der Tasche genommen habe (Urk. 7/Z45/8 S. 4).
In der Einvernahme vom 16. Mai 2006 bestätigte B.___ im Wesentlichen diese Angaben (vgl. Urk. 7/Z45/9).
3.4 Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2006, er habe mit einer Gruppe von Personen Kaffee getrunken. Da es keinen Platz mehr gehabt habe, um seinen Kaffee abzustellen, habe er einen Mann gefragt, ob dieser ihm schnell die Tasse halten könne. Ohne einen Grund habe dieser angefangen, ihn zu beschimpfen und gesagt, er sei ein Arsch und ähnliche Sachen. Er habe B.___ gefragt, weshalb er ihn beschimpfen würde, nur weil er betrunken sei, sei doch noch kein Grund. Er habe diesem ja nichts gemacht. Dies sei etwa eine halbe Stunde so gegangen. Er sei dann aufgestanden und habe den Geschäftsführer des Restaurants holen wollen. B.___ habe versucht, ihn zurückzuhalten und zu schlagen. Er habe ihn jedoch von sich fortgestossen und die Situation habe sich beruhigt. Zirka zehn Minuten später sei ein Kollege zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse aufpassen, B.___ habe ein Messer bei sich (Urk. 7/Z45/7 S. 1). Dieser Kollege habe dann zu einem anderen Mann gesagt, er solle B.___ das Messer wegnehmen, dieser sei betrunken. Er selber habe sich nicht mehr um das Ganze gekümmert. Später sei er am Tresen gestanden und habe ein Bier getrunken. Einige Minuten später habe er B.___ auf sich zukommen sehen. Sein Kollege habe noch gesagt, er, der Beschwerdeführer, solle ihn in Ruhe lassen, B.___ sei betrunken. Er habe auch nichts mehr machen wollen, für ihn sei die Situation erledigt gewesen. Plötzlich habe er einen Stoss auf seiner linken Seite gespürt und das Ganze habe angefangen zu bluten (Urk. 7/Z45/7 S. 2).
Er kenne B.___ schon seit etwa zehn Jahren. Sie hätten noch nie Probleme zusammen gehabt. Die Leute, die B.___ näher kennen, würden wissen, dass man ihn in Ruhe lassen sollte, wenn er betrunken sei. Sobald er Alkohol getrunken habe, sei er sehr aggressiv (Urk. 7/Z45/7 S. 2). Es sei bekannt, dass B.___ immer wieder verbale Ausfälle gegenüber diversen Personen habe (Urk. 7/Z45/7 S. 3).
4.
4.1 Der für die Beurteilung der strittigen Frage relevante Sachverhalt ergibt sich aus den bei den Akten liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokollen, welche unmittelbar nach dem Streit am 14. und 15. Mai 2006 erstellt wurden (vgl. Urk. 7/Z45/3-4, Urk. 7/Z45/7-9).
4.2 Die beiden Augenzeugen D.___ und G.___ führten übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer und B.___ seien zusammen an der Bar gestanden und hätten miteinander gesprochen. Dabei habe B.___ zum Beschwerdeführer gesagt, dass dessen Frau in F.___ einen Freund habe (Urk. 7/Z45/3 S. 1, Urk. 7/Z45/4 S. 1). Die Aussagen der beiden Augenzeugen stimmen im Weiteren dahingehend überein, als dass beide erklärten, der Beschwerdeführer sei anschliessend gegenüber B.___ tätlich geworden. Während D.___ erklärte, der Beschwerdeführer habe mit dem Fuss nach B.___ getreten (Urk. 7/Z45/3 S. 1), führte Alves Peixoto aus, der Beschwerdeführer habe B.___ weggestossen (Urk. 7/Z45/4 S. 1). In der Folge rauften die beiden Männer gemäss den übereinstimmenden Berichten der Augenzeugen am Boden und wurden von den Umstehenden getrennt (Urk. 7/Z45/3 S. 1, Urk. 7/Z45/4 S. 1). Diese Schilderungen decken sich sodann auch mit den Ausführungen von B.___, welcher anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hatte, er und der Beschwerdeführer hätten miteinander gesprochen und plötzlich habe dieser mit Händen und Füssen auf ihn eingeschlagen (Urk. 7/Z45/8 S. 3).
Gestützt auf die weitestgehend übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen ist somit davon auszugehen, dass B.___ den Beschwerdeführer mit der Aussage, er sei ein gehörnter Mann, provoziert und der Beschwerdeführer in der Folge mit den ersten Tätlichkeiten begonnen hatte. Ob diese in einem Treten mit dem Fuss oder einem Stossen bestanden, kann hingegen offen bleiben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er von B.___ einseitig beschimpft worden sei, nicht zurückgegeben und nicht mit eigenen Tätlichkeiten am ersten Handgemenge teilgenommen habe (Urk. 1 S. 3), widersprechen somit klar den eindeutigen Aussagen der beiden Augenzeugen und finden in den polizeilichen Akten keine Stütze.
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der ersten Rauferei mit B.___ beteiligt hat und ebenfalls tätlich wurde.
4.3 Der Beschwerdeführer wandte gegen eine Kürzung der Krankentaggelder weiter ein, die Auseinandersetzung müsse nach dem ersten Handgemenge als beendet gelten, da alle Beteiligten klar erkennbar mit dem Streit aufgehört hätten und nicht mit einer Fortsetzung habe gerechnet werden müssen. Zutreffend ist zwar, dass B.___ zirka eine halbe Stunde nach der ersten Auseinandersetzung zum Beschwerdeführer ging und diesem mit dem Messer in den Bauch stach, ohne dass es noch einmal zu einem Wortwechsel gekommen wäre (Urk. 7/Z45/3 S. 2, Urk. 7/Z45/4 S. 2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass einerseits B.___ den Club nicht verlassen hatte (Urk. 7/Z45/3 S. 1, Urk. 7/45/8 S. 3) und andererseits der Beschwerdeführer selber anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführte, zirka zehn Minuten nach dem ersten Handgemenge sei ein Kollege zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er müsse aufpassen, B.___ habe ein Messer bei sich (Urk. 7/Z45/7 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wusste, dass B.___ sehr aggressiv war, sobald er Alkohol getrunken hatte, und man ihn daher in Ruhe lassen sollte (Urk. 7/Z45/7 S. 2).
Unter Berücksichtigung der lediglich zehn Minuten nach dem ersten Handgemenge erfolgten Warnung, der Tatsache, dass sich B.___ nach wie vor im Club aufhielt, sowie des Bewusstseins des Beschwerdeführers um die Aggressivität von B.___ unter Alkoholeinfluss, kann die Auseinandersetzung nach dem ersten Handgemenge nicht als beendet betrachtet werden und die Fortsetzung erfolgte nicht überraschend. Dies umso mehr, als B.___, um den Club verlassen zu können, den Barraum durchqueren musste, in welchem es zur ersten Rauferei gekommen war und wo sich der Beschwerdeführer nach wie vor aufhielt (vgl. Urk. 7/Z45/8 S. 3).
4.4 Insgesamt ist der Sachverhalt somit gestützt auf die polizeilichen Einvernahmen der Beteiligten sowie der beiden Augenzeugen D.___ und G.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer sich aktiv am ersten Handgemenge beteiligte, indem er gegenüber B.___ nach dessen Provokation tätlich wurde. Aufgrund der erfolgten Warnung, des Bewusstseins des Beschwerdeführers um die Aggressivität von B.___ und der Tatsache, dass sich dieser nach wie vor im Club aufhielt, kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auseinandersetzung nach der ersten Rauferei bereits beendet war, und der zirka eine halbe Stunde später erfolgte Messerstich ist zusammen mit dem ersten Handgemenge als eine Auseinandersetzung zu betrachten.
4.5 Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der beiden Augenzeugen (Urk. 1 S. 4) kann sodann verzichtet werden, da der Vorfall vom 14. Mai 2006 bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und sowohl D.___ als auch G.___ noch gleichentags durch die Polizei befragt wurden (vgl. Urk. 7/Z45/2-3). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Zeugen im heutigen Zeitpunkt an wesentlich andere Einzelheiten erinnern könnten als unmittelbar nach dem Vorfall.
5. Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung wegen Beteiligung an einer Auseinandersetzung im Sinne von Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50 % als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).