Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, war seit Mitte Juni 2000 bei der Y.___ AG, '___', als Giessereimitarbeiter angestellt und in seiner Arbeitnehmereigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 2. November 2003 zog er sich bei privaten Gartenarbeiten eine Schulterverletzung rechts zu, worauf ihm die SUVA auf Unfallmeldung vom 10. November 2003 (Urk. 9/1) die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbrachte (Unfall-Nr. '___').
1.2 Im Anschluss an die Erstbehandlung bei dem am Unfallfolgetag aufgesuchten Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, '___', sowie an die Vornahme fachärztlicher Abklärungen in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ (vgl. Arztzeugnis vom 12. Januar 2004 [Urk. 9/3]) wurde am 6. Januar 2004 bei Diagnose einer ausgedehnten Supraspinatussehnenruptur und einer leichten Bicepssehnentendinitis eine erste Schulteroperation durchgeführt (transossäre Supraspinatussehnennaht, Acromioplastik und Débridement der Bicepssehne; Operations- und Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 6. Januar bzw. 2. Februar 2004 [Urk. 9/4]). Nach vorerst unauffälligem postoperativem Verlauf (vgl. Zwischenberichte von Dr. med. B.___, Co-Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___, vom 4. März 2004 [Urk. 9/8 und 9/9]) wurde eine passiv deutlich eingeschränkte Beweglichkeit ausgemacht (Bericht von Dr. B.___ vom 17. März 2004 [Urk. 9/12]; vgl. Zwischenbericht von Dr. Z.___ vom 6. Mai 2004 [Urk. 9/25]), so dass am 2. Juni 2004 bei Diagnose einer Schultersteife (mit teilweise persistierender artikulärer Partialruptur) eine zweite (Revisions-)Operation vorgenommen wurde (Schulterarthroskopie mit Débridement, Bursoskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse, Plättchenentfernung und zusätzlicher unblutiger Mobilisation; Kurzaustrittsbericht des Spitals A.___ vom 9. Juni 2004 [Urk. 9/13]). Nach anfangs wiederum komplikationslosem Verlauf mit objektiv deutlicher Besserung der Beschwerdesituation (Berichte von Dr. B.___ vom 13. Juli 2004 [Urk. 9/15], 14. September 2004 [Urk. 9/16], 1. November 2004 [Urk. 9/31], 9. November 2004 [Urk. 9/26] und 1. Februar 2005 [Urk. 9/35 und 9/41]) kam es trotz intensiver Physiotherapie zu einer erneuten, die eingeleitete berufliche Integration an einem von der Arbeitgeberin zugewiesenen Schonarbeitsplatz beeinträchtigenden Beschwerdeprotraktion (mit Schmerzen und v.a. wiederum deutlicher Bewegungseinschränkung; vgl. Urk. 9/19, 9/23-24, 9/30, 9/33-34, 9/37-38 und 9/42). Im Zuge einer ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2005 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leichter Arbeiten ab 7. Februar 2005 attestiert (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, SUVA '___', vom 2. Februar 2005 [Urk. 9/43]). Wegen anhaltender Leistungsdefizite selbst hinsichtlich leichterer Arbeiten wurde das Arbeitsverhältnis von der Y.___ AG am 25. Februar 2005 per 31. Mai 2005 aufgelöst (Urk. 9/50; vgl. Urk. 9/44), wobei sich der Versicherte allerdings auf anhaltende Schulterschmerzen bei an sich ordentlicher Beweglichkeit berief (vgl. Urk. 9/45-49). Anlässlich einer Besprechung mit dem zuständigen SUVA-Kreisarzt vom 22. März 2005 wurde die fachärztlich diskutierte Möglichkeit einer erneuten Operation verworfen und stattdessen eine intensive Physiotherapie in die Wege geleitet; dies bei Attest einer unverändert 100%igen Restarbeitsfähigkeit (Bericht von Dr. C.___ vom 22. März 2005 [Urk. 9/52]). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 9/54) eröffnet, er werde im angestammten Tätigkeitsgebiet seit dem 7. Februar 2005 als voll arbeitsfähig betrachtet, was zur Einstellung der Taggeldleistungen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt führe.
1.3 Mit Einsprache vom 20. April 2005 (Urk. 9/57 und 9/58) liess der - inzwischen durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt, Zürich, vertretene (vgl. Urk. 9/56) - Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2005 und Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen in Form eines Taggelds nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % über den 7. Februar 2005 hinaus beantragen sowie eventuell um einstweilige Weiterausrichtung der fraglichen Taggeldleistungen bis Ende Mai 2005 und anschliessende Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs nachsuchen (S. 2 f. Antr.-Ziff. 1-3); dabei berief er sich in medizinischer Hinsicht auf Stellungnahmen der Dres. B.___ und Z.___ (vom 6. April 2005 [Urk. 9/56/2] bzw. 14. April 2005 [Urk. 9/55 = 9/56/6 und 9/56/5]). Gestützt auf das Resultat einer Arthro-MRI-Abklärung (Befundbericht des Zentrums D.___, '___', vom 10. Mai 2005 [Urk. 9/63]) sowie das Ergebnis einer neuerlichen konsiliarischen Einschätzung (von Dr. B.___ vom 19. Mai 2005 [Urk. 9/64]) befürwortete SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ am 25. Mai 2005 eine vom Versicherten gewünschte und fachärztlich empfohlene Revisionsoperation (Urk. 9/65-66). Im Zuge einer von 22. bis 28. Mai 2005 dauernden Hospitalisation im Spital A.___ wurde der fragliche Eingriff am 23. Mai 2005 ausgeführt (diagnostische Arthroskopie, offene Rotatorenmanschettennaht [Längsspaltung, Débridement, Naht und Reinsertion] mit intraoperationeller arthroskopischer Kontrolle; Operationsbericht von Dr. B.___ vom 24. Mai 2005 [Urk. 9/81 Beilage und 9/139 Beilage] und Austrittsbericht von Dr. B.___ sowie der Dres. med. E.___ und F.___ vom 27. Mai 2005 [Urk. 9/70 und 9/81]). Infolgedessen nahm die SUVA ihre Taggeldzahlungen rückwirkend wieder auf (vgl. Urk. 9/72-79 und 9/83), womit die Einsprache vom 20. April 2005 hinfällig wurde.
1.4 Der postoperative Verlauf blieb zunächst unauffällig, bei vorerst 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2005 [Urk. 9/84]; Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 29. August 2005 [Urk. 9/92]; Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. Z.___ vom 1. September 2005 [Urk. 9/92 Beilage]). Ab 10. Oktober 2005 wurde seitens des Spitals A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter, den rechten Schultergürtel nicht wesentlich belastender Ganztagstätigkeiten attestiert (Berichte von Dr. B.___ vom 14. September 2005 [Urk. 9/102] und 6./7. Oktober 2005 [Urk. 9/99]). Gestützt auf die nachfolgende kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 19. Oktober 2005 (Bericht von Dr. C.___ [Urk. 9/105], samt Integritätsschadensbeurteilung [Urk. 9/104]; vgl. Urk. 9/100-101 und 9/105a) beschied die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 2. November 2005 (Urk. 9/109), dass die Taggeldleistungen zufolge Vorliegens einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit (ohne Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit mittelschwerem bis grobmanuellem Hantieren mit Werkzeugen in der rechten Hand, Arbeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen und Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten grösser als 10 kg über Brusthöhe) mit Wirkung per 19. Oktober 2005 eingestellt würden, und stellte ihm die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente respektive eine Integritätsentschädigung in Aussicht; im Übrigen hielt sie eine Fortsetzung der Heilbehandlung für angezeigt (Absolvierung einer medizinischen Trainingstherapie). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (vgl. Urk. 9/110, 9/114, 9/116, 9/118 und 9/122) und Kenntnisnahme weiterer medizinischer Unterlagen des Spitals A.___ (Bericht von Dr. B.___ vom 23./27. Dezember 2005 [Urk. 9/117]) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (Urk. 9/125) eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 20 % mit Wirkung ab 1. November 2005 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 % zu; für die Zeit von 19. bis 31. Oktober 2005 erfolgte eine Taggeldnachzahlung (Abrechung vom 7. Februar 2006 [Urk. 9/127]).
1.5 Am 17. Februar 2006 wurde von Dr. B.___ über das Ergebnis einer am 24. Januar 2006 durchgeführten neuerlichen Arthro-MRI-Abklärung berichtet (Urk. 9/128; Befundbericht des Zentrums D.___ vom 31. Januar 2006 [Urk. 9/131]), was kreisärztlich als nicht leistungsrelevant qualifiziert wurde (Stellungnahme von Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. G.___, SUVA '___', vom 24. Februar 2006 [Urk. 9/130]). Am 23. Februar 2006 wurde der Versicherte im Spital A.___ bei Diagnose einer Infraspinatussehnenruptur rechts einer nochmaligen Schulteroperation unterzogen (Infraspinatussehnennaht, ACG [Acromioclaviculargelenks]-Resektion und leichte Vertiefung der früheren Acromioplastik rechts; Operationsbericht von Dr. B.___ vom 24. Februar 2006 [Urk. 9/139]; vgl. auch Ärztliches Zeugnis von Dr. Z.___ vom 9. März 2006 [Urk. 9/187.3]).
1.6 Mit am 23. Februar 2006 eingelegter Einsprache (Urk. 9/162 und 9/163) gegen die Verfügung vom 25. Januar 2006 liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von mindestens 50 % sowie die Vornahme weiterer Abklärungen beantragen (S. 1); darüber hinaus liess er um Taggeldausrichtung mit Wirkung ab 22. Februar 2006 nachsuchen (100 %; S. 2; vgl. auch Zuschriften vom 6. März 2006 [Urk. 9/131a und 9/166], 5. April 2006 [Urk. 9/146] und 23. Juni 2006 [Urk. 9/149]). Nach Kenntnisnahme der Verlaufsberichte des Spitals A.___ vom 12. April und 26. Mai 2006 (Dr. B.___; Urk. 9/132 und 9/143), Durchführung einer Besprechung am 11. Mai 2006 (Rapport vom 11./20. Mai 2006 [Urk. 9/135 und 9/140]), Einholung der kreisärztlichen Meinungsäusserung vom 24. Mai 2006 (Dr. C.___; Urk. 9/142]) und Beizug einer spitalärztlichen Stellungnahme vom 21. Juni 2006 (Dr. B.___; Urk. 9/148) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2006 (Urk. 9/150) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem am 23. Februar 2006 erfolgten operativen Eingriff ab und nahm kurz darauf den spitalärztlichen Verlaufsbericht vom 19. Juli 2006 (Dr. B.___; Urk. 9/151 und 9/175.1) zu den Akten.
1.7 Mit Einsprache vom 27. Juli 2006 (Urk. 9/152 und 9/153a) liess der Versicherte unter Berufung auf eingeholte Auskünfte von Dr. Z.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/155) und des Spitals A.___ vom 19. Juli 2006 (Dr. B.___; Urk. 9/154) die Anerkennung der Operation vom 23. Februar 2006 und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit als kausale Folge im Rahmen der Unfallbehandlung bezüglich des Ereignisses vom 2. November 2003 sowie die Ausrichtung der entsprechenden Versicherungsleistungen (wie Heilbehandlung, Taggeld etc.) beantragen (S. 1). Nach Einholung der versicherungsärztlichen Meinungsäusserung vom 22. August 2006 (Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, '___'; Urk. 9/168; vgl. Urk. 9/167) nahm die SUVA die Verfügungen vom 25. Januar und 10. Juli 2006 zurück, stellte einen Neuentscheid über die Leistungen ab 1. November 2005 in Aussicht und erachtete die vom Versicherten am 23. Februar und 27. Juli 2006 erhobenen Einsprachen damit als erledigt; sodann erfolgte eine rückwirkende Wiederaufnahme der Taggeldausrichtung (vgl. Urk. 9/180-181, 9/187, 9/194-201; vgl. auch Urk. 9/187.1-12 und 9/202-205).
1.8 Im weiteren Verlauf wurden zunächst eine Stellungnahme des Spitals A.___ zur Arbeits(un)fähigkeit seit 1. November 2005 (Bericht von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2006 [Urk. 9/174]) sowie ein Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. Z.___ vom 6. Dezember 2006 (Urk. 9/192) eingeholt; schliesslich wurde eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung veranlasst (Bericht von Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, SUVA '___', vom 22. März 2007 [Urk. 9/209]; vgl. Urk. 9/208). Auf dieser Grundlage wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 20. April 2007 (Urk. 9/213) die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. April 2007 angekündigt sowie ein Leistungsentscheid betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt. Nach Vornahme ergänzender erwerblicher Abklärungen (Bericht der Y.___ AG vom 19. April 2007 [Urk. 9/214] und DAP-Recherche vom 11. Juni 2007 [Urk. 9/216]; vgl. Urk. 9/210) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 9/219) eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 20 % mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zugesprochen; im Weiteren wurde eine Erhöhung der vormals auf 10 % quantifizierten Integritätsentschädigung abgelehnt.
1.9 Mit Einsprache vom 3. Juli 2007 (Urk. 9/228; samt Beilagen, worunter: Unfallmeldung vom 29. Juni 2007 [Anmeldung einer Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus als Berufskrankheit; Urk. 9/222.1] und entsprechende Bestätigung von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2007 [Urk. 9/222] sowie Bestätigung von Dr. Z.___ vom 9. Mai 2007 [betreffend Knieaffektion; Urk. 9/224.1; vgl. dazu Urk. 10/1-4: Unfall-Nr. '___'] und Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, '___', vom 21. Juni 2007 [Urk. 9/224]), liess der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, eventuell von 60 %, subeventuell von 50 %, sowie einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Einbusse von 100 %, mindestens aber von 50 %, beantragen (S. 1 f.); ausserdem liess er um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen nachsuchen sowie die Nachreichung eines Gutachtens der K.___ AG, '___', in Aussicht stellen (S. 2). Mit Einspracheergänzung vom 14. September 2007 (Urk. 233; samt Gutachten der Klinik L.___, '___', vom 5. September 2007 [gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 9/231] und K.___-Gutachten vom 5. September 2007 [gezeichnet: Dr. med. O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Dr. M.___ und P.___, Physiotherapeutin; Urk. 9/232]) liess der Versicherte den geltend gemachten Invaliditätsgrad auf über 70 % beziffern (S. 4). Mit weiterer Ergänzung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/234; samt Bericht von Dr. J.___ vom 3. Oktober 2007 [Urk. 9/234 Beilage]) liess der Versicherte über die primär in Frage stehenden Schulterbeschwerden rechts hinaus Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie geltend machen. Nach Einholung der versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. H.___ vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/239; vgl. Urk. 9/238) wies die SUVA die Einsprache vom 3. Juli 2007 (ergänzt am 14. September und 17. Oktober 2007) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2 = 9/240) ab.
2.
2.1 Hiergegen liess der weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Eigenbrodt vertretene Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 1 f.):
"1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 17.12.[2]007 sei aufzuheben.
2. In Abänderung der Verfügung der SUVA vom 12.6.2007 sei Herrn X.___ ab dem 1.5.2007 eine Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100%, eventualiter von 60%, subeventualiter von 50% zuzusprechen
3. Des weiteren sei ihm eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 100%, mindestens aber von 50% zuzusprechen.
4. Es seien weitere Abklärungen über die unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von Herrn X.___ vorzunehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Beizug der Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2007.00730 in eigener Sache gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nachsuchen (S. 2) sowie verschiedene Beweisanträge stellen (S. 10, 11 und 16).
2.2 Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8, 9/1-241, 10/1-4 und 11/1-8]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 13) wurde der Antrag auf formellen Beizug der IV-Akten unter Hinweis auf die ohnehin angezeigte materielle Koordination verworfen (S. 2). Mit Replik vom 19. Juni 2008 (Urk. 15; samt Beilagen [Urk. 16/1-4]) liess der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren und Anträgen festhalten (S. 8); des Weiteren liess er seinen Antrag auf Beizug der IV-Akten sowie seine Beweisofferten erneuern (S. 5, 6 und 7). Die Beschwerdegegnerin bekräftigte mit Duplik vom 24. Juli 2008 (Urk. 19) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag, worauf mit Gerichtsverfügung vom 8. August 2008 (Urk. 20) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann infolgedessen ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 15 und 19) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 8, 9/1-241, 10/1-4, 11/1-8 und 16/1-4) sowie die zwecks materieller Koordination mit zu berücksichtigenden (dem Beschwerdeführer bekannten) Akten des sozialversicherungsgerichtlichen Parallelverfahrens Proz.-Nr. IV.2007.00730 wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Kontrovers und zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von über 20 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von mehr als 10 % beanspruchen kann.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, aufgrund der im Ergebnis überzeugenden und durch die Beurteilungen der K.___ und der Klinik L.___ nicht widerlegten ärztlichen Einschätzungen der Dres. C.___, I.___ und H.___ sei dem Beschwerdeführer bei erreichtem Endzustand mit verminderter Schulterbelastbarkeit die Verrichtung einer wechselbelastenden Ganztagstätigkeit ohne Überkopfarbeiten sowie mit nur wenigen Arbeiten mit mittelschwerem und schwerem Hantieren von Werkzeugen mit der rechten Hand, nur wenigen Arbeiten an vibrierenden Maschinen und nur wenigen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg über Taillenhöhe zu 100 % zumutbar. Gestützt auf eine repräsentative Auswahl aus 176 einschlägigen DAP-Profilen lasse sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51'620.-- erzielen. Verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 64'610.-- resultiere mithin eine Einkommenseinbusse beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 20 %. Die unfallbedingte Integritätseinbusse an der rechten Schulter sei gestützt auf die entsprechenden kreisärztlichen Beurteilungen und in Anwendung des einschlägigen Feinrasters (Tabelle 1) auf 10 % zu quantifizieren. Die im K.___-Gutachten zusätzlich berücksichtigten Kniebeschwerden seien degenerativer Natur (fortgeschrittene Gonarthrose) und daher als unfallfremd ausser Acht zu lassen. Das Gleiche gelte für sämtliche weiteren von den K.___-Verantwortlichen über die postoperativen Restbeschwerden an der rechten Schulter hinaus berücksichtigten Gesundheitsstörungen (Knieinstabilität rechts mit Beinverkürzung, Leistenschmerzen rechts, zervikale und lumbale Schmerzen bei degenerativen Veränderungen, das Schmerzverhalten negativ beeinflussende psychische und psychosoziale Faktoren sowie regrediente Schulterproblematik links; Urk. 2 = 9/240). Daran hält die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest, mit der Ergänzung, dass die Kreisarzt- und K.___-Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen profilmässig in den wesentlichen Zügen übereinstimmen würden, wobei die von den K.___-Verantwortlichen in zeitlicher Hinsicht postulierte Möglichkeit zur Einlegung zusätzlicher Arbeitspausen von täglich insgesamt zwei Stunden durch die Mitberücksichtigung unfallfremder Aspekte zu erklären sei. Das vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 erlittene leichte Knietrauma links (vordere Knieprellung) sei (prinzipiell und insbes. biomechanisch) nicht geeignet, die zweifellos vorbestandene mediale und laterale Gonarthrose links richtunggebend zu verschlimmern oder Meniskusveränderungen hervorzurufen; jedenfalls wäre diesbezüglich der 'status quo sine' längst wieder erreicht. Die linksseitige Schulterproblematik führe, soweit denn überhaupt unfallkausal, zu keiner wesentlichen weiteren Beeinträchtigung des massgebenden Restleistungsvermögens. Die Leistenschmerzen sowie das chronische rezidivierende zerviko- und lumbovertebrale Schmerzsyndrom seien unfallfremd. Beim Einkommensvergleich sei nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, wobei ein sogenannter Schwerarbeiterabzug vom statistischen Lohn praxisgemäss höchstens 25 % betragen könne. Die Integritätseinbusse betreffend die rechte Schulter sei angesichts einer nur mässigen Periarthrosis humeroscapularis (PHS) zurecht auf 10 % festgesetzt worden. Der nicht unfallbedingte Befund am linken Knie sowie die nur leichtgradige und damit unerhebliche Impingementsymptomatik an der linken Schulter rechtfertigten keine höhere Entschädigung (Urk. 7 und 19).
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber zunächst im Wesentlichen vorbringen, er habe sich nach dem Unfallereignis vom 2. November 2003 insgesamt vier Operationen unterziehen müssen und sei infolgedessen zu 50-100 % arbeitsunfähig geblieben. Laut kreisärztlich (Dr. C.___) bestätigter Auffassung von Dr. B.___ habe er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance auf eine Anstellung. Im Rahmen der als konsistent (simulations- und aggravationsfrei) beurteilten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die K.___-Verantwortlichen sei die Funktionsstörung der rechten Schulter als arbeitsbezogenes Hauptproblem qualifiziert und schon allein deswegen eine kumulative Arbeitszeit von lediglich sechs Stunden pro Tag als zumutbar erachtet worden. Die psychiatrische Beurteilung habe keine zusätzliche Leistungsminderung ergeben (100%ige Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht). Aus der von den Dres. Z.___ und J.___ als unfallbedingt qualifizierten Knieproblematik links resultiere gemäss K.___-Gutachten eine eindeutige, in ihrer Auswirkung weiter abklärungsbedürftige Funktionsstörung. Das Gleiche gelte auch für die nach einem Sturz am 15. August 2007 geklagten Schulterbeschwerden links, und zwar unbesehen darum, dass die fragliche Schulterproblematik von Dr. J.___ als regredient geschildert worden sei. Da ein auf dem Land wohnender gesunder Hilfsarbeiter bei einer Neuanstellung mit einem Lohn von zirka Fr. 16.-- pro Stunde beziehungsweise Fr. 3'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 36'000.-- pro Jahr rechnen könne und gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 der Hilfsarbeiterlohn etwa im Gartenbau Fr. 3'413.-- pro Monat respektive Fr. 40'956.-- pro Jahr betrage, sei das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 51'520.-- veranschlagte Invalideneinkommen viel zu hoch angesetzt, zumal vom statistischen Durchschnittslohn Gesunder ein leidensbedingter Abzug von in der Regel 25 % und je nach den konkreten Umständen sogar mehr zu machen sei; im Fall des gesundheitlich schwer angeschlagenen Beschwerdeführers rechtfertige sich ein Abzug von 50 %, mindestens aber 25 %. Aus der auf sechs Stunden limitierten Tagesarbeitszeit resultiere ein weiterer Abzug von 25 %, so dass vorliegend ein Gesamtabzug von 75 %, eventuell mindestens 50 % zuzubilligen sei. Ausgehend von dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 64'610.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 83.58 % (= 100 % : Fr. 64'610.-- x Fr. 54'000.-- [= Fr. 64'610.-- - Fr. 10'610.-- {= Fr. 64'610.-- - Fr. 36'000.-- - Fr. 18'000.--}]), eventuell 60.1 % (= 100 % : Fr. 64'610.-- x Fr. 38'800.-- [= Fr. 64'610.-- - Fr. 25'810.-- {= Fr. 51'620.-- - Fr. 12'905.-- - Fr. 12'905.--}]). Aufgrund dessen, dass nebst der rechtsseitigen Schulterproblematik weitere unfallkausale Beschwerden zu gewärtigen seien (Kniebeschwerden links und Schulterbeschwerden links), sei die Integritätseinbusse mit 10 % erheblich zu tief angesetzt (Urk. 1). Sodann lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass der seitens der K.___-Verantwortlichen postulierte zusätzliche Pausenbedarf von täglich zwei Stunden allein mit der rechtsseitigen Schulterproblematik zusammenhänge und insoweit entgegen der Meinung von Dr. H.___ nicht gleichsam als Kompensation für nur beschränkt zumutbare Überkopfarbeiten abgetan werden könne, zumal Überkopfarbeiten von vornherein nicht in Frage kämen; der zusätzliche Pausenbedarf ergebe sich vielmehr aus der durch die beschränkte Gebrauchstauglichkeit der rechten Schulter resultierende Überbeanspruchung der übrigen Körperteile (wie etwa des Rückens). Eine Arbeitsstelle ohne Überkopfarbeiten tatsächlich zu finden, sei zudem illusorisch. Das K.___-Gutachten erfülle alle Anforderungen an die Beweistauglichkeit und werde durch die rudimentäre Beurteilung von Dr. H.___ nicht widerlegt. Die Unfallkausalität der linksseitigen Knie- und Schulterbeschwerden werde von den Dres. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie, und R.___, Facharzt für Anästhesiologie, beide A.___, bestätigt. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer von der SVA, IV-Stelle, eine halbe Invalidenrente bis April 2007 zugesprochen worden sei und die IV-Stelle darüber hinaus die Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 5 % anerkannt habe, erhöhe sich der unfallversicherungsrechtlich massgebende Invaliditätsgrad jedenfalls um mindestens 5 % (Urk. 15).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Als arbeitsunfähig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt eine Person, die infolge des Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Diese Definition gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung (BGE 134 V 394 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Versicherte, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1 und 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat von Art. 16 ATSG abweichende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Vorschrift verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. So sind etwa gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante 1) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante 2). Praxisgemäss liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b und 122 V 426 mit Hinweisen).
2.2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3 Satz 1).
Die für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1 und 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im vorstehend erwähnten Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet, was auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden gilt (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen und ist infolgedessen die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV), werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 % erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 % oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361; vgl. BGE 113 V 58).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c und 116 V 157 Erw. 3a).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ('status quo ante') oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ('status quo sine'), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b und 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2 und 125 V 461 Erw. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichterstattung von SUVA-Arzt Dr. C.___ vom 19. Oktober 2005 (Urk. 9/104-105), auf die Abschlussbeurteilung von SUVA-Ärztin Dr. I.___ vom 22. März 2007 (Urk. 9/209) sowie auf die Aktenbeurteilungen von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. H.___ vom 22. August 2006 (Urk. 9/168), 5. Dezember 2007 (Urk. 9/239) und 28. April 2008 (Urk. 8):
Dr. C.___ berichtete im Oktober 2005, fast zwei Jahre nach der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur rechts und nach bislang drei Operationen am rechten Schultergelenk bestehe funktionell ein sehr gutes Ergebnis. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der objektivierbare Befund stünden nicht in Übereinstimmung, indem die Beschwerden durch den klinischen, organischen Befund alleine nicht vollumfänglich erklärbar seien. Bemerkenswert seien in diesem Zusammenhang namentlich die unterschiedlichen Angaben zur Schmerzmedikation: Während im Bericht von Dr. B.___ vom 29. August 2005 (Urk. 9/92) von einer ganz seltenen Medikamenteneinnahme die Rede sei, gebe der Beschwerdeführer nun selbst an, täglich zwei Tabletten Dafalgan®, gelegentlich sogar noch mehr zu benötigen. Die Verletzungsfolgen fasste Dr. C.___ diagnostisch als Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts mit/bei Bewegungseinschränkung am Schultergelenk rechts, Narben am Schultergelenk rechts sowie radiologischen Veränderungen zusammen, wobei er letztere als diskrete arthrotische Veränderungen im Acromioclaviculargelenk (AC-Gelenk), einen in leichter Abduktionsstellung exzentrisch stehenden Humerus ohne wesentliche Omarthrose-Zeichen, nicht erkennbare periartikuläre Verkalkungen sowie diffuse Kalksalzminderung der gelenkbildenden Skelettanteile beschrieb. Zur (Un-)Zumutbarkeit äusserte sich Dr. C.___ dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten, Arbeiten mit mittelschwerem bis grobmanuellem Hantieren von Werkzeugen in der rechten Hand, Arbeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen sowie Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht über Brusthöhe nicht zumutbar seien; unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen erachtete er den Beschwerdeführer als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig arbeitsfähig. Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Chancen auf dem realen Arbeitsmarkt eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit zuzubilligen sei, relativierte Dr. C.___ insofern, als er zwar einräumte, dass der Beschwerdeführer faktisch kaum mehr Anstellungschancen habe, jedoch darauf hinwies, dass bei der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung die sozio-kulturellen Rahmenbedingungen, die tatsächliche Arbeitsmarktlage, die finanzielle und familiäre Situation, die Nationalität, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung und so weiter unberücksichtigt zu bleiben hätten und das Arbeitsvermögen beeinträchtigende unfallfremde Faktoren ausser Acht zu lassen seien. In seiner gleichzeitigen Integritätsschadensbeurteilung schätzte Dr. C.___ die aus der Diagnosestellung (Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts mit 3-maliger Operation, Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts, Narbe am Schultergelenk rechts, AC-Gelenksarthrose und PHS rechts) resultierende Einschränkung auf 10 %; dies aufgrund einer konstatierten mässigen Form einer PHS im Sinne von SUVA-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten).
Dr. I.___ diagnostizierte im März 2007 einen Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts und vier operativen Eingriffen sowie eine PHS rechts und leitete daraus eine funktionelle Beeinträchtigung in Form einer verminderten Schulterbelastbarkeit ab. In ihrer Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit kam Dr. I.___ zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Giessereimitarbeiter nicht mehr einsetzbar; hingegen seien ihm Verweisungstätigkeiten mit öfterem (Häufigkeit bis zu 2/3 eines Arbeitstages) Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg Gewicht vom Boden bis zur Taillen- und Brusthöhe (körperlich leichte Arbeiten) zumutbar. Bei ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung nahm Dr. I.___ Bezug auf die vormalige Einschätzung von Dr. C.___ vom Oktober 2005 (betreffend Umschreibung nicht zumutbarer Arbeiten), woran sich substantiell nichts geändert habe. Bezüglich Integritätsschaden schloss sich Dr. I.___ unter Verweis auf fehlende neue Gesichtspunkte der früheren Beurteilung von Dr. C.___ an. In ihrer Gesamtbeurteilung legte Dr. I.___ dar, subjektiv würden vom Beschwerdeführer Schmerzen in Ruhe, bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden an der Schulter rechts, ein leichtes Ziehen im Unterarm und Beschwerden im rechten Daumen beklagt. Klinisch finde sich gegenüber der Voruntersuchung durch Dr. C.___ vom Oktober 2005 eine verbesserte Beweglichkeit, insbesondere im Bereich Elevation und Abduktion. Die aktiv-resistive Bewegungsübung (AR) sei infolge Gegenspannes bei der Untersuchung und Kraftprüfung nicht konklusiv überprüfbar gewesen, wobei als Inkonsistenz zu werten sei, dass anschliessend der Nacken- und Schürzengriff beidseits symmetrisch problemlos möglich gewesen sei; die Handkraftmessung habe den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer bewusst habe demonstrieren wollen, wie wenig Kraft er rechts habe, zumal eine verminderte Handkraft rechts anatomisch nicht plausibel erklärbar sei. Die klinischen Tests betreffend Bizeps- wie auch betreffend Subscapularissehnen seien beidseits unauffällig gewesen, wobei sich keine klinischen Hinweise für eine AC-Gelenksproblematik oder Impingementsymptomatik gezeigt hätten. Eine rechts gegenüber links verminderte Kraftentwicklung sei beim Zustand nach vier Rotatorenmanschettenoperationen und angesichts der schmerzbedingt verhinderten wirklichen Kräftigung der Muskulatur im Laufe der Zeit nach der letzten Operation nachvollziehbar; einer verminderten Kraftentwicklung sei aber bereits in der Zumutbarkeitsbeurteilung vom Oktober 2005 Rechnung getragen worden. Klinisch fänden sich weiterhin eine Berührungssensibilität im Daumen rechts und eine etwas verminderte Beweglichkeit im Daumengrundgelenk; diesbezüglich sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfallereignis nicht gegeben. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen gegenüber den objektivierbaren Befunden; so würden aus den neu angefertigten Röntgenaufnahmen keine neuen, eine Bewegungseinschränkung und Belastungsverminderung erklärenden ossären Veränderungen hervorgehen. Von weiteren, auf eine Muskelkräftigung abzielenden Physiotherapiemassnahmen sei wegen der Schmerzlimitierung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, womit der Endzustand erreicht sei.
Nachdem sich Dr. H.___ im August 2006 vorerst lediglich zur Frage der Indikation der vierten Operation vom 23. Mai 2005 geäussert hatte, legte er in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom Dezember 2007 dar, die nachträglich geltend gemachte Knieprellung links vom 12. Januar 2007 könne mangels echtzeitlicher Unterlagen und ohne Röntgenbilder nicht zuverlässig beurteilt werden, wobei ein solches Trauma allerdings prinzipiell nicht geeignet sei, die zweifellos vorbestehende Gonarthrose richtunggebend zu verschlimmern; die Floskel "aktiviert" entspreche bloss einer zeitlichen Zuordnung. Laut dem im K.___-Gutachten (Urk. 9/232) beschriebenen MRI-Befund vom 25. April 2007 sei keine frische traumatische Läsion erkennbar gewesen, schon gar nicht an der angeschlagenen Patella, wobei mediale und laterale Gonarthrosen oder degenerative Meniskusveränderungen durch eine vordere Knieprellung biomechanisch ohnehin nicht erklärbar wären. Da Dr. O.___ am 16. Juli 2007 zudem klinisch weder einen Erguss noch Meniskuszeichen vorgefunden habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem bagatellären Ereignis vom 12. Januar 2007 längst wieder ein 'status quo sine' eingetreten sei, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. März 2007 spontan keine Kniebeschwerden links erwähnt habe, was gegen deren Relevanz spreche. Bezüglich der postoperativen Restbeschwerden an der rechten Schulter würden sich aus dem K.___-Gutachten keine neuen Erkenntnisse ergeben. Auf die Schlussfolgerungen von Dr. O.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dabei sämtliche Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden seien, also auch klar unfallfremde wie die Gonarthrose links, die Instabilität im Knie rechts mit Beinverkürzung, die Leistenschmerzen rechts sowie die zervikalen und lumbalen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen. Was die Psyche betreffe, vermöchten die akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden Zügen, die leichten depressiven Symptome und die soziale Phobie isoliert gesehen die Arbeitsfähigkeit zwar nicht zu beeinträchtigen, würden das Schmerzverhalten aber sehr wohl erheblich beeinflussen; jedenfalls seien kreisärztlich am 22. März 2007 deutliche Diskrepanzen festgestellt worden, wobei eine Verschlimmerung gegenüber den früheren Befunden nicht objektivierbar gewesen, sondern gegenteils die Schulterbeweglichkeit sogar besser gewesen sei (aktive Abduktion bis 160° sowie seitengleicher Nacken- und Schultergriff), womit für eine Erhöhung der auf 10 % veranschlagten Integritätsentschädigung aus abstrakter und egalitärer Sicht kein Grund bestehe. Ohnehin dürften die Resultate von EFL-Abklärungen generell nicht überbewertet werden, da die Ergebnisse dieser Beobachtungen nur so zuverlässig seien wie die Bereitschaft und Motivation der Probanden; diesbezüglich seien beim Beschwerdeführer erhebliche Zweifel angebracht, zumal auch die K.___-Verantwortlichen über ein schmerzfokussiertes Verhalten berichtet hätten. Eine PHS tendopathica sei zudem nur eine deskriptive Beschwerdediagnose, wobei physikalische Mediziner fachlich nicht speziell dazu qualifiziert seien, die Folgen orthopädischer Schulteroperationen zu beurteilen; für die Formulierung zeitlicher Belastbarkeitseinschränkungen gebe es keine wissenschaftliche Grundlage. Alles in allem kam Dr. H.___ zum Schluss, dass weitgehende Einigkeit über die Art der zumutbaren Tätigkeiten bestehe (leichte Arbeit bis 15 kg Gewicht, nicht über Kopf), wobei allein mit Blick auf die rechte Schulter sowie unter Abstraktion vom fortgeschrittenen Alter und von den diversen unfallfremden Leiden kein körperlicher Grund für die Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen von zwei Stunden pro Tag bestehe; die entsprechende, persönliche Einschätzung von Dr. O.___ beziehe sich global auf alle, auch klar unfallfremde Beschwerden (inkl. Psyche). Zusammenfassend bestehe kein Anlass, von den fundierten kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen abzuweichen; weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll.
In seiner Beurteilung von Ende April 2008 würdigte Dr. H.___ die am 6. November 2007 angefertigten Röntgenbilder des linken Knies sowie einschlägige, unter Unfall-Nr. '___' (Urk. 11/1-8) und '___' (Urk. 10/1-4) registrierte medizinische Akten dahingehend, dass vom Beschwerdeführer schon im Jahr 2002 Kniebeschwerden links gemeldet worden seien, wobei kein Unfallereignis vorgelegen und die damals festgestellte Baker-Zyste in der Kniekehle für einen chronischen, bei Arthrosen häufig vorkommenden Reizzustand gesprochen habe. Die nun angefertigten Röntgenbilder zeigten eine fortgeschrittene Arthrose, speziell medial und femoro-patellar. Im Operationsbericht vom 14. November 2007 (Urk. 10/4 Beilage) würden keine als unfallbedingt erklärbaren Befunde beschrieben; vielmehr seien die festgestellten Meniskus-Veränderungen im Hinterhornbereich als typischerweise degenerativer Natur im Rahmen der vorhandenen Arthrose zu interpretieren, womit an der Beurteilung vom Dezember 2007 festzuhalten sei.
3.2 Demgegenüber ist den vom Beschwerdeführer aufgelegten Gutachten der Klinik L.___ und der K.___ vom 5. September 2007 (Urk. 9/231 und 9/232) zusammenfassend Folgendes zu entnehmen:
Die Verantwortlichen der Klinik L.___ verneinten das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychiatrischen Diagnose; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und einen Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf. In ihrer Beurteilung legten sie dar, der Beschwerdeführer habe anfangs der 1990er-Jahre im Rahmen einer Tinnitus-Erkrankung eine depressive Symptomatik entwickelt, die am ehesten mit einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne der ICD-10-Klassifikation übereinstimme. Seit dem im Jahre 2003 erlittenen Unfall mit Schulterverletzung mit kompliziertem Verlauf und mehreren Operationen sowie aufgrund verschiedener degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates leide er an verschiedenen körperlichen Einschränkungen und Schmerzen, die jedoch weitgehend durch die somatischen Befunde erklärt werden könnten, womit wiederum laut ICD-10-Klassifikation das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen werden könne, zumal nur eine geringe psychosoziale Belastungssituation bestehe und der Beschwerdeführer nicht weitgehend in seiner Aufmerksamkeit von den Schmerzen eingenommen sei. Zum Untersuchungszeitpunkt (23. August 2007) habe sich der Beschwerdeführer in einem affektiv weitgehend ausgeglichenen Zustand befunden, obwohl er über einzelne depressive Symptome berichtet habe, die jedoch insgesamt (nach Anzahl, Ausprägung und Dauer) nicht die Kriterien einer ICD-Diagnose erfüllten. Die vorhandenen Symptome einer sozialen Phobie seien leichten bis mittelschweren Ausmasses, bestünden seit langem und seien weitgehend kompensiert, so dass sie im Alltag nur zu geringen Beeinträchtigungen führen würden. Insgesamt seien die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und die Reduktion auf adaptierte Tätigkeiten weitestgehend durch die körperlichen Erkrankungen zu erklären; die leichten psychischen Symptome bei bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen entsprächen der Lebenssituation und seien gut kompensiert. In ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung attestierten die Verantwortlichen der Klinik L.___ dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Giessereimitarbeiter als auch bezüglich jedweder anderen "ungelernte[n] Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes", dies bezogen auf einen zeitlichen Belastbarkeitsrahmen von achteinhalb Stunden pro Tag.
Die K.___-Verantwortlichen wiederum stellten gestützt auf eine Mitte Juli 2007 durchgeführte, ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der EFL (2-tägig) sowie die Beurteilung der vorgelegenen bildgebenden Unterlagen und Akten umfassende Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) und unter Berücksichtigung des vorgenannten psychiatrischen Untersuchungsergebnisses der Klinik L.___ aus interdisziplinärer Sicht (Konsensbesprechung vom 30. August 2007) folgende Diagnosen:
"Periarthropathia humero scapularis tendopathica im Bereich der rechten Schulter
- aktuell Hinweise auf Subscapularisinsuffizienz und subacromiales Impingement klinisch
- Status nach transossärer Supraspinatussehnen-Naht am 06.01.2004
- Status nach arthroskopischer Adhäsiolyse und Entfernung des Unterlagsplättchens am 02.06.2004
- Status nach nochmaliger Revision wegen fraglicher Rezidivruptur am 23.05.2005
- Status nach dorsaler Rotatorenmanschetten-Ruptur und Infraspinatussehnen-Naht rechts, AC-Gelenksresektion und leichte[r] Vertiefung der früheren Acromioplastik rechts am 23.02.2006
- erhebliches Funktionsdefizit sowie sekundäre Dekonditionierung
Leistenschmerzen rechts, bisher unklarer Genese
- bei Verdacht auf Einklemmung des Nervus genito femoralis rechts
- Status nach Inguinalhernien-Operation 1991
- beidseitigen kleinen Hydrozelen
- Status nach Epididymitis rechts 1/2007
Symptomatische Pangonarthrose links
- Meniskus-Degeneration und Verdacht auf Korbhenkelläsion
- Status nach Kontusion im Januar 2007
Chronisch rezidivierendes cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Beckentiefstand rechts von 1.5 cm bis 2.0 cm, partiell fixierte[...] konkordante[...] Skoliose sowie weitgehend fixierte BWS [Brustwirbelsäulen]-Kyphose
Degenerative Veränderungen der unteren HWS [Halswirbelsäule] und LWS [Lendenwirbelsäule]
- Verdacht auf diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Anamnestisch dermale Psoriasis"
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosestellung wurde integral auf das Gutachten der Klinik L.___ verwiesen. In ihrer Beurteilung legten die K.___-Verantwortlichen dar, der Beschwerdeführer leide an Schulterschmerzen rechts, welche auch nach vier operativen Eingriffen und mehrmonatigen konservativen Behandlungen nicht wesentlich gebessert und zu einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung bei der Arbeit und im Alltag geführt hätten. Ausserdem beklage er in den letzten Monaten aufgetretene, durch eine Kniekontusion gegen einen Metallvorsprung eines Tisches ausgelöste, diagnostisch einer Gonarthrose mit Meniskusläsion zuzuordnende Beschwerden im Bereich des linken Knies. Zusätzlich bestünden Leistenschmerzen rechts bei Status nach Inguinalhernien-Operation vor 15 Jahren, langem beschwerdefreiem Intervall und nunmehr seit einem Jahr verstärkten Beschwerden vor allem in liegender Position sowie eine länger dauernde Episode von Rücken- und Nackenschmerzen, welche sich aber unter Physiotherapie gebessert hätten. Aktuell bestünden in Bezug auf die rechte Schulter Dauerschmerzen von skalenmässig insgesamt knapp erträglichem Ausmass (Schmerzskala [NRS: Neurological Rating Scale] 5-6) und wenig spezifisch auslösenden Aspekten, welche aber auch weitgehend vermieden würden. Objektiv bestünden eine Kraftminderung bei Elevation sowie eine Schmerzauslösung bei im klinischen Untersuch adäquatem Krankheitsverhalten, eine isolierte Subscapularisschwäche (positiver LAG-Test, ausgeprägte Kraftminderung bei isometrisch-resistiver Untersuchung) sowie eine einerseits weiter verstärkte (s-förmige Skoliose) und anderseits etwas verminderte (bei Ausgleich der Beinlängendifferenz) Schulterprotraktion. Darüber hinaus seien eine reduzierte Muskeltrophik an beiden Extremitäten sowie deutlich sichtbare, aber insgesamt reizlose Operationsnarben im Bereich der rechten Schulter zu gewärtigen. In Bezug auf die Hüftbeschwerden lägen höhere Schmerzintensitäten vor allem nachts sowie beim Gehen vor, wobei bei der Untersuchung keine Beschwerden auslösbar gewesen seien (lokale Druckdolenz bei unauffälliger Hüftbeweglichkeit und fehlender Schmerzprovokation durch Hüftbewegungen, negative Hyperextensions-Provokation durch die LWS [enger Spinalkanal] und fehlender Palpationsbefund einer Inguinalhernie). Bezüglich Rückenbeschwerden bestehe eine Beinlängendifferenz von 1.5-2 cm rechts mit konkordanter s-förmiger Skoliose und weitgehend fixierter thorakaler Hyperkyphose, aktuell geringgradig eingeschränkter LWS-Beweglichkeit und Auslösung von Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität (beim Upper limb tension-Test; vermutlich aufgrund von Weichteilverkürzungen). Mit Bezug auf das linke Knie bestehe klinisch und radiologisch eine Pangonarthrose (aktuell keine Meniskuszeichen auslösbar, kein Gelenkserguss, klinisch stabile Verhältnisse trotz suspektem MRI-Befund); mit Bezug auf das aktuell asymptomatische rechte Knie bestehe im Sinne eines Zufallsbefunds der Verdacht auf eine hintere Kreuzband- und Kapselläsion (vermutlich älteren Ursprungs). Im Rahmen der EFL habe sich der Beschwerdeführer bis zu funktionellen Grenze belasten lassen, wobei eindeutige Funktionsstörungen im Bereich der rechten Schulter, des linken Knies und der BWS zum Tragen gekommen seien; irgendwelche Hinweise auf Simulation oder Aggravation hätten sich nicht finden lassen. Die vorgefundenen funktionellen Limiten seien kohärent mit den gestellten Diagnosen wie auch den festgehaltenen strukturellen Veränderungen; die Schmerzreaktionen und ein gewisser Ermüdungseffekt seien in sich konsistent, und die subjektiven Beschwerden würden den objektiven Befunden entsprechen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer sicher Schwierigkeiten, seine Gesundheitssituation und seine Einschränkungen im Alltag sowie insbesondere auch die verlorenen Arbeitsstrukturen zu akzeptieren, was sich in einer zu tiefen Selbsteinschätzung (PACT) niederschlage. Die abschliessende interdisziplinäre Beurteilung nach durchgeführter psychiatrischer Teilbegutachtung habe aber keine zusätzliche psychiatrische Komorbidität mit erheblichem Krankheitswert ergeben. Als relevantes arbeitsbezogenes Problem orteten die K.___-Verantwortlichen eine sich in einer fehlenden Zentrierung des Gelenkes, einer verminderten Kraftausdauer der Armmuskulatur sowie einer verminderten Gleitfähigkeit der neuralen Strukturen äussernde Funktionsstörung der operierten rechten Schulter, wodurch insbesondere Tätigkeiten wie Arbeiten über Kopf und Heben von Taillen- bis Kopfhöhe eingeschränkt seien. Zufolge verminderter Belastbarkeit des linken Knies seien zudem Tätigkeiten wie längeres Stehen und Hocke eingeschränkt; weiter lasse sich durch die durchgeführten Tests eine verminderte Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur objektivieren. Zudem zeige der Beschwerdeführer angesichts häufiger Schmerzäusserungen ein auf seine Schmerzen fokussiertes Verhalten, wodurch es aber nur bei einem der Tests zu einer Selbstlimitierung gekommen sei, so dass die Leistungsbereitschaft bei guter Test-Konsistenz als zuverlässig zu beurteilen sei. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten, wechselbelastenden Arbeit mit seltenen Gewichten bis maximal 15 kg. Die Verrichtung der angestammten, gewichtsmässig und funktionell sehr schweren Tätigkeit als Giessereimitarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinne (leichte, wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichten bis max. 15 kg) sei dem Beschwerdeführer hingegen ganztags zumutbar, wobei allerdings aufgrund der Funktionsstörung in der rechten Schulter und der daraus resultierenden Einschränkungen (betreffend Arbeiten über Kopf und Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe) wie auch aufgrund der Einschränkungen beim längeren Stehen ein zusätzlicher Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag bestehe. Spezielle Einschränkungen ergäben sich ausserdem insofern, als Überkopfarbeiten lediglich selten (max. 30 Min./Tg.) und längeres Stehen und Hocke lediglich manchmal (max. 3 h/Tg.) vorkommen sollten; Gehen, Treppensteigen, Kniebeugen und Knien sollten unterbrochen werden können, das Heben von Gewichten sei horizontal bis maximal 15 kg, von Boden- bis Taillenhöhe bis maximal 12.5 kg und von Taillen- bis Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg möglich. Abschliessend wurde betreffend angepasster Tätigkeiten Folgendes festgehalten:
"Rheumatologisch-orthopädisch und basierend auf der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ist unter Einbezug sämtlicher Diagnosen eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit höchstens seltenem Hantieren von leichten Lasten mit dem rechten Arm über Brusthöhe und ohne Überkopf-Arbeiten theoretisch ganztags zumutbar, wobei aufgrund der Einschränkungen auch im statischen Bereich und unter Berücksichtigung, dass verschiedenen Körperregionen mitbeteiligt sind, vermehrte Pausen von insgesamt 2 h über den Tag verteilt vorausgesetzt werden können (d.h. kumulative Arbeitszeit 6 h pro Tag). Die psychiatrische Beurteilung ergab keine zusätzliche Leistungsminderung."
3.3 Es ist beidseits unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass in Bezug auf die versicherten Unfallfolgen behandlungsmässig der Endzustand erreicht ist und dem Beschwerdeführer die Verrichtung der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Giessereimitarbeiter unfallbedingt nicht mehr zumutbar ist.
Wie von Dr. H.___ zutreffend festgestellt, bestehen bezüglich der von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen (Dres. C.___ und I.___) und seitens der Verantwortlichen der K.___ (in Zusammenarbeit mit denjenigen der Klinik L.___) umrissenen Zumutbarkeitsprofile etwaiger behinderungsangepasster Verweisungstätigkeiten grundsätzlich nur geringfügige Differenzen. Einerseits wurden körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit mittelschwerem bis grobmanuellem Hantieren von Werkzeugen in der rechten Hand, ohne Arbeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen sowie ohne Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht über Brusthöhe als ganztags zumutbar erachtet; dies mit der Präzisierung, dass das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg Gewicht vom Boden bis zur Taillen- und Brusthöhe nicht durchgehend, sondern lediglich für die Dauer von zwei Dritteln eines Arbeitstages zumutbar sei. Anderseits wurde die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 15 kg als ganztags zumutbar erachtet, wobei ein zusätzlicher Pausenbedarf von insgesamt zwei Stunden pro Tag postuliert (kumulierte Arbeitszeit von 6 h/Tg.) und einschränkend angeführt wurde, dass Überkopfarbeiten lediglich selten (max. 30 Min./Tg.), das längere Stehen und die Hocke bloss manchmal (max. 3 h/Tg.), das Gehen, Treppensteigen, Kniebeugen und Knien nur mit Unterbrüchen und das Heben von Gewichten horizontal bis maximal 15 kg, von Boden- bis Taillenhöhe bis maximal 12.5 kg sowie von Taillen- bis Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg zumutbar seien. Die wesentliche Abweichung in diesen ärztlichen Einschätzungen liegt mithin darin, dass seitens der SUVA-Ärzte und -Ärztinnen die allgemeine Gewichtslimite bei 10 kg angesetzt, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten über Brusthöhe gänzlich ausgeschlossen und das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg Gewicht vom Boden bis zur Taillen- und Brusthöhe mit einer anteilmässigen Beschränkung (auf 2/3 eines Arbeitstages) versehen wurden, während seitens der K.___-Verantwortlichen die allgemeine Gewichtslimite mit 15 kg um die Hälfte höher angesetzt wurde und Arbeiten über Brust- und bis Kopfhöhe nicht generell ausgeschlossen wurden, jedoch im Bereich Taillen- bis Kopf- und folglich auch Taillen- bis Brusthöhe eine reduzierte Gewichtslimite von bloss 7.5 kg veranschlagt, zusätzliche Rücksichtnahmen in Bezug auf die Fortbewegung und bestimmte Körperstellungen gefordert sowie darüber hinaus eine pausenbedingte Verkürzung der Tagesarbeitszeit in Rechnung gestellt wurden. Aus den Darlegungen der K.___-Verantwortlichen ist nun aber zu schliessen, dass die auf netto sechs Stunden täglich beschränkte zeitliche Verfügbarkeit nur zum Teil den spezifischen Limitierungen im Bereich des Schultergürtels zugeschrieben werden kann, indem daneben vor allem auch die aus dem weiteren Beschwerdeaufkommen (Rumpf, untere Extremitäten) herrührenden Aspekte und körperstatischen Einflüsse gewichtet worden sind. Da Arbeiten über Kopf von den K.___-Verantwortlichen bezogen auf eine theoretisch mögliche Ganztagstätigkeit als unzumutbar eingestuft, bezogen auf eine reduzierte kumulative Tagesarbeitszeit von sechs Stunden jedoch als selten zulässig (max. 30 Min./Tg.) qualifiziert und diesbezüglich auch das Heben von Lasten bis Kopfhöhe (zwar mit einer Gewichtsbeschränkung auf 7.5 kg, aber ohne zeitliche Limitierung) als zumutbar erachtet wurde, ist davon auszugehen, dass der postulierte zusätzliche Pausenbedarf von täglich zwei Stunden, soweit er sich denn überhaupt aus der Schulterproblematik ergibt, grösstenteils auf das SUVA-ärztlich ohnehin ganz ausgeschlossene Heben über Brusthöhe zurückgeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei schon allein wegen der das arbeitsbezogene Hauptproblem bildenden Funktionsstörung der rechten Schulter eine kumulative Arbeitszeit von täglich höchstens sechs Stunden anzunehmen, kann mithin nicht gefolgt werden. Vielmehr ist allein bezogen auf die rechtsseitige Schulterproblematik mit der Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Ganztagstätigkeit ohne spezifizierte Schulterbelastungen auszugehen. Fraglich bleibt allerdings, ob und gegebenenfalls inwieweit die von den K.___-Verantwortlichen über die eigentliche rechtsseitige Schulterproblematik hinaus in die Zumutbarkeitsbeurteilung einbezogenen gesundheitlichen Problempunkte sowie etwaige weitere Leiden als unfallbedingt mitberücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf restleistungsrelevante und als solche unfallkausale linksseitige Knie- und Schulterbeschwerden. Was die offenbar auf ein Vorkommnis vom 15. August 2007 zurückgehenden Schulterbeschwerden links anbelangt, geht aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9/234 Beilage) hervor, dass die zwar symptomatische, aber seit Mitte September 2007 als regredient und per Anfang Oktober 2007 als nurmehr leichtgradig charakterisierte (Impingement-)Problematik zu keiner wesentlichen weiteren Beeinträchtigung des zumutbaren (Rest-)Arbeitsvermögens führt, zumal diesbezüglich als heikel beurteilte Überkopfarbeiten und Hebearbeiten von Brust- bis Kopfhöhe von dem von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen formulierten Belastbarkeitsprofil von vornherein ausgenommen bleiben (vgl. auch Bericht von Dr. J.___ vom 21. Juni 2007 [Urk. 9/224]). Hinsichtlich der linksseitigen Knieproblematik wurden von Dr. J.___ zwar neuerdings rezidivierende Gelenksergüsse konstatiert, doch ändern die von ihm geschilderten Befunde nichts an der von Dr. H.___ zuletzt in nachvollziehbarer und plausibler Würdigung der einschlägigen Unterlagen (inkl. Röntgenaufnahmen; vgl. Urk. 9/224.1, 10/1-4 und 11/1-8) getroffenen Einschätzung, wonach es sich bei den - am 14. November 2007 arthroskopisch behandelten - Kniebeschwerden um keine durch das Ereignis vom 12. Januar 2007 bedingte, sondern vielmehr um eine krankhafte, durch den schicksalsmässigen Verlauf des weitreichenden degenerativen Vorzustandes geprägte Symptomatik handelt. Die in den vom Beschwerdeführer replicando aufgelegten Honorarrechnungen von Dr. R.___ und Dr. Q.___ vom 29. Mai 2008 (Urk. 16/4a-b) enthaltenen Anmerkungen: "Da dieser Fall bei der SUVA hängig ist, wird die Rechnung z. Hd. der Krankenkasse im Sinne der Vorleistungspflicht ausgestellt.", führen zu keinem gegenteiligen Schluss. Die von den K.___-Verantwortlichen gleichsam im Sinne eines Zufallsbefunds ausgemachte - und ohnehin als asymptomatisch beschriebene - Knieaffektion rechts wiederum lässt sich keinem versicherten Unfallereignis zuordnen. Das Gleiche gilt auch für die in den medizinischen Akten dokumentierten Leisten- und Hüftschmerzen sowie gleichermassen für die vorhandenen Wirbelsäulenschädigungen (mit Beinverkürzung) und die damit einhergehenden schmerzhaften Begleiterscheinungen. Dass die vom Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 als Berufskrankheit angemeldete Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus (Urk. 9/222.1; vgl. auch Bestätigung von Dr. Z.___ vom 19. Mai 2007 [Urk. 9/222]) das zumutbare Restleistungsvermögen einschränken würde, wird weder geltend gemacht noch findet sich dafür ein aktenmässiger Anhaltspunkt. In psychischer Hinsicht fehlt es nach fachärztlicher Feststellung an einem krankheitswertigen Gesundheitsschaden, wobei ein solcher auch gegebenenfalls eher nicht als rechtserheblich zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 115 V 133 ff.). Wie genau sich die von den SUVA-Ärzten und -Ärztinnen ausgemachten deutlichen Diskrepanzen und insbesondere die von den K.___-Verantwortlichen konstatierte übertriebene Schmerzfokussierung auf das Resultat der FOMA- beziehungsweise EFL-Abklärungen niedergeschlagen hat, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Die von Dr. B.___ im Bericht vom 14. September 2005 (Urk. 9/102) in Betracht gezogenen und skeptisch beurteilten Anstellungschancen auf den realen Arbeitsmarkt haben im Rahmen der medizinisch-theoretischen Festlegung des Restleistungsvermögens ausser Acht zu bleiben und fallen allenfalls in beruflich-erwerblicher Hinsicht ins Gewicht, allerdings bezogen auf einen als ausgeglichenen zu unterstellenden und nicht auf den allgemeinen (tatsächlichen) Arbeitsmarkt.
3.4 Zusammengefasst ist in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin rein unfallbedingt von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden und schulter(gürtel)schonenden Ganztagstätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 19. April 2007 (Urk. 9/214) per 2007 auf Fr. 64'610.-- festgesetzte Valideneinkommen (= Fr. 4'970.-- x 13) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. auch Urk. 9/1, 9/114 und 9/116; Urk. 17/2 und 17/4 der Akten im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2007.00730).
4.2 Das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 51'620.-- quantifizierte Invalideneinkommen basiert auf den Verdienstangaben einer Auswahl von fünf DAP-Blättern aus insgesamt 176 Arbeitsplatzprofilen (DAP-Recherche vom 11. Juni 2007 [Urk. 9/216]: Fr. 50'167.-- [DAP-Nr. 4304] + Fr. 51'051.-- [DAP-Nr. 6807] + Fr. 53'092.-- [DAP-Nr. 8080] + Fr. 53'092.-- [DAP-Nr. 8328] + Fr. 50'700.-- [DAP-Nr. 3851] : 5 = Fr. 51'620.40; vgl. auch Urk. 9/122). Bei allen in Frage stehenden Beispielen von Industriearbeitsplätzen handelt es sich in Bezug auf das Heben und Tragen von Lasten durchwegs um ausgesprochen leichte Tätigkeiten, welche allesamt auch betreffend Hantieren mit Werkzeugen, Haltung/Beweglichkeit, Einnahme längerdauernder Haltungen und Fortbewegung nur geringe Anforderungen stellen und folglich dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil entsprechen. Hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen liegen besagte Tätigkeiten ressourcenmässig ebenfalls im realistischen Möglichkeitsbereich des Beschwerdeführers. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder einsprache- noch beschwerdeweise stichhaltige Einwendungen bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall erheben liess, sind die höchstrichterlichen Anforderungen an die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Lohnangaben erfüllt, wobei Abzüge systembedingt weder sachgerecht noch zulässig sind (BGE 129 V 472).
Auch im Lichte der allgemeinen lohnstatistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) hält das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 51'620.-- einer gerichtlichen Plausibilitätsprüfung stand. Der in beruflich-erwerblicher Hinsicht massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst - anders als der allgemeine (tatsächliche, Konjunktureinflüssen unterworfene) Arbeitsmarkt - ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, bezeichnet mithin einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2); in Anbetracht des hier relevanten medizinisch-theoretischen Anforderungsprofils erscheint das Finden einer entsprechenden Stelle demnach nicht zum vornherein als ausgeschlossen. Der monatliche Bruttolohn einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtender Männer (mittleren Alters) betrug im Jahr 2006 Fr. 4'933.10 (= Fr. 4'732.-- : 40 h x 41.7 h; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2 und S. 99 Tabelle B10.1); im Jahr 2007 waren es Fr. 5'012.05 pro Monat (= Fr. 4'933.10 + 1.6 %; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.2) und mithin Fr. 60'144.60 pro Jahr (= Fr. 5'012.05 x 12 Mte.). Die Differenz zu dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Wert beträgt folglich Fr. 8'524.60 respektive gut 14 % (= 100 % : Fr. 60'144.60 x Fr. 8'524.60), was einem im konkreten Fall des Beschwerdeführers angemessenen behinderungsbedingten Abzug entspricht (vgl. BGE 126 V 75). Aufgrund der zwar multifaktoriellen, aber zu einem wesentlichen Teil unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lässt sich ein Abzug auch nicht mit unfall- und invalidenversicherungsrechtlichen Koordinationsüberlegungen rechtfertigen (vgl. BGE 133 V 549, 131 V 362, 126 V 288; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2008 [8C_206/2007] Erw. 3.3). Dass der Beschwerdeführer ohne versicherten Gesundheitsschaden mit Fr. 64'610.-- ein zu einer weitergehenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen Anlass gebendes deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hätte (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 und 134 V 322 Erw. 4.1, mit Hinweisen; Urteil des BGer vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008] Erw. 6.1.2), lässt sich ebenso wenig sagen - im Gegenteil (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2 und S. 99 Tabellen B10.1 und B10.2, Industrie, Verarbeitendes Gewerbe bzw. Metallbe- und -verarbeitung: Fr. 4'829.-- : 40 h x 41.2 h x 12 Mte. + 1.5 % = Fr. 60'581.75).
Bei Gegenüberstellung eines anrechenbaren Valideneinkommens von Fr. 64'610.-- und eines auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 51'620.-- resultiert mit der Beschwerdegegnerin ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von rund 20 % (~ 100 % : Fr. 64'610.-- x Fr. 12'990.-- [= Fr. 64'610.-- - Fr. 51'620.--]).
5.
5.1 SUVA-Arzt Dr. C.___ konstatierte - wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 3.1) - in seiner Integritätsschadensschätzung vom 19. Oktober 2005 (Urk. 9/104; vgl. Urk. 9/43 und 9/105) nach bis dahin erst 3-maliger Schulteroperation rechts einen Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts, Narbe am Schultergelenk rechts, AC-Gelenksarthrose und PHS rechts und veranschlagte die daraus resultierende Integritätseinbusse aufgrund einer als mässiggradig bewerteten PHS-Problematik gemäss SUVA-Tabelle 1 auf 10 %. SUVA-Ärztin Dr. I.___ verneinte in ihrer nach inzwischen 4-maliger Operation abgegebenen Beurteilung vom 22. März 2007 (Urk. 9/209) das Vorliegen neuer massgebender Gesichtspunkte und bekräftigte die frühere Einschätzung von Dr. C.___. Versicherungsmediziner Dr. H.___ schliesslich sprach sich in seiner Aktenwürdigung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/239) unter Hinweis auf die von Dr. I.___ erhobenen klinischen Befunde (aktive Abduktion bis 160°, seitengleicher Nacken- und Schultergriff) gegen eine Erhöhung des auf 10 % quantifizierten Integritätsschadens aus. Die Dres. Z.___ (Urk. 9/3, 9/9, 9/25, 9/55, 9/56 Beilagen, 9/92 Beilage, 9/155, 9/192, 9/222, 9/224.1 und 10/2) und B.___ (Urk. 9/4, 9/8, 9/9 Beilage, 9/12, 9/15-16, 9/26, 9/31, 9/35, 9/41, 9/48-49, 9/56 Beilage, 9/64, 9/70, 9/81, 9/84, 9/92, 9/99, 9/102, 9/117, 9/128, 9/132, 9/139, 9/143, 9/148, 9/151, 9/154, 9/174 und 9/175 Beilage; vgl. Urk. 9/13, 9/63 und 9/131) sowie die vom Beschwerdeführer zu Rate gezogenen Verantwortlichen der K.___ beziehungsweise der Klinik L.___ (Urk. 9/231-232) äusserten sich ebenso wenig zur Höhe der Integritätseinbusse wie die vom Beschwerdeführer konsultierten Dres. Q.___ (Urk. 10/3-4 und 16/4/a), J.___ (Urk. 9/224 und 9/234 Beilage) oder R.___ (Urk. 16/4/b) und auch den Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2007.00730 ist diesbezüglich nichts Einschlägiges zu entnehmen (vgl. insbes. Urk. 3/6, 8/1, 13/1-2, 17/7-8 und 22/2 der fraglichen Akten; vgl. im Übrigen auch Urk. 11/1-8).
5.2 Für im Sinne einer PHS - das heisst einer diagnostischen Sammelbeizeichnung für verschiedene, zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung führende degenerative Prozesse im Bereich von Rotatorenmanschette, Gelenkkapsel oder langer Bizepssehne (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 1275) - zusammengefasste Schulterleiden wird in SUVA-Tabelle 1 zur Integritätsschädigung gemäss UVG (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, Revision 2000) zwischen leichten, mässigen und schweren Formen unterschieden. Während eine leichte Form zu keiner Entschädigung führt (0 %), betragen die Ansätze für eine mässige Form 10 % und für eine schwere Form 25 %. Die von Dr. I.___ erhobenen Bewegungsausmasse betragen 150-0-30° für Elevation/Rotation aktiv, 170-0-35° für Elevation/Rotation passiv, 90-0-5° für IR/AR aktiv (mit Gegenspannen bei passiver AR-Prüfung), 160-0-30° für Ab-/Adduktion (mit passivem Hochheben bis 180°), lauten auf einen beidseits gut möglichen Nacken- und Schürzengriff (bis C7 bzw. bis 36 cm) und deuten folglich auf keine schwere Form der PHS hin. Die fraglichen Daten liegen zwar etwas über den klinischen Erhebungen der K.___-Verantwortlichen, welche eine Schulterelevation von 140°, eine Abduktion von 130°, eine Aussenrotation von 20°, eine Innenrotation von 70° und eine glenohumeral uneingeschränkte Abduktion feststellten (bei allerdings positivem LAG-Test für Subscapularis, weitgehend fehlender aktiver Innenrotation in Abduktionsstellung und schmerzhaftem Bogen beim Schultersenken; Urk. 9/232), doch wäre auch aufgrund jener Feststellungen noch keine schwere Form der PHS anzunehmen (vgl. zu den diagnostischen Unterscheidungsmerkmalen Pschyrembel, a.a.O., S. 1276; vgl. zu Beurteilungskriterien und Invaliditätsansätzen auch Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Leitfaden für die Begutachtung im Rahmen der sozialen und privaten Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung, 4. Aufl., Bern 2003, S. 175 f.). Angesichts der deutlich im Vordergrund stehenden PHS-Problematik führt auch die gleichzeitige AC-Gelenksarthrose zu keinem höheren Schätzwert (vgl. dazu SUVA-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen, Revision 2000). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Erhöhungsbegehrens die Knie- und linksseitigen Schulterbeschwerden ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kniebeschwerden links sind nicht unfallkausal, während die leichtgradige (Impingement-)Problematik an der linken Schulter für sich allein die Wesentlichkeitsschwelle (5 %) nicht erreicht und auch im Verbund mit dem rechtsseitigen Schulterleiden keine höhere (Gesamt-)Einbusse zu begründen vermag (vgl. oben Erw. 3.3). Andere Erhöhungsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).