UV.2008.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer
Suter-Wick Gettkowski und Fischer, Anwaltskanzlei und Mediation
Seehofstrasse 9, Postfach, 6000 Luzern 6
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, betrieb von 1972 bis September 2002 eine Praxis für physikalische Therapie (Urk. 11/1) und war ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 4 UVG freiwillig bei der Alpina Versicherungen AG bzw. ab 2003 bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als deren Rechtsnachfolgerin (beide nachfolgend: „Zürich“) unfallversichert; seit 1988 war er stets mit dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) versichert (vgl. Urk. 16 und Urk. 17/52-56).
1.2 Ab dem 18. Juli 1997 stand X.___ bei Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, wegen eines Ekzems an den Fingern der rechten Hand in Behandlung (Urk. 11/A-M4). Am 16. Oktober 2000 meldete der Versicherte das Vorliegen einer Berufskrankheit an (Urk. 11/A1).
1.2.1 In der Folge zog die „Zürich“ die Berichte der behandelnden Ärzte, Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Allergologie und klinische Immunologie sowie Angiologie, vom 22. März 2001 (Urk. 11/A-M2) und Dr. Y.___ vom 22. März 2001 (Urk. 11/A-M4) bei. Weiter erhielt die „Zürich“ von Dr. Z.___ die Verlaufsberichte vom 16. Mai 2001 (Urk. 11/A-M5), 13. November 2001 (Urk. 11/A-M7), 11. Januar 2002 (Urk. 11/A-M8), 10./11. Juli 2002 (Urk. 11/A-M10-11) und 27. Juli 2005 (Urk. 11/A-M25) sowie Unfallscheine mit Angaben Dr. Z.___s über Konsultationen und Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 11/A-M3, Urk. 11/A-M6, Urk. 11/A-M12, Urk. 11/A-M13, Urk. 11/A-M16, Urk. 11/A-M17, Urk. 11/A-M22), ferner die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 13. September 2002 (Urk. 11/A-M18) und die Beantwortung diverser Fragen zur Dokumentation vom 5. August 2004 (Urk. 11/A-M23). Schliesslich liess die „Zürich“ den Versicherten A.___ polydisziplinär (Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Arbeitsmedizin FMH, Dr. med. D.___, physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie FMH sowie E.___, Physiotherapeutin) begutachten (Gutachten vom 26. März 2006, Urk. 11/A-M26).
1.2.2 Bis zum 31. August 2005 entschädigte die „Zürich“ die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit Taggeld-Akontozahlungen. Am 18. August 2005 vereinbarten die Parteien, dass die Taggeldleistungen per 31. August 2005 eingestellt würden, dass dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen werde, dass der Versicherte im Hinblick auf die definitive Festlegung des Invaliditätsgrades begutachtet werden solle und dass ihm ab dem 1. September 2005 bis zur definitiven Festlegung des Invaliditätsgrades eine provisorische Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- ausgerichtet werde (Schreiben der „Zürich“ an den Versicherten vom 26. August 2005, Urk. 11/A87, in Verbindung mit dessen Antwortschreiben vom 30. August 2005, Urk. 11/A88).
1.3
1.3.1 Nach Vorliegen des A.___-Gutachtens verfügte die „Zürich“ am 28. November 2006 die Zusprechung einer Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2006, welche die bisher ausgerichtete provisorische Rente ablösen soll, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % (entsprechend der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 106'800.-- und eines zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 77'684.--) sowie einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- (Urk. 11/A127).
Gegen die Rentenverfügung vom 28. November 2006 erhob der Versicherte am 15. Januar 2007 Einsprache mit den Anträgen, es sei von einer Revision der seit 26. August 2006 ausgerichteten Invalidenrente abzusehen und über den Taggeldanspruch zu verfügen (Urk. 11/A128 bzw. Urk. 11/A130). Am 13. September 2007 eröffnete die „Zürich“ dem Versicherten unter Fristansetzung zum Einspracherückzug, dass sie im Einspracheentscheid von einem Valideneinkommen ausgehen werde, welches geringer sei als das Invalideneinkommen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 11/138). Mit Schreiben vom 27. September 2006 hielt der Versicherte an seiner Einsprache fest (Urk. 11/141)
1.3.2 Am 20. September 2007 verfügte die „Zürich“ mittels einer Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. August 2005 über den Taggeldanspruch, wobei sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging und den Anspruch wegen Überentschädigung - lang anhaltendes krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Einkommen - um 20 % kürzte (Urk. 11/139).
Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2007 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, das Taggeld sei ab dem 9. August 2002 bis zum Rentenbeginn auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bzw. 90 %) zu bemessen, eine allfällige Überversicherung zufolge Bezugs einer Rente der Invalidenversicherung sei über die gesamte Taggeldperiode zu ermitteln und es sei der gesetzliche Verzugszins auszurichten (Urk. 11/142).
1.3.3 Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 vereinigte die „Zürich“ die Einsprachen vom 15. Januar und 28. September 2007 und wies sie mit der Feststellung ab, es seien weder weitere Taggelder noch über das Entscheiddatum hinaus eine Invalidenrente geschuldet (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und dem Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Jahresverdienstes von Fr. 106'800.-- die ausstehenden Taggelder für die Zeit vom 9. August 2002 bis zum 31. August 2005 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 90 % samt gesetzlichem Verzugszins sowie ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2 Am 9. Mai 2008 liess sich die Beschwerdegegnerin dazu mit dem Antrag vernehmen, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen (Urk. 10).
2.3 Mit Verfügung vom 9. November 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die leistungsauslösende Berufskrankheit gemäss seinen eigenen Angaben bereits 1997 ausgebrochen sei und er deshalb den damaligen Versicherungsschutz nachzuweisen habe; ferner wurde ihm die Beschwerdeantwort zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 12).
Am 2. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme (Urk. 16) sowie seine bis ins Jahr 1983 zurückreichenden Versicherungsbelege (Urk. 17/52-56) ein.
Die Beschwerdegegnerin, welcher mit Verfügung vom 9. Februar 2010 Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (Urk. 18), erklärte am 29. April 2010, dass sie darauf verzichte (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende (und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder) können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis gemäss Art. 136 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) durch schriftlichen Vertrag begründet. Nach Art. 138 UVV werden die Prämien und Geldleistungen im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Bei der Vereinbarung des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung ist allfälligen Einkommensschwankungen des Selbstständigerwerbenden rechtsprechungsgemäss in der Weise Rechnung zu tragen, dass ein den effektiven Einkommensverhältnissen möglichst annähernd entsprechender Betrag festgesetzt wird. Bezüglich der Leistungs- wie auch der Prämienbemessung gilt, dass längerdauernde massive Unterschiede zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen zu vermeiden und daher beide Vertragspartner, der Versicherte selbst wie auch der Versicherer, gehalten sind, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_665/2009 Erw. 6.1 unter Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49; 1998 Nr. U 315 S. 575; 2001 Nr. U 433 S. 326, U 107/99 E. 2c).
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 UVG).
1.4 Die Bemessung der Höhe sowohl des Taggeldes als auch der Invalidenrente erfolgt nach Massgabe des versicherten Verdienstes. Volle Arbeitsunfähigkeit und Vollinvalidität geben jeweils Anspruch auf ein Taggeld bzw. auf eine Invalidenrente in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes; bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität werden die Leistungen entsprechend gekürzt (vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 20 Abs. 1 UVG). In zeitlicher Hinsicht gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG räumt sodann dem Bundesrat die Kompetenz ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 23 UVV (betreffend Taggelder) und 24 UVV (betreffend Renten) Gebrauch gemacht. Da der Bundesrat jedoch keine Sonderregelung hinsichtlich des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes erlassen hat, begrenzt der gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltende Höchstbetrag die Festsetzung des versicherten Verdienstes auch in den gesetzlich geregelten Sonderfällen (BGE 123 V 133 E. 2c S. 135; RKUV 2005 Nr. U 541 S. 134, U 384/01 E. 5.3).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Februar 2000 wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes in ärztlicher Behandlung bei Prof. Z.___ stand, sich deswegen am 16. Oktober 2000 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, seit Beginn des Jahres 2001 mehrere Perioden gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Physiotherapeut erlitt und von der Beschwerdegegnerin bis zum 8. August 2002 die gesetzlich geschuldeten Leistungen erhielt (e contrario Rechtsbegehren, Urk. 1 S. 2 und Urk. 1 S. 5). Unstrittig ist auch der Leistungsanspruch und dessen Erfüllung im Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 30. November 2006; hierüber hatten sich die Parteien vergleichsweise geeinigt (Urk. 11/A87 in Verbindung mit Urk. 11/A88).
2.2 Streitgegenstand bilden der Leistungsanspruch in der Zeit vom 9. August 2002 bis zum 31. August 2005 sowie der Leistungsanspruch ab dem 1. Dezember 2006 (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Bei der Festlegung des sowohl für den Taggeld- als auch für den Rentenanspruch massgeblichen versicherten Verdienstes ist von den Gegebenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst bei Ausbruch der Berufskrankheit auszugehen. Da eine Berufskrankheit als ausgebrochen gilt, sobald der Betroffene ihretwegen erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig wird (Art. 9 Abs. 3 UVG), und der Beschwerdeführer sich ab dem 18. Juli 1997 wegen eines Ekzems an den Fingern der rechten Hand, welches als Symptom der später diagnostizierten Berufskrankheit anzusehen ist, von Dr. Y.___ behandeln liess, gilt dieser Zeitpunkt als Eintritt des Versicherungsfalls.
Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob der von den Parteien für das Jahr 1997 vertraglich festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 97'200.-- (vgl. Urk. 17/53) im Sinne der in Erwägung 1.1 zitierten Rechtsprechung den effektiven Einkommensverhältnissen zu jenem Zeitpunkt annähernd entspricht.
3.1.1 Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den gerundeten Durchschnitt der gegenüber der AHV-Ausgleichskasse für die Jahre 1995 - 1999 abgerechneten Einkommen des Beschwerdeführers (vgl. IK-Auszug, Beilage zu Urk. 11/A140) abgestellt (1995: Fr. 117'700.--; 1996: Fr. 67'900.--; 1997: Fr. 67'900; 1998: Fr. 38'954.--; 1999: Fr. 41'009.--), nämlich Fr. 67'000.--.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung wurden die Beiträge bei Selbständigerwerbenden für zweijährige Beitragsperioden, die jeweils mit einem geraden Kalenderjahr begannen, festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wurde, welche das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasste. Dies bedeutet, dass die beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1998 und 1999 vermutlich den Durchschnitt der entsprechenden reinen Erwerbseinkommen aus den Jahren 1995 und 1996, die beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1996 und 1997 vermutlich den Durchschnitt der entsprechenden reinen Erwerbseinkommen aus den Jahren 1993 und 1994 sowie die beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1994 und 1995 vermutlich den Durchschnitt der entsprechenden reinen Erwerbseinkommen aus den Jahren 1991 und 1992 widerspiegeln.
Ob der von den Parteien für das Jahr 1997 vertraglich festgelegte versicherte Verdienst den effektiven Einkommensverhältnissen zu jenem Zeitpunkt annähernd entspricht, ist demnach durch Vergleich mit der Entwicklung der für die AHV-Beitragspflicht massgebenden selbständigen Erwerbseinkommen der Jahre 1992 bis 1996 zu prüfen, die nach dem Gesagten nicht mit den für diesen Zeitraum beitragspflichtigen - und im IK eingetragenen - Einkommen übereinzustimmen brauchen.
3.1.2 Um einen korrekten Vergleich der Einkommen aus den Jahren 1992 bis 1996 mit dem für das Jahr 1997 vertraglich festgelegten versicherten Verdienst durchführen zu können, müssen deshalb die für die AHV-Beitragsfestsetzung massgeblich gewesenen, in den Jahren 1992 bis 1996 erzielten Einkommen von der zuständigen Ausgleichskasse beigezogen werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der von den Parteien für das Jahr 1997 vertraglich festgelegte versicherte Verdienst in einem anhaltenden krassen Missverhältnis zum effektiv erzielten (oder erzielbaren) Einkommen stand und deshalb für die Ermittlung der Höhe der Leistungsansprüche (Taggeld und Rente) herabgesetzt werden muss, ist der entscheidrelevante Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt.
3.1.3 Da es sich bei dem für das Jahr 1997 vertraglich festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-- gleichzeitig auch um den damals geltenden gesetzlichen Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV handelt, bleibt dieser für die maximale Höhe sowohl des Taggelds als auch der Rente auch dann massgeblich (vgl. Erw. 1.4), wenn aufgrund der erforderlichen weiteren Abklärungen gemäss vorstehender Erwägung 3.1.2 keine Herabsetzung des vertraglich festgelegten versicherten Verdienstes zu erfolgen hat.
3.2 Im Lichte der Vorschriften über Entstehung und Beendigung der Ansprüche auf Taggelder und Renten nach UVG (vgl. Erw. 1.3) hatte der Beschwerdeführer nach seiner stationären Behandlung in der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 22. August bis zum 10. September 2002 (vgl. Urk. 11/A-M18) bzw. nach einer daran anschliessenden angemessenen Anpassungsfrist für eine berufliche Umstellung (BGE 114 V 281 E. 5b mit Hinweisen) keinen Anspruch mehr auf Taggelder der Unfallversicherung, sondern vielmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Bereits aus dem Bericht des behandelnden Arztes, Prof. Z.___, vom 10. Juli 2002 (Urk. 11/A-M11) geht nämlich hervor, dass ab Juli 2002 medizinisch nur noch eine symptomatische Behandlung erforderlich war und dass bei Fortführung der angestammten Tätigkeit nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung des Krankheitsverlaufs gerechnet werden konnte. Hiervon ging auch der Beschwerdeführer selbst aus, verkaufte er doch am 18. August 2002 seine Physiotherapiepraxis (Urk. 11/A106 S. 12) und anerkannte damit die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung. Auch aus der Stellungnahme Prof. Z.___s vom 5. August 2004 zu dem ihm ein Jahr zuvor von den Parteien vorgelegten Fragenkatalog (beides Urk. 11/A-M23) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer spätestens nach der für die intensive symptomatische Behandlung erforderlich gewesenen Hospitalisation vom 22. August bis zum 10. September 2002 aus fachärztlicher Sicht definitiv keine manuellen physiotherapeutischen Verrichtungen an Patienten mehr zumutbar waren, er aber durchaus noch - von Prof. Z.___ auf 50 % des gesamten Arbeitsvolumens in der Physiotherapiepraxis des Beschwerdeführers geschätzte - administrative Arbeiten hätte erledigen können. Dementsprechend empfahl Prof. Z.___ einen Wechsel in einen „trockenen“ Beruf bzw. in eine Schreibtischtätigkeit. Diese medizinische Beurteilung deckt sich mit der arbeitsmedizinischen Beurteilung des A.___ (Gutachten vom 26. März 2006, Urk. 11/A-M26, S. 6) mit der Ausnahme, dass Prof. Z.___ im Gegensatz zu den A.___-Gutachtern keine Leistungseinbusse in angepasster Tätigkeit zufolge des Tragen-müssens von Handschuhen erwähnt.
Spätestens am 10. September 2002 war demnach der medizinische Endzustand der Berufskrankheit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht und - angesichts der bereits ab Juli bekannten Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung - spätestens per Ende des Jahres 2002 auch eine angemessene Umstellungsfrist abgelaufen, womit der Anspruch auf Taggelder hinfällig wurde.
3.3
3.3.1 Zur Festsetzung des Valideneinkommens ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Plausibilisierung des vertraglich vereinbarten versicherten Verdienstes zu verweisen (vgl. Erw. 3.1). Unabhängig davon, ob die diesbezüglich vorzunehmenden Abklärungen zu einer Herabsetzung des massgeblichen versicherten Verdienstes führen, ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens vom Durchschnitt der in den Jahren 1991 - 1996 erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus der versicherten selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer nachweislich bereits durch die Berufskrankheit bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Daraus ergibt sich das hypothetische Valideneinkommen des Jahres 1997, welches im Hinblick auf den Vergleich mit dem Invalideneinkommen des Jahres 2002 entsprechend der Entwicklung des Nominallohnindexes des Bundesamts für Statistik (Basis 1939 = 100, Index 1997 = 1818, Index 2002 = 1933) anzupassen ist.
3.3.2 Ausser Betracht fällt - wie vom Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1 S. 20) -, auf das dem Vergleich betreffend die Ansprüche ab dem 1. September 2005 zugrundeliegende Valideneinkommen von Fr. 106'800.-- abzustellen. Selbst wenn - was von der Beschwerdegegnerin allerdings bestritten wird (vgl. Urk. 10 S. 3 ff.) - die Parteien sich mit der Vereinbarung vom 18. bzw. 26./30. August 2005 nicht nur über den Leistungsanspruch bis zum Vorliegen des vereinbarungsgemäss noch zu erstellenden Gutachtens geeinigt hätten, sondern auch bereits definitiv über die nicht vom Ergebnis der Begutachtung abhängigen tatsächlichen Parameter zur Bestimmung des Invaliditätsgrads und der Rentenhöhe (vgl. Urk. 1 S. 18 ff.), vermöchte eine solche Vereinbarung das Gericht nicht zu binden. Zwar können gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden und kann das Gericht seinem Entscheid im Einzelfall auch unbestrittene Parteibehauptungen zugrunde legen, sofern diese in Einklang mit der Aktenlage stehen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht an übereinstimmende Auffassungen der Parteien über den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden wäre. Vielmehr stellt das Gericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG); dies schliesst eine Bindung des Gerichts an übereinstimmende Sachverhaltsdarstellungen der Parteien, welche nicht in Einklang mit der Aktenlage stehen, aus. Da die bisher vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass das Einkommen des Beschwerdeführers sich ohne die 1997 ausgebrochene Berufskrankheit bis zum Jahr 2002 stärker entwickelt hätte als die allgemeine Nominallohnentwicklung, kommt dem Umstand, dass die Parteien beim Abschluss ihrer Vereinbarung vom 18. bzw. 26./30. August 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 106'800.-- ausgegangen sind, keine entscheidende Bedeutung zu.
3.4
3.4.1 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der A.___-Gutachter zufolge seiner Berufskrankheit bei angepassten Arbeiten ohne Hautbelastung nur durch das Tragen von Baumwollhandschuhen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 5). Ferner befand sie, dass der Beschwerdeführer auch mit dieser Einschränkung zur Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten befähigt sei, weshalb sie ihrer Ermittlung des Invalideneinkommens den Zentralwert ‚Männer’ mit Anforderungsniveau 1 und 2 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamts für Statistik zugrunde legte. Der Beschwerdeführer bezeichnet dies zu Recht als nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 21).
3.4.2 Entscheidend für das Anforderungsniveau zur Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen ist, welche beruflichen Qualifikationen bzw. Berufserfahrung die zu beurteilende Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erworben hat und welche davon ihr auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Suche einer noch zumutbaren Tätigkeit weiter zur Verfügung stehen. Ausweislich seines Lebenslaufs (Urk. 11/1) hat der Beschwerdeführer berufliche Qualifikationen zur Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten nur in dem relativ schmalen Arbeitsfeld der physikalischen Therapie erworben. Er verfügt aber durchaus über allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens und - aufgrund seiner langjährigen selbständigen Erwerbstätigkeit und seinen ausserberuflichen Aktivitäten - auch über Schlüsselqualifikationen für Vorgesetztenfunktionen. Dies befähigt den Beschwerdeführer zwar zu mehr als den von den A.___-Gutachtern genannten administrativen Hilfsarbeiten (vgl. Urk. 11/A-M26 S. 8), aber kaum zur Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten im gesamten Spektrum des ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Auch ohne Umschulung realisierbar ist jedoch eine Sachbearbeitertätigkeit im weiteren Berufsbereich des Gesundheits- und Sozialwesens unter Einbezug des entsprechenden Versicherungsbereichs; in einer solchen Tätigkeit kann der Beschwerdeführer seine langjährigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen noch teilweise verwerten.
Falls die Beschwerdegegnerin im Rahmen der - nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen gemäss den Erwägungen 3.1 und 3.3 - erforderlichen Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für die Ermittlung des Invalideneinkommens wiederum auf den Zentralwert ‚Männer’ mit Anforderungsniveau 1 und 2 der Tabelle TA1 der LSE (2002) abstellen will, hat sie auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu tätigen und aufzuzeigen, inwiefern dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung im Zeitpunkt der Festsetzung des Invaliditätsgrads noch ein hinreichend grosses Spektrum an Arbeitsplätzen mit entsprechend entlöhnten selbständigen und qualifizierten Arbeiten zur Verfügung stand.
3.4.3 Was den Umfang der durch die Berufskrankheit bedingten, von den A.___-Gutachtern auf 25 % geschätzten Leistungseinbusse in angepasster Tätigkeit anbelangt, ist in Übereinstimmung mit beiden Parteien festzuhalten, dass diese Beurteilung tatsächlich „reichlich arbiträr und nicht begründet ist“ (Urk. 1 S. 14 Ziff. 23.4).
Zum Umfang einer Einschränkung der Arbeitsleistung durch das Erfordernis, bei exazerbierenden Hautproblemen Handschuhe anziehen zu müssen, lässt sich aus medizinisch-theoretischer Sicht nur für konkrete Tätigkeiten, deren Anforderungen an die manuellen Fertigkeiten genau bekannt sind, eine valide Aussage machen. Allgemein lässt sich höchstens feststellen, dass die Leistungseinbusse bei Tätigkeiten, bei denen manuelle Fertigkeiten im Vordergrund stehen, sicher grösser ist als bei Tätigkeiten, bei denen vor allem kognitive Fähigkeiten gefordert sind. Da für den Beschwerdeführer aufgrund seines Qualifikationsniveaus durchaus auch Sachbearbeiter-Tätigkeiten im weiteren Berufsumfeld in Frage kommen, welche vorwiegend kognitive Fähigkeiten verlangen, kann das Erfordernis, bei exazerbierenden Hautproblemen Handschuhe anziehen zu müssen, nicht generell zu einer Leistungseinbusse von 25 % auch in angepasster Tätigkeit führen. Vielmehr ist der Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades mit einem Leidensabzug Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung funktioneller Einarmigkeit hinzuweisen.
Bei für vorwiegend manuelle Tätigkeiten prädestinierten Hilfsarbeitern, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können (funktionelle Einarmigkeit), geht die Rechtsprechung von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten aus (vgl. Urteil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 28. November 2008 E. 4.2 unter Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U 303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16. Mai 2006) und trägt bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der Erschwernis, eine leidensangepasste Stelle zu finden, regelmässig mit einem Abzug von 20 % bis 25 % vom Tabellenlohn Rechnung (vgl. Urteil 9C_418/2008 des Bundesgerichts vom 17. September 2008 E. 3.2.2 unter Hinweis auf Urteil U 521/06 vom 10. Dezember 2007 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002).
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht nur zu berücksichtigen, dass das Erfordernis, bei exazerbierenden Hautproblemen Handschuhe anziehen zu müssen, die manuellen Fertigkeiten weit weniger einschränkt als eine funktionelle Einarmigkeit, sondern auch, dass die manuellen Fertigkeiten bei den dem Beschwerdeführer offen stehenden beruflichen Tätigkeiten weniger ins Gewicht fallen als bei einfachen Hilfsarbeiten. Bei qualifizierteren Bürotätigkeiten wirken sich im Übrigen auch weitere persönliche und berufliche Merkmale des Beschwerdeführers, insbesondere sein bereits fortgeschrittenes Alter nicht gleichermassen lohnmindernd aus wie bei Hilfsarbeitern.
3.5 Zu weiteren Abklärungen (und deren Dokumentation) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist die Streitsache auch, weil aus den vorinstanzlichen Akten und den Parteivorbringen nicht ersichtlich ist, welche Zahlungen im beurteilten Zeitraum wann geleistet wurden und welche Rentenleistungen anderer Sozialversicherungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG bei der Bemessung des Rentenanspruchs zu beachten sind (gemäss Urk. 3/13 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2002 zugesprochen).
4. Die Rückweisung zur Ergänzung der Abklärungen und zum Neuentscheid ist rechtsprechungsgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, welche aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 4'300.-- zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen neu über den Anspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz Fischer
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).