UV.2008.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 2. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 als Vorarbeiter bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 23. November 2006 erlitt er einen Unfall, als er mit seinem Lieferwagen auf dem Nachhauseweg in einer Kolonne stand, ein nachfolgender Lastwagen auffuhr und seinen Lieferwagen in das davor stehende Fahrzug schob (Unfallmeldung vom 4. Dezember 2006 [Urk. 9/1] und Bericht über Patientenbesuch vom 4. Mai 2007 [Urk. 9/39]). Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu, wobei keine frischen ossären Läsionen festzustellen waren (Bericht der am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 5. Dezember 2006, Urk. 9/3/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Da X.___ an ständigen Nacken- und Kopfschmerzen litt, begab er sich weiter in ärztliche Behandlung. Sein Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom, verwies auf eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit von 50 % (Bericht vom 16. Januar 2007, Urk. 9/9/1) und überwies den Versicherten an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dieser schilderte am 9. Januar 2007 (Urk. 9/9/3-4) ebenfalls ein zervikozephales Beschwerdebild mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit sowie verdickter und druckdolenter Nacken- sowie Schultermuskulatur und empfahl die Durchführung einer Physiotherapie. Am 7. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % wieder auf, indem er leichtere Tätigkeiten ausführte, wobei er weiter über Schmerzen klagte (Telefonnotiz vom 7. Februar 2007, Urk. 9/19).
Zur Erreichung der vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde X.___ vom 14. Februar bis 11. April 2007 in der Rehaklinik C.___ behandelt (Austrittsbericht vom 12. April 2007, Urk. 9/31). Die Ärzte empfahlen nach dem Austritt die Wiederaufnahme der Arbeit an vorerst drei Tagen (zur Eingewöhnung mit leichten Tätigkeiten bei einer versicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 %) und nach einem Monat einen ordentlichen Einsatz im Rahmen von 50 % mit absehbarer weiterer Steigerung. Nach dem Austritt klagte der Versicherte weiterhin über Nacken- und Kopfschmerzen mit zeitweisem Erbrechen, weshalb Dr. B.___ - bei Verdacht auf eine zervikale Bandläsion - eine MRI-Untersuchung empfahl (Bericht vom 26. April 2007, Urk. 9/32). Diese zeigte in der Folge keine Strukturveränderungen der kraniozervikalen Membranen und Ligamente; die Kopfrotation konnte wegen schmerzbedingter Einschränkung nicht beurteilt werden (Bericht des D.___ Zentrums vom 7. Mai 2007, Urk. 9/41/2). Der Arbeitsversuch war nach drei Tagen abgebrochen worden (Gesprächsprotokoll vom 11. Juli 2007, Urk. 9/46).
Zur psychiatrischen Behandlung wurde X.___ durch seinen Hausarzt sodann ans F.___ überwiesen. Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt und empfahlen eine supportiv-stützende Behandlung (Bericht vom 18. Mai 2007, Urk. 9/42/2).
Am 22. August 2007 (Urk. 9/53) erfolgte eine Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. univ. E.___, der keine strukturellen Befunde erheben konnte, welche die Beschwerdesymptomatik erklären würden. Er ging von einer möglichen depressiven Reaktion aus und gab - mangels fassbarer klinischer Befunde - keine weiteren Therapievorschläge ab. Er befand die Beschwerdesymptomatik als nicht nachvollziehbar.
In der Folge liess die SUVA eine biomechanische Kurzbeurteilung durch die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik durchführen. Die Spezialisten gingen von einer Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Versicherten von innerhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h aus. Die Geschwindigkeitsänderung durch den zweiten Aufprall von unterhalb von 20-30 km/h erachteten sie als von untergeordneter Bedeutung, da er eine Vorwärtsbewegung zur Folge gehabt habe. Sie konnten die Diagnose einer Hirnerschütterung nicht nachvollziehen und erachteten die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher als erklärbar (Bericht vom 17. September 2007, Urk. 9/56).
1.3 Mit Verfügung vom 28. September 2007 (Urk. 9/59) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2007 ein unter dem Hinweis, dass die Adäquanz zu verneinen sei. Die dagegen durch den Kranken- sowie den Krankentaggeldversicherer erhobenen Einsprachen vom 4. und 5. Oktober 2007 (Urk. 9/62 und Urk. 9/64) wurden am 17. und 18. Oktober 2007 (Urk. 9/69-70) wieder zurückgezogen. Die seitens des Versicherten erfolgte Einsprache vom 2. November 2007 (Urk. 9/74) wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher am 18. Januar 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Dezember 2007 und deren Verfügung vom 28. September 2007 aufzuheben und dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Taggeld/Heilkosten etc.) über den 30. September 2007 hinaus zuzusprechen. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer am 13. Mai 2008 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
2.
2.1 Die nach dem Unfall erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 5. Dezember 2006 (Urk. 9/1) eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion, Kontusionen der Unterschenkel beidseits sowie als Nebendiagnose einen Verdacht auf eine Angina tonsillaris. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über eine Druckdolenz über der HWS sowie über beiden Wadenbeinen geklagt und auf Befragen Kopfschmerzen erwähnt (Formularbericht vom 23. November 2006, Urk. 9/3/3). Aufgrund eines Computertomogramms des Schädels und der HWS wurden frische ossäre Läsionen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde nach einer unauffälligen neurologischen Überwachung am nächsten Tag entlassen unter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit bis am 30. November 2006.
2.2 Die Ärzte der Rehaklinik C.___ berichteten am 12. April 2007 (Urk. 9/31) über die Behandlungsmassnahmen im Sinne von berufsorientiertem Training, neuropsychologischer Unterstützung und individueller Physiotherapie sowie Ausdauertraining. Dabei habe sich eine geringe Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers gezeigt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin durch seine Nackenschmerzen eingeschränkt und leide unter Konzentrationsstörungen, gesteigerter Lärmempfindlichkeit sowie verminderter Leistungsfähigkeit. Aufgrund eines Verdachtes auf eine posttraumatische Belastungsstörung (gequältes Auftreten, dysphorisch gereizt, misstrauisch) wurde der Beschwerdeführer sodann psychiatrisch untersucht, wobei sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt ergab.
Die Ärzte empfahlen die Aufnahme der Arbeitstätigkeit mit leichten Arbeiten an vorerst drei Tagen pro Woche unter Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und die ordentliche Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % nach einem Monat. Sie erwähnten eine absehbare Steigerung unter versicherungsmedizinischer Begleitung.
2.3 Die Ärzte des F.___ berichteten am 18. Mai 2007 (Urk. 9/42/2) über geklagte Schlafstörungen und Nervosität, Erbrechen und zeitweises Nichtwissen, wo er sich befinde. Der Wiedereingliederungsversuch nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ sei "Horror" gewesen. Er habe zum Beispiel Angst vor dem vorbeifahrenden Löschwagen bekommen. Weiter habe er sich seit dem Unfall sozial zurückgezogen und seine Brüder seither nur zweimal gesehen, welche er vor dem Unfall jedes zweite Wochenende kontaktiert habe. Früher sei er ein lustiger Mann gewesen, jetzt sei es nicht gut. In sozialer Hinsicht verwiesen die Ärzte auf die Wohnsituation, wonach der Beschwerdeführer alleine eine 4½-Zimmerwohnung bewohnt. Er habe drei Kinder (12, 8, 2½ Jahre) von drei verschiedenen Partnerinnen.
Die Psychiater schilderten einen nur oberflächlich orientierten Beschwerdeführer mit Auffassungsschwierigkeiten. Er sei sprunghaft im formalen Denken, ohne Anhalt für wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Kontakt habe er sich etwas grobschlächtig gezeigt, jedoch auskunftsbereit. Teilweise habe er distanzlos, jedoch auch wieder hilf- und ratlos gewirkt. Im Affekt sei er indifferent und emotional kaum spürbar. Motorisch habe er sich leicht reduziert gezeigt.
Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt bei Status nach Verkehrsunfall mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, Kontusion Unterschenkel beidseits sowie posttraumatischem zervikozephalem Schmerzsyndrom.
2.4 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 22. August 2007 (Urk. 9/53) von geklagten Nackenschmerzen, wobei es einmal besser und einmal schlechter gehe. Er müsse ständig Tabletten nehmen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend zu Hause und gehe gelegentlich spazieren. Die Pflege der Wohnung sowie die Zubereitung des Abendessens erledige die Freundin, das Mittagessen bereite er selber zu. Kleinigkeiten kaufe er selber ein, ansonsten erledigten das seine Freundin oder Freunde. Manchmal werde er von der Schwester oder dem Bruder abgeholt. Er halte es aber wegen der ständig vorhandenen Schmerzen nicht lange aus (S. 3).
Dr. E.___ hielt fest, die im Z.___ gestellte Diagnose einer Commotio cerebri sei definitiv auszuschliessen. Aufgrund der damals erhobenen Befunde könne auch die Diagnose einer HWS-Distorsion nicht nachvollzogen werden. Die radiologischen Abklärungen hätten keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Sodann differierten die Aussagen der ersten Stunde von den später gemachten Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung auf nicht-sprachliche Ausdrucksformen ausgewichen wie teilnahmsloses Dasitzen, Beschränken der verbalen Kommunikation auf ein Minimum über einen Dolmetscher sowie demonstratives Husten und Würgen, welches ausschliesslich während der Anamnese und Untersuchung feststellbar gewesen sei. Dieses Verhalten werde in der Literatur als mögliche Anhaltspunkte für Simulation beschrieben.
Anlässlich der Untersuchung konnte Dr. E.___ keine strukturellen Befunde erheben, welche die Beschwerdesymptomatik erklären würden. Verschiedene Befunde erschienen inkonsistent, das Husten und Würgen demonstrativ. Beschriebene elektrische Sensationen (von der unteren HWS ausgehend über die rechte Seite des Kopfes und gleichzeitig diffus in den rechten Arm ausstrahlend) könnten keiner konkreten Nervenversorgung zugeordnet werden. Vom Erscheinungsbild her müsste von einer möglichen depressiven Reaktion ausgegangen werden. Der Kreisarzt gab - mangels fassbarer klinischer Befunde - keine weiteren Therapievorschläge ab (S. 6).
3.
3.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin verfügungsweise noch vom Vorliegen einer HWS-Distorsion ausging (Prüfung der Adäquanz nach BGE 117 V 359, Urk. 9/59), verneinte sie im angefochtenen Einspracheentscheid ein Schleudertrauma unter Hinweis auf das Fehlen eines bunten Beschwerdebildes nach dem Unfall (Urk. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer seinerseits ging vom Vorliegen einer HWS-Distorsion aus (Urk. 1 S. 11).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. August 1999, U 264/97). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (vgl. hierzu: Urteil des EVG i.S. S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1).
3.3 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung im Z.___ keine Nackenschmerzen geschildert hat. Ebenso wenig erwähnte er Schwindel, Übelkeit und Erbrechen. Lediglich auf Befragen bestätigte er, unter Kopfschmerzen zu leiden. Es wurde nur ein Druckschmerz geschildert bei normaler Beweglichkeit der HWS (Urk. 9/3/2-3). Auch am 8. Januar 2007 (Urk. 9/5) berichtete der Beschwerdeführer lediglich über Kopfschmerzen ohne Beteiligung des Nackens. Am 16. Januar 2007 (Urk. 9/9/1) erwähnte der Hausarzt erstmals eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit.
Einschlägige Beschwerden im Sinne eines entsprechend bunten Bildes gesellten sich erst im Rahmen der Konsultation des Dr. B.___ hinzu (Bericht vom 9. Januar 2007, Urk. 9/9/3). Dieser schilderte, bis heute seien ständige Nacken-und Kopfschmerzen verblieben. Dazu leide der Beschwerdeführer unter Schwankschwindel sowie an Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Über Lärmempfindlichkeit und Aggressionen beklagte er sich erstmals in der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/31 S. 5).
3.4 Angesichts dieser Umstände erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die nach dem Unfall im Nackenbereich festgestellten Druckdolenzen entsprechen einem Befund, der auf Grund seiner Geringfügigkeit wie auch der Tatsache, dass solche Befunde auch ohne Schleudertrauma häufig anzutreffen sind, für sich allein noch nicht die Diagnose eines Schleudertraumas gebietet. Das Bundesgericht schloss denn auch in einem ähnlichen Fall (bloss Druckdolenz der paravertebralen Nackenmuskulatur bei höchstens leichtgradig eingeschränkter Beweglichkeit nach dem Unfall) und dem erst späteren Hinzugesellen von einschlägigen Klagen, dass das Vorliegen eines Schleudertraumas zu verneinen sei mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Adäquanzprüfung (Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 15. Juni 2007, U 159/05, Erw. 4.5).
Vorliegend klagte der Beschwerdeführer - im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid - von Beginn weg über Kopfschmerzen. Da aber eine relevante Beteiligung des Nackens erst eineinhalb Monate nach dem Unfall dokumentiert ist, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass nicht von einem HWS-Distorsionstrauma ausgegangen werden kann. Dass die Ärzte grösstenteils diese Diagnose erwähnten, ändert hieran nichts, übernahmen sie doch einfach die nicht nachvollziehbare Diagnose der erstbehandelnden Ärzte des Z.___.
4.
4.1
4.1.1 Im Rahmen der Prüfung der Adäquanz ist sodann festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind und gar - wie dargetan - das Vorliegen einer HWS-Distorsion zu verneinen ist.
4.1.2 So waren namentlich auf den im Anschluss an den Unfall gefertigten Computertomographie-Bildern der HWS wohl eine Streckhaltung, indes keine frischen Frakturen und keine Luxationen zu ersehen. Sodann wurden gar degenerative Veränderungen ausgeschlossen (Bericht vom 23. November 2006, Urk. 9/9/8). Aufgrund von Computertomographie-Bildern des Schädels vom 19. Dezember 2006 (Urk. 9/9/7) konnte das Vorliegen einer Blutung, Kontusionsherden sowie einer Fraktur verneint werden. Im Rahmen eines funktionellen MRIs des kraniozervikalen Überganges vom 30. April 2007 (Urk. 9/41/2) konnten sodann keine Strukturveränderungen der kraniozervikalen Membranen und Ligamente festgestellt werden.
In objektiver Hinsicht sind in Bezug auf den Nacken während des gesamten Behandlungsverlaufs einzig Druckdolenzen und Bewegungseinschränkungen dokumentiert. Bei dieser medizinischen Aktenlage und dem Fehlen von relevanten objektivierbaren Befunden kann keine organische Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten (Nacken-)Beschwerden gefunden werden.
4.1.3 Hinzuweisen bleibt sodann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern ist auch bei der Annahme von nicht erkannten Verletzungen anlässlich des Unfalls nicht davon auszugehen, dass diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach über zehn Monaten noch bestanden haben.
4.1.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Demgemäss kann aus den derart lautenden Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten (z.B. Dr. B.___, Urk. 9/9/3-4 S. 2) nicht auf eine Kausalität geschlossen werden.
4.1.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Bei dieser Aktenlage und dem Verneinen einer HWS-Distorsion gelangt zur Prüfung der adäquaten Kausalität der noch verbleibenden Beschwerden mit dem Unfall vom 23. November 2006 die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Folgen nach Unfällen zur Anwendung (vgl. hierzu oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 15. Juni 2007, U 159/05, Erw. 4.5).
4.2
4.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin von einem leichten Unfall und eventualiter von einem solchen im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht ausging (Urk. 2 S. 11), schloss der Beschwerdeführer auf einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren (Urk. 1 S. 15 ff.).
4.2.2 Aufgrund der Polizeiakten ist erstellt, dass am Lieferwagen des Beschwerdeführers als Schaden ein eingedrücktes Heck sowie eine eingedrückte Frontpartie mit zum Teil abgerissener Kunststoffverkleidung resultierte (Fotos in Urk. 9/37). Die Spezialisten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik gingen von einer Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb der Harmlosigkeitsgrenze von 10-15 km/h aus (Urk. 9/56).
Auch wenn es sich vorliegend um eine Kurzbeurteilung handelt, kann auf die Ausführungen der Spezialisten abgestellt werden (vgl. den Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 12 f.), und es ist von einer entsprechenden Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges auszugehen. Dies umso mehr, als die aufliegenden Fotos nicht auf einen schweren Unfall schliessen lassen und sich der Beschwerdeführer ja auch gar keine erheblichen Verletzungen zugezogen hat. Bei solchen Verhältnissen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts durchwegs ein Unfall im mittleren Bereich mit Tendenz gegen leicht vor, wie dies auch für Auffahrunfälle vor einem Rotlicht grundsätzlich der Fall ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. A. vom 17. März 2006, U 287/04, Erw. 10). Für die Annahme einer Tendenz gegen schwer verlangt die Rechtsprechung viel erheblichere Umstände (vgl. die Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.2.3 Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Der Unfall vom 23. November 2006 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Auch wenn sich ein gewisser Sachschaden ergab, war doch der Beschwerdeführer beispielsweise nicht eingeklemmt und auch sonst nicht besonders schlimm betroffen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil ergaben die bildgebenden Untersuchungen in Bezug auf die HWS und den Kopf keine Läsionen und beschränkten sich die körperlichen Beschwerden auf Druckdolenzen sowie eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Die Verletzung der Unterschenkel des Beschwerdeführers (Kontusionen) heilten offenbar problemlos ab, wurden sie doch im Laufe des Verfahrens nicht mehr thematisiert.
4.3.3 Weiter liegt keine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung und schon gar keine Fehlbehandlung vor. Der Beschwerdeführer wurde jederzeit adäquat behandelt, und es wurden seitens des Hausarztes die notwendigen Zuweisungen gemacht samt Rehabilitationsaufenthalt und psychiatrische Kontrolle. Die zeitweisen Behandlungen wegen der Schmerzklagen erfüllen dieses Kriterium - da nicht organisch bedingt - von vornherein nicht. Auch die Intensität der medizinischen Behandlungen lag im üblichen Rahmen, und eine diesbezügliche Belastung ist nicht zu ersehen.
4.3.4 Zur Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde. Die Ärzte der Rehaklinik C.___ empfahlen dann am 12. April 2007 die Rückkehr an den Arbeitsplatz, vorerst in einer leichten Tätigkeit an drei Tagen pro Woche und später im Umfang von 50 % in seiner angestammten Arbeit (Urk. 9/31 S. 2). In diesem Sinne ist die Aufgabe dieses Arbeitsversuches nach bereits drei Tagen (Urk. 9/46) nicht nachvollziehbar.
4.3.5 Der Beschwerdeführer litt nach dem Unfall an Schmerzen. Aus den Akten geht hervor, dass er vorerst nur über Kopfschmerzen klagte und erst später Nackenbeschwerden schilderte. Die von Dr. B.___ erwähnten intensiven Schmerzen am ganzen Körper (Urk. 9/9/3-4 S. 2) widersprechen den echtzeitlich dokumentierten Befunden (Urk. 9/3/3). Diese Schmerzen wurden vom Beschwerdeführer wohl als ständig vorhanden geschildert (Urk. 9/9/3-4 S. 2), der Hausarzt verwies indes auf vorwiegend nächtlich auftretende Schmerzen (Urk. 9/9/1). Gegenüber Kreisarzt Dr. E.___ führte der Beschwerdeführer dann aus, dass es manchmal auch besser gehe. Die Schmerzen sind jedenfalls nicht derart schlimm, dass der Beschwerdeführer nicht mehr einkaufen und spazieren gehen könnte (Urk. 9/53 S. 3). Sodann sind die Schmerzen nicht objektivierbar, weshalb dieses Kriterium bei der Adäquanzbewertung demgemäss ausscheidet.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien kein einziges gegeben ist. Selbst bei Anwendung der Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichtes (BGE 117 V 359 bzw. Weiterentwicklung in BGE 134 V 116) müsste die Adäquanz verneint werden, wären doch diesfalls lediglich die Kriterien Arbeitsunfähigkeit und Dauerschmerz erfüllt, indes weder in der erforderlichen Ausprägung noch in gehäufter oder auffallender Weise.
4.5 Von weiteren Abklärungen (vgl. den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers um eine interdisziplinäre Begutachtung, Urk. 1 S. 17) sind angesichts des eindeutigen medizinischen Sachverhalts - namentlich dem vollständigen Fehlen jeglicher objektivierbarer Befunde im Nackenbereich - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
4.6 Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer über den 30. September 2007 hinaus geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen sowie psychische Probleme) nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 23. November 2006 sind. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht einen Leistungsanspruch verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).