Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, ist gelernter Detailhandelsangestellter und arbeitete ab März 2001 bei der Y.___ beziehungsweise bei einer Tochtergesellschaft im Sicherheitsdienst und Objektschutz sowie als Chauffeur und Transporteur von Wertsachen (vgl. die Arbeitszeugnisse in Urk. 22/19). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2 Am 12. Januar 2005 war X.___ als Lenker seines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen; als er anhielt, weil das Fahrzeug vor ihm im Abbiegen begriffen war, fuhr der nachfolgende Wagen ins Heck seines Wagens (Unfallmeldung UVG vom 21. Januar 2005, Urk. 14/1; Angaben des Versicherten vom 1. Februar 2005, Urk. 14/3; Akten über die polizeilichen Abklärungen vom Januar 2005, Urk. 14/4). Er wurde noch am Unfalltag ins Spital A.___ gebracht (vgl. die Angaben im Protokoll vom 28. April 2005 über die Besprechung zwischen dem Versicherten und dem Schadenbearbeiter der SUVA vom 22. April 2005, Urk. 14/9), wo die Ärzte eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostizierten (Angaben des Spitals A.___ im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma", Urk. 14/6) und ihn am selben Tag in die hausärztliche Behandlung entliessen. X.___ suchte daraufhin am 17. Januar 2005 den Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 2. Februar 2005, Urk. 14/2), und dieser wies ihn dem Spital C.___ zur Erstellung einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule zu (Bericht des Spitals C.___ vom 20. Januar 2005, Urk. 14/10). Die SUVA, die ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen grundsätzlich anerkannte, liess neben dem Beizug der erwähnten Unterlagen durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik die biomechanische Kurzbeurteilung vom 24. Mai 2005 erstellen (Urk. 14/15; vgl. auch die Reparaturkostenkalkulation des Haftpflichtversicherers in Urk. 14/5) und nahm die Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. August 2005 (Urk. 14/23) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 24. August 2005 (Urk. 14/19) zu den Akten.
Auf Veranlassung der SUVA hielt sich der Versicherte in der Folge vom 28. September bis zum 3. November 2005 in der Klinik F.___ auf (Kurzbericht vom 1. November 2005, Urk. 14/27; Austrittsbericht vom 16. November 2005, Urk. 14/33; ergänzender Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 14/57/1; neurologische Stellungnahme vom 15. März 2006, Urk. 14/57/3); im Rahmen dieses Aufenthaltes erfolgte auch eine Beratung des Versicherten in der Sprechstunde "Berufliche Eingliederung" (Bericht der Klinik F.___ vom 14. März 2006, Urk. 14/50). Die Arbeitsstelle im Sicherheitsdienst war durch die Arbeitgeberin per Ende Dezember 2005 gekündigt worden (Kündigungsschreiben vom 26. Oktober 2005, Urk. 22/13 S. 6-7).
1.3 Am 25. Oktober 2005 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 22/1). In der Folge absolvierte er auf Veranlassung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (K.___), IV-Stelle, im G.___ zunächst ein Abklärungsprogramm, das vom 9. Oktober bis zum 8. Dezember 2006 dauerte (Bericht des G.___ vom 14. Dezember 2006, Urk. 22/41), und danach in der Zeit vom 9. Dezember 2006 bis zum 8. Juni 2007 ein Arbeitstraining (Bericht des G.___ vom 20. Juni 2007, Urk. 22/45). Parallel zum Arbeitstraining unterzog er sich in der Klinik F.___ einem Ergonomie-Trainingsprogramm, das vom 4. Januar bis zum 1. Februar 2007 stationär (Austrittsbericht und Ergonomie-Bericht je vom 13. Februar 2007, Urk. 14/79 und Urk. 14/78; Bericht vom 29. Januar 2007 über das neurologische Konsilium vom 17. Januar 2007, Urk. 14/77; Bericht vom 18. Januar 2007 über das psychosomatische Konsilium vom 10. und 11. Januar 2007, Urk. 14/76) und danach bis zum 8. Juni 2007 ambulant durchgeführt wurde (Verlaufsbericht vom 4. Juli 2007 [Eingangsdatum], Urk. 14/87).
1.4 Nachdem die SUVA von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, die kreisärztliche Stellungnahme vom 6. Juli 2007 eingeholt hatte (Urk. 14/89), teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2007 mit, dass sie die Leistungen per 31. August 2007 einstellen werde, da es an der Adäquanz zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Januar 2005 fehle (Urk. 14/95). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand, liess dagegen mit den Eingaben vom 19. September 2007 (Urk. 14/107) und vom 26. Oktober 2007 (Urk. 14/108) Einsprache erheben und berief sich dabei unter anderem auf einen Bericht von Dr. D.___ vom 11. September 2007 (Beilage 1 zu Urk. 14/108), auf einen Bericht der Klinik J.___ vom 26. Mai 2006 (Beilage 2 zu Urk. 14/108), auf einen Bericht des G.___ vom 4. September 2007 über ein zweimonatiges Praktikum bei der K.___, das er ab dem 10. Juli 2007 absolviert hatte (Beilage 4 zu Urk. 14/108), und auf einen Arbeitsvertrag mit der Z.___, wo er im Rahmen des Arbeitstrainings im G.___ gearbeitet hatte und per 15. September 2007 eine Festanstellung im Sicherheitsdienst zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % angetreten hatte (Beilage 5 zu Urk. 14/108). Mit Entscheid vom 29. November 2007 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 14/110).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2007 liess X.___ mit Eingabe vom 17. Januar 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es seien die Verfügung der SUVA vom 20. August 2007 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2007 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bis auf weiteres die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggeld) zu erbringen.
3. Es sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten,
a) ein multidisziplinäres Gutachten über die Frage der Objektivierbarkeit und Unfallkausalität der heute noch geklagten Restbeschwerden des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben, insbesondere seien dabei die bei Dr. D.___ vorhandenen Unterlagen über eine in J.___ durchgeführte Elektromyographie-Untersuchung beizuziehen, eventualiter sei dabei zusätzlich ein biomechanisches Unfallgutachten in Auftrag zu geben,
b) den Beschwerdeführer durch die Klinik F.___ abschliessend beurteilen zu lassen,
c) gestützt auf die Erkenntnisse nach lit. a) und lit. b) einen Entscheid über die Ausrichtung einer Unfall-Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung zu treffen, sofern von einem dauerhaften gesundheitlichen Endzustand ausgegangen werden kann.
4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine definitive Unfall-Invalidenrente in Höhe von 43 % ab 1. September 2007 zuzusprechen und die Sache einzig mit Blick auf die Festsetzung einer Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi in Substitution von Rechtsanwalt Mathias Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 19) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 22/1-95); die IV-Stelle hatte unterdessen im L.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen lassen (Bericht des L.___ vom 23. Juni 2008 über die Abklärungen vom 21. und 22. April 2008, Urk. 22/85 und Urk. 22/88; Ergänzungsschreiben des L.___ vom 2. September 2008, Urk. 22/90). In der Replik vom 20. März 2009 (Urk. 27) und in der Duplik vom 17. April 2009 (Urk. 30) liessen die Parteien an ihren Standpunkten festhalten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. August 2007 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Anders als noch im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 5) lässt die Beschwerdegegnerin in den Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens bereits die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anzweifeln (Urk. 13 S. 6 f., Urk. 30 S. 1).
Die - einstweilen vorläufige - Erstdiagnose des Spitals A.___ basiert allerdings auf einer Erhebung und Dokumentation der Befunde im fachspezifischen Fragebogen (Urk. 14/6), und sie wurde später durch den Neurologen Dr. E.___ bestätigt, der in seinem Bericht vom 24. August 2005 festhielt, auch die geklagten neuropsychologischen Symptome (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei Schmerzexazerbation) seien recht typisch für ein HWS-Distor-sionstrauma (Urk. 14/19 S. 1 und S. 2). Die Ärzte der Klinik F.___ sodann kamen anlässlich des dortigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von Ende September bis Anfang November 2005 zwar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine leichte traumatische Hirnverletzung durchgemacht habe (Urk. 14/57/3), hingegen zweifelten auch sie nicht an der Diagnose einer Halswirbelsäulendistorsion, sondern hielten im Austrittsbericht vom 16. November 2005 fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 ein HWS-Distor-sionstrauma erlitten habe und dass nach wie vor ein zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit leicht eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Tendenz zu vegetativer Dysregulation mit unter anderem Schwindel bestehe (Urk. 14/33 S. 2). Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik F.___ ab Januar 2007 ergab in diagnostischer Hinsicht nichts Neues (vgl. Urk. 14/79 S. 1 und S. 2), und schliesslich hielten es neben Dr. D.___ (Beilage 1 zu Urk. 14/108) auch die Ärzte der chirurgischen Klinik J.___ für erwiesen, dass der Beschwerdeführer von einer Halswirbelsäulendistorsion betroffen gewesen war (Beilage 2 zu Urk. 14/108). Hinzu kommt, dass die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 24. Mai 2005 ausführten, die anschliessend an das Ereignis vom 12. Januar 2005 festgestellten Beschwerden und Befunde seien "durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall erklärbar" (Urk. 14/15 S. 3).
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Diagnose einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule anzuzweifeln. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 13 S. 6) ungeachtet dessen, dass sich die geklagten Beschwerden in der Erstdokumentation des Spitals A.___ (Urk. 14/6) auf Nackenschmerzen beschränkten und dass auch Dr. B.___ im Arztzeugnis UVG vom 2. Februar 2005 (Urk. 14/2) nur von einer eingeschränkten, schmerzhaften Beweglichkeit der Halswirbelsäule berichtete. Denn in der medizinischen Literatur figuriert der Nackenschmerz an erster Stelle unter den Symptomen, die nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu beobachten sind (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1119 und S. 1120). Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom 12. Januar 2005 zu Recht anerkannt. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Leistungspflicht über Ende August 2007 hinaus andauert.
2.3 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 13 S. 6, Urk. 30 S. 2), dass die medizinischen Untersuchungen keine Befunde zu Tage gebracht hatten, die als organisch nachweisbar im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung einzustufen wären.
Die Kernspintomographie vom 20. Januar 2005 zeigte zwar entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 27 S. 5) eine diffuse Signalanhebung in den Bereichen C5/6 und C6/7, die von den Ärzten als Zeichen für eine Zerrung anlässlich des Distorsionstraumas interpretiert wurde (Urk. 14/10). Dieser Befund wurde von den später mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen jeweils zur Kenntnis genommen (so insbesondere von den Ärzten der Klinik F.___ in den Austrittsberichten vom 16. November 2005 und vom 13. Februar 2007, Urk. 14/33 S. 2 und S. 4, Urk. 14/79 S. 2), veranlasste sie aber nicht zu weitergehenden darauf ausgerichteten Abklärungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der entsprechende Befund entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine bleibende strukturelle Veränderung hinwies, sondern höchstens eine einfache Zerrung im Sinne eines Synonyms zum Begriff der Distorsion dokumentierte. Dies gilt umso mehr, als die medizinische Lehre die Durchführung von MRI-Aufnahmen in der Akutphase nach einer Halswirbelsäulendistorsion nur bei einem Verdacht auf neurologische Ausfälle und in der chronischen Phase nur bei einem Verdacht auf radikuläre und medulläre sowie Weichteil-Läsionen empfiehlt (vgl. Strebel et al., a.a.O., S. 1121; Stöckli et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der chronischen Phase nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma [cKZBT, sog. Schleudertrauma] [ohne Commotio cerebri/mild traumatic brain injury], Pragmatische Empfehlungen der multidisziplinären Konsensusgruppe Olten vom 13. Januar 2005, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2005, S. 1184). Indizien für derartige Befunde bestanden jedoch nicht; namentlich konnte Dr. E.___ anlässlich der neurologischen Abklärung keine neurologischen Defizite ausmachen, die eine Abklärung mit Elektrodiagnostik oder mit bildgebenden Verfahren erfordert hätten (vgl. Urk. 13/19 S. 2), und im Rahmen der neurologischen Untersuchungen in der Klinik F.___ konnten ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt werden (vgl. Urk. 14/33 S. 6 und Urk. 14/77).
Sodann trifft zwar entsprechend dem Hinweis in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) zu, dass die kinesiologische Elektromyographie der Semispinalismuskulatur, die in der chirurgischen Klinik J.___ durchgeführt wurde, einen pathologischen Befund auf der linken Seite ergab (vgl. Beilage 2 S. 2 zu Urk. 14/108). Die entsprechende Untersuchungsmethode dient jedoch nicht dem Nachweis von strukturellen Veränderungen, sondern der Sichtbarmachung von Muskelaktivitäten (vgl. Pfeifer, Vogt, Banzer, Kinesiologische Elektro-myographie [EMG], in: Deutsche Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 54, Nr. 11 [2003], S. 331). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) kann schliesslich auch die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule nicht als organischer Befund im Sinne der dargelegten Rechtsprechung betrachtet werden.
Mangels Hinweisen auf strukturell fassbare oder apparativ nachweisbare organische Schäden erübrigt es sich auch, hierzu entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 7) weitere medizinische Abklärungen zu treffen.
2.4 Bestehen wie vorliegendenfalls bei einer Distorsionsverletzung ohne strukturelle Schädigungen nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterhin Beschwerden, so kann die Unfalladäquanz nicht mehr von vornherein bejaht werden, sondern die Adäquanzbeurteilung hat in Anwendung der spezifischen, in BGE 134 V 109 ff. präzisierten Kriterien zu erfolgen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Wendung der "gewissen Zeit nach dem Unfall" dahingehend präzisiert, dass die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen sei (BGE 134 V 113 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses in diesem Sinne mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, oder ob dieser Abschluss unter Umständen bereits auf einen früheren Zeitpunkt fallen kann, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per 16. Juli 2007 war der (spätere) Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, bereits erreicht. So empfahl die Klinik F.___ im Bericht vom 4. Juli 2007 über die ambulante Phase des Ergonomie-Trainingsprogramms als medizinisches Prozedere nur noch die Durchführung eines konditionierenden Trainings in einem Fitnesscenter und bei Bedarf eine Nachkontrolle beim Hausarzt (Urk. 14/87 S. 1). An dieser Beurteilung änderte sich auch in der Folgezeit nichts, sondern die Verfasser des Berichts vom 23. Juni 2008 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konnten ebenfalls weder physiotherapeutische Massnahmen noch eigentliche medizinische Behandlungen empfehlen (vgl. Urk. 22/85 S. 6). Die Schmerzmitteleinnahme schliesslich, von der Dr. D.___ am 1. September 2007 berichtete (Beilage 1 zu Urk. 14/108), ist weniger auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes, als vielmehr auf die Linderung der verbliebenen Beschwerden ausgerichtet.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin per Ende August 2007 zu Recht den Fallabschluss geprüft und in diesem Zusammenhang die Adäquanzbeurteilung vorgenommen.
2.5
2.5.1 Was die Unfallschwere betrifft, so ermittelten die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung anhand des Polizeirapportes, der beigezogenen Reparaturkostenkalkulation und verschiedener Schadenfotos der beiden beteiligten Fahrzeuge eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von knapp innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h (Urk. 14/15 S. 2). Damit ist die Schwelle von 10 km/h überschritten, die gemäss verschiedenen medizinischen Lehrmeinungen als Harmlosigkeitsgrenze betrachtet wird (vgl. Claussen/Dehler/Montazem/Volle, Das HWS-Schleudertrauma - moderne medizinische Erkenntnisse, Bremen 1999, S. 24 f.). Ferner unterscheidet sich der vorliegende Unfall von den Auffahrunfällen in einer stehenden Kolonne, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstuft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis), dahingehend, dass der Beschwerdeführer das Steuerrad unmittelbar nach dem Aufprall herumriss, um seinen Wagen am Wagen vor ihm vorbeizulenken, und schliesslich vor diesem zu stehen kam (vgl. Urk. 14/4 S. 6). Damit ist zwar immer noch von einem mittelschweren Unfall in der unteren Hälfte auszugehen, er bewegt sich jedoch entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13 S. 7) nicht gerade an der Grenze zu den ganz leichten Fällen. Unstrittig sind aber in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
2.5.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles lagen nicht vor. Namentlich vermag auch das Ausweichmanöver, mit dem der Beschwerdeführer einen Zusammenprall mit dem vor ihm stehenden Wagen vermeiden konnte, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 ff.) keinen ausserordentlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
2.5.3 Sodann stuft die höchstrichterliche Rechtsprechung die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule für sich allein noch nicht als Verletzung besonderer Art im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums ein, sondern es bedarf hierfür besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können, wie sie etwa im Falle einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung angenommen werden (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 und RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 je mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2007 in Sachen F., 8C_491/2007, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegendenfalls nicht nachgewiesen. So hielt Schadenbearbeiter der Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 22. April 2005 im "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" fest, die Kopfstützen seien korrekt eingestellt gewesen und der Beschwerdeführer habe, aufrecht sitzend, eine Kopfhaltung leicht nach links eingenommen, auf die Bremslichter der vor ihm haltenden Lenkerin gerichtet (Urk. 14/8 S. 2). In Übereinstimmung damit gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung an, er habe kurz vor dem Unfall einen Augenblick zur linken Seite und danach wieder nach vorn geschaut, als es auch schon geknallt habe (Urk. 14/4 S. 6). Wenn die Ersteller der biomechanischen Kurzbeurteilung diesen Schilderungen keine verwertbaren quantitativen Angaben im Hinblick auf eine biomechanisch relevante Besonderheit entnehmen konnten (Urk. 14/15 S. 3), so leuchtet dies ein. Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
2.5.4 Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung muss gleichermassen verneint werden. Zwar hielt sich der Beschwerdeführer zweimal stationär in der Klinik F.___ auf. Es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die dort durchgeführten Behandlungen - während des ersten Aufenthaltes vor allem bestehend aus physiotherapeutischen und physikalisch-medizinischen Massnahmen (Urk. 14/33 S. 2), während des zweiten Aufenthaltes bestehend aus medizinischer Trainingstherapie, manueller Therapie, Arbeitssimulation und Arbeitstechnik sowie aus psychologischer Abklärung und Beratung (Urk. 14/78 S. 5) - besonders belastend gewesen wären. Das Gleiche gilt für die Behandlungen ausserhalb der beiden Klinikaufenthalte, die neben der ambulanten Fortführung des Ergonomie-Trainings Physiotherapien, Akupunktur (vgl. den Bericht der Klinik M.___ vom 9. Juni 2006, Urk. 14/56) und Medikamentenabgabe umfasste. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für ärztliche Fehlbehandlungen.
2.5.5 Ausser Frage steht hingegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 12. Januar 2005 immer wieder an Beschwerden litt. Diese waren auch im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Ende August 2007 noch vorhanden, variierten jedoch in ihrem Ausmass. Gegenüber Dr. E.___ hatte der Beschwerdeführer im August 2005 angegeben, es komme ein- bis zweimal in der Woche zu starken mehrstündigen Schmerzexazerbationen mit Ausbreitung von zervikal gegen okzipital und in den Bereich der Schultern und der Brustwirbelsäule, teilweise träten auch Schwindelattacken auf (Urk. 14/19 S. 1). Im Austrittsbericht zum ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik F.___ ist bei ähnlicher Schilderung des Beschwerdebildes von einer sehr intermittierenden Schmerzintensität mit Werten von 2-9 auf der Schmerzskala die Rede (Urk. 14/33 S. 5), und auch in den Berichten über den zweiten Aufenthalt in der Klinik F.___ wurde eine unterschiedliche, von der Belastung abhängige Schmerzintensität dokumentiert (Urk. 14/79 S. 4 und S. 5, Urk. 14/78 S. 8, Urk. 14/77 S. 1). Ein vergleichbares Bild - mit Schmerzintensitäten von 1-9,5 - ergab sich schliesslich während der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom April 2008 (vgl. Urk. 22/85 S. 7). Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt zu betrachten, angesichts der beschwerdefreien oder -ärmeren Intervalle in etwa mittlerer Ausprägung.
2.5.6 Erhebliche Komplikationen sind wiederum nicht auszumachen, und der Heilungsverlauf erscheint nur insoweit als unbefriedigend, als keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte. Dies ist indessen bereits im Rahmen des Kriteriums der erheblichen Beschwerden berücksichtigt worden.
2.5.7 Was schliesslich die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit betrifft, so muteten die Ärzte der Klinik F.___ dem Beschwerdeführer nach seinem ersten Aufenthalt vom Herbst 2005 eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule ganztags zu und gingen bei dieser Beurteilung davon aus, dass er bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Tests und in den Therapien gezeigt habe (Urk. 14/33 S. 2). Beim nächsten Aufenthalt in der Klinik F.___ beurteilten die neu mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Ärzte dessen Leistungsbereitschaft allerdings als zuverlässig (Urk. 13/79 S. 2) und attestierten ihm im Austrittsbericht vom 13. Februar 2007 nunmehr eine etwa 60%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Arbeiten (Urk. 13/79 S. 3). Im Bericht vom 4. Juli 2007 über den Verlauf der ambulanten Weiterführung des Ergonomie-Trainings ging der zuständige Arzt der Klinik F.___ dann von einer ganztägigen Arbeitszeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden aus (Urk. 14/87 S. 2), was einem Pensum von rund 75 % entspricht. Eine Steigerung in diesem Umfang wurde in der Folge indessen nicht realisiert. Aus dem Praktikum bei der K.___, das sich an das Arbeitstraining im G.___ anschloss (vgl. Urk. 22/45 S. 9), ergab sich keine weiterführende Anstellung, sondern das G.___ hielt in seinem Bericht vom 4. September 2007 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner 60 % - Stelle bei der Z.___ ausgelastet sei und eine Mehrbelastung nicht möglich gewesen wäre (Beilage 4 zu Urk. 14/108). Dass eine (zusätzliche) Anstellung bei der K.___ nicht zustandekam, hängt jedoch gemäss dem besagten Bericht auch damit zusammen, dass sich verschiedene Verrichtungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Praktikums zu versehen hatte, als gesundheitlich ungeeignet erwiesen und ihm keine anderen Arbeiten angeboten werden konnten. Es ist deshalb kein Widerspruch, dass die Ärzte des L.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom April 2008 zumindest eine leichte Arbeit ganztägig zumuteten (Urk. 22/85 S. 5 f.; vgl. auch die ergänzenden Angaben des L.___ vom 2. September 2008, Urk. 22/90).
Damit ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer seine frühere Arbeit, die mit dem Tragen schwerer Gegenstände verbunden war, gemäss einhelliger medizinischer Beurteilung nicht mehr zuzumuten ist (Urk. 14/87 S. 1, Urk. 22/85 S. 5 f.). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer jedoch in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit etwa zwei Jahre nach dem Unfall wieder eine Leistungsfähigkeit von eher mehr als 60 % erreicht hatte, ist das Ausmass des betreffenden Kriteriums wohl als deutlich, aber noch nicht als herausragend zu beurteilen.
2.5.7 Angesichts der Unfallschwere in der unteren Hälfte der mittelschweren Fälle ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der nach Ende August 2007 noch vorhandenen Beschwerden zum Ereignis vom 12. Januar 2005 verneint hat, auch wenn von insgesamt sieben Adäquanzkriterien deren zwei erfüllt sind.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcus Wiegand
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Q.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).