UV.2008.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Gerichtssekretärin Condamin

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Advokaturbüro Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ als Logistikmitarbeiter und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfall obligatorisch versichert (Urk. 8/1), als er am 9. November 2005 als Fahrer mit Z.___ und deren zwei Söhnen A.___ und B.___ in seinem Personenwagen unterwegs war, sein Fahrzeug „aufgrund seiner mangelnden Aufmerksamkeit“ auf die Gegenfahrbahn geriet und mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen kollidierte. Bei diesem Unfall wurden fünf Personen verletzt und B.___ zog sich so schwere Verletzungen zu, dass er tags darauf verstarb (Urk. 8/1; Urk. 8/6/3; Urk. 8/102). Beim Versicherten wurden nachstehende Unfallfolgen diagnostiziert: eine Pilon tibial Fraktur rechts, eine Commotio cerebri, eine Patellalängsfraktur links und eine Radiusfraktur rechts (Arztzeugnis Spital C.___, Chirurgische Klinik vom 12. Dezember 2005; Urk. 8/2). In der Folge wurde zusätzlich eine Anpassungsstörung diagnostiziert (Bericht von Dr. med. D.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, dipl. Berufsberaterin / Psychotherapeutin SPV, vom 23. Februar 2007; Urk. 8/101).
         Mit Verfügung vom 12. April 2007 kürzte die SUVA die Geldleistungen an den Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 9. November 2005 gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 30 % (Urk. 8/106). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Mai und 15. November 2007 (Urk. 8/118 und Urk. 8/171) wies die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 26. November 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einsprache-Entscheid liess der Versicherte am 14. Januar 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde führen und Folgendes beantragen (Urk. 1):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2007 aufzuheben und von einer Leistungskürzung abzusehen.
            2.   Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom      26. November 2007 aufzuheben und es sei die Leistungskürzung von 30 %       angemessen herabzusetzen.
3. Subeventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2007 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
            unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2008 die Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 5. März 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, replizierte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2008 (Urk. 14) und duplizierte die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2008 (Urk. 20). Mit Verfügung vom 3. November 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
         Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
1.2     Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zwischen dem Unfall und der strafbaren Handlung ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anlässlich der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 20. Februar 2002, U 186/01, E. 4a mit Hinweis auf Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss., Freiburg i.Ue. 1993, S. 190 ff. und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 481 f.). Wenn beispielsweise ein Versicherter ein Motorfahrzeug entwendet, bei der Fahrt die Verkehrsregeln beachtet und durch alleiniges Verschulden eines anderen Motorfahrzeughalters verunfallt, so sind die Leistungen gleichwohl - nach Art. 37 Abs. 3 UVG - zu kürzen (Maurer, a.a.O., S. 482 Ziff. 2c).
1.3     Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von aArt. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; bis Ende 2006 gültig gewesene Fassung) darstellt (vgl. BGE 129 V 357 Erw. 2.2), wonach es sich bei Verbrechen um die mit Zuchthaus und bei Vergehen um die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen handelt (Art. 9 aStGB).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 201 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die SUVA führte im Einsprache-Entscheid aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolge vorliegend nicht eine Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG (auch wenn ein grobfahrlässiges Verhalten aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügendem Rechtsfahrens vorliegend gegeben wäre), sondern wegen Herbeiführung eines Unfalls bei Ausübung eines Vergehens. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.___ vom 24. Oktober 2006 der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Der Unfall habe sich bei Ausübung eines Vergehens ereignet und die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 UVG seien erfüllt. Die verfügte Kürzung von 30 % erscheine dem Verschulden des Versicherten und dem eingegangenen Verletzungsrisiko angemessen und berücksichtige praxisgemäss auch, dass der Versicherte für Angehörige zu sorgen habe. Das Gesetz wolle mit einer solchen Sanktion die übermässige Belastung der Prämienzahler vermeiden, wenn der Versicherungsfall durch elementares Verschulden, insbesondere durch Verstoss gegen die Strafordnung, verursacht worden sei (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber die Leistungskürzung von 30 % beanstanden, insbesondere der Höhe nach. Art. 37 Abs. 3 UVG stelle eine Kann-Bestimmung dar. Es bestehe keine Pflicht zur Leistungskürzung. Die Beschwerdegegnerin habe den gegebenen Umständen viel zu wenig Rechnung getragen. Es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere in Folge der tragischen Tötung eines Kindes anlässlich des Verkehrsunfalls vom 9. November 2005 und der hohen Kosten im Zusammenhang mit seinen erheblichen Verletzungen die (hohe) Leistungskürzung vorgenommen habe. Er habe im Strafverfahren trotz einiger ungeklärter Fragen die Verantwortung für das Unfallgeschehen ohne wenn und aber übernommen. Der zuständige Staatsanwalt habe zutreffenderweise rasch erkannt, dass ihm kein erhebliches Verschulden am Verkehrsunfall vorgeworden werden konnte, weshalb er keine Anklage erhoben, sondern das Strafverfahren durch einen Strafbefehl erledigt habe. Die Kasuistik zu Art. 37 Abs. 3 UVG zeige, dass im Strassenverkehr insbesondere die Alkoholisierung und die schwere Verkehrsregelverletzung zu einer berechtigten Leistungskürzung führten (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter ergänzend vorbringen, das Verschulden des Beschwerdeführers sei keinesfalls als gering einzustufen. Es falle namentlich in Betracht, dass dieser nicht allein unterwegs gewesen sei, sondern drei Mitfahrer an Bord gehabt habe. Unter diesen Umständen sei es in keiner Weise entschuldbar, dass er sich - aus welchen Gründen auch immer (Zurechtrücken des Fahrersessels; Suchen eines Gegenstandes im Türfach oder unter dem Fahrersitz; Beruhigung der mitfahrenden Kinder) - nicht voll auf das Lenken des Fahrzeugs konzentriert und so das Risiko in Kauf genommen habe, sich, seine Mitfahrer sowie weitere Verkehrsteilnehmer zu gefährden (Urk. 7).
         Replicando liess der Beschwerdeführer anführen, es erscheine nachvollziehbar und entspreche dem Ergebnis des Strafverfahrens, dass er sich wohl für einen kurzen Moment durch die Kinder habe ablenken lassen, was jedoch keineswegs derart schwer ins Gewicht falle, wie es die Beschwerdegegnerin gerne hätte. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin weiterhin unterlassen, ihre Kürzungspraxis aufzuzeigen (Urk. 14).
         Duplicando liess die Beschwerdegegnerin vortragen, dem Beschwerdeführer müsse ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden. Dies unabhängig davon, wie die Straforgane das Verschulden beurteilt hätten. Sie nehme praxisgemäss gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG in Fällen fahrlässiger schwerer Körperverletzungen eine Leistungskürzung im Rahmen von 40 bis 60 % vor. Da vorliegend sogar eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung erfolgt sei, hätte an sich der erwähnte Rahmen nach oben überschritten werden können. Dem stehe indessen Satz 2 von Art. 37 Abs. 3 UVG entgegen. In Würdigung der gesamten Umstände sei sie im untersten Bereich der erwähnten Praxis geblieben und habe die Kürzung zusätzlich um 10 % reduziert, weil der Beschwerdeführer für Angehörige sorgen müsse. Damit sei sie dem Beschwerdeführer sehr weit entgegengekommen (Urk. 20).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen zur Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind.

3.
3.1     Laut dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.___ vom 24. Oktober 2006 (Urk. 8/102) und dem Rapport der Polizei '____' vom 9. November 2005 (Urk. 8/6/1-27) hat sich der Unfall ereignet, als der Personenwagen des Beschwerdeführers am Mittwoch, 9. November 2005, um circa 20.15 Uhr, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die Wendung der „mangelnden Aufmerksamkeit“ wurde wohl aufgrund folgender Aussagen gewählt: Der schriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2005 zufolge habe er „Spielsachen für die Kinder aus der Fahrertüre genommen, dies sei kurz nach dem Kreisel gewesen, danach habe er nichts mehr gemacht oder zumindest wisse er von nichts mehr“ (Urk. 8/6/13). Der schriftlichen Aussage von Z.___ vom 17. November 2005 zufolge sei der Beschwerdeführer kurz abgelenkt gewesen, da er seinen Sitz neu positionieren oder etwas unter dem Sitz hervorholen habe wollen (Urk. 8/6/16).
3.2     Der Beschwerdeführer ist dafür mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2006 der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 aStGB, der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 68 Ziff. 1 aStGB (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen) und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen worden (Urk. 8/102). Für eine von der strafrechtlichen Beurteilung abweichende Wertung auf Grund besonderer, nur sozialversicherungsrechtlich relevanter Gesichtspunkte besteht kein Anlass (vgl. dazu Urteil des EVG vom 18. Januar 2000, U 215/99, Erw. 2a). Der Beschwerdeführer stellt denn die strafrechtliche Subsumtion auch nicht in Frage. Sowohl für die fahrlässige Tötung als auch für die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige schwere Körperverletzung sah aStGB als Strafe Gefängnis vor, womit Art. 9 aStGB zufolge alle drei Straftatbestände als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. oben Erw. 1.3).
3.3     Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der „Ausübung eines Vergehens herbeigeführt“ (vgl. oben Erw. 1.1 und 1.2).

4.
4.1     Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschliessungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht. Die Kann-Vorschrift erlaubt indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispielsweise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist (Rumo-Jungo, Rechtsprechung, S. 220 mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 207 S. 335 Erw. 4b).
4.2
4.2.1   Das Verschulden ist die rechtlich missbilligende Qualifikation menschlichen Verhaltens. Das verschuldete Verhalten verdient den Tadel der Rechtsordnung, da es einem von ihr geforderten Verhalten nicht entspricht. Da der Gesetzgeber keinen Massstab aufstellt, nach welchem sich diese Missbilligung richtet, ist der Rechtsanwender gerufen, dem Begriff des Verschuldens einen Inhalt zu geben, indem er einen solchen Massstab vorzeichnet. Dieser hat ein objektiver zu sein, denn grundsätzlich sind unter denselben Umständen alle Menschen an demselben Verhaltensmassstab zu messen (vgl. Rumo-Jungo, Leistungskürzung, S. 75 f.). Neben der Verletzung des objektiven Standards besitzt jedes Verschulden auch eine subjektive Komponente, denn von Verschulden spricht man nur, wenn dem Handelnden sein Verhalten vorwerfbar ist. Der subjektive Vorwurf setzt immer eine Verletzung des objektiven Standards voraus. Das subjektive Verschulden ist der hauptsächliche Gradmesser des zivilrechtlichen Verschuldens (vgl. Rumo-Jungo, Leistungskürzung, S. 76 f., S. 105 mit Hinweis auf Werro, La capacité de discernement et la faute dans le droit suisse de la responsabilité, 2. Auflage, Freiburg 1986, N 470 ff.).
4.2.2   Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zuständige Staatsanwalt habe rasch erkannt, dass ihm kein erhebliches Verschulden am Unfall vorgeworfen könne, weshalb er trotz der Tötung und den weiteren Verletzungen mehrerer Insassen in den Fahrzeugen keine Anklage erhoben habe, sondern am 24. Oktober 2006 das Strafverfahren mit einem Strafbefehl und einer Einstellungsverfügung erledigt habe (Urk. 1 S. 4), ist unbehelflich, können doch die Leistungen selbst dann gekürzt werden, wenn von der Strafverfolgung abgesehen wurde (Sozialversicherungsrecht-Rechtsprechung UV 2002 Nr. 14). Hinzu kommt, dass der Erlass eines Strafbefehls keineswegs auf fehlendes oder nur geringfügiges Verschulden schliessen lässt, sondern im Wesentlichen vom Strafmass abhängt (Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten; vgl. § 317 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung).
         Der Staatsanwalt äussert sich zwar im Strafbefehl, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht explizit zu dessen Verschulden (Urk. 8/102). Er bestrafte den Beschwerdeführer jedoch mit drei Monaten Gefängnis. Als Strafrahmen sahen sowohl Art. 117 aStGB als auch Art. 125 aStGB Busse oder Gefängnis vor. Der Höchstbetrag der Busse lag bei Fr. 5'000.-- (Art. 106 Abs. 1 aStGB) und die Gefängnisstrafe konnte mit einer Dauer zwischen drei Tagen und drei Jahren verhängt werden (Urk. 36 aStGB). Der Staatsanwalt erachtete die Bestrafung von drei Monaten „der Tat, dem Verschulden, sowie den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten, der zudem selber bei dem Unfall erheblich verletzt wurde und unter den massiven Verletzungsfolgen nach wie vor zu leiden hat, insbesondere seiner Vorstrafenlosigkeit, seinem tadellosen automobilistischen Leumund und seinen aufgrund seiner wegen des Unfalles 100%igen Arbeitsunfähigkeit schwierigen finanziellen Verhältnissen“ als angemessen (Urk. 8/6/102 S. 4). Dabei handelt es sich jedoch vorwiegend um strafmildernde und -mindernde Umstände, die für die Gewichtung des Verschuldens im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht relevant sein können.
         Und wenn dem Strafbefehl zufolge das Fahrzeug des Beschwerdeführers „aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit des Angeschuldigten [der Beschwerdeführer] auf die Gegenfahrbahn gerät“ (Urk. 8/102 S. 2) impliziert dies offensichtlich auch aus Sicht des Staatsanwalts ein Verschulden des Beschwerdeführers. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise anbringt, fällt der Mangel an Aufmerksamkeit umso mehr ins Gesicht, als der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern sogar mit Mitfahrern, darunter zwei nicht eigenen Kindern unterwegs war (Urk. 7 S. 3), würde dieser Umstand doch nach besonderer Vorsicht verlangen. Der Beschwerdegegnerin ist des Weiteren darin zu folgen, dass die Witterung zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Protokoll der Polizei '____' und der schriftlichen Aussage des Beschwerdeführers vom 14. November 2005 war es zum Unfallzeitpunkt Nacht und stark neblig (Urk. 8/6/10; Urk. 8/6/12), was von einem Verkehrsteilnehmer offensichtlich erhöhte Konzentration verlangt. Die Strasse am Unfallort sei ansteigend und führe in eine starke Rechtskurve, die unübersichtlich sei. Ferner handle es sich um eine stark befahrene Hauptstrasse (Urk. 8/6/9). Zusammenfassend kann nicht von keinem oder nur von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, so dass kein Grund bestand, von einer Kürzung abzusehen.

5.
5.1         Bezüglich des Ausmasses der Kürzung ist zu beachten, dass der Richter sein Ermessen im Rahmen der Festsetzung der Kürzungsquote nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Versicherer (beziehungsweise die Schadensinspektoren des Unfallversicherers) den Sachverhalt meist besser kennen, ihn selber abgeklärt und den Fall persönlich betreut haben. Dem Ermessen des Rechtsanwenders werden einerseits durch gesetzlich festgelegte Grenzwerte, wie es beispielsweise das in Art. 21 Abs. 3 ATSG und Art. 37 Abs. 2 und 3 UVG vorgesehene Angehörigenprivileg darstellt, Schranken gesetzt. Andererseits besteht eine Schranke des Ermessens darin, dass das praxisgemässe Kürzungsminimum bei 10 % liegt (vgl. Rumo-Jungo, Leistungskürzung, S. 208 f.).
5.2     Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung der Kürzung ihrer Leistung um 30 % ihre Kürzungspraxis, die bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung 40 - 60 % betrage (Urk. 20 S. 3). Angesichts der Kasuistik (beispielsweise: fahrlässige Tötung: 10 %; fahrlässige Tötung bei weit übersetzter Geschwindigkeit: 30 %; tätliche Auseinandersetzung: 50 %; Rumo-Jungo, Leistungskürzung, S. 213 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 224 [Fahren in angetrunkenem Zustand: 50 %]; 119 V 241 [grobe Verletzung der Verkehrsregeln: 20 %] und 129 V 354 [Fahren in angetrunkenem Zustand: 30 %]) überschritt die SUVA mit der Kürzung ihren Ermessensspielraum nicht, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers, wie oben (Erw. 4.2.2) dargelegt, nicht als geringfügig erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet das Gesetz zudem keine Handhabe für die beantragte Reduktion der Kürzungsquote infolge der eigenen Verletzungen des Versicherten (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2000, U 215/99, Erw. 2a).

6.       Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 8/106) und mit dem diese bestätigenden Einsprache-Entscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2) die Geldleistungen für die Folgen des Unfalls vom 9. November 2005 um 30 % kürzte. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 26. November 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).