Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2008.00023
UV.2008.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 9. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Advokaturbüro Frei & Auer
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, war seit 2000 bei der Y.___ als Gerüstmonteur beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 7. Oktober 2002 am rechten Handgelenk verletzte (Urk. 14/1).
          Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 (Urk. 14/42) und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 (Urk. 14/83) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
          Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 34 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 14/118). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2006 Einsprache (Urk. 14/123).
          Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2007 (Urk. 14/145 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die SUVA sei zu verpflichten, ihm vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 ein volles Taggeld zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass ab 1. März 2005, eventuell ab 1. Januar 2004, eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 44 % bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
          Am 19. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).

3.       Über Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung hat das hiesige Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2005.01380 vom 4. Januar 2007 (Urk. 18) und das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 (Urk. 19) entschieden.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Erw. 1, S. 4 f. Erw. 3). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
          Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
          Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
          Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).

2.       Strittig sind der Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Höhe des Invaliditätsgrads.

3.       Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Februar 2008 - in Bestätigung des angefochtenen kantonalen Entscheids - festgehalten, seit 1. September 2003 habe der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, voll ausüben können (Urk. 19 S. 5 Erw. 4.1).
          Den Invaliditätsgrad hat das Bundesgericht - wie bereits das kantonale Gericht - mit 34 % beziffert (Urk. 19 S. 6 f. Erw. 4.3).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat ihre Taggeld-Leistungen per Ende 2003 eingestellt und per 1. Januar 2004 durch die zugesprochene Invalidenrente abgelöst.
          Sie begründete dies in ihrer Beschwerdeantwort damit, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2003 für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen sei, und dass ab 1. September 2003 von der höchstgerichtlich bestätigten vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 13 S. 5 Ziff. 9).
4.2     Nicht ausdrücklich berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin dabei, dass die erwähnte volle Arbeitsfähigkeit mit dem Zusatz verbunden war, dass dabei eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe (vorstehend Erw. 3). Daraus wäre zu schliessen, dass mit Blick auf den Taggeldanspruch nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit noch eine Einbusse von 20 % hätte berücksichtigt werden müssen. Dem steht jedoch Art. 25 Abs. 3 Satz 2 UVV entgegegen, wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Taggeldanspruch besteht.
          Somit ist die mit der Rentenzusprache per 1. Januar 2004 verbundene Einstellung der Taggeldleistungen korrekt und nicht zu beanstanden.
          Davon abgesehen wäre - nachdem Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen werden (Art. 15 Abs. 1 UVG) und dieser (von Spezialfällen abgesehen) bei beiden Leistungen der gleiche ist - nicht einzusehen, worin das Rechtschutzinteresse bestehen könnte, anstelle einer Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 34 % (oder gar, wie beantragt, „mindestens 44 %“) Taggelder entsprechend einer Einbusse von 20 % zugesprochen zu erhalten.


5.
5.1     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kann der von ihm festgelegte Invaliditätsgrad wohl niedriger sein als jener der Invalidenversicherung, begriffsnotwendigerweise aber nicht höher.
5.2     Betreffend Invaliditätsgrad erübrigen sich deshalb Weiterungen: Höchstgerichtlich bestätigt beträgt der Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung 34 % (vorstehend Erw. 3). Damit stimmt der von der Beschwerdegegnerin mit 34 % bezifferte Invaliditätsgrad überein, weshalb dieser nicht zu beanstanden ist.
          Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).