UV.2008.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 19. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann
Losinger Willimann & Donghi, Rechtsanwälte
Dufourstrasse 181, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949, war seit 1980 als Bauspengler/Geschäftsführer bei der X.___ AG, Y.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 19. April 2006 (Urk. 9/1) meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass der Versicherte am 15. April 2006 einen Motorradunfall erlitten (Urk. 9/1 Ziff. 6, Ziff. 8) und sich dabei Verletzungen an mehreren Bereichen der oberen Extremitäten links zugezogen habe (Urk. 9/1 Ziff. 9).
In der Folge holte die SUVA verschiedene Arztberichte (Urk. 9/9/5-6, Urk. 9/8, Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/24 = Urk. 9/44/5 = Urk. 3/13, Urk. 9/26 = Urk. 9/48, Urk. 9/29, Urk. 9/32 = Urk. 9/44/6a = Urk. 3/14, Urk. 9/32b, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/42 = Urk. 9/44/6b = Urk. 3/15, Urk. 9/51 = Urk. 3/17, Urk. 9/60/1, Urk. 9/60/2 und Urk. 9/59 = Urk. 3/19-20) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 9/43) stellte die SUVA ihre Leistungen (Taggelder und Heilkosten) rückwirkend per 15. Dezember 2006 ein (Urk. 9/43 S. 1). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 9/44, Urk. 9/45, Urk. 9/62-63), anlässlich welchem weitere medizinische Abklärungen durchgeführt wurden (Urk. 9/49, Urk. 9/60/1-2), hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9/67 = Urk. 2) an ihrer Leistungseinstellung per 15. Dezember 2006 fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2007 (richtig wohl: 2008; vgl. Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm über den 15. Dezember 2006 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten, längstens bis zur Ausrichtung der Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 21. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 4. März 2009 gab die SUVA einen aktuellen Bericht des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Angiologie, vom 23. Februar 2009 zu den Akten (Urk. 11-12), welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG).
1.2     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 15. De-zember 2006 eingestellt hat. Dabei ist zu prüfen, ob zwischen den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beinödemen und dem Unfallereignis vom 15. April 2006 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und die Beschwerdegegnerin infolgedessen über den 15. Dezember 2006 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 2 S. 2 lit. B). Gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 15. Mai beziehungsweise 20. Juli 2007, welche mit den sich aus den übrigen medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen übereinstimme, sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 15. April 2006 zurückzuführen seien und zwischen diesen und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Fall sei deshalb, was die Unfallfolgen betreffe, per 15. Dezember 2006 abzuschliessen und die Versicherungsleistungen einzustellen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe am 15. April 2006 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich gravierende Verletzungen zugezogen habe. Ab Anfang Mai 2006, also unmittelbar nach dem Unfall, seien erstmals linksbetonte Knöchel- und Unterschenkelschwellungen aufgetreten. Er sei weiterhin arbeitsunfähig, an eine Wiederaufnahme seines angestammten Berufes als Spengler-/Dachdeckermeister sei aktuell nicht mehr zu denken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft erwerbsunfähig bleibe (Urk. 1 Ziff. 5). Er habe sich durch verschiedene durch die Beschwerdegegnerin vermittelte Ärzte untersuchen lassen. Die Ursache der weiterhin bestehenden Beinödeme sei aber nach wie vor unklar (Urk. 1 Ziff. 10). Aus den medizinischen Unterlagen für den Zeitraum vor dem Unfallereignis vom 15. April 2006 gehe kein krankhafter Vorzustand hervor, welcher nun in einen Zusammenhang mit den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebracht werden könnte. Die Schwellungen seien erstmals anfangs Mai 2006 aufgetreten, also unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 15. April 2006 (Urk. 1 Ziff. 11). Er bestreite, dass per Verfügungsdatum vom 19. März 2007 rückwirkend per 16. Dezember 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen habe (Urk. 1 Ziff. 12). Die Möglichkeit der Verursachung eines (sekundären) Lymphödems durch ein Unfallereignis werde in Lehre und Literatur bejaht (Urk. 1 Ziff. 14).
Aufgrund der bisher vorgenommenen Untersuchungen stehe die Art seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht fest (Urk. 1 Ziff. 16).

3.
3.1     Im Austrittsbericht vom 18. April 2006 (Urk. 9/6) nannten Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, E.___ (E.___), wo sich der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 15. April 2006 vom 15. bis 18. April 2006 stationär aufhielt (vgl. Urk. 9/6 S. 1), folgende Diagnosen (Urk. 9/6 S. 1):
- Klavikulafraktur mittleres Drittel links
- Rippenfraktur Costa VI dorsal links
- kleiner ventraler Pneumothorax links
- Lungenkontusion links
- arterielle Hypertonie
Der computertomographisch diagnostizierte kleinvolumige ventrale Pneumothorax links sei konventionell-radiologisch nicht darstellbar und habe sich auch in den Verlaufskontrollen nicht für die Einlage einer Drainage qualifiziert (Urk. 9/6 S. 1).
Der Beschwerdeführer sei vom 15. April bis 23. April 2006 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/6 S. 1).
Im Arztzeugnis vom 5. Mai 2006 (Urk. 9/5) bestätigte Dr. D.___, E.___, die im Austrittsbericht genannten Diagnosen (Urk. 9/5 Ziff. 4-5) sowie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis voraussichtlich 23. April 2006 (Urk. 9/5 Ziff. 8).
3.2     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 31. August 2006 (Urk. 9/14) nannte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen (Urk. 9/14 Ziff. 1):
- Klavikulafraktur mittleres Drittel links nach Töffunfall am 15. April 2006
- Bursitis präpatellaris beidseits, differentialdiagnostisch: posttraumatisch
Bezüglich der Klavikulafraktur zeige sich ein guter Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer klage immer noch über starke Schmerzen in beiden Kniegelenken, vor allem beim in die Hocke gehen (Urk. 9/14 Ziff. 2a). Beim Heilungsverlauf würden eventuell unfallfremde Faktoren mitspielen. Da der Beschwerdeführer von Beruf Dachdecker sei, könnte die Bursitis präpatellaris bereits bei professioneller Belastung dieser Region vorbestanden haben und durch das Trauma aktiviert worden sein (Urk. 9/14 Ziff. 2b).
3.3     In seinem Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 9/18) zur phlebologischen Untersuchung vom 1. September 2006 nannte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, E.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/18 S. 1):
- Beinödeme beidseits unklarer Ätiologie
- Motorradunfall mit Klavikulafraktur links und Lungenriss am 15. April 2006
Seit dem Motorradunfall klage der Beschwerdeführer über zunehmende Beinschwellungen beidseits mit Besserung während der Nachtruhe. Eine tiefe Beinvenenthrombose sei bisher nicht aufgetreten. Für eine hereditäre Koagulopathie würden sich keine Hinweise finden und die Magnetresonanztomographie der Knie habe anamnestisch keinen pathologischen Befund gezeigt (Urk. 9/18 S. 1).
Anlässlich der phlebologischen Untersuchung hätten sich beidseits offene tiefe und oberflächliche Leitvenen mit kompetenten Klappenverhältnissen und ohne Anhaltspunkte für postthrombotische Veränderungen gefunden. Entsprechend könnten über allen eingesehenen Abschnitten normale Flussmuster abgeleitet werden. Eine postthrombotische Ursache der Beinödeme könne damit weitgehend ausgeschlossen werden. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage eines sekundären Lymphödems bei traumatischer Verletzung des Ductus thoracicus, wobei dann auch eine Beteiligung der oberen Extremitäten zu erwarten wäre (Urk. 9/18 S. 2).
3.4     In ihrem Bericht vom 29. Oktober 2006 (Urk. 9/24 = Urk. 9/44/5 = Urk. 3/13) nannten Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Klinik für Angiologie, Universitätsspital Z.___ (Z.___), folgende Diagnosen (Urk. 9/24 S. 1):
- unklares Lymphödem Beine linksbetont seit Mai 2006 nach
- anamnestisch Klavikulafraktur links bei Motorradunfall am 15. April 2006
- unauffällige Beinvenen beidseits (Dr. G.___, E.___, am 1. September 2006)
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Beim 57jährigen adipösen Beschwerdeführer bestehe seit Mai 2006 erstmalig eine linksbetonte Beinschwellung. Klinisch zeige sich ein klassisches Lymphödem der Beine linksbetont. Die Ursache desselben sei bislang nicht klar, das erstmalige Auftreten ein Monat nach der Klavikulafraktur links sei suggestiv für eine Beeinträchtigung des Ductus thoracicus (beispielsweise Kompression). Duplexsonographisch seien die Venen der oberen Thoraxapertur unauffällig, es fänden sich insbesondere keine Veränderungen im Bereich der Einmündungsstelle des Ductus thoracicus. Differentialdiagnostisch sei an einen Zusammenhang mit der Unterbindung zirka 1986 und der Rückenoperation 1989, was vom Zeitpunkt des Eingriffes bis zum Auftreten des Lymphoedems passen würde, oder an ein malignes Geschehen zu denken (Urk. 9/24 S. 2).
3.5     Im Bericht vom 1. November 2006 zur radiologischen Untersuchung (Urk. 9/26 = Urk. 9/48) führten Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, Institut für diagnostische Radiologie, Z.___, aus, es hätten keine pathologischen Lymphknotenvergrösserungen festgestellt werden können. Es habe sich ein unspezifischer subpleural gelegener weichteildichter Rundherd im apialen Unterleib links gezeigt, differentialdiagnostisch handle es sich um ein Granulom. Ansonsten seien keine tumorsuspekten Läsionen abgrenzbar. Der Status nach Klavikulafraktur im mittleren Drittel linksseitig sei nur partiell konsolidiert (Urk. 9/26).
3.6     Im Zwischenbericht vom 17. November 2006 (Urk. 9/29) nannte der Hausarzt Dr. F.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/29 Ziff. 1):
- Beinödeme beidseits unklarer Ursache, differentialdiagnostisch sekundäre Lymphoedeme bei traumatischer Verletzung des Ductus thoracicus
- Status nach Motorradunfall mit Klavikulafraktur links, Lungenriss und Kniekontusion beidseits
Der Beschwerdeführer klage immer noch über die unklare Beinschwellung, welche vor allem gegen Abend mit einem Spannungsgefühl verbunden sei (Urk. 9/29 Ziff. 2a).
3.7     Im Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 9/32 = Urk. 9/44/6a = Urk. 3/14) nannten Dr. H.___ und Dr. I.___, Klinik für Angiologie, Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/32 S. 1):
- unklares Lymphödem Beine linksbetont seit Mai 2006 bei
- unauffälligen Beinvenen beidseits (Dr. G.___, E.___, am 1. September 2006)
- duplexsonographisch (24. Oktober 2006) unauffälligen Venen der oberen Thoraxapertur
- computertomographisch (30. Oktober 2006) keine Hinweise für Malignom thorakal und abdominal, nur partiell konsolidierte Klavikulafraktur links nach Motorradunfall am 15. April 2006
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Seit Mai 2006 seien beim Beschwerdeführer erstmalige linksbetonte Knöchel- und Unterschenkelschwellungen in unterschiedlicher Intensität, vor allem nach langem Sitzen, teilweise bereits am Morgen, aufgetreten, dies unabhängig von Hitze oder körperlicher Tätigkeit, nicht zunehmend, wobei bisher keine Therapie, keine Diuretika, durchgeführt worden sei. In der letzten Zeit gehe die Schwellung praktisch nicht mehr zurück. Ebenfalls seit Mai 2006 bestünden linksbetonte mückenstichartige Läsionen, allerdings ohne Juckreiz. Seit einiger Zeit habe der Beschwerdeführer überdies beidseits schmerzhafte Risse an den Fersen (Urk. 9/32 S. 1).
Anlässlich der aktuellen Untersuchung hätte der Erfolg der Entstauungstherapie überprüft werden sollen. Aufgrund eines Fehlers sei aber bisher leider keine Therapie begonnen worden, was den stationären Befund erkläre. Die Ursache des Lymphödems sei weiterhin unklar. Therapeutisch werde eine sofortige Entstauungstherapie mittels Lymphdrainage und Kompressionstherapie empfohlen. Bei ungünstigem Verlauf müsse eine Umschulung in Betracht gezogen werden (Urk. 9/32 S. 2).
3.8     In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (Urk. 9/32b) führte Kreisarzt Dr. med. L.___ aus, eine Verletzung der unteren Extremitäten, welche die Lymphödeme hätte verursachen können, habe der Beschwerdeführer nicht erlitten und eine Beeinträchtigung des Ductus thoracicus im Sinne einer Komplikation der erlittenen Klavikulafraktur sei ausgeschlossen worden. Damit sei ein zumindest wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Lymphoedeme ausgeschlossen. Diesbezüglich verweise er auf den Bericht des Z.___ vom 12. Dezember 2006, welchem zufolge die zeitlichen Verhältnisse einen Zusammenhang mit früheren Operationen nahe legen würden (Urk. 9/32b).
In seiner Ergänzung vom 21. Dezember 2006 führte Dr. L.___ sodann aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls eine Klavikulafraktur links sowie eine Rippenfraktur der sechsten Rippe dorsal links erlitten. Sofern diese Frakturen konsolidiert seien, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht wieder voll arbeitsfähig sein solle (Urk. 9/34; vgl. auch Urk. 9/33).
In seiner ärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/38) führte Kreisarzt Dr. med. M.___ aus, er schliesse sich der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. L.___ vom 14. Dezember 2006 an, dass der kausale Zusammenhang des Lymphödems an den beiden unteren Extremitäten zum Unfallereignis vom 15. April 2006 höchstens möglich aber unwahrscheinlich sei (Urk. 9/38 S. 2).
3.9     Im Zwischenbericht vom 28. Februar 2006 (Urtk. 9/42 = Urk. 9/44/6b = Urk. 3/15) bestätigte Dr. F.___ die bisherigen Diagnosen (Urk. 9/42 Ziff. 1). Die Unfallfolgen seien gut verheilt, aktuell fänden sich diesbezüglich keine Beschwerden (Urk. 9/42 Ziff. 2a). Im Heilungsverlauf spielten andere Faktoren mit. So bestehe seit Mai 2006 ein unklares Lymphödem an den Beinen (Urk. 9/42 Ziff. 2b). Bezüglich der Unfallfolgen sei die Behandlung abgeschlossen (Urk. 9/42 Ziff. 3d). Von Seiten des Unfalls her sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 9/42 Ziff. 4c) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 16. Dezember 2006 (Urk. 9/42 Ziff. 5).
3.10   In seinem Bericht vom 15. Mai 2007 zur gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 9/51 = Urk. 3/17) führte Dr. med. A.___ aus, der Beschwerdeführer leide hinsichtlich der Schulter- und Thoraxverletzung unter keinen Beschwerden mehr. Ein Problem sei die Schwellungsneigung an den Unterschenkeln. Morgens seien die Schwellungen besser, im Tagesverlauf würden diese deutlich zunehmen. Überdies habe er beidseits ein Taubheitsgefühl in den Zehen. Er fühle sich körperlich wenig belastbar, da beim Gehen oder Treppensteigen rasch eine Atemnot auftrete. Er habe bis vor Kurzem eine manuelle Lymphdrainage-Therapie erhalten, diese jedoch momentan ausgesetzt. Vor zirka zwei Monaten habe der Lymphtherapeut eine kräftige Sportmassage gemacht, tags darauf habe er zahlreiche entzündete Pusteln an den Oberschenkeln und partiell auch an den Unterschenkeln gehabt. Die entzündeten Stellen hätten zahlreiche fleckige Veränderungen hinterlassen. Eine Verstärkung der Schwellungsneigung nach dieser sehr kräftigen Druckmassage habe er nicht bemerkt. Eine Ausdehnung der im Tagesverlauf zunehmenden Beinödeme auf die Oberschenkel habe er zu keinem Zeitpunkt bemerkt. Auch wenn er die nur knapp über Kniehöhe reichenden Kompressionsstrümpfe trage, finde sich keine Schwellung oberhalb der Kompressionsstrümpfe im Bereich der Oberschenkel (Urk. 9/51 S. 2 Ziff. 3).
Der Status nach linksseitiger Klavikulafraktur sei unauffällig. Es bestehe ein Verdacht auf eine hypertensive Herzerkrankung mit Belastungsdyspnoe und kardial bedingten Unterschenkelödemen beidseits. Hinsichtlich der beim Unfall am 15. April 2006 erlittenen Klavikulafraktur könne heute keine bleibende oder erhebliche Schädigung festgestellt werden. Eine Integritätsentschädigung sei diesbezüglich nicht erforderlich. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Bauspengler bestehe von dieser Seite her auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51 S. 3 Ziff. 5 oben).
Grund für die heutige Untersuchung sei der Versuch gewesen, eine Antwort darauf zu finden, ob ein bisher als Lymphödem eingestuftes beidseitiges Unterschenkelödem in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. April 2006 stehe. Nach der heutigen Untersuchung sei die Diagnosestellung eines beidseitigen distalen Beinlymphödems (distaler Unterschenkel, Knöchelregion, diskret Mittelfuss) nicht richtig nachvollziehbar. Auch die Angabe, dass bei im Tagesverlauf zunehmendem Ödem dieses hauptsächlich auf die Unterschenkel beschränkt bleibe und auch beim Tragen von Kompressionsstrümpfen, welche nur knapp über das Kniegelenk reichten, die Schwellung nicht oberhalb davon zunehme, sowie ein primär fast symmetrisches beidseitiges Auftreten, würden eigentlich gegen die Diagnose eines Lymphödems sprechen, zumal sowohl kein unfalltraumatisches Ereignis wie auch sonst keine Ursachen für ein Lymphödem hätten gefunden werden können. Für ein Lymphödem, welches beide Beine betreffe und auch kein Einbezug des Genitals habe, müsse eine beiderseitige Verlegung der distalen inguinalen Lymphbahnen oder peripher davon vorliegen. Hierfür gebe es allerdings nicht im Geringsten irgendwelche Anhaltspunkte, auch wenn man alle möglichen anderen Ursachen für ein nicht unfallbedingtes sekundäres Lymphödem in Betracht ziehe (Urk. 9/51 S. 3 Ziff. 5 Mitte).
Zugleich gebe es sowohl anamnestisch als auch durch die heutige Untersuchung Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtig vorliegenden Unterschenkel- und Knochenödeme kardial bedingt seien. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe die Hypertonie bereits längere Zeit bestanden, werde allerdings erst seit zwei bis drei Jahren medikamentös therapiert. Vor zirka sechs Jahren sei eine stationäre Behandlung wegen akuter Herzrhythmusstörungen erfolgt. Des Weiteren sei im Röntgenthoraxbild bereits eine deutliche Herzvergrösserung aufgefallen. Eine belastungsabhängige Dyspnoe habe zugenommen. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht mehr ausreichend leistungsfähig, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies würde einer Herzinsuffizienz NYHA II bis III entsprechen. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung habe sich zudem eine schlecht eingestellte arterielle Hypertonie gezeigt. Bevor man sich weiterhin auf eine äusserst fragliche Diagnose eines beiderseitigen distalen Beinlymphödems versteife, sollte nun rasch eine kardiologische Abklärung einer möglichen hypertensiven Herzerkrankung mit begleitender Herzinsuffizienz erfolgen. Davon unabhängig sollte die Hypertonie adäquat eingestellt werden. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu einer deutlichen Gewichtsreduktion geraten worden. Bei den Hautveränderungen dürfte es sich am Ehesten um Residuen einer mechanisch ausgelösten Follikulitis handeln, wobei diesbezüglich gegenwärtig kein medizinischer Handlungsbedarf bestehe (Urk. 9/51 S. 3 Ziff. 5 unten).
Aufgrund der heutigen Untersuchung komme er zum Schluss, dass eher ein kardial bedingtes Ödem vorliege. Ein im beobachteten Ausmass, Umfang und Lokalisation vorliegendes Lymphödem hätte nicht durch das Unfallereignis verursacht oder teilverursacht werden können. Hier hätten massive Eingriffe oder Verletzungen am Lymphsystem vorliegen müssen, welche allerdings nicht vorbekannt und auch bei den nachfolgenden angiologischen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien. Die früher durchgeführte Unterbindung und nachfolgende Rückenoperation seien ebenfalls nicht ausreichend, ein beiderseitiges Beinödem zu verursachen. Sofern es sich um ein Lymphödem handle bestehe eine zufällige zeitliche Koinzidenz zum Unfallereignis vom 15. April 2006 (Urk. 9/51 S. 4).
3.11   Im Bericht vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/60/1) nannte Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 9/60/1 S. 1):
- Lymphödem beider Beine unklarer Genese
- Status nach kurzfristigem Immunkontakt mit Borrelia burgdorferi
Bei der aktuellen Untersuchung habe physikalisch eine derbe Schwellung beider Unter- und Oberschenkel sowie der Füsse gefunden werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei normalen Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Aufgrund der vorliegenden Resultate könne mit Eindeutigkeit eine durchgemachte oder noch floride Lyme-Borreliose im Stadium II oder III als Ursache der bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden. Die Genese der Lymphödeme bleibe unklar (Urk. 9/60/1 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2007 (Urk. 9/59 und Urk. 60/2 = Urk. 3/19 und Urk. 3/20) hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer zeige eine absolut normale Echokardiographie und einen normalen RV-Druck. Eine kardiale Komponente der Ödeme sei ausgeschlossen (Urk. 9/60/2).
3.12   Im Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 12) nannten Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin, Klinik für Angiologie, Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 12 S. 1):
- Ausschluss einer relevanten arteriellen Makroangiopathie der unteren Extremitäten
- Diabetes mellitus (Erstdiagnose Ende 2008)
- Lymphödem der Beine unklare Genese seit Mai 2006 bei
- unauffälligen Beinvenen beidseits (Dr. G.___, E.___, am 1. September 2006)
- duplexsonographisch (24. Oktober 2006) unauffälligen Venen der oberen Thoraxapertur
- computertomographisch (30. Oktober 2006) keine Hinweise für Malignom thorakal und abdominal, nur partiell konsolidierte Klavikulafraktur links nach Motorradunfall am 15. April 2006)
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Die aktuelle Untersuchung zur Erhebung des Status der arteriellen Durchblutungssituation der Beine bei anhaltenden Beinschmerzen sei im Rahmen der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung erfolgt (Urk. 12 S. 1).
Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden im Bereich der Füsse beidseits sowie die aktuellen nicht-invasiven Untersuchungen zeigten einen deutlichen Hinweis auf das Vorliegen einer peripheren Polyneuropathie. Als Ursache komme ein Ende 2008 neu diagnostizierter Diabetes mellitus in Frage, der möglicherweise bereits längere Zeit bestehe (Urk. 12 S. 3).

4.
4.1         Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2006 mit seinem Motorrad einen Unfall erlitt und sich dabei eine Klavikulafraktur, eine Fraktur der sechsten Rippe links sowie einen kleinen ventralen Pneumothorax zuzog (vgl. unter anderem Urk. 9/6 S. 1). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2006, also rund einen Monat nach dem Unfallereignis, über Schmerzen in den Beinen und Schwellungen klagte (vgl. unter anderem Urk. 9/24 S. 2).
Unbestritten ist vorliegend, dass die anlässlich des Unfalls erlittenen Verletzungen, also die Klavikulafraktur sowie die Rippenfraktur, verheilt sind und sich diesbezüglich unauffällige Befunde zeigen (vgl. Urk. 9/51 S. 3 Ziff. 5 oben). Streitig ist dagegen, ob die beim Beschwerdeführer kurze Zeit nach dem Unfall diagnostizierten beidseitigen Beinödeme in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 15. April 2006 stehen.
4.2     In seinem Zwischenbericht vom 31. August 2006 führte der Hausarzt Dr. F.___ erstmals aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Schmerzen in beiden Kniegelenken (Urk. 9/14 Ziff. 2a), wobei eine Magnetresonanztomographie der Knie keinen pathologischen Befund zeigte (Urk. 9/18 S. 1). Bereits damals wies der behandelnde Arzt auf mögliche unfallfremde Faktoren hin, welche beim Heilungsverlauf eine Rolle spielen könnten (Urk. 9/14 Ziff. 2b).
Anlässlich der daraufhin am 1. September 2006 durchgeführten phlebologischen Abklärung wurden beim Beschwerdeführer erstmals beiderseitige Beinödeme unklarer Ätiologie diagnostiziert, wobei eine postthrombotische Ursache hierfür weitgehend ausgeschlossen werden konnte. Dr. G.___, der die entsprechende Untersuchung durchgeführt hatte, hielt fest, es stelle sich differentialdiagnostisch die Frage eines sekundären Lymphödems bei traumatischer Verletzung des Ductus thoracicus, wobei der Facharzt bereits damals einwendete, dass diesfalls auch eine Beteiligung der oberen Extremitäten zu erwarten wäre (Urk. 9/18 S. 2). Dennoch wurde eine mögliche Verletzung des Ductus thoracicus in der Folge diagnostisch abgeklärt, wobei sich diesbezüglich anlässlich der durchgeführten Duplexsonographie unauffällige Befunde und insbesondere auch keine Veränderungen im Bereich der Einmündungsstelle des Ductus thoracicus fanden (Urk. 9/24 S. 2).
Die Ärzte der Klinik für Angiologie des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2006 sodann ebenfalls fest, die Ursache für die Beinödeme sei unklar (Urk. 9/24 S. 2). In seinem weiteren Zwischenbericht vom 17. November 2006 nannte der Hausarzt erneut die Diagnose beidseitiger Beinödeme unklarer Ursache (Urk. 9/29 Ziff. 1). Auch die Ärzte des Z.___ hielten im Zusammenhang mit einer weiteren Abklärung in der Klinik für Angiologie in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2006 erneut fest, die Ursache des Lymphödems sei weiterhin unklar (Urk. 9/32 S. 2).
Kreisarzt Dr. L.___ führte sodann in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 15. April 2006 keine Verletzungen der unteren Extremitäten erlitten habe, welche die Lymphödeme hätten verursachen können. Auch eine Beeinträchtigung des Ductus thoracicus habe ausgeschlossen werden können. Somit sei ein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Lymphödemen ausgeschlossen (Urk. 9/32b). Der behandelnde Arzt hielt sodann in seinem Bericht vom 28. Februar 2006 erneut fest, es bestehe ein unklares Lymphödem, wobei im Heilungsverlauf aber unfallfremde Faktoren mitspielten und auf den Unfall bezogen seit dem 16. Dezember 2006 beim Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/42 Ziff. 5). Schliesslich lassen sich auch dem Bericht des Kreisarztes Dr. A.___ keine möglichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beinproblematik des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. April 2006 stehen könnte. Zwar führte dieser aus, dass es sich bei den geklagten Beschwerden seiner Ansicht nach nicht um ein Lymphödem handle, sondern dass er diese eher im Zusammenhang mit einer möglichen hypertensiven Herzerkrankung mit begleitender Herzinsuffizienz sehe (Urk. 9/51 S. 3 Ziff. 5). Jedoch hielt er ausdrücklich fest, dass das Ödem nicht durch das Unfallereignis habe verursacht werden können, wobei der Unfall nicht einmal als Teilursache hierfür in Frage komme (Urk. 9/51 S. 4). Im aktuellsten Bericht der Ärzte des Z.___ vom 23. Februar 2009 wurde sodann als mögliche Ursache der Beinbeschwerden ein zwischenzeitlich neu diagnostizierter Diabetes mellitus genannt (Urk. 12 S. 3).
4.3     Zwar kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht klar gesagt werden, welches die Ursache für die vom Beschwerdeführer seit Mai 2006 geklagten Beschwerden an beiden Beinen ist. Die befassten Ärzten führten als allfälligen Auslöser ein kardiales Problem sowie einen möglichen Zusammenhang mit der Unterbindungsoperation 1986 und der Rückenoperation von 1989 oder aber mit dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten Diabetes mellitus an. Letztlich kann im vorliegenden Verfahren die genaue Ursache für die Beinödeme des Beschwerdeführers aber offen gelassen werden. Aus sämtlichen vorliegenden Arztberichten ergeben sich nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beinbeschwerden auf den Unfall vom 15. April 2006 zurückzuführen sind. Jedenfalls konnte keiner der befassten Ärzte, trotz verschiedener auch bildgebender Abklärungen, einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den kurze Zeit später aufgetretenen Lymphödemen finden. So hielten denn auch Dr. L.___, der sich in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 explizit zur Frage der natürlichen Kausalität äusserte (Urk. 9/32b), ebenso wie Dr. M.___ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/38 S. 2) und Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Exploration vom 15. Mai 2007 (Urk. 9/51 S. 4) ausdrücklich fest, ein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Lymphödemen sei ausgeschlossen. Auch den übrigen medizinischen Beurteilungen lässt sich nichts entnehmen, was zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs führen würde. Die Erklärungsversuche der befassten Ärzte bezüglich der Beinödeme gründen allesamt auf krankheitsbedingten und nicht unfallbedingten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt aber die überwiegend wahrscheinliche Verursachung der gesundheitlichen Störung durch das Unfallereignis voraus (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
         Zur Begründung derselben genügt es nicht, dass Unklarheit oder Ratlosigkeit bezüglich der Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtiung besteht. Aus dem Umstand alleine, dass die Beinödeme nach dem Unfall aufgetreten sind, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese auch in einem Zusammenhang mit demselben stehen. Dies käme der im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen Formel „post hoc ergo propter hoc“ gleich, gemäss welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 22. Juni 2007, U 225/06, Erw. 5.2).
4.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage zwischen den vom Beschwerdeführer nach wie vor geklagten Beinbeschwerden und dem Unfallereignis vom 15. April 2006 kein natürlicher Kausalzusammenhang ausgewiesen ist. Da aus den vorliegenden Arztberichten hervorgeht, dass die im Rahmen des Unfalls erlittenen Verletzungen (Klavikulafraktur, Rippenfraktur) gut verheilt sind (vgl. unter anderem Urk. 9/42 Ziff. 2a) und dem Beschwerdeführer bezogen auf die Unfallfolgen ab 16. Dezember 2006 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 9/42 Ziff. 5), ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 16. Dezember 2006 nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Willimann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).